Niederösterreich
9452-3
Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding
10.11.2014
Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding | |||
| |||
9452-0 | Stammgesetz | 79/05 | 2005-08-31 |
| Blatt 1-5 | ||
9452-1 | 1. Novelle | 35/07 | 2007-04-27 |
| Blatt 1, 2, 3, 5 | ||
9452-2 | 2. Novelle | 101/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 2, 3, 4 | ||
9452-3 | 3. Novelle | 92/14 | 2014-11-10 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2014 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding, Landesgesetzblatt 9452, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Paragraph eins,
Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding
(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Landeskliniken- Holding” errichtet
(2) Zweck der NÖ Landeskliniken-Holding ist die Wahrnehmung aller Aufgaben gemäß Paragraph 2,
(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus der Vermögensmasse für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2,
Paragraph 2,
Aufgaben der NÖ Landeskliniken-Holding
(1) Der Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken- Holding erstreckt sich auf die Errichtung, die Führung und den Betrieb aller Landeskrankenanstalten und auf Tätigkeiten, die mit der Errichtung, der Führung und dem Betrieb von Landeskrankenanstalten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.
(2) Das Land Niederösterreich bleibt Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440. Das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Die NÖ Landeskliniken-Holding ist verpflichtet, folgende Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen:
Paragraph 3,
Mittel der NÖ Landeskliniken-Holding
Die Mittel der NÖ Landeskliniken-Holding bestehen aus:
Paragraph 4,
Organe der NÖ Landeskliniken-Holding
(1) Die Aufgaben der NÖ Landeskliniken-Holding werden von folgenden Organen besorgt:
(2) Die Vertretung der NÖ Landeskliniken-Holding obliegt den Geschäftsführern.
Paragraph 5,
Organisation der NÖ Landeskliniken-Holding
(1) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding haben ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung.
(2) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat aus ihren Mitteln für den Personal- und Sachaufwand der Geschäftsführung aufzukommen.
Paragraph 6,
Holdingversammlung
(1) Die Holdingversammlung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied jeweils das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten, das für Finanzen und das für Gesundheit zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung ist, sowie in Angelegenheiten der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung. Die zwei weiteren Mitglieder werden von der NÖ Landesregierung bestellt.
(2) Die Vorsitzführung wechselt monatlich zwischen dem für Finanzen zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Holdingversammlung werden, soweit es sich nicht um Mitglieder der NÖ Landesregierung handelt, von der NÖ Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des NÖ Landtages bestellt. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung durchzuführen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisher bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(5) Die Holdingversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes können diese ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) der Holdingversammlung mit ihrer Vertretung schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben. Das so bevollmächtigte Mitglied (Ersatzmitglied) übt neben seinem eigenen auch das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitgliedes aus.
(7) Die Holdingversammlung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das nicht Mitglied der NÖ Landesregierung ist, kann seines Amtes von der NÖ Landesregierung vorzeitig enthoben werden, wenn die Neubestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) beschlossen wird.
(9) Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei jedoch die Reisegebühren nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, gewährt werden.
(10) Die Geschäftsführer und der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter, sind den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen. Weiters können Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(11) Für die Holdingversammlung ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, die aus dem für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung besteht. Beide sind berechtigt, jeweils bis zu 2 weitere Personen (Experten oder Mitglieder der Holdingversammlung) ohne Stimmrecht den Sitzungen der Arbeitsgruppe beizuziehen. Die Entscheidungen der Arbeitsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit.
(12) Der Arbeitsgruppe gemäß Absatz 11, können von der Holdingversammlung grundsätzliche Entscheidungen im Aufgabenbereich Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten (Landesklinikenholding) zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Arbeitsgruppe obliegt jedenfalls die Vorberatung aller Entscheidungen über Standorte von Landeskrankenanstalten und wesentliche Strukturänderungen in Abteilungen einzelner Landeskrankenanstalten vor deren Behandlung in der Holdingversammlung. Nach Entscheidungen der Arbeitsgruppe ist die Angelegenheit unverzüglich der Holdingversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Paragraph 7,
Aufgaben der Holdingversammlung
Die Aufgaben der Holdingversammlung sind alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken-Holding, insbesondere:
Paragraph 8,
Geschäftsführer
(1) Es sind bis zu drei Geschäftsführer für die Besorgung der Aufgaben der NÖ Landeskliniken-Holding durch die Holdingversammlung zu bestellen. Die Abberufung erfolgt ebenfalls durch die Holdingversammlung.
(2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung nach Außen befugt. Die näheren Regelungen über die interne Geschäftsführung sind in der von der Holdingversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, welche Maßnahmen der Geschäftsführung in diesem Aufgabenbereich nur mit Zustimmung der Holdingversammlung erfolgen dürfen.
(3) Die Geschäftsführer haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Holdingversammlung zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen.
(4) Die Geschäftsführer haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Holdingversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.
(5) Sofern zwischen den Geschäftsführern in einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann, ist diese Angelegenheit der Holdingversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Paragraph 9,
Aufgaben der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführer haben folgende Aufgaben:
(2) Den Geschäftsführern obliegt insbesondere auch
Paragraph 10,
Regionaler Holdingbeirat
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Organe der NÖ Landeskliniken-Holding wird für die fünf Versorgungsregionen im Land Niederösterreich gem. Paragraph 35 b, Absatz eins, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, jeweils ein Regionaler Holdingbeirat eingerichtet. Die Regionalen Holdingbeiräte sollen als Informations- und Kommunikationsforum dienen, die regionalspezifischen Interessen definieren.
(2) Die Regionalen Holdingbeiräte setzen sich jeweils zusammen aus einem Geschäftsführer der NÖ Landeskliniken-Holding oder einem von diesem allenfalls bestellten Vertreter, dem mit der Wahrnehmung der regionalen Aufgaben betrauten Vertreter der NÖ Landeskliniken-Holding sowie einem Vertreter auf Vorschlag der Standortgemeinden der Landeskrankenanstalten in der jeweiligen Region, zwei Vertretern auf Vorschlag der Gemeinden ohne Standort einer Krankenanstalt in der jeweiligen Region, einem Belegschaftsvertreter und einem Vertreter der Spitalsärzte der jeweiligen Region.
(3) Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter.
(4) Die Regionalen Holdingbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Regionalen Holdingbeiräte haben mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen wird.
Paragraph 11,
Aufsicht
(1) Die NÖ Landeskliniken-Holding untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Holdingversammlung, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Holdingversammlung zurückzuverweisen. Wenn eine neuerliche Beschlussfassung durch die Holdingversammlung aus zeitlichen Gründen nicht mehr rechtzeitig möglich ist, hat die Landesregierung die entsprechenden Beschlüsse selbst zu fassen und der Holdingversammlung mitzuteilen.
(2) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung der NÖ Landeskliniken-Holding zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung kann jederzeit der Holdingversammlung und den Geschäftsführern Anweisungen geben. Diese Anweisungen sind von diesen Geschäftsführern und von der Holdingversammlung zu befolgen.
(4) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat alljährlich mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung einen gemeinsamen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Artikel 31, NÖ Landesverfassung, Landesgesetzblatt 0001, vorzulegen ist.
Paragraph 12,
Automationsunterstützte Verarbeitung
von Daten
Die NÖ Landeskliniken-Holding ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten, sowie an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen:
Paragraph 13,
Abgaben
Die NÖ Landeskliniken-Holding und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.