Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0030-23

Titel

NÖ BEZÜGEGESETZ

Ausgabedatum

10.12.2014

Text

 

NÖ BEZÜGEGESETZ

 

0030-0

Stammgesetz

76/72

1972-09-29

 

Blatt 1-8

0030-1

1. Novelle

26/78

1978-02-24

 

Blatt 2-9

0030-2

2. Novelle

13/81

1981-02-26

 

Blatt 1, 2, 3, 4 und 6

0030-3

3. Novelle

28/83

1983-03-25

 

Blatt 2

0030-4

4. Novelle

28/84

1984-03-30

 

Blatt 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9

0030-5

5. Novelle

66/86

1986-07-15

 

Blatt 2, 4, 5, 8, 9

0030-6

6. Novelle

93/88

1988-09-06

 

Blatt 2, 8, 9

0030-7

7. Novelle

93/91

1991-08-28

 

Blatt 1, 2, 3, 7

0030-8

8. Novelle

102/93

1993-09-23

 

Blatt 1, 3, 4, 9

0030-9

9. Novelle

18/94

1994-02-25

 

Blatt 5, 8, 9

0030-10

10. Novelle

56/95

1995-04-12

 

Blatt 2, 4, 4a, 7, 7a, 9

0030-11

11. Novelle

89/95

1995-07-18

 

Blatt 2-9

0030-12

12. Novelle

73/96

1996-07-18

 

Blatt 4, 4a, 6, 6a

0030-13

13. Novelle

132/97

1997-12-19

 

Blatt 9-12

0030-14

14. Novelle

92/98

1998-07-23

 

Blatt 11, 12

0030-15

15. Novelle

10/99

1999-02-25

 

Blatt 12

0030-16

16. Novelle

23/01

2001-04-26

 

Blatt 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 12, 13

0030-17

17. Novelle

73/03

2003-09-18

 

Blatt 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a, 12, 13, 14, 15

0030-18

18. Novelle

5/05

2005-02-17

 

Blatt 4a, 5, 7, 8, 15, 16

0030-19

19. Novelle

79/09

2009-08-28

 

Blatt 16

0030-20

20. Novelle

84/10

2010-12-10

 

Blatt 16

0030-21

21. Novelle

62/11

2011-06-20

 

Blatt 4a

0030-22

22. Novelle

7/12

2012-02-15

 

Blatt 16

0030-23

23. Novelle

93/14

2014-12-10

 

Blatt 4a, 5, 7a, 8, 16

Ausgegeben am
10.12.2014

Jahrgang 2014
93. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Bezügegesetzes

Artikel I

Das NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt das Zitat “,94”.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 25, Absatz 2, Einleitungssatz wird das Zitat “§ 94 Absatz eins bis 6 DPL 1972” durch das Zitat “§ 94 Absatz eins bis 8 DPL 1972” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort “Sonderzahlungen” die Wortfolge “bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht,” eingefügt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 25, Absatz 2, wird in einer neuen Zeile linksbündig folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt das Zitat “,94”.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz wird das Zitat “§ 94 Absatz eins bis 6 DPL 1972” durch das Zitat “§ 94 Absatz eins bis 8 DPL 1972” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort “Sonderzahlungen” die Wortfolge “bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht,” eingefügt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 37, Absatz 3, wird in einer neuen Zeile linksbündig folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 9
    Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, angefügt:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Abschnitt I

Artikel I

Paragraph eins,

Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen.

Paragraph 2,

(1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im Paragraph eins, angeführtes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen.

(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch auf Ansprüche gemäß den Paragraphen 6,, 14 und 15 anzuwenden. Auf Ansprüche gemäß Paragraph 5, sind die genannten Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angelobung die Wahl bzw. die Bestellung tritt.

Artikel II

Paragraph 3,

Der Bezug eines Mitgliedes des NÖ Landtages entspricht 70 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Paragraph 4,

Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Paragraph 5,

Der Bezug des Präsidenten des NÖ Landtages erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v. H. des ihm gebührenden Bezuges (Paragraph 3,) beträgt; der Bezug des zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages und der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) erhöhen sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (Paragraph 3,) beträgt; der Bezug des Obmannes des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 30 v.H. des ihm gebührenden Bezuges (Paragraph 3,) beträgt; der Bezug der Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses erhöht sich auf die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 25 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (Paragraph 3,) beträgt.

Paragraph 6,

(1) Den Organen im Sinne des Paragraph eins, gebührt neben ihren Bezügen eine monatliche Funktionszulage.

(2) Die Funktionszulage der Mitglieder der Landesregierung und der Präsidenten des NÖ Landtages beträgt 40 v.H., die Funktionszulage der übrigen Mitglieder des NÖ Landtages beträgt 25 v.H. ihres Bezuges (Paragraphen 3 bis 5) zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

Paragraph 7,

(1) Mitglieder der NÖ Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Inwieweit ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse durch einen im Paragraph 4, bezeichneten Bezug berührt werden, richtet sich nach den bezüglichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Solange Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Bezug nach Paragraph 4, erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der NÖ Landesregierung einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesregierung, als Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach Paragraph 4, gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 4, gelten sinngemäß auch für die im Artikel 38, Absatz 2, NÖ Landesverfassung 1979 genannten Personen.

Paragraph 8,

Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt Paragraph 61, Absatz eins, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, sinngemäß.

Paragraph 9,

(1) Die im Paragraph eins, genannten obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für

  1. Ziffer eins
    Mitglieder des NÖ Landtages

  1. Litera a
    für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 13 v.H.

  1. Litera b
    für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 14,5 v.H.

  1. Ziffer 2
    Mitglieder der NÖ Landesregierung

  1. Litera a
    für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 16 v.H.

  1. Litera b
    für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 17,5 v.H.

des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Litera , eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten.

Dieser beträgt

  1. Litera a
    für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5 v.H.,

  1. Litera b
    für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v.H.,

  1. Litera c
    für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v.H.,

  1. Litera d
    für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v.H.,

  1. Litera e
    für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990 7 v.H.,

  1. Litera f
    für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995 13 v.H.,

  1. Litera g
    für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an 14,5 v.H.

der während dieser Zeiten erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

Paragraph 10,

(1) Die Mitglieder der NÖ Landesregierung erhalten, wenn sie ununterbrochen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (Paragraphen 28, Absatz eins und 32). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung durch den Präsidenten des Landtages gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. Paragraph 7, findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Mitglieder des Landtages erhalten, wenn sie diese Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Die Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach fünf Jahren auf das Dreifache, nach zehn Jahren auf das Vierfache, nach fünfzehn Jahren auf das Sechsfache, nach zwanzig Jahren auf das Neunfache und nach fünfundzwanzig Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteiliger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.

(3) Ansprüche gemäß Absatz eins und 2 ruhen, so lange der Berechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Bezüge als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft hat. Fällt der Grund für das Ruhen weg, dann gebührt der Anspruch nur insoweit, als er einen gleichartigen Anspruch auf Grund dieser Tätigkeit als oberstes Organ der Vollziehung oder als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft übersteigt. Der Vergleichsberechnung sind die sich für die jeweilige Funktion ergebenden Beträge unter Berücksichtigung allfälliger Gehaltsänderungen eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zugrundezulegen. Ein gebührender Betrag ist als einmalige Entschädigung auszuzahlen.

(4) Scheidet ein Mitglied des NÖ Landtages durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach Absatz 2, zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v.H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Absatz 2, erster Satz nicht erforderlich.

Artikel III

Paragraph 11,

Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, – auch der Monat als ganzer, in den der Beginn oder das Ende der Amtswirksamkeit fällt. Dies gilt jedoch nicht für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer.

Paragraph 12,

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 10, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 10, Absatz 2,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

Paragraph 13,

Dem Präsidenten und dem zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages sowie den Mitgliedern der NÖ Landesregierung gebührt ein Dienstwagen. Wird ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine monatliche Entschädigung zu gewähren, die sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten richtet.

Paragraph 14,

(1) Den Mitgliedern des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung gebührt zur Abgeltung der in Ausübung ihres Mandates vorzunehmenden Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine in bar auslösbare Ländergebietskarte der Österreichischen Bundesbahnen für Niederösterreich und Wien, sofern ihnen keine Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, zusteht. Weiters haben sie Anspruch auf Ersatz der für die Ausübung eines Mandates notwendigen, nachgewiesenen Kosten der Benützung eines Schlafwagens oder Flugzeuges. Die Ausübung eines Mandates umfaßt jedenfalls die Besorgung aller Aufgaben, die den Mitgliedern des NÖ Landtages oder der NÖ Landesregierung aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften obliegen, sowie alle Tätigkeiten im Rahmen jener Wahlpartei, auf deren Vorschlag sie gewählt wurden.

(2) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für den ihnen anläßlich einer Sitzung des Landtages, seiner Ausschüsse und der Präsidialkonferenz entstehenden Aufwand am Sitze des Landtages eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anzurechnende Entfernungszulage in der Höhe von 10 v.H. des Bezuges eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

Paragraph 15,

(1) Die Entschädigung für Dienstreisen des Landeshauptmannes, der übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Entschädigung) richtet sich nach den Vorschriften für Landesbeamte der Dienstklasse römisch IX, wobei die Reisezulagen mit höchstens 200 v. H. und ein Reisepauschale bis zum 25fachen seiner Tagesgebühr bis zum 11. Verrechnungstag festgelegt werden können. Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern des Finanzkontrollausschusses gebührt für Dienstreisen eine Vergütung nach den Vorschriften, die für Landesbeamte der Dienstklasse römisch IX gelten.

(3) Bei den Dienstreisen im Sinne der Absatz eins und 2 ist für die Bemessung der Reisegebühren als Ausgangspunkt und Endpunkt der Dienstreise der Wohnort des jeweiligen Organes in Niederösterreich anzusehen.

(4) Die Absatz eins bis 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land getragen werden.

Paragraph 16,

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt römisch eins dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstige Gebühren nicht verzichten.

Paragraph 17,

Paragraph 52, Absatz 2, sowie Paragraph 61, Absatz 2, DPL 1972 finden sinngemäß Anwendung.

Abschnitt II

Artikel IV

Paragraph 18,

(1) Einem Mitglied des NÖ Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Paragraph 19, Absatz 2,) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) Paragraph 77, Absatz eins, DPL 1972 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 2200–39 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Paragraph 19,

(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß Paragraph 3, festgelegten Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (Paragraph 5,) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

  1. Litera a
    der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, soweit diese Zeit oder ein Teil davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel römisch fünf zugerechnet wird oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits zugerechnet wurde, wobei auf Paragraph 28, Absatz 7, Bedacht zu nehmen ist,

  1. Litera b
    der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach Paragraph 9, Absatz 3, geleistet wird,

  1. Litera c
    der nach Absatz 3, angerechneten Zeit,

  1. Litera d
    den nach Absatz 4, angerechneten Zeiten,

  1. Litera e
    den nach Absatz 5, zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des NÖ Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4) Zeiten, die ein Mitglied des NÖ Landtages vor der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. römisch fünf begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Absatz 2, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Paragraph 20,

(1) Der Bezug nach Paragraph 19, Absatz eins, bildet die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. des Bezuges nicht überschreiten und 48 v.H. des Bezuges nicht unterschreiten.

Paragraph 76, Absatz 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

  1. Ziffer 2
    der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des NÖ Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 %, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60 v.H. der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, Er erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2 v.H. und

  1. Ziffer 2
    für jeden restlichen ruhebezugsfähigen Monat um 0,167 v.H.

der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist jede Funktionsperiode des NÖ Landtages, in der die Funktion als Mitglied des NÖ Landtages mindestens zu zwei Drittel des im Artikel 9, Absatz eins, NÖ Landesverfassung 1979 festgesetzten Zeitraumes ausgeübt wurde, mit fünf Jahren anzurechnen.

Paragraph 21,

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des NÖ Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Landtages, die

  1. Ziffer eins
    am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 2
    in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 3
    in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 4
    in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 5
    in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Paragraph 22,

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des NÖ Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des NÖ Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz 2 bis 4, 83 Absatz eins bis 5, 8 und 9, 84 und des 181 DPL 1972 sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des NÖ Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Paragraph 23,

(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Paragraph 22, sind die Paragraphen 82 b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des NÖ Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes des NÖ Landtages.

Paragraph 23 a,

(entfällt)

Paragraph 24,

Hat ein Mitglied des NÖ Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (Paragraph eins, des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

Paragraph 25,

(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 36,, 37 Absatz 2,, 52 Absatz 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Absatz 5,, 85 Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt 2200–39, 85 Absatz 2,, 86, 87, 91 DPL 1972 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Paragraph 94, Absatz eins bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Absatz eins, zu leistende Betrag erhöht

  1. Ziffer eins
    für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

  1. Ziffer 2
    für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Der für Ansprüche nach Paragraph 94, Absatz eins, DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.

Paragraph 26,

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind Paragraph 31 und Paragraph 36, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im Paragraph 31, vorgesehenen Vergleichsberechnung der Bezug eines Landesrates gemäß Paragraph 4, zugrunde zu legen ist.

Paragraph 27,

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des NÖ Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in einen anderen Landtag gewählt, so hat das Land Niederösterreich auf Antrag des Mitgliedes die nach Paragraph 9, geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im Paragraph 9, Absatz 3, vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages, für die Beiträge dem Bund oder einem anderen Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des NÖ Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Lande Niederösterreich vom Bund oder dem anderen Land rückerstattet werden.

Artikel V

Paragraph 28,

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen (Absatz 3 und 4) zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß Paragraph 4, festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des Paragraph 29, ermittelt. Hat das Mitglied der NÖ Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Präsident, zweiter oder dritter Präsident des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen.

(4) Zeiten, die ein Mitglied der NÖ Landesregierung als Mitglied des NÖ Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der NÖ Landesregierung im Sinne des Absatz eins, derart zuzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Absatz eins, genannten Funktionen gleichgehalten wird.

(5) Eine Zurechnung nach Absatz 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebzugsfähigen Gesamtzeit nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera , berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.

(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel römisch fünf Mitglied des NÖ Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß Paragraph 34, Absatz 3, schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach Paragraph 28, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel römisch IV gestellt werden.

Paragraph 29,

(1) Wird ein Mitglied der NÖ Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 3 bis 6 noch nicht vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von vier Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2,, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

Paragraph 30,

(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50 v.H. des Bezuges nach Paragraph 28, Absatz 2 und erhöht sich

  1. Ziffer eins
    für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6 v.H. und

  1. Ziffer 2
    für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5 v.H. dieses Bezuges.

(2) Paragraph 76, Absatz 8 und 9 DPL 1972 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

  1. Ziffer 2
    der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der NÖ Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

  1. Ziffer eins
    80 v.H. des Bezuges nach Paragraph 28, Absatz 2, nicht übersteigen und

  1. Ziffer 2
    50 v.H. dieses Bezuges nicht unterschreiten.

Paragraph 31,

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach Paragraph 28, ein Anspruch auf

  1. Litera a
    einen Bezug nach Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 5,,

  1. Litera b
    einen Ruhebezug nach Paragraph 18,,

  1. Litera c
    Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Landtages, ausgenommen des NÖ Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, ausgenommen der NÖ Landesregierung, gewährt werden,

  1. Litera d
    ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-) bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

  1. Litera e
    ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

  1. Litera f
    Vergütung aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in Litera , genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

  1. Litera g
    wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen das Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

  1. Litera h
    einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im Paragraph 28, Absatz eins,, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,

besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Litera bis h genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Paragraph 32,

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der NÖ Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) An die Stelle der im Absatz eins, angeführten Vollendung des 65. Lebensjahres tritt für die Mitglieder der Landesregierung, die

  1. Ziffer eins
    am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 2
    in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 3
    in der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 4
    in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres,

  1. Ziffer 5
    in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von vier Jahren erreichen, die Vollendung des 65. Lebensjahres.

Paragraph 33,

Zeiten, während welcher aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung vom Präsidenten mit der Fortführung der Verwaltung betraut sind, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

Paragraph 34,

(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der NÖ Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein Mitglied der NÖ Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des Paragraph 30, neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum zweiten oder dritten Präsidenten des NÖ Landtages gewählt oder ist er Mitglied des NÖ Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die NÖ Landesregierung.

Paragraph 35,

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der NÖ Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

Paragraph 36,

(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses nach Paragraph 35, sind die Paragraphen 82 b bis 82d DPL 1972 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der NÖ Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für eine Halbwaise 24 v.H. und für eine Vollwaise 36 v.H. des Ruhebezuges des Mitgliedes der NÖ Landesregierung.

(3) Auf die Versorgungsbezüge der Witwen (Witwer) und der Waisen sind die Bestimmungen des Paragraph 31, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 31, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 28, Absatz 2, zugrundezulegen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Paragraph 37,

(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der Paragraphen 36,, 37 Absatz 2,, 52 Absatz 3 und 6 bis 8, 53, 55, 58, 61, 78, 79, 81 Absatz 5,, 85 Absatz 2,, 86, 87, 91 DPL 1972 sinngemäß anzuwenden.

(2) Paragraph 85, Absatz 2, DPL 1972 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mindestdauer der Funktionsausübung nicht erforderlich ist.

(3) Paragraph 94, Absatz eins bis 8 DPL 1972 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der für Ansprüche nach Absatz eins, zu leistende Betrag erhöht

  1. Ziffer eins
    für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2003,, liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen um jeweils 4,7 Prozentpunkte und

  1. Ziffer 2
    für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht, um jeweils 11,7 Prozentpunkte.

Der für Ansprüche nach Paragraph 94, Absatz eins, DPL 1972 zu leistende Beitrag beträgt für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20 % und für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25 %.

Abschnitt III

Übergangsbestimmungen

Artikel VI

Paragraph 38,

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 7. Juli 1960 über die Bezüge der Mitglieder der NÖ Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1963, Landesgesetzblatt Nr. 230, außer Kraft.

Paragraph 39,

Den in den Paragraphen 18, Absatz eins und 28 Absatz eins, genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-) bezüge haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes römisch II nicht erfüllt sind.

  1. Litera b
    Die Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren jedenfalls im bisherigen Ausmaß; sie gebühren nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch II dieses Gesetzes, sofern ein Antrag auf Neubemessung bis 30. Juni 1973 gestellt wird.

Paragraph 40,

(1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der Paragraphen 18, Absatz eins und 28 Absatz eins,, die bisher keine Bezüge erhalten haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch II. Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:

Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

Paragraph 41,

(1) Die Bestimmungen des Paragraph 26, in der Fassung von Landesgesetzblatt 0030–4 gelten nur für jene Ansprüche, bei denen der Anspruch auf Ruhebezug erstmalig nach dem 1. März 1984 entsteht.

Paragraph 42,

(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsbezug gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 36, Absatz eins,, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Mitgliedes des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und das weibliche Mitglied des NÖ Landtages (der NÖ Landesregierung) nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. Jänner 1986 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an.

Paragraph 43,

(1) Ansprüche, die den in Paragraph eins, genannten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, im Jahre 1994 zu bemessen.

(2) Absatz eins, ist bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt römisch II und römisch III gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 44,

Für Obmänner und Obmann-Stellvertreter des Finanzkontrollausschusses, die spätestens am 7. Juni 1993 aus ihrer Funktion ausgeschieden und nicht wiedergewählt worden sind, gilt Paragraph 5, in seiner bisherigen Fassung.

Paragraph 45,

Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des NÖ Landtages auf einmalige Entschädigung nach Paragraph 10, Absatz 2, sind, wenn sie dem NÖ Landtag vor Beginn der römisch XV. Gesetzgebungsperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Paragraph 46,

Die Paragraphen 47 bis 52 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.

Paragraph 47,

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997

  1. Ziffer eins
    zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 19 und 20 oder

  1. Ziffer 2
    vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 28 und 29

aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.

(3) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 13,

  1. Ziffer 2
    folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

  1. Litera a
    vom Abschnitt römisch eins nur mehr Paragraph 9,,

  1. Litera b
    Abschnitt römisch II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und

  1. Litera c
    Abschnitt römisch III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch II bezieht.

(4) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Paragraph 48,

(1) Personen, die am 31. Dezember 1997 eine in diesem Gesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eine geringere als im Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2) Personen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 31. Dezember 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Dezember 1997 mit einer Funktion nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden sind.

Paragraph 49,

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, abgeben, sind die im Paragraph 47, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 47, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 19 und 20 oder

  1. Ziffer 2
    vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 28 und 29

erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Paragraph 20, Absatz 3, ist anzuwenden.

(3) An die Stelle des im Paragraph 20, Absatz 2, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, mit der Zahl 0.5 ergibt.

(4) An die Stelle des im Paragraph 30, Absatz eins, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v.H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, mit der Zahl 1,04167 ergibt.

(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2, Ziffer eins, oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Absatz 2, Ziffer 2,, die nach dem 31. Dezember 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 6, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

  1. Ziffer eins
    im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , oder Absatz 3, mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen

  1. Ziffer 2
    im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , mit der Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 7, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(9) Auf eine im Absatz eins, genannte Person ist Paragraph 13, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages

  1. Ziffer eins
    im Fall des Absatz 3, durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, übersteigt,

  1. Ziffer 2
    im Fall des Absatz 4, durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Jänner 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt.

Der Beitrag des Landes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl.I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.

(10) Wird Absatz 9, auf Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 5 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ergibt.

Paragraph 50,

(1) Auf Personen,

  1. Ziffer eins
    die unter Paragraph 48, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, oder

  1. Ziffer 2
    die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer in diesem Gesetz angeführten Funktion betraut werden,

ist – soweit nicht Paragraph 51, ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen gemäß Paragraph 9, geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat

  1. Ziffer eins
    für Personen nach Paragraph 48, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, bis zum 31. August 1998 und

  1. Ziffer 2
    für Personen nach Paragraph 48, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 48, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in Paragraph 48, Absatz 2, vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 31. Dezember 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, Paragraph 127 b, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und Paragraph 118 b, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PKVG abgeschlossen hat.

Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Paragraph 51,

(1) Auf Personen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, die

  1. Ziffer eins
    wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

  1. Ziffer 2
    bereits am 31. Dezember 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, erfüllt haben, sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt römisch II und – soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht – Abschnitt römisch III dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Für Personen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung, ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Jänner 1998 eine solche Funktion bekleidet haben.

(3) Scheidet eine Person gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt römisch II und – soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht – Abschnitt römisch III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist Paragraph 11, NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 nicht anzuwenden.

Paragraph 52,

(1) Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 10, erfüllen, ist Paragraph 10, abweichend von den Paragraphen 47 bis 51 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen.

(2) Paragraph 10, ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

Paragraph 53,

Für den Landeshauptmann sind die Paragraphen 47 bis 52 anzuwenden, wobei die Bezüge zugrundezulegen sind, auf die er nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, i.d. Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 1997, Anspruch hätte.

Paragraph 54,

(1) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz eins und des im Einleitungshalbsatz des Absatz 3 und in Paragraph 32, Absatz eins und des im Einleitungshalbsatz des Absatz 3, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


740.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


742.


in Jänner oder Februar oder März
2005


743.


im April oder Mai oder Juni 2005


744.


im Juli oder August oder September
2005


745.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


746.


im Jänner oder Februar oder März
2006


747.


im April oder Mai oder Juni 2006


748.


im Juli oder August oder September
2006


749.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


750.


im Jänner oder Februar oder März
2007


751.


im April oder Mai oder Juni 2007


752.


im Juli oder August oder September
2007


753.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


754.


im Jänner oder Februar oder März
2008


755.


im April oder Mai oder Juni 2008


756.


im Juli oder August oder September
2008


757.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


758.


im Jänner oder Februar oder März
2009


759.


im April oder Mai oder Juni 2009


760.


im Juli oder August oder September
2009


761.


im Oktober oder November oder
Dezember 2009


762.


im Jänner oder Februar oder März
2010


763.


im April oder Mai oder Juni 2010


764.


im Juli oder August oder September
2010


765.


im Oktober oder November oder
Dezember 2010


766.


im Jänner oder Februar oder März
2011


767.


im April oder Mai oder Juni 2011


768.


im Juli oder August oder September
2011


769.


im Oktober oder November oder
Dezember 2011


770.


im Jänner oder Februar oder März
2012


771.


im April oder Mai oder Juni 2012


772.


im Juli oder August oder September
2012


773.


im Oktober oder November oder
Dezember 2012


774.


im Jänner oder Februar oder März
2013


775.


im April oder Mai oder Juni 2013


776.


im Juli oder August oder September
2013


777.


im Oktober oder November oder
Dezember 2013


778.


im Jänner oder Februar oder März
2014


779.


im April oder Mai oder Juni 2014


780.

(2) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins und in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


684.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


690.


im Jänner oder Februar oder März
2005


696.


im April oder Mai oder Juni 2005


702.


im Juli oder August oder September
2005


708.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


714.


im Jänner oder Februar oder März
2006


720.


im April oder Mai oder Juni 2006


726.


im Juli oder August oder September
2006


732.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


738.


im Jänner oder Februar oder März
2007


744.


im April oder Mai oder Juni 2007


749.


im Juli oder August oder September
2007


754.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


759.


im Jänner oder Februar oder März
2008


764.


im April oder Mai oder Juni 2008


769.


im Juli oder August oder September
2008


774.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


776.


im Jänner oder Februar oder März
2009


778.


im April oder Mai oder Juni 2009


780.

(3) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2 und in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 690. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


694.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


698.


im Jänner oder Februar oder März
2005


702.


im April oder Mai oder Juni 2005


706.


im Juli oder August oder September
2005


710.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


714.


im Jänner oder Februar oder März
2006


718.


im April oder Mai oder Juni 2006


722.


im Juli oder August oder September
2006


726.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


730.


im Jänner oder Februar oder März
2007


734.


im April oder Mai oder Juni 2007


738.


im Juli oder August oder September
2007


742.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


746.


im Jänner oder Februar oder März
2008


750.


im April oder Mai oder Juni 2008


754.


im Juli oder August oder September
2008


758.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


762.


im Jänner oder Februar oder März
2009


765.


im April oder Mai oder Juni 2009


768.


im Juli oder August oder September
2009


771.


im Oktober oder November oder
Dezember 2009


774.


im Jänner oder Februar oder März
2010


777.


im April oder Mai oder Juni 2010


780.

(4) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 3 und in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 3, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 702. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


705.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


708.


im Jänner oder Februar oder März
2005


711.


im April oder Mai oder Juni 2005


714.


im Juli oder August oder September
2005


717.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


720.


im Jänner oder Februar oder März
2006


723.


im April oder Mai oder Juni 2006


726.


im Juli oder August oder September
2006


729.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


732.


im Jänner oder Februar oder März
2007


735.


im April oder Mai oder Juni 2007


738.


im Juli oder August oder September
2007


741.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


744.


im Jänner oder Februar oder März
2008


747.


im April oder Mai oder Juni 2008


750.


im Juli oder August oder September
2008


753.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


756.


im Jänner oder Februar oder März
2009


759.


im April oder Mai oder Juni 2009


762.


im Juli oder August oder September
2009


765.


im Oktober oder November oder
Dezember 2009


768.


im Jänner oder Februar oder März
2010


770.


im April oder Mai oder Juni 2010


772.


im Juli oder August oder September
2010


774.


im Oktober oder November oder
Dezember 2010


776.


im Jänner oder Februar oder März
2011


778.


im April oder Mai oder Juni 2011


780.

(5) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4 und in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 714. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


717.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


720.


im Jänner oder Februar oder März
2005


722.


im April oder Mai oder Juni 2005


724.


im Juli oder August oder September
2005


726.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


728.


im Jänner oder Februar oder März
2006


730.


im April oder Mai oder Juni 2006


732.


im Juli oder August oder September
2006


734.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


736.


im Jänner oder Februar oder März
2007


738.


im April oder Mai oder Juni 2007


740.


im Juli oder August oder September
2007


742.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


744.


im Jänner oder Februar oder März
2008


746.


im April oder Mai oder Juni 2008


748.


im Juli oder August oder September
2008


750.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


752.


im Jänner oder Februar oder März
2009


754.


im April oder Mai oder Juni 2009


756.


im Juli oder August oder September
2009


758.


im Oktober oder November oder
Dezember 2009


760.


im Jänner oder Februar oder März
2010


762.


im April oder Mai oder Juni 2010


764.


im Juli oder August oder September 2010


766.


im Oktober oder November oder
Dezember 2010


768.


im Jänner oder Februar oder März 2011


770.


im April oder Mai oder Juni 2011


772.


im Juli oder August oder September 2011


774.


im Oktober oder November oder
Dezember 2011


776.


im Jänner oder Februar oder März 2012


778.


im April oder Mai oder Juni 2012


780.

(6) An die Stelle des in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 5 und in Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 726. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 


bis September 2004


728.


im Oktober oder November oder
Dezember 2004


730.


im Jänner oder Februar oder März 2005


732.


im April oder Mai oder Juni 2005


734.


im Juli oder August oder September 2005


736.


im Oktober oder November oder
Dezember 2005


738.


im Jänner oder Februar oder März 2006


740.


im April oder Mai oder Juni 2006


742.


im Juli oder August oder September 2006


744.


im Oktober oder November oder
Dezember 2006


746.


im Jänner oder Februar oder März 2007


748.


im April oder Mai oder Juni 2007


750.


im Juli oder August oder September 2007


752.


im Oktober oder November oder
Dezember 2007


754.


im Jänner oder Februar oder März 2008


756.


im April oder Mai oder Juni 2008


758.


im Juli oder August oder September 2008


760.


im Oktober oder November oder
Dezember 2008


762.


im Jänner oder Februar oder März 2009


763.


im April oder Mai oder Juni 2009


764.


im Juli oder August oder September 2009


765.


im Oktober oder November oder
Dezember 2009


766.


im Jänner oder Februar oder März 2010


767.


im April oder Mai oder Juni 2010


768.


im Juli oder August oder September 2010


769.


im Oktober oder November oder
Dezember 2010


770.


im Jänner oder Februar oder März 2011


771.


im April oder Mai oder Juni 2011


772.


im Juli oder August oder September 2011


773.


im Oktober oder November oder
Dezember 2011


774.


im Jänner oder Februar oder März 2012


775.


im April oder Mai oder Juni 2012


776.


im Juli oder August oder September 2012


777.


im Oktober oder November oder
Dezember 2012


778.


im Jänner oder Februar oder März 2013


779.


im April oder Mai oder Juni 2013


780.

(7) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach den Absatz eins bis 6 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

Paragraph 55,

Bei der Bemessung von Witwen- oder Witwerversorgungsgenüssen nach Todesfällen, die im Zeitraum von 1. Juni 2004 bis 30. November 2004 eintreten, sind die Paragraphen 23,, 23a, 25, 36 und 37, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, weiter anzuwenden, sofern

  1. Ziffer eins
    bei der Bemessung des Witwen- oder Witwerversorgungsgenusses ausschließlich Berechnungsgrundlagen nach den Paragraphen 23, oder 36 dieses Gesetzes oder nach Paragraph 82 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a, Ziffer 2, oder Absatz 2, DPL 1972, jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, heranzuziehen sind, und

  1. Ziffer 2
    der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss erstmals vor dem 1. Jänner 2005 gebührt.

Paragraph 56,

Entfall der Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für

das Jahr 2012

Die in Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz eins, vorgesehene Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, entfällt bis 31. Dezember 2012.

Paragraph 57,

Übergangsbestimmung

Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz 3, sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.