Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6130-5

Titel

NÖ KULTURPFLANZENSCHUTZGESETZ 1978

Ausgabedatum

20.08.2014

Text

 

NÖ KULTURPFLANZENSCHUTZGESETZ 1978

 

6130-0

Wiederverlautbarung

158/78

1978-09-27

 

Blatt 1-8

6130-1

1. Novelle

109/01

2001-09-28

 

Blatt 1-10 CELEX: [300L0029]

6130-2

2. Novelle

85/06

2006-09-26

 

Blatt 1-9, 9a
CELEX: [32002L0089]

6130-3

3. Novelle

136/09

2009-11-30

 

Blatt 4

6130-4

4. Novelle

65/12

2012-07-19

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9a
CELEX: [32010L0001]

6130-5

5. Novelle

74/14

2014-08-20

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 9a, 9b CELEX: [32008L0061, 32009L0143]

Ausgegeben am
20.08.2014

Jahrgang 2014
74. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2014 in Ausführung der Paragraphen eins,, 3 und 42 bis 44 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, beschlossen:

Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978

Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6130, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Titel wird folgende Buchstabenkürzung angefügt:

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Datum “1978” folgende Buchstabenkürzung eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile nach der Ziffer 7.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und 7 (neu) angefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort “tunlichst”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates “(§19)” das Zitat “(Paragraph 2, Ziffer 6,)”.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 4, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 55/2007” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 189/2013”.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt jeweils das Zitat “, BGBl. römisch eins Nr. 10/2011”.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem Wort “Behörden” die Wortfolge “sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer” und nach dem Wort “Pflanzenschutzes” die Wortfolge “, einschließlich Laboruntersuchungen” eingefügt sowie die Wortfolge “, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.” durch folgende Wortfolge ersetzt:

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort “sind” die Wortfolge “zwischen den einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich sowie den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, betrauten Behörden” und nach dem Wort “unionsrechtlicher” die Wortfolge “oder internationaler” eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort “ungesäumt” durch das Wort “ohne Verzögerung” ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort “Verordnung” die Wortfolge “, im Bedarfsfall zur Umsetzung bzw. Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften,” eingefügt, am Ende der Ziffer 1 der Beistrich durch das Wort “oder” und am Ende der Ziffer 2 das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Ziffer 3.

  1. Ziffer 15
    Dem Paragraph 10, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 10, erhalten die Absätze 4 und 5 die Bezeichnungen Absatz 5 und 7.
    Paragraph 10, Absatz 4 und 6 (neu) lauten:

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 10, Absatz 7, (neu) tritt anstelle des Zitates “Abs. 4” das Zitat “Abs. 5”.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge “einem Zulassungsbescheid” durch die Wortfolge “einer Zulassung” ersetzt und tritt anstelle des Zitates “Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 83/2004” das Zitat “Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013”.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge “gepflogenem Einvernehmen mit” durch das Wort “Anhörung” ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 13, Absatz 3, wird nach dem Wort “sich” die Wortfolge “aufgrund der Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2” eingefügt und das Wort “Absatze” durch die Abkürzung “Abs.” ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 14, Absatz eins, entfällt das Zitat “, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,,”.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort “haben” die Wortfolge “, ebenso wie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer,” eingefügt und das Wort “Handhabung” durch das Wort “Vollziehung” ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 19, Absatz 3, wird nach dem Wort “GmbH” die Wortfolge “und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft” eingefügt.

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 19, Absatz 4, wird das Wort “gemeinschaftsrechtlicher” durch das Wort “unionsrechtlicher” ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Dem Paragraph 21, werden folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

              

Anlage

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

(NÖ KPSG)

Inhaltsverzeichnis

§§

 


Regelungszweck


1


Begriffsbestimmungen


2


Pflichten zur Bekämpfung


3


Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen


4


Pflichten bei der Durchführung von
Pflanzenschutzmaßnahmen


5


Amtlicher Pflanzenschutzdienst


6


Pflichten der Gemeinden


7


Verordnungsermächtigung


9


Züchtung und Haltung


10


Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen


11


Verkehrssperren


12


Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen


13


Anzeigepflichten


14


Versendung von befallenen Pflanzen


15


Überwachungen


16


Überwachung des Verkehrs,
Verordnungsermächtigung


17


Kostenbeiträge, Forderungsabtretung


18


Mitwirkungspflichten


19


Strafbestimmungen


20


Umgesetzte EU-Richtlinien


21


Inkrafttreten


22

Paragraph eins,

Regelungszweck

(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Schadorganismen zum Gegenstande. Ausgenommen hievon ist der Schutz vor Schädigungen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind, dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

  1. Litera a
    Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

  1. Litera b
    Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

  1. Litera c
    Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

  1. Litera d
    Schnittblumen;

  1. Litera e
    Äste mit Laub bzw. Nadeln;

  1. Litera f
    gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

  1. Litera g
    Blätter, Blattwerk;

  1. Litera h
    pflanzliche Gewebekulturen;

  1. Litera i
    bestäubungsfähiger Pollen;

  1. Litera j
    Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

  1. Litera k
    andere Teile von Pflanzen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

  1. Ziffer 2
    Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

  1. Ziffer 3
    Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

  1. Ziffer 4
    Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung solcher Mittel und Verfahren, die zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen;

  1. Ziffer 5
    integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen

biologischer,

biotechnologischer,

chemischer,

physikalischer,

anbautechnischer oder

pflanzenzüchterischer

Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;

  1. Ziffer 6
    Kontrollorgane: alle in den Paragraphen 16 und 19 genannten Personen, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes tätig werden;

  1. Ziffer 7
    Pflanzenschutzgesetz 2011: Pflanzenschutzgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,.

Paragraph 3,

Pflichten zur Bekämpfung

(1) Alle Personen, die aufgrund von Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Berechtigung über Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel verfügen, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben, insoferne ihnen durch dieses Gesetz nicht noch weitere Verpflichtungen auferlegt werden,

  1. Ziffer eins
    ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von Schadorganismen zu halten;

  1. Ziffer 2
    jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (Magistrat) zu melden;

  1. Ziffer 3
    die ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen zu dulden;

  1. Ziffer 4
    das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane (Paragraph 2, Ziffer 6,), auch zum Zwecke der Überwachung, ohne Entschädigung nach vorhergehender, bei Gefahr im Verzug nachfolgender, Verständigung zu dulden sowie

  1. Ziffer 5
    bei amtlichen Erhebungen jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie deren Begleitumstände zu erteilen.

(2) Die im Absatz eins, genannten Personen haben ferner

  1. Ziffer eins
    im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen (Paragraph 13,) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von geeigneten Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten;

  1. Ziffer 2
    die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Transportmitteln, mit denen das Transportunternehmen nicht belastet werden darf.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Absatz eins, genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (Paragraph 13,) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.

Paragraph 4,

Pflichten zur Bekämpfung bei Waldflächen

(1) Für Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, unterliegen, gelten die Verpflichtungen dieses Gesetzes nur hinsichtlich jener Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. Diese Personen können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Grundflächen nicht auf eigene Kosten durchführen.

(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der in Absatz eins, genannten Personen ist das Sachverständigengutachten des zuständigen Forstaufsichtsdienstes zugrunde zu legen.

Paragraph 5,

Pflichten bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Transportmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.

(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen in Quellenschutzgebieten, im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen;

  1. Ziffer 2
    die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, und des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, und der dazu ergangenen Verordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Gebiete (z.B. Natur- und Europaschutzgebiete, Nationalparke) und Gebilde (Naturdenkmäler, Baumschutz), die diesen Vorschriften unterliegen;

  1. Ziffer 3
    auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet.

(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist verboten.

  1. Ziffer eins a
    Die Anwendung von minderbienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzenbestände, Obstbäume und Sträucher ist nur außerhalb der Flugzeit der Bienen erlaubt. Bei der Behandlung ist nach Möglichkeit darauf zu achten, daß sie so rechtzeitig abgeschlossen ist, daß der Spritzbelag des Mittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn abgetrocknet ist.

  1. Ziffer 2
    Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienengefährlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden.

  1. Ziffer 3
    Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienengefährlichen Mitteln behandelt werden. Dies gilt nicht für die im Obstbau notwendigen Spritzungen mit der Maßgabe, daß nur an windstillen Tagen und in einer solchen Weise gespritzt werden darf, daß die Bienenvölker nicht gefährdet werden.

  1. Ziffer 4
    Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, zum Beispiel vom Flugzeug aus oder unter organisiertem Einsatz von Motorgeräten dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer bzw. Eigentümerinnen von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat nachweislich so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Imker bzw. Imkerinnen in der Lage sind, ihre Bienenvölker zu sichern.

(4) Die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins,, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins,, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.

Paragraph 6,

Amtlicher Pflanzenschutzdienst

(1) In Niederösterreich wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Rahmen des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im gesamten Bundesgebiete bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß

  1. Ziffer eins
    sie unparteiisch ist.

  1. Ziffer 2
    sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

  1. Ziffer 3
    kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Absatz eins und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind zwischen den einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich sowie den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, betrauten Behörden ist nur zulässig, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

  1. Ziffer 2
    aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

Paragraph 7,

Pflichten der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.

(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.

(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (Paragraph 11,) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.

(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (Paragraph 11,) zu treffen.

Paragraph 8,

(entfällt)

Paragraph 9,

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung, im Bedarfsfall zur Umsetzung bzw. Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften, die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Schadorganismen,

  1. Ziffer eins
    deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

  1. Ziffer 2
    denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

  1. Ziffer 3
    (entfällt)

für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (Paragraph 2, Ziffer 5,) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.

Paragraph 10,

Züchtung und Haltung

(1) Verboten ist das Halten von Schadorganismen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.

(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Notwendigkeit des Haltens solcher Schadorganismen nachgewiesen ist,

  1. Ziffer 2
    die antragstellende, oder eine von dieser namhaft zu machende Person über die notwendige Qualifikation verfügt, sodaß die Einhaltung der in Ziffer 3, genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, und

  1. Ziffer 3
    alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung solcher Schadorganismen gegeben sind.

Die Landesregierung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der in Ziffer 3, genannten Voraussetzungen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben. Bei Vorliegen eines Antrags nach Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2008/61/EG (Paragraph 21, Ziffer 4,) hat die Landesregierung gegebenenfalls die Bedingungen des Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2008/61/EG vorzuschreiben.

(4) Ein Antrag nach Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Artikel eins, Absatz 2, dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.

(5) Die Kontrolle der gemäß Absatz 3, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Eine Bewilligung nach Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.

(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Absatz 5, kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.

Paragraph 11,

Vorschreibung von Bekämpfungsmaßnahmen

(1) Ist das Auftreten eines Schadorganismus, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so sind unverzüglich die zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (Paragraph 2, Ziffer 5,) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren;

  1. Ziffer 2
    die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden;

  1. Ziffer 3
    das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzensorten und Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; unter das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten;

  1. Ziffer 4
    die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Schadorganismen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken;

  1. Ziffer 5
    soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verhängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung, daß, unbeschadet der amtlichen Entnahme von Untersuchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger des Schadorganismus sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist;

  1. Ziffer 6
    soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder – falls eine solche nicht möglich ist – die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse;

  1. Ziffer 7
    die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden Bestimmungen;

  1. Ziffer 8
    die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schadorganismen;

  1. Ziffer 9
    die Heranziehung der Bevölkerung zur sofortigen Durchführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z.B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaße.

Die Anordnungen oder Verbote sind zu widerrufen bzw. aufzuheben, wenn die Vorausetzungen für deren Erlassung nicht mehr gegeben sind.

(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.

(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Absatz 2, oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des Paragraph 8, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 12,

Verkehrssperren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der davon betroffenen Gemeinde und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Absatz eins und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 13,

Gemeinsame Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges allen in Betracht kommenden in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Personen aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige mit der Leitung zu betrauen.

(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (Paragraph 6, Absatz 3,).

(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Absatz eins und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.

(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Paragraph 14,

Anzeigepflichten

(1) Die in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen den Befall durch Schadorganismen, die in einem Anhang nach Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kundgemacht sind, feststellen oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Schadorganismen hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen.

(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß Paragraph 16, unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Absatz eins, kundgemachten Schadorganismen verpflichten.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.

Paragraph 15,

Versendung von befallenen Pflanzen

Proben von Pflanzen, die von Schadorganismen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Verbreiten der Schadorganismen während des Transportes sicher vermieden wird.

Paragraph 16,

Überwachungen

(1) Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie insbesondere Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.

(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) und den von dieser beauftragten Fachorganen.

(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,

* unter welchen Voraussetzungen,

* auf welche Art und

* zu welchem Zeitpunkt

die in Absatz eins, genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden sind.

(4) In einer Verordnung gemäß Absatz 3, ist weiters festzulegen, welche Berichte

* während der Betriebsführung,

* über die Benützung der Räume oder

* anläßlich der Abhaltung der Märkte

regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und wie deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.

(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,

* welche Berichte die Überwachungsorgane bei

Feststellung von Schadorganismen zu erstatten haben,

* welche Anzeigen sie zu erstatten haben und

* welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Schadorganismen bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.

Paragraph 17,

Überwachung des Verkehrs, Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (Paragraph 6, Absatz eins,) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Verordnungswege die Überwachung des Verkehres mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Schadorganismen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich selbst oder aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich oder von Niederösterreich in bisher befallsfreie Bundesgebiete zu verhindern.

Paragraph 18,

Kostenbeiträge, Forderungsabtretung

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

  1. Ziffer eins
    zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des Paragraph 11, Betroffenen;

  1. Ziffer 2
    zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

  1. Ziffer 3
    zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen;

  1. Ziffer 4
    zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen;

  1. Ziffer 5
    zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen.

(3) Werden für Pflanzenschutzmaßnahmen in Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Mittel aufgewendet, gehen für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2000/29/EG (Paragraph 21,), soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, diese Ansprüche auf die Europäische Union über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

Paragraph 19,

Mitwirkungspflichten

(1) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben, ebenso wie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkt des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.

(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen werden, soferne die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 10.000,– geahndet.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(4) (entfällt)

Paragraph 21,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, Sitzung 1.

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2002/89/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002, Sitzung 45.

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Anhänge römisch II, römisch III und römisch IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 7 vom 12. Januar 2010,
    Sitzung 17.

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfe, ABl.Nr.
    L 158 vom 18. Juni 2008, Sitzung 41.

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2009/143/EG des Rates vom 26. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen, ABl.Nr. L 318 vom 4. Dezember 2009, Sitzung 23.

Paragraph 22,

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verlautbarung in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundeslande Niederösterreich auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere

  1. Ziffer eins
    das Gesetz zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 271, sowie sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und zwar

  1. Litera a
    die Verordnung zur Abwehr der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen vom 1. Juli 1939, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 1083, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich 1939, Stück 175, Nr. 808,

  1. Litera b
    die Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29. Oktober 1937, Deutsches RGBl. römisch eins,
    Sitzung 1143, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich 1939, Stück 259, Nr. 1416,

  1. Litera c
    die Verordnung zur Bekämpfung der Schorfkrankheit der Obstbäume vom 23. März 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 277,

  1. Litera d
    die Verordnung zur Bekämpfung von Blattsaugern, Schildläusen und anderen Obstbaumschädlingen während der Winterruhe vom 23. März 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 278,

  1. Litera e
    die Verordnung zur Bekämpfung der San José Schildlaus vom 21. November 1939, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 2344,

  1. Litera f
    die Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Bekämpfung der San José Schildlaus vom 24. Jänner 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 9,

  1. Litera g
    die Verordnung zur Bekämpfung der Frostspanner an Obstbäumen vom 13. August 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 343,

  1. Litera h
    die Neunte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers vom 22. April 1941, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 227,

  1. Litera i
    die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 8. Oktober 1937, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 1127, in der Fassung der Verordnung vom 29. April 1939. Deutsches RGBl. römisch eins, S 872,

  1. Litera k
    die Anordnung über Ausnahmen von der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses vom 31. Oktober 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 333,

  1. Litera l
    die Verordnung über die Vernichtung frostgeschädigter Baumschulbestände vom 1. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Niederdonau, Nr. 36;

  1. Ziffer 2
    das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen und ihre Zucht (Kulturpflanzenschutzgesetz) vom 29. Mai 1931, Landesgesetzblatt Nr. 175, soweit es nicht durch das unter Ziffer 1 erwähnte Gesetz außer Kraft gesetzt wurde, sowie sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und zwar insbesondere

  1. Litera a
    die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 29. November 1933, Landesgesetzblatt Nr. 221,

  1. Litera b
    die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 30. Jänner 1935, Landesgesetzblatt Nr. 11.

(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten ferner im Bundeslande Niederösterreich die bisherigen Vorschriften, betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus – ausgenommen die Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und Verbote) –, außer Kraft. Zur Durchführung des Schutzes gegen die Reblaus haben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch hinsichtlich einer allgemeinen Überwachung der Kulturen in Absicht auf die Aufsuchung der Reblaus, der Anordnung bestimmter Bekämpfungs- oder Sperrmaßnahmen, Anwendung zu finden.