Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0032-14

Titel

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

 

0032-0

Stammgesetz

133/97

1997-12-19

 

Blatt 1-9

0032-1

Druckfehlerberichtigung

22/98

1998-02-13

 

Blatt 5

0032-2

1. Novelle

93/98

1998-07-23

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 7, 8, 8a

0032-3

2. Novelle

60/00

2000-05-30

 

Blatt 2, 5, 8

0032-4

3. Novelle

97/01

2001-09-28

 

Blatt 2, 8

0032-5

4. Novelle

74/03

2003-09-18

 

Blatt 3, 3a

0032-6

5. Novelle

53/08

2008-07-15

 

Blatt 2, 3, 3a, 5, 5a, 5b

0032-7

6. Novelle

23/09

2009-02-20

 

Blatt 6, 7, 9

0032-8

Druckfehlerberichtigung

34/09

2009-02-27

 

Blatt 6

0032-9

7. Novelle

80/09

2009-08-28

 

Blatt 2, 6, 9

0032-10

8. Novelle

85/10

2010-12-10

 

Blatt 2, 5, 5a, 9

0032-11

9. Novelle

63/11

2011-06-20

 

Blatt 4, 8

0032-12

10. Novelle

8/12

2012-02-15

 

Blatt 2, 9

0032-13

11. Novelle

125/12

2012-11-20

 

Blatt 7

0032-14

12. Novelle

94/14

2014-12-10

 

Blatt 1, 2, 9, 10

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
94. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997

Artikel I

Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge “§ 24 Verzichtsverbot” die Wortfolge “§ 24a Ruhe- und Versorgungsgbezugsbegrenzung” eingefügt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph eins, erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Absatz 5.
    Paragraph eins, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    Nach dem Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Sobotka

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Renner

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

 


§ 1


Anwendungsbereich


§ 2


Ausgangsbetrag

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane

 


§ 3


Höhe der Bezüge


§ 4


Anfall und Einstellung der Bezüge


§ 5


Sonderzahlung


§ 6


Bezugsfortzahlung


§ 7


Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche der Landesorgane

 


§ 8


Dienstwagen


§ 9


Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt: Pensionsvorsorge der Landesorgane

 


§ 10


Pensionsversicherungsbeitrag


§ 11


Anrechnungsbetrag


§ 12


Anrechnung

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane

 


§ 13


Beitragsleistung

6. Abschnitt: Ansprüche der Gemeindeorgane

 


§ 14


Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer
Stadt mit eigenem Statut


§ 15


Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen
Gemeinden

7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Gemeindeorgane

 


§ 16


Kommissionsgebühr


§ 17


Bezügevorrang und Sonderzahlungen


§ 18


Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen


§ 19


Entstehen und Erlöschen der Ansprüche


§ 20


Auszahlung


§ 21


Vergütung für Dienstreisen


§ 22


Pensionsversicherung und freiwillige
Pensionsvorsorge

8. Abschnitt: Bezüge des Präsidenten und der

Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

 


§ 23


Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

9. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Organe und

Schlußbestimmungen

 


§ 24


Verzichtsverbot

Paragraph 24 a,


Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung


§ 25


Eigener Wirkungsbereich


§ 26


Inkrafttreten

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages, dem Landesrechnungshofdirektor, dem amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

Paragraph 2,

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,).

(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen der Landesorgane

Paragraph 3,

Höhe der Bezüge

(1) Die Bezüge betragen für

  1. Ziffer eins
    den Landeshauptmann 200 %,

  1. Ziffer 2
    einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %,

  1. Ziffer 3
    einen Landesrat 180 %,

  1. Ziffer 4
    den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %,

  1. Ziffer 5
    einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %,

  1. Ziffer 6
    den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich 120 %,

  1. Ziffer 6 a
    den Landesrechnungshofdirektor 120 %,

  1. Ziffer 7
    den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %,

  1. Ziffer 8
    einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %,

  1. Ziffer 9
    den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %,

  1. Ziffer 10
    den Vizepräsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich

  1. Litera a
    wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 60 %,

  1. Litera b
    wenn er einen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, 50 %,

  1. Ziffer 11
    einen Abgeordneten des NÖ Landtages 80 %,

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,

(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

(3) Der Präsident des Landtages, jeder Klubobmann des Landtages sowie der Vizepräsident des Landesschulrates für Niederösterreich haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.

(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2001,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

Paragraph 4,

Anfall und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Landesorgan durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

Paragraph 5,

Sonderzahlung

Neben den Bezügen gebührt dem Landesorgan für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

Paragraph 6,

Bezugsfortzahlung

(1) Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2003,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

  1. Ziffer eins
    für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes, einer neuerlichen Funktion nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder einer neuerlichen Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

  1. Ziffer 2
    für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

  1. Ziffer 3
    aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

  1. Ziffer eins
    Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens sechs Monaten,

  1. Ziffer 2
    sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens drei Monaten.

(4)

Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

  1. Ziffer eins
    auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan darauf verzichtet hat, oder

  1. Ziffer 2
    auf eine Pension deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Lei-

stung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Paragraph 7,

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Landesorgan hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

3. Abschnitt

Sonstige Ansprüche der Landesorgane

Paragraph 8,

Dienstwagen

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.

Paragraph 9,

Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

  1. Ziffer eins
    der Mitglieder der Landesregierung,

  1. Ziffer 2
    der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages und

  1. Ziffer 3
    des amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates für NÖ

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten.

4. Abschnitt

Pensionsversicherung der Landesorgane

Paragraph 10,

Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Das Landesorgan hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß Paragraph 6, im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1997,, anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz eins, gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Landesorgane der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

 


ab 1985


10,35 %


1984


10,40 %


1983


10,45 %


1982


10,49 %


1981


10,54 %


1980


10,59 %


1979


10,64 %


1978


10,69 %


1977


10,74 %


1976


10,79 %


1975


10,84 %


1974


10,89 %


1973


10,94 %


1972


10,98 %


1971


11,03 %


1970


11,08 %


1969


11,13 %


1968


11,18 %


1967


11,23 %


1966


11,28 %


1965


11,33 %


1964


11,38 %


1963


11,42 %


1962


11,47 %


1961


11,52 %


1960


11,57 %


1959


11,62 %


1958


11,67 %


1957


11,72 %


1956


11,77 %


1955


11,82 %

(2) Absatz eins und Absatz eins a, sowie die Paragraphen 11 und 12 sind nicht auf Landesorgane anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Paragraph 11,

Anrechnungsbetrag

(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, nach Ablauf jedes Kalenderjahres im Nachhinein innerhalb von drei Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) Ist das Landesorgan nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. Jänner 1998 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, aufzuwerten und bis zum 30. September 2008 an die in Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.

Paragraph 12,

Anrechnung

Die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge der Landesorgane

Paragraph 13,

Beitragsleistung

(1) Für ein Landesorgan, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %

  1. Ziffer eins
    des ihm nach Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezuges und

  1. Ziffer 2
    der Sonderzahlungen

in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten

  1. Ziffer eins
    verringern sich die ihm nach den Paragraphen 3,, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und

  1. Ziffer 2
    ist für das Landesorgan ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,, ist für Landesorgane (Paragraph eins, Absatz eins,) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die in den Paragraphen 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von

Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat das Land wahrzunehmen.

  1. Ziffer 2
    Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber dem Land abzugeben.

  1. Ziffer 3
    Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

6. Abschnitt

Ansprüche der Gemeindeorgane

Paragraph 14,

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in

einer Stadt mit eigenem Statut

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 55 % bis höchstens 130 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (Paragraph 18,) festzusetzen.

(2) Die Bezüge dürfen für

  1. Ziffer eins
    jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,

  1. Ziffer 2
    ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Ziffer eins, 50 %

des für den Bürgermeister nach Absatz eins, festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigungen dürfen für

  1. Ziffer eins
    ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,

  1. Ziffer 2
    den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %

des für den Bürgermeister nach Absatz eins, festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

Paragraph 15,

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden

 


bis zu


1000 Einwohner


30 %


von


1.001-2.500 Einwohner


35 %


von


2.501-3.500 Einwohner


40 %


von


3.501-5.000 Einwohner


45 %


von


5.001-10.000 Einwohner


55 %


von


10.001-15.000 Einwohner


65 %


von


15.001-20.000 Einwohner


70 %


über


20.000 Einwohner


85 %

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) fest.

(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen haben für

  1. Ziffer eins
    den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %,

  1. Ziffer 2
    den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %,

  1. Ziffer 3
    den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %,

  1. Ziffer 4
    die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher bis 30 %,

  1. Ziffer 5
    die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis 15 %,

  1. Ziffer 6
    die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 %

des für den Bürgermeister nach Absatz eins, festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Absatz 3, Ziffer 7, für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

für Gemeindeorgane

Paragraph 16,

Kommissionsgebühr

Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Paragraph 17,

Bezügevorrang und Sonderzahlungen

(1) Hat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (Paragraph 18,) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld neben der Entschädigung für den Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses gebührt. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeindevorstandes neben der Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt, wobei diese Entschädigungen jedoch insgesamt 30 % des für den Bürgermeister festgesetzten Bezuges nicht übersteigen dürfen.

(2) Neben den Bezügen (Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, Absatz eins,) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Sinne des Paragraph 5,

(3) Auf Organe nach Paragraph 14, Absatz eins und 15 Absatz eins, ist Paragraph 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Bezugsfortzahlung auf die Dauer von höchstens 3 Monaten besteht.

Paragraph 18,

Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

Die Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

  1. Ziffer eins
    die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß Paragraph 15, Absatz eins,) der Gemeinde und

  1. Ziffer 2
    die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung

zu berücksichtigen sind.

Paragraph 19,

Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche

(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z.B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.

(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß Paragraph 15, Absatz eins, wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß Paragraph 27, der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.

(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Absatz eins und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 20,

Auszahlung

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

Paragraph 21,

Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.

Paragraph 22,

Pensionsversicherung und freiwillige

Pensionsvorsorge

(1) Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 12 sinngemäß.

(2) Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß.

(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,, ist für Gemeindeorgane (Paragraph eins, Absatz 2,) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die in den Paragraphen 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat die Stadt bzw. die Gemeinde wahrzunehmen.

  1. Ziffer 2
    Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde abzugeben.

  1. Ziffer 3
    Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.

8. Abschnitt

Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

Paragraph 23,

Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

(1) Die Bezüge betragen für

  1. Ziffer eins
    den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,

  1. Ziffer 2
    einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %

des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,

(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.

9. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Organe

und Schlußbestimmungen

Paragraph 24,

Verzichtsverbot

(1) Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

(2) Auf Geldleistungen nach dem 6. Abschnitt ist ein Verzicht (ganz oder teilweise) nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme der Geldleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein die Geldleistungen nach diesem Gesetz übersteigender Schaden oder sozialrechtlicher Nachteil erwachsen würde.

Paragraph 24 a,

Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen

  1. Litera a
    von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind,

  1. Litera b
    von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen,

haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1997,, und Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.

(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

  1. Ziffer eins
    5 % für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % beträgt,

  1. Ziffer 2
    10 % für jenen Teil, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % beträgt,

  1. Ziffer 3
    20 % für jenen Teil, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % beträgt, und

  1. Ziffer 4
    25 % für jenen Teil, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Paragraph 25,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 26,

Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25.

  1. Ziffer 2
    Am 1. Juli 1998: Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 6 und 7 sowie die Paragraphen 24, Absatz 2 und 25.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 €

3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.

(4) Paragraph 11, in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.