Niederösterreich
0530-1
LANDESGESETZ ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR DIE ERRETTUNG VON MENSCHEN AUS LEBENSGEFAHR
10.12.2014
LANDESGESETZ ÜBER DAS EHRENZEICHEN FÜR DIE ERRETTUNG VON MENSCHEN AUS LEBENSGEFAHR | |||
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0530-0 | Wiederverlautbarung | 65/74 | 1974-05-07 |
| Blatt 1 und 2 | ||
0530-1 | 1. Novelle | 95/14 | 2014-12-10 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:
Änderung des Landesgesetzes über das Ehrenzeichen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr
Das Landesgesetz über das Ehrenzeichen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr, Landesgesetzblatt 0530, wird wie folgt geändert:
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Anlage
Landesgesetz über das Ehrenzeichen für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr
Paragraph eins,
(1) Für eine unter großer Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen “Rettungsmedaille des Bundeslandes Niederösterreich”.
Paragraph 2,
(1) Die Rettungsmedaille des Bundeslandes Niederösterreich rangiert vor der Medaille des Landes Niederösterreich für Katastropheneinsatz (Katastropheneinsatzmedaille).
(2) Die Medaille wird auf der linken Brustseite an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten, blauen Band getragen, das in einem Abstand von 7 mm von jedem Rand zwei 7 mm breite, gelbe Streifen aufweist.
(3) Die in der Anlage ersichtliche, doppelseitig geprägte Medaille ist in Altsilber, patiniert, ausgeführt, 35 mm im Durchmesser und zeigt auf der Vorderseite einen aus Wassernot Geborgenen in den Armen seines Retters und auf der Rückseite das niederösterreichische Landeswappen vor einem Lorbeerzweig und darunter die Inschrift: “Dem Retter aus Lebensgefahr das Bundesland Niederösterreich”.
Paragraph 3,
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen jene Personen in Betracht, die im Bundesland Niederösterreich erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben.
(2) Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet.
Paragraph 4,
Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran oder des Betruges verurteilt wurden, können von einer Verleihung des Ehrenzeichens ausgenommen werden. Hiebei ist bei Beurteilung die Schwere der Straftat, der Zeitablauf seit Begehung der Tat und der Leumund zu berücksichtigen.
Paragraph 5,
(1) Das Ehrenzeichen wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die NÖ Landesregierung verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Bande des Ehrenzeichens durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(3) Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
Paragraph 6,
Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Retters.
Paragraph 7,
Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Paragraph 8,
(1) Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkannt werden.
(2) Das Ausmaß der Geldbelohnung wird jeweils durch die NÖ Landesregierung festgesetzt.
Paragraph 9,
Das Ehrenzeichen wird nur für solche Rettungstaten verliehen, die nach dem 1. Jänner 1953 vollbracht wurden.