Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1005-20

Titel

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

 

1005-0

Stammgesetz

140/75

1975-09-30

 

Blatt 1-4

1005-1

Druckfehlerberichtigung

162/75

1975-11-12

 

Blatt 2

1005-2

1. Novelle

94/82

1982-09-03

 

Blatt 1, 2, 2a, 4

1005-3

2. Novelle

15/86

1986-02-18

 

Blatt 2, 4, 5

1005-4

3. Novelle

95/86

1986-09-24

 

Blatt 1

1005-5

Druckfehlerberichtigung

106/86

1986-10-10

 

Blatt 1

1005-6

4. Novelle

31/91

1991-03-08

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5

1005-7

5. Novelle

21/94

1994-02-25

 

Blatt 4

1005-8

6. Novelle

60/94

1994-05-26

 

Blatt 4, 5

1005-9

7. Novelle

74/96

1996-07-18

 

Blatt 4

1005-10

8. Novelle

134/97

1997-12-19

 

Blatt 1, 5, 6, 7

1005-11

9. Novelle

96/98

1998-07-23

 

Blatt 7

1005-12

10. Novelle

11/99

1999-02-25

 

Blatt 7

1005-13

11. Novelle

24/01

2001-04-26

 

Blatt 1, 3, 4, 4a, 7, 8

1005-14

12. Novelle

121/01

2001-10-17

 

Blatt 5

1005-15

13. Novelle

7/05

2005-02-17

 

Blatt 4

1005-16

14. Novelle

81/09

2009-08-28

 

Blatt 7, 8

1005-17

15. Novelle

86/10

2010-12-10

 

Blatt 7

1005-18

16. Novelle

67/11

2011-06-20

 

Blatt 4

1005-19

17. Novelle

12/12

2012-02-15

 

Blatt 7

1005-20

18. Novelle

96/14

2014-12-10

 

Blatt 1, 4a, 8

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
96. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes

Artikel I

Das NÖ Gemeinde-Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 1005, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird nach dem Zitat “§§ 14a bis 14c,” das Zitat “16 Absatz 2,,” eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Zitat “15c” der Klammerausdruck “(mit Ausnahme der dort enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 28, Absatz 6,, 70, 71 Absatz 2 bis 4, 72, 78 Absatz eins bis 5 und 8 bis 10 und 85a GBDO, Landesgesetzblatt 2400)” eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 28, Absatz 2, wird nach dem Zitat “ Paragraphen 14 a bis 14c,” das Zitat “16 Absatz 2,,” eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Dem Abschnitt römisch VIII wird folgender Abschnitt römisch IX angefügt:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Sobotka

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Renner

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Gemeinderäte und für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Landes Niederösterreich, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut; die Paragraphen 14 a bis 14c, 16 Absatz 2,, 17a, 18 und 26 bis 28 sind für Städte mit eigenem Statut sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 2,

Bezüge

(1) Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind der Amtsbezug des Bürgermeisters, die Sonderzahlungen, die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, die Abfindung, die Bürgermeisterpension sowie die Hinterbliebenenpension.

(2) Neben dem Amtsbezug des Bürgermeisters und den Sonderzahlungen gebührt diesem keine weitere Entschädigung für die Ausübung seines Amtes. Für die anderen Mitglieder des Gemeinderates und die Ortsvorsteher gilt mit der Entschädigung der mit der Ausübung des Mandates oder Amtes verbundene Aufwand als ersetzt.

(3) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, sind nach dem römisch VIII. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung des im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten zu ersetzen.

Paragraph 3,

Verzichtsverbot

(1) Auf die nach diesem Gesetz aus Gemeindemitteln gebührenden Bezüge darf grundsätzlich nicht verzichtet werden.

(2) Ein Verzicht (ganz oder teilweise) ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.

Abschnitt II

Amtsbezug des Bürgermeisters und Entschädigungen

Paragraph 4,

Amtsbezug des Bürgermeisters

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters ist in den Gemeinden

 


bis zu


1.000 Ew.


in der Höhe von


25 bis


35 v.H.


von 1.001 bis


2.500 Ew.


in der Höhe von


35 bis


50 v.H.


von 2.501 bis


5.000 Ew.


in der Höhe von


50 bis


70 v.H.


von 5.001 bis


10.000 Ew.


in der Höhe von


70 bis


90 v.H.


von 10.001 bis


20.000 Ew.


in der Höhe von


90 bis


115 v.H.


über


20.000 Ew.


in der Höhe von


115 bis


125 v.H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch VII entsprechend Paragraph 59, Absatz 3, der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, festzusetzen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Amtsbezuges hat der Gemeinderat auf die Arbeitsbelastung des Bürgermeisters und auf die Einwohnerzahl der Gemeinde innerhalb der Stufe gemäß Absatz 2, Bedacht zu nehmen.

(4) Die Zahl der Einwohner ist dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu entnehmen. Eine Neuberechnung des Amtsbezuges des Bürgermeisters ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses folgenden Monatsersten vorzunehmen.

Paragraph 5,

Entschädigung der Vizebürgermeister

(1) Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt höchstens 50 v.H., jene des Zweiten Vizebürgermeisters höchstens 40 v.H. und jene des Dritten Vizebürgermeisters höchstens 35 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.

(2) Im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000, gilt Absatz eins, sinngemäß.

(3) Paragraph 4, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 6,

Entschädigung der Mitglieder des Gemeindevorstandes

und der Ortsvorsteher

Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, mit Ausnahme der Vizebürgermeister, und den Ortsvorstehern gebührt eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.

Paragraph 7,

Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die keinen Anspruch gemäß den Paragraphen 4,, 5 oder 6 haben, gebührt für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung in der Höhe von höchstens 20 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Absatz eins, eine monatliche Entschädigung gebührt, die höchstens 7,5 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, betragen darf.

Paragraph 8,

Entschädigung der Obmänner der Gemeinderatsausschüsse, der Umweltgemeinderäte und des Kassenverwalters

Den Obmännern der Gemeinderatsausschüsse und den Umweltgemeinderäten, die nicht Obmann von Gemeinderatsausschüssen oder zum Kassenverwalter bestellt sind, gebührt, sofern sie keinen Anspruch gemäß den Paragraphen 4,, 5 oder 6 haben, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters. Gleiches gilt für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, jedoch mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Entschädigung höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen darf.

Paragraph 8 a,

Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, die mit

besonderen Aufgaben betraut sind

Den Mitgliedern des Gemeinderates, mit Ausnahme des Bürgermeisters, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, gebührt neben den Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 7 und 8 eine weitere Entschädigung. Die besonderen Aufgaben, für die die Entschädigung gebührt, sind vom Gemeinderat festzulegen. Die Entschädigung darf je angefangene halbe Stunde der Tätigkeit höchstens 0,15 v.H. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse römisch VII des Schemas römisch II der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage betragen. Die Entschädigung gebührt jedoch nur dann, wenn für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Paragraph 9,

Entstehen und Erlöschen des Anspruches

(1) Die Höhe des Amtsbezuges des Bürgermeisters und die Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 8a und die besonderen Aufgaben, für die eine Entschädigung nach Paragraph 8 a, gebührt, hat der Gemeinderat in einer Verordnung festzulegen.

(2) Der Anspruch auf den Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigung gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7 Absatz 2 und 8 entsteht mit dem Monatsersten, der auf das rechtsbegründende Geschehen folgt, welches gemäß den Bestimmungen der NÖ GO 1973, Landesgesetzblatt 1000, die Ausübung des Mandates oder Amtes bewirkt. Im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, gilt als rechtsbegründendes Geschehen der Beschluß des Gemeinderates. Der Amtsbezug des Bürgermeisters und die Entschädigungen sind im vorhinein auszuzahlen.

(3) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsteht mit Beginn der Sitzung. Die Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sitzung auszuzahlen.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 8 a, entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Die Entschädigung ist spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ende des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Mandat, Amt oder im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, das rechtsbegründende Geschehen weggefallen ist.

Paragraph 10,

Ruhen des Entschädigungsanspruches und Verkürzung des Amtsbezuges des Bürgermeisters

(1) Der Anspruch auf eine Entschädigung ruht, wenn

  1. Ziffer eins
    der gemäß Paragraphen 5,, 6 oder 7 Absatz 2, Anspruchsberechtigte länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate,

  1. Ziffer 2
    der gemäß Paragraph 8, Anspruchsberechtigte länger als sechs Monate

sein Amt nicht ausübt. Paragraph 9, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(2) Der Amtsbezug des Bürgermeisters wird auf 80 v.H. verkürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als ein Monat verhindert ist.

(3) Ist der Bürgermeister an der Amtsausübung verhindert, so gebührt der gemäß Paragraph 27, der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Amtsbezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen. Für den Vertretungszeitraum ruht die Entschädigung, die die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person sonst erhält.

Abschnitt III

Bürgermeisterpension, Abfindung und Hinterbliebenenpension

Paragraph 11,

Abfindung

(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit, soweit er keinen Anspruch auf eine Bürgermeisterpension hat, eine Abfindung.

Sie beträgt nach einer Amtszeit

von 5 Jahren das Vierfache,

von 6 Jahren das Fünffache,

von 7 Jahren das Sechsfache,

von 8 Jahren das Siebenfache und

von 9 Jahren das Achtfache

des im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt gebührenden monatlichen Amtsbezuges zuzüglich des aliquoten Anteiles der Sonderzahlungen; Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Scheidet der Bürgermeister, vor Erreichung einer Amtszeit von 5 Jahren aus seinem Amt aus, so sind ihm die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

(3) Scheidet der Bürgermeister, der die für den Anspruch auf Bürgermeisterpension (Paragraph 12, Absatz eins,) erforderliche Amtszeit noch nicht erreicht hat, durch Tod aus seinem Amt aus, so haben nacheinander Anspruch auf eine Abfindung nach Absatz eins, unter Zugrundelegung einer Amtszeit von 5 Jahren oder auf eine Rückerstattung nach Absatz 2,

  1. Ziffer eins
    der Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und, wenn auch dieser verstorben ist,

  1. Ziffer 2
    das minderjährige Kind.

(4) Sind mehrere minderjährige Kinder anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die Abfindung oder der Rückerstattungsbetrag nach Absatz 2, zu gleichen Teilen.

Paragraph 12,

Bürgermeisterpension

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine Bürgermeisterpension und Sonderzahlungen, wenn er sein Amt durch mindestens 10 Jahre ausgeübt hat und zwar:

  1. Ziffer eins
    mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn er das 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet hat;

  1. Ziffer 2
    wenn er bereits früher aus dem Amt ausgeschieden ist, mit dem auf die Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) oder

  1. Ziffer 3
    mit dem auf den Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten.

Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt; im Falle der Ziffer 3, ist Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß anzuwenden.

(2) Paragraph 65, Absatz eins, GBDO in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 2400–26, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit zu treten hat.

(3) Die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2, GBDO, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Amtszeit und an Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt zu treten hat.

(4) Die Bürgermeisterpension gebührt in einem Kalenderjahr zwölfmal und ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für jedes Kalendervierteljahr gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Pensionsbetrages, der für den Monat der Auszahlung zusteht.

Paragraph 13,

Bemessung der Bürgermeisterpension

(1) Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Amtsbezug. Änderungen des im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Gehaltes eines Gemeindebeamten sind zu berücksichtigen.

(2) Als anspruchsbegründende Amtszeit gelten alle Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister und in denen er in der Gemeinde die Funktion des Regierungskommissärs ausgeübt hat, seit dem 27. April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung gewährt wurde, sind für die Berechnung der anspruchsbegründenden Amtszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung zurückgezahlt wird. Zeiten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in die anspruchsbegründende Amtszeit einzurechnen.

(3) Die Bürgermeisterpension beträgt nach einer Amtszeit von 10 Jahren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 GBDO ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus dem Amt wegen Unfähigkeit zur weiteren Amtsausübung zu treten hat und die Bürgermeisterpension für jeden Monat, der zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt ab dem frühestens eine Bürgermeisterpension gebühren würde um ein Dreihundertzwanzigstel höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist.

Paragraph 14,

Hinterbliebenenpension

(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgermeisters gebühren monatliche Hinterbliebenenpensionen sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. der Hinterbliebenenpension, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Bürgermeisterpension gehabt hat oder die für den Anspruch erforderliche Amtszeit zurückgelegt hat.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches auf Hinterbliebenenpensionen gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 70,, 71 Absatz 2 bis 4, 72 und 78 Absatz eins bis 6 und 9 bis 12 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß.

(3) Die Hinterbliebenenpension gebührt von dem auf das Ableben des Bürgermeisters folgenden Monatsersten an.

(4) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner des verstorbenen Bürgermeisters.

(5) Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Bürgermeisters mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(6) Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Bürgermeister aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.

Paragraph 14 a,

Witwen-(Witwer-)pension

Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerpension nach Paragraph 14, sind die Paragraphen 71 b bis 71d GBDO, Landesgesetzblatt 2400 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene Bürgermeister oder die verstorbene Bürgermeisterin an die Stelle des verstorbenen Gemeindebeamten oder der verstorbenen Gemeindebeamtin tritt.

Paragraph 14 b,

(entfällt)

Paragraph 14 c,

Waisenpension

Die Waisenpension beträgt

  1. Litera a
    für eine Halbwaise 24 %

  1. Litera b
    für eine Vollwaise 36 %

der Bürgermeisterpension, auf die der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder die für die zurückgelegte Amtszeit gebühren würde.

Paragraph 15,

Ruhen und Erlöschen von Zuwendungen

(1) Besteht neben der Bürgermeisterpension ein Anspruch auf einen Amtsbezug (Paragraph 4,) oder eine Entschädigung gemäß den Paragraphen 5,, 6 oder 8, so ruht die Bürgermeisterpension, wenn der Amtsbezug oder die Entschädigung gleich hoch oder höher ist, zur Gänze, sonst im Ausmaß des Amtsbezuges oder der Entschädigung. Das Ruhen tritt mit dem auf den Anspruchsbeginn folgenden Monatsersten ein.

(2) Der Anspruch auf eine Bürgermeisterpension oder Abfindung erlischt, wenn der Bürgermeister die Wählbarkeit nach der NÖ Gemeindewahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0350, wegen gerichtlicher Verurteilung verliert oder verlieren würde. Das Erlöschen tritt mit dem folgenden Monatsersten ein.

Paragraph 16,

Anwendung von Bestimmungen des Gemeindedienstrechtes

(1) Auf die Bezüge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, finden, soweit nicht anderes bestimmt ist,die Paragraphen 36 und 87 GBDO, Landesgesetzblatt 2400, und die Paragraphen 10 und 11 GBGO, Landesgesetzblatt 2440, sinngemäß Anwendung.

(2) Für die Bürgermeisterpension und die Hinterbliebenenpension ist Paragraph 85 a, Absatz eins bis 8 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach Abschnitt römisch III dieses Gesetzes zu leistende Beitrag

  1. Ziffer eins
    sich für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) liegen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 11,7 Prozentpunkte erhöht

  1. Ziffer 2
    für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % beträgt und

  1. Ziffer 3
    für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 % beträgt.

Paragraph 17,

Beitrag des Bürgermeisters

(1) Zum Aufwand, der der Gemeinde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes erwächst, hat der Bürgermeister von seinem Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 11,75 % zu leisten. Im Falle des Paragraph 10, Absatz 3, ist der Beitrag von 11,75 % von jener Entschädigung zu leisten, welche die zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Person bezieht.

(2) Der Beitrag des Bürgermeisters ist im Abzugswege einzubehalten.

Abschnitt IV

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 17 a,

Beitragsleistungen an Interessenvertretungen der Gemeinden

(1) Die Gemeinde leistet für ihre Gemeinderatsmitglieder Beiträge an jene Einrichtungen, die nach ihren Satzungen niederösterreichische Gemeinden und ihre Gemeinderatsmitglieder vertreten.

(2) Den Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen ist jeweils die Anzahl jener Gemeinderatsmitglieder zugrundezulegen, die einer Einrichtung nach Absatz eins, oder einer politischen Partei angehören, für deren Gemeinderatsmitglieder

eine solche Einrichtung besteht. Sie betragen für das Jahr 1986 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl:

 


bis

 

 


500



73,76


von


501


bis


1.000


€ 111,55


von


1.001


bis


2.000


€ 147,53


von


2.001


bis


3.000


€ 221,65


von


3.001


bis


4.000


€ 246,00


von


4.001


bis


5.000


€ 270,71


von


5.001


bis


7.000


€ 295,42


von


7.001


bis


10.000


€ 319,76


von


10.001


bis


20.000


€ 344,47


von


20.001


bis


30.000


€ 369,18


mehr als

 

 


30.000


€ 393,89

(3) Diese Beitragsleistungen erhöhen sich alljährlich in jenem prozentuellen Verhältnis, wie sich die der Gesamtheit der Gemeinden Niederösterreichs laut Bundesvoranschlag des zweitvorangegangenen Jahres zugestandenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu denen des Jahres 1984 verhalten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch Verordnung der Landesregierung festgestellt. Die Beitragszahlungen sind von der Gemeinde im Wege der Landesregierung zu leisten und von dieser innerhalb von längstens zwei Monaten nach Einlangen an die Interessenvertretung weiterzuleiten.

Abschnitt V

Eigener Wirkungsbereich und Schlußbestimmung

Paragraph 18,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 19,

Schlußbestimmung

Ein Anspruch auf einmalige oder laufende Zuwendung sowie auf ein Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 30. Juni 1974 aus dem Amt ausgeschieden ist.

Paragraph 20,

Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten einer Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 9, Absatz eins, gelten die bisher auf Grund der Paragraphen 4 bis 8 erlassenen Bescheide des Gemeinderates als aufgehoben.

(2) Laufende Zuwendungen nach Paragraph 12, bleiben von den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 unberührt.

(3) Die Anpassung der Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, an die Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt 1005–6 hat bis zum 31. März 1991 zu erfolgen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls – im Säumnisfall rückwirkend – der 1. April 1991 festzusetzen.

(4) Sind die Entschädigungen nach den Paragraphen 5 bis 8a dieses Gesetzes in der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung auf Grund der gesetzlichen Änderung der Entschädigung des Bürgermeisters niedriger als die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuerkannten Entschädigungen, gebühren die bisherigen Entschädigungen bis zum Ende der derzeit laufenden gesetzlichen Gemeinderatsperiode weiter.

(5) Hinterbliebenen eines Bürgermeisters, der vor dem 9. März 1991 verstorben oder für tot erklärt worden ist, gebührt keine Hinterbliebenenpension.

Abschnitt VI

Besondere Übergangsbestimmungen

für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998

Paragraph 21,

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Paragraphen 22 bis 25 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

Paragraph 22,

Weitere Anwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Einen Anspruch auf Bürgermeisterpension nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenpension nach einem Bürgermeister.

(3) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    die Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 mit Ausnahme des Paragraph 22,,

  1. Ziffer 2
    folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

  1. Litera a
    Abschnitt römisch III mit Ausnahme der Paragraphen 11 und 15,

  1. Litera b
    Abschnitt römisch fünf, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen des Abschnittes römisch III bezieht.

(4) Auf Bürgermeister und deren Hinterbliebene nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 17 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, der allfälligen Bürgermeisterpension und der allfälligen Hinterbliebenenpension nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Paragraph 23,

Optionsrecht

Personen, die am 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Paragraph 24,

Rechtsfolgen einer Option

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 23, abgeben, sind die im Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 22, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Bürgermeisterpension sind auch in den Fällen des Absatz eins, zehn Jahre einer Amtszeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, erforderlich. Für die Bemessung der Bürgermeisterpension zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) An die Stelle des im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate der Amtszeit mit der Zahl 0,416 ergibt. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Die Absatz 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Bürgermeister gemäß Absatz eins, anzuwenden.

(5) Die Bürgermeister nach Absatz eins, haben für Zeiten der pensionswirksamen Amtszeit nach Absatz 2,, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtzeit erreicht.

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 5, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 6, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Absatz eins, genannte Person sind Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, übersteigt. Die gemäß den Paragraphen 14 und 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge verringern sich abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den zuvor ermittelten und um 100 erhöhten Prozentsatz ergibt.

Paragraph 25,

Vollständiger Übergang auf das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

(1) Auf Personen,

  1. Ziffer eins
    die unter Paragraph 23, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 23, nicht abgeben, oder

  1. Ziffer 2
    die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit dem Amt des Bürgermeisters betraut werden,

ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen gemäß Paragraph 17, geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.

(3) Die Gemeinde hat für Bürgermeister nach Paragraph 23,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 23, nicht abgeben, bis zum 31. März 1999 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bestand. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, Paragraph 127 b, GSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und Paragraph 118 b, BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Paragraph 26,

Die 20. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt 2400–36 sind für das Jahr 2001 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 26 a,

Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für

das Jahr 2012

Die in Paragraph 16, Absatz eins, vorgesehene Anwendung des Paragraph 87, GBDO, Landesgesetzblatt 2400, entfällt bis 31. Dezember 2012.

Abschnitt VII

Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt 1005–13

Paragraph 27,

(1) An die Stelle des in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall der Bürgermeisterpension in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis einschließlich Juni 2005


720.


vom Juli 2005 bis September 2005


722.


vom Oktober 2005 bis Dezember 2005


724.


vom Jänner 2006 bis März 2006


726.


vom April 2006 bis Juni 2006


728.


vom Juli 2006 bis September 2006


730.


vom Oktober 2006 bis Dezember 2006


732.


vom Jänner 2007 bis März 2007


734.


vom April 2007 bis Juni 2007


736.

(2) Absatz 8, der 21. Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, Landesgesetzblatt 2400–37, gilt sinngemäß.

Abschnitt VIII

Pensionsregelungen für Städte mit eigenem Statut

Paragraph 28,

(1) Die Paragraphen 15, Absatz eins und 2, 15a und 15c (mit Ausnahme der dort enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 28, Absatz 6,, 70, 71 Absatz 2 bis 4, 72, 78 Absatz eins bis 5 und 8 bis 10 und 85a GBDO, Landesgesetzblatt 2400) sowie das jeweilige römisch IX. Hauptstück des Kremser Stadtrechtes 1977, Landesgesetzblatt 1010–9, des St. Pöltner Stadtrechtes 1977, Landesgesetzblatt 1015–10, des Waidhofner Stadtrechtes 1977, Landesgesetzblatt 1020–9, und des Wr. Neustädter Stadtrechtes 1977, Landesgesetzblatt 1025–9, sind für Bürgermeister und die zu ihrer Vertretung berufenen Personen weiter anzuwenden, wobei

  1. Ziffer eins
    der Anspruch auf einen Ruhebezug erst mit der Vollendung des 738. Lebensmonats (61 Jahre und 6 Monate) entsteht oder wenn sie infolge Krankheit oder Unfall erwerbsunfähig geworden sind (Paragraph 15 a, Absatz eins, Litera , der Stadtrechte) und

  1. Ziffer 2
    der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn der Anspruchsberechtigte nicht zur weiteren Amtsausübung unfähig geworden wäre, um ein Dreihundertzwanzigstel, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist (Paragraph 15 a, Absatz 2, Ziffer 2, der Stadtrechte).

(2) Im übrigen gelten die Paragraphen 14 a bis 14c, 16 Absatz 2,, 26, 26a und 27 dieses Gesetzes sowie Paragraph 34, Absatz 3, GBDO sinngemäß.

Abschnitt IX

Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt 1005–20

Paragraph 29,

Paragraph 16, Absatz 2, ist auch auf Personen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf laufende Zuwendungen, Bürgermeisterpensionen oder Hinterbliebenenpensionen nach diesem Gesetz oder auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den im Paragraph 28, Absatz eins, genannten Stadtrechten gehabt oder solche Leistungen bereits bezogen haben.