Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4001/2-0

Titel

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

Ausgabedatum

12.09.2014

Text

 

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

 

4001/2-0

Stammverordnung

79/14

2014-09-12

 

Blatt 1-2

Ausgegeben am
12.09.2014

Jahrgang 2014
79. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 2014 aufgrund des Paragraph 8 a, Absatz 6, des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001–3 , verordnet:

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Kaufmann-Bruckberger

Paragraph eins,

Dienstausweis

Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

Paragraph 2,

Einlageblatt des Dienstausweises

Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Die Seite 1:

Nr. ..............

A u s w e i s

für den Dienst als Aufsichtsorgan

gemäß NÖ Hundehaltegesetz

 


Vor- und Zuname:


......................................................


geb. am:


......................................................


wohnhaft in:


.......................................................

wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides):

…………………………………........

gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001, zum

Aufsichtsorgan bestellt und gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, leg.cit. am ……………………… angelobt.

............................................................

(Ausstellungsbehörde)

Amtssiegel

.....................................

(Datum)

...........................................................................

(Fertigung für die ausstellende Behörde)

  1. Ziffer 2
    Die Seite 2:

örtlicher Tätigkeitsbereich

(Paragraph 8 a, Absatz 6, Litera , leg.cit.)

…...........................................

  1. Ziffer 3
    Die Seiten 3 und 4:

Raum für sonstige amtliche Vermerke (Duplikat, Ergänzungen oder Streichungen von Eintragungen der Seite 1).

Paragraph 3,

Anbringen des Dienstabzeichens

Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß Paragraph 4, sichtbar zu tragen.

Paragraph 4,

Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:

“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,

“gemäß” in der dritten Zeile und

“NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile

Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.