Niederösterreich
4001/2-0
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz
12.09.2014
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz | |||
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4001/2-0 | Stammverordnung | 79/14 | 2014-09-12 |
| Blatt 1-2 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 2014 aufgrund des Paragraph 8 a, Absatz 6, des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001–3 , verordnet:
Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Dienstausweis
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
Paragraph 2,
Einlageblatt des Dienstausweises
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:
Nr. ..............
A u s w e i s
für den Dienst als Aufsichtsorgan
gemäß NÖ Hundehaltegesetz
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wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides):
…………………………………........
gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001, zum
Aufsichtsorgan bestellt und gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, leg.cit. am ……………………… angelobt.
............................................................
(Ausstellungsbehörde)
Amtssiegel
.....................................
(Datum)
...........................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
örtlicher Tätigkeitsbereich
(Paragraph 8 a, Absatz 6, Litera , leg.cit.)
…...........................................
Paragraph 3,
Anbringen des Dienstabzeichens
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß Paragraph 4, sichtbar zu tragen.
Paragraph 4,
Dienstabzeichen
Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:
“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,
“gemäß” in der dritten Zeile und
“NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile
Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.