Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0700-0

Titel

NÖ Verlautbarungsgesetz 2015

Ausgabedatum

07.11.2014

Text

 

NÖ Verlautbarungsgesetz 2015

 

0700-0

Stammgesetz

86/14

2014-11-07

 

Blatt 1-5

Ausgegeben am
07.11.2014

Jahrgang 2014
86. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. September 2014 beschlossen:

NÖ Verlautbarungsgesetz 2015

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Allgemeines

(1) Die Landesregierung gibt das “Landesgesetzblatt für Niederösterreich” heraus.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

Paragraph 2,

Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:

  1. Ziffer eins
    Gesetzesbeschlüsse des Landtages;

  1. Ziffer 2
    Vereinbarungen zwischen Bund und Land über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches;

  1. Ziffer 3
    Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches;

  1. Ziffer 4
    Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Sinne des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. römisch eins Nr. 61/1998;

  1. Ziffer 5
    Verordnungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau, sofern sie nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden gerichtet sind;

  1. Ziffer 6
    Kundmachungen, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften angeordnet wird.

(2) Im Landesgesetzblatt können auch andere von Organen des Landes erlassene Rechtsvorschriften, die allgemein verbindlich sind, verlautbart werden.

(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Verlautbarung zu beurkunden und gegenzuzeichnen, andere Rechtsvorschriften von den zuständigen Organen zu erlassen und zu zeichnen.

(4) Besondere Verlautbarungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.

Paragraph 3,

Äußere Form des Landesgesetzblattes

(1) Die Titelseite jeder Kundmachung des Landesgesetzblattes hat im Kopfteil die Bezeichnung “Landesgesetzblatt für Niederösterreich”, den Jahrgang, den Tag der Kundmachung und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Verlautbarungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) zu bezeichnen und deren Titel oder schlagwortartig deren Inhalt wiederzugeben.

(2) Jede Seite hat auf die in Paragraph 4, Absatz 2, genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung “NÖ LGBl.”, die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Kundmachung und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.

Paragraph 4,

Elektronische Kundmachung des Landesgesetzblattes

(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin entsprechend Paragraph 8, elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin diese im Internet unter der Adresse “www.ris.bka.gv.at” bereit zu halten.

Paragraph 5,

Ersatzkundmachung des Landesgesetzblattes

(1) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Artikel 22, Absatz 5, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, entsprechender Weise zu erfolgen.

(2) Die gemäß Absatz eins, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

Paragraph 6,

Kundmachung durch Auflage

(1) Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, können durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der NÖ Landesregierung Teile von Verordnungen und Kundmachungen verlautbart werden:

  1. Ziffer eins
    deren Inhalt sich aus Planunterlagen (Pläne, Karten, Tabellen und dergleichen) ergibt und

  1. Ziffer 2
    deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde.

(2) Die Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist in der Rechtsvorschrift selbst anzuordnen.

(3) Die Auflage hat auf Dauer zu erfolgen.

(4) Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen Kostenersatz Kopien verlangt werden.

(5) Verordnungen und Kundmachungen gemäß Absatz eins, können auch bei den betroffenen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden zur Information bereitgehalten werden. Diese Auflage hat auf die Kundmachung gemäß Absatz eins, keine Auswirkung.

Paragraph 7,

Kundmachung bei außerordentlichen

Verhältnissen

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können Verordnungen oder Kundmachungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung und dergleichen) kundgemacht werden.

(2) Die gemäß Absatz eins, kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

Paragraph 8,

Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, haben ein Format aufzuweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie sind in einem zuverlässigen Prozess zu erzeugen und mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das NÖ Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Paragraph 9,

Zugang zu Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler oder von der Bundeskanzlerin auf Dauer unter der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt haben jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich zu sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.

(2) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verlautbarungen nach Absatz eins, sowie Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften beim Amt der NÖ Landesregierung erhalten kann.

Paragraph 10,

Räumlicher Geltungsbereich

Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1) Rechtsvorschriften treten zu dem in ihnen festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

(2) Wird kein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt zur Abfrage freigegeben wird.

(3) Erscheint das Landesgesetzblatt im Fall des Paragraph 5, in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.

(4) Die gemäß Paragraph 7, kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.

Paragraph 12,

(Verfassungsbestimmung)

Ergänzungen, Hinweise

(1) Wird in einem Gesetzesbeschluss des Landtages ein noch nicht kundgemachter Gesetzesbeschluss zitiert, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(2) Wird in einer Verordnung eine noch nicht kundgemachte Rechtsvorschrift zitiert, hat bei Verordnungen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, bei Verordnungen der Landesregierung und sonstigen Verordnungen die Landesregierung das Zitat vor der Kundmachung zu ergänzen.

(3) Anlässlich der Verlautbarung dürfen folgende Hinweise angebracht werden:

  1. Ziffer eins
    bei Gesetzesbeschlüssen: Hinweise auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis (Paragraph 58, Absatz eins, NÖ IEVG, Landesgesetzblatt 0060), auf die den Beschlüssen des Landtags zugrunde liegenden parlamentarischen Materialien und auf umgesetztes Unionsrecht;

  1. Ziffer 2
    bei Vereinbarungen: Hinweise auf Genehmigungsbeschlüsse, auf das Datum des Inkrafttretens, auf allfällige von einer Vertragspartei abgegebene Vorbehalte, auf sonstige den Bestand der Vereinbarung betreffende Rechtsakte, auf durchgeführte Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, Sitzung 18, und auf umgesetztes Unionsrecht;

  1. Ziffer 3
    bei Verordnungen: Hinweise auf umgesetztes Unionsrecht.

Paragraph 13,

Berichtigungen

(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

  1. Ziffer eins
    Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

  1. Ziffer 2
    Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen);

  1. Ziffer 3
    fehlerhafte Hinweise im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3,

(2) Eine Berichtigung nach Absatz eins, Ziffer eins, darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.

Paragraph 14,

(Verfassungsbestimmung)

Wiederverlautbarung von Gesetzen

(1) Die Landesregierung darf Landesverfassungsgesetze und einfache Landesgesetze zur Gänze oder einzelne Bestimmungen in diesen Gesetzen mit verbindlicher Wirkung der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederverlautbaren.

(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung darf die Landesregierung

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

  1. Ziffer 2
    Änderungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt werden, in die betreffende Rechtsvorschrift einbauen;

  1. Ziffer 3
    Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Rechtsbestand nicht mehr entsprechen, und andere Unstimmigkeiten richtigstellen;

  1. Ziffer 4
    überholte und der österreichischen Rechtssprache fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;

  1. Ziffer 5
    überholte Behördenbezeichnungen richtigstellen;

  1. Ziffer 6
    Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen;

  1. Ziffer 7
    die Rechtsvorschriften neu gliedern und die Artikel, Paragrafen, Absätze, Ziffern und Buchstaben neu reihen und bezeichnen;

  1. Ziffer 8
    dem Gesetz einen Kurztitel und eine Buchstabenabkürzung geben.

(3) Die Landesregierung hat die wiederverlautbarten Gesetze unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(4) Von dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag an ist der wiederverlautbarte Text der Rechtsvorschrift verbindlich.

Paragraph 15,

(Verfassungsbestimmung)

Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt 0700, außer Kraft.