Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6500/1-57

Titel

NÖ JAGDVERORDNUNG

Ausgabedatum

25.07.2014

Text

 

NÖ JAGDVERORDNUNG

 

6500/1-0

Stammverordnung

28/77

1977-03-31

 

Blatt 1-43

6500/1-1

1. Novelle

74/77

1977-07-13

 

Blatt 4

6500/1-2

2. Novelle

31/78

1978-02-24

 

Blatt 4

6500/1-3

3. Novelle

123/78

1978-08-22

 

Blatt 4 und 5

6500/1-4

4. Novelle

171/78

1978-10-04

 

Blatt 8

6500/1-5

5. Novelle

144/79

1979-10-10

 

Blatt 3, 4, 5, 7, 8 und 13

6500/1-6

6. Novelle

161/80

1980-12-22

 

Blatt 6, 8, 8a, 24, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 44

6500/1-7

7. Novelle

103/81

1981-09-10

 

Blatt 4, 5, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 42a, 43

6500/1-8

8. Novelle

153/81

1981-12-22

 

Blatt 8

6500/1-9

9. Novelle

56/82

1982-05-14

 

Blatt 4, 7, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g, 8h, 9

6500/1-10

10. Novelle

111/82

1982-10-15

 

Blatt 8

6500/1-11

11. Novelle

126/83

1983-10-14

 

Blatt 8

6500/1-12

12. Novelle

67/84

1984-08-10

 

Blatt 4, 5, 8, 8a

6500/1-13

13. Novelle

111/85

1985-09-18

 

Blatt 5, 8

6500/1-14

14. Novelle

67/86

1986-07-15

 

Blatt 5

6500/1-15

15. Novelle

98/86

1986-09-24

 

Blatt 8

6500/1-16

16. Novelle

107/87

1987-10-13

 

Blatt 7, 8, 8a, 32

6500/1-17

17. Novelle

117/88

1988-11-29

 

Blatt 8

6500/1-18

18. Novelle

104/89

1989-10-30

 

Blatt 4, 8

6500/1-19

19. Novelle

115/90

1990-11-14

 

Blatt 8

6500/1-20

20. Novelle

54/91

1991-05-08

 

Blatt 2, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 13, 14, 15, 15a, 16, 17, 18, 18a, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41

6500/1-21

21. Novelle

122/91

1991-10-17

 

Blatt 3, 4, 8

6500/1-22

22. Novelle

124/92

1992-09-24

 

Blatt 8

6500/1-23

23. Novelle

127/93

1993-12-14

 

Blatt 4, 6, 8, 32-35

6500/1-24

24. Novelle

129/94

1994-10-28

 

Blatt 8

6500/1-25

25. Novelle

77/95

1995-05-12

 

Blatt 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8e/1, 8g, 8h, 8i, 42

6500/1-26

26. Novelle

151/95

1995-11-24

 

Blatt 8

6500/1-27

27. Novelle

158/95

1995-12-29

 

Blatt 5

6500/1-28

28. Novelle

91/96

1996-07-18

 

Blatt 4, 6

6500/1-29

29. Novelle

171/96

1996-12-19

 

Blatt 8

6500/1-30

30. Novelle

98/97

1997-09-19

 

Blatt 8

6500/1-31

31. Novelle

117/98

1998-08-07

 

Blatt 8

6500/1-32

32. Novelle

28/00

2000-02-29

 

Blatt 1, 1a, 2-4, 4a, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a-8e, 8e/1, 8e/2, 8j, 9/10, 11-15, 15a, 16, 17, 17a, 18, 18a, 20-34, 34a, 35, 35a-35e, 37-40 , [CELEX: 392L0043, 379L0409, 381L0854, 386L0122, 391L0244, 394L0024]

6500/1-33

33. Novelle

81/00

2000-07-31

 

Blatt 8

6500/1-34

34. Novelle

211/01

2001-11-16

 

Blatt 3, 4a, 7, 8, 8d

6500/1-35

35. Novelle

292/01

2001-12-28

 

Blatt 8f

6500/1-36

36. Novelle

41/02

2002-04-30

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 8a, 8b, 8e/2, 20, 21 , [CELEX: 31999L0022]

6500/1-37

37. Novelle

113/02

2002-11-14

 

Blatt 1, 1a, 4, 5a, 6a, 7, 7a, 8, 8a, 8b, 8e/1, 8e/2, 8j, 31-34, 34a, 35, 35a-35i

6500/1-38

38. Novelle

91/03

2003-11-07

 

Blatt 1a, 3, 5a, 6, 8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 8e/1, 8e/2, 8f, 8g, 8h, 8i, 8j, 8k, 8l, 8m, 8n, 8o, 19, 35d, 35e, 35f, 35g, 35h, 35i, 35j, 42

6500/1-39

39. Novelle

106/04

2004-12-30

 

Blatt 8

6500/1-40

40. Novelle

32/05

2005-03-31

 

Blatt 1, 4, 4a, 5, 5a, 7a, 8, 8a, 8o, 30a

6500/1-41

41. Novelle

90/05

2005-09-30

 

Blatt 1, 5, 5a, 6b, 7, 35e-35j

6500/1-42

42. Novelle

129/05

2005-12-30

 

Blatt 1, 4, 7, 8, 8a, 8b

6500/1-43

Druckfehlerberichtigung

12/06

2006-02-16

 

Blatt 33, 35a

6500/1-44

43. Novelle

77/07

2007-10-12

 

Blatt 4, 5, 5a, 7, 8, 8a, 8e, 8f, 13, 14, 15, 15a, 16

6500/1-45

44. Novelle

31/08

2008-02-29

 

Blatt 5a

6500/1-46

45. Novelle

48/08

2008-05-16

 

Blatt 1, 5a, 6b

6500/1-47

46. Novelle

14/09

2009-02-12

 

Blatt 1, 2

6500/1-48

47. Novelle

65/09

2009-06-16

 

Blatt 1, 2a, 7, 7a, 8, 8a, 8a/1, 8o, 18b-18h, 20, 21

6500/1-49

48. Novelle

154/09

2009-12-11

 

Blatt 1, 1a, 5a, 5b, 5c, 8, 8f, 8n/1

6500/1-50

49. Novelle

32/10

2010-04-01

 

Blatt 4b, 5

6500/1-51

50. Novelle

5/11

2011-01-03

 

Blatt 1, 2a, 3, 3a, 4, 4b, 5, 6, 7, 7a, 8a, 8a/1, 18d, 18g, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 35a, 35b, 35c

6500/1-52

Druckfehlerberichtigung

13/11

2011-01-28

 

Blatt 8a

6500/1-53

Druckfehlerberichtigung

24/11

2011-02-15

 

Blatt 8a

6500/1-54

51. Novelle

104/11

2011-07-21

 

Blatt 1, 3a, 3b, 8

6500/1-55

52. Novelle

152/13

2013-12-20

 

Blatt 1a, 7, 8, 8a, 8e, 8f, 9/10, 13, 14, 15, 15a, 17, 17a, 18, 18a, 37

6500/1-56

53. Novelle

24/14

2014-03-21

 

Blatt 4b, 5, 5b, 6, 8a/1, 8f, 8f/1 , [CELEX: 32009L0147, 32013L0017]

6500/1-57

54. Novelle

68/14

2014-07-25

 

Blatt 8, 8a

 

Ausgegeben am, 25.07.2014

Jahrgang 2014, 68. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2014 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500–29 , verordnet:

Änderung der NÖ Jagdverordnung

Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 43, wird die Wortfolge “1. Jänner 2012 € 30,-” durch die Wortfolge “1. Jänner 2015 € 31,80” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 45, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates “LGBl. 5025–9” das Zitat “LGBl. 5025–11”.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Pernkopf

 

Auf Grund des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird verordnet:

NÖ Jagdverordnung

(NÖ JVO)

Inhaltsverzeichnis

§§, Tabelle

Abschnitt 1:

Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von Genossenschaftsjagden

 

, Versteigerungsbedingungen

, 1

, Kundmachung

, 2

, Anbotverfahren

, 3

, Hinterlegung des Vadiums

, 4

, Vertragsmuster

, 5

Abschnitt 1a:

 

, Bagatellbetrag

, 6

Abschnitt 1b:

 

, Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

, 6a

Abschnitt 1c:

 

, Aufzeichungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete

, 6b

Abschnitt 2:

 

, Jagdhaftpflichtversicherung

, 7

Abschnitt 3:

 

, Jagdkarten

, 8

Abschnitt 4:

Jagdprüfung Einladung, Identitätsnachweis                     9

 

, Prüfungsablauf

, 10

, Zeugnis

, 11

, Gültigkeit

, 12

, Entschädigung

, 13

, Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

, 14

Abschnitt 5:

Prüfung für den Wachdienst zum Schutz der Jagd, Berufsjägerprüfung

 

, Bestellung der Prüfungskommission für , den, Wachdienst zum Schutze der Jagd

, 14a

, Antragsbeilagen

, 15

, Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

, 15a

, Einladung

, 16

, Identitätsnachweis

, 17

, Prüfungsablauf

, 18

, Zeugnis, Ergänzungsprüfung

, 19

, Gültigkeit

, 20

, Entschädigung

, 21

Abschnitt 5a:

 

, Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

, 21a

Abschnitt 6:

Schuß- und Schonzeiten

 

, Schußzeiten

, 22

, Schonzeiten

, 23

Abschnitt 6a:

Jagdhunde Geltungsbereich                    23a

 

, Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

, 23b

, Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und, Leistungsnachweise

, 23c

, Mindestanzahl der Jagdhunde pro, Jagdgebiet

, 23d

, Meldungen und Kontrolle

, 23e

Abschnitt 7:

Abschußplan und Abschußliste

 

, Abschußplan

, 24

, Altersklassen

, 25

, Abschußverfügung

, 26

, Durchführung des Abschusses

, 26a

, Abschußliste

, 26b

Abschnitt 7a:

Hegeschau Hegeschaubereich                    27

 

, Trophäen

, 27a

, Durchführung

, 27b

, Verbringung der Trophäe ins Ausland

, 28

Abschnitt 8:

Fallen, Fangen von Wild

 

, Kastenfallen für Haarraubwild

, 29

, Kastenfallen für Schwarzwild

, 30

, Verwendung von Kastenfallen

, 31

, Betäubende Stoffe

, 32

, Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

, 33

Abschnitt 9:

 

, Kennzeichnung von Sperrgebieten

, 34

Abschnitt 10:

Jagd- und Wildschadensverfahren

 

, Berechnung der Amtskosten

, 35

, Formblätter

, 36

Abschnitt 11:

Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

 

, Arten der Kostenvergütung

, 37

, Reisekostenvergütung

, 38

, Reisezulage

, 40

, Tagesgebühr

, 41

, Antragstellung

, 42

Abschnitt 12:

 

, Jagdkartenabgabe

, 43

Abschnitt 13:

 

, Tierzucht

, 44

Abschnitt 14:

 

, Jagdprüfungsersatz

, 45

Abschnitt 15:

Kirrungen Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild, Kirrautomaten                    46

 

, Einschränkung der Rotwildkirrung

, 47

Abschnitt 16:

 

, Einrichtung eines Jagdkatasters

, 48

Abschnitt 17:

Wildschäden im Walde – Allgemeines

 

, Bewertungsmethoden

, 49

, Schadensaufnahme

, 49a

, Schadensarten

, 50

, Schadensbewertung

, 51

Abschnitt 18:

Verbißschäden

 

, Definition

, 52

, Erhebungen

, 53

, Schadensbewertung

, 54

, Schadenersatz wegen ausbleibender, Naturverjüngung

, 54a

Abschnitt 19:

Schälschäden

 

, Definition

, 55

, Ausnahme

, 56

, Erhebungen, Schadensbewertung

, 57

, Neue Schälschäden auf alt geschälten, Stämmen

, 57a

Abschnitt 20:

 

, Fegeschäden

, 58

Abschnitt 21:

Schäden im Ausschlagwald

 

, Erhebungen

, 59

, Schadensbewertung

, 60

, Schadenersatz wegen Totalausfall von, Ausschlagbewuchs

, 60a

Abschnitt 22:

 

, Schadensbewertung an forstlichen, Spezialkulturen

, 61

Abschnitt 23:

 

, Umgesetzte EU-Rechtsakte , und, Informationsverfahren

, 62

Abschnitt 24:

Tabellen Bestimmung der Standortsgüte mittels

Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. Paragraphen 53, Absatz 4, 54 a, Absatz 4 und 57 Absatz 3,                      Tabelle 1

 

, Bestimmung der Standortsgüte mittels, des fünfjährigen Höhenzuwachses, über Brusthöhe anhand der Fichte, gem. Paragraphen 53, Absatz 4, 54 a, Absatz 4, und, 57 Absatz 3

, Tabelle 2

, Grundwerte Verbißschäden –, Schädigungsgrad schwach gem., Paragraph 54, Absatz 5

, Tabelle 3

, Grundwerte Verbißschäden –, Schädigungsgrad mittel, gem. Paragraph 54, Absatz 5

, Tabelle 4

, Grundwerte Verbißschäden –, Schädigungsgrad stark, gem. Paragraph 54, Absatz 5

, Tabelle 5

, Grundwerte Schadenersatz wegen, ausbleibender Naturverjüngung, gem. Paragraph 54 a, Absatz 4

, Tabelle 6

, Schälschadensbewertung – maximal, zu bewertende Stammzahl beim, Nadelholz gem. Paragraph 57, Absatz 4

, Tabelle 7

, Schälschadensbewertung – maximal, zu bewertende Stammzahl beim, Laubholz gem. Paragraph 57, Absatz 4

, Tabelle 8

, Schälschadenswerte gem., Paragraph 57, Absatz 7

, Tabellen 9, bis 17

Abschnitt 25:

Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach Gebrauchsgruppen

Abschnitt 1

Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung von

Genossenschaftsjagden

Paragraph eins

Versteigerungsbedingungen

(1) Der vom Jagdausschuß gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.

Paragraph 2

Kundmachung

Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des Paragraph 30, Absatz eins und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.

Paragraph 3

Anbotverfahren

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.

(2) Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.

(3) Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.

(4) Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.

(6) Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.

Paragraph 4

Hinterlegung des Vadiums

(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.

(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.

Paragraph 5

Vertragsmuster

Pachtverträge sind nach dem Muster der Anlagen 4 bis 7 auszufertigen.

Abschnitt 1a

Bagatellbetrag

Paragraph 6

Die Höhe des Bagatellbetrages für die Auszahlung des Pachtschillings beträgt € 15,–.

Abschnitt 1b

Befugnis zur Eigenjagd, Antragstellung

Paragraph 6 a

Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at>) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.

Abschnitt 1c

Aufzeichnungspflichten für umfriedete Eigenjagdgebiete

Paragraph 6 b

Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:

  1. Ziffer eins
    den Gesamtbestand zum 30. Juni des Jagdjahres, getrennt nach Wildarten;

  1. Ziffer 2
    alle Zu- und Abgänge, mit

  1. Litera a
    Datum des Zu- oder Abganges,

  1. Litera b
    Herkunft (Abgeber und Transporteur),

  1. Litera c
    Abnehmer,

  1. Litera d
    Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht;

  1. Ziffer 3
    die erlegten Stücke und das Fallwild, mit

  1. Litera a
    Datum des Erlegens bzw. Auffindens,

  1. Litera b
    Abnehmer des Wildbrets bzw. Entsorger,

  1. Litera c
    Bezeichnung der Wildart, gegliedert nach Altersklasse und Geschlecht.

Abschnitt 2

Jagdhaftpflichtversicherung

Paragraph 7

Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.

Abschnitt 3

Jagdkarten

Paragraph 8

(1) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 8 bis 10 dargestellten Vordrucken auszufertigen und zwar nach der

Anlage 8 in grüner Farbe für die Jagdkarte,

Anlage 9 in grauer Farbe für die 14tägige Jagdgastkarte und nach der

Anlage 10 in weißer Farbe für die dreitägige Jagdgastkarte.

(2) Das ungefähre Ausmaß der Jagdkarten und der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm, pro Seite zu betragen.

(3) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.

Abschnitt 4

Jagdprüfung

Paragraph 9

Einladung, Identitätsnachweis

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Paragraph 10

Prüfungsablauf

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

Paragraph 11

Zeugnis

(1) Auf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.

(2) Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.

Paragraph 12

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des Paragraph 60, NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

Paragraph 13

Entschädigung

Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

Paragraph 14

Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

Die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.

Abschnitt 5

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd,

Berufsjägerprüfung

Paragraph 14 a

Bestellung der Prüfungskommission für den Wachdienst

zum Schutze der Jagd

(1) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.

(2) Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ JG erfüllt oder

  1. Ziffer 2
    eine gleichwertige mehrjährige einschlägige berufliche, praktische oder lehrende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß Paragraph 68, Absatz 3, NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.

Paragraph 15

Antragsbeilagen

(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:

  1. Ziffer eins
    die Geburtsurkunde,

  1. Ziffer 2
    eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

  1. Ziffer 3
    das im Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ JG erwähnten Nachweis,

  1. Ziffer 4
    den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (Paragraph 140, Ziffer 11, NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 24, der Richtlinie 2004/38/EG (Paragraph 140, Ziffer 12, NÖ JG) den Reisepass,

  1. Ziffer 5
    eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:

  1. Ziffer eins
    die Geburtsurkunde,

  1. Ziffer 2
    eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf,

  1. Ziffer 3
    den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (Paragraph 140, Ziffer 11, NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 24, der Richtlinie 2004/38/EG (Paragraph 140, Ziffer 12, NÖ JG) den Reisepass,

  1. Ziffer 4
    die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 5 bis Ziffer 8, NÖ JG,

  1. Ziffer 5
    eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf.

Paragraph 15 a

Prüfungsstoff für die Berufsjägerprüfung

(1) Der Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:

* Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften

Niederösterreichs, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, der Vorschriften über den Umweltschutz, des Waffengesetzes 1996, des NÖ Fischereigesetzes 2001, der Vorschriften über Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, der Vorschriften über Nationalparks und über Rechte und Pflichten der beeideten Wachorgane und des Strafgesetzbuches;

* Kenntnis über die Handhabung, Wirkung und Behandlung der Waffen und der Munition sowie der Fallen und Fangvorrichtungen und die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln;

* Kenntnis über Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, über Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen

* Lebensraum, über Wildökologische Raumplanung,

Wildfütterung, über tragbaren Wildstand, Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene;

* Kenntnis über Artenschutz, Umweltschutz,

Naturschutz und Biotopbeurteilung;

* Kenntnis über die Ursachen, Erkennung und Verhütung

von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie Äsungs- und Freiflächen, über Grünlandwirtschaft und Ackerbau;

* Kenntnisse über die Funktionen des Waldes,

Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz;

* Kenntnisse über die wichtigsten in Österreich

freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen;

* Kenntnisse über Jagdbetrieb, ökologisch

ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis sowie Reviereinrichtungen;

* Kenntnis über die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit sie Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben können (insbesondere Schifahren, Mountainbike, Paragliding und ähnliches);

* Kenntnis über das Jagdhundewesen;

* Kenntnis über das jagdliche Brauchtum;

* Kenntnis über den jagdlichen Schriftverkehr und

über Berufskunde.

(2) Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.

Paragraph 16

Einladung

Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen.

Paragraph 17

Identitätsnachweis

Zu Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

Paragraph 18

Prüfungsablauf

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.

(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Paragraph 19

Zeugnis, Ergänzungsprüfung

(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

* von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterzeichnen,

* mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

* mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(2) Prüfungen gemäß Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

* von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu unterzeichnen

* mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

* mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(4) Prüfungen gemäß Paragraph 69, Absatz 2, NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

Paragraph 20

Gültigkeit

Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.

Paragraph 21

Entschädigung

Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.

Abschnitt 5a

Weiterbildungskurse für Jagdaufseher

Paragraph 21 a

Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß Paragraph 68 a, NÖ JG zu jedem der in Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.

Abschnitt 6

Schuß- und Schonzeiten

Paragraph 22

Schußzeiten

(1) Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:

  1. Ziffer eins
    Rehwild:

  1. Litera a
    Älterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,

  1. Litera b
    Jährling vom 16. April bis 15. Oktober,

  1. Litera c
    Schmalgeiß vom 16. April bis 31. Dezember,

  1. Litera d
    sonstige Geißen und Kitze vom 16. August bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 2
    Rotwild:

  1. Litera a
    Hirsche

Altersklassen römisch eins und römisch zwei vom 1. August bis 30. November,

Altersklasse römisch drei vom 1. August bis 31. Dezember, jedoch

  1. Litera b
    Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Dezember,

  1. Litera c
    Kalb vom 1. August bis 31. Dezember,

  1. Litera d
    Schmaltiere vom 1. Mai bis 31. Dezember,

  1. Litera e
    sonstige Tiere vom 1. August bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 2 a
    Rotwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten:

  1. Litera a
    Hirsch, Kalb und sonstige Tiere vom 1. August bis 15. Jänner,

  1. Litera b
    Schmalspießer und Schmaltiere vom 1. Juni bis 15. Jänner;

  1. Ziffer 3
    Damwild

  1. Litera a
    Hirsch (Altersklasse I+II+III) vom 1. September bis 15. Jänner, jedoch

  1. Litera b
    Schmalspießer vom 1. Mai bis 15. Jänner,

  1. Litera c
    Schmaltier vom 1. Mai bis 15. Jänner,

  1. Litera d
    sonstige Tiere und Kalb vom 1. September bis 15. Jänner,

  1. Ziffer 4
    Sikawild:

  1. Litera a
    Hirsch (Altersklasse I+II+III) vom 1. September bis 15. Jänner, jedoch

  1. Litera b
    Schmalspießer vom 1. Mai bis 15. Jänner,

  1. Litera c
    Schmaltier vom 1. Mai bis 15. Jänner,

  1. Litera d
    sonstige Tiere und Kalb vom 1. August bis 15. Jänner;

  1. Ziffer 5
    Gamswild:

  1. Litera a
    Bock vom 1. Juli bis 31. Dezember,

  1. Litera b
    Geiß der Altersklasse römisch drei vom 1. Juli bis 31. Dezember,

  1. Litera c
    sonstige Geißen und Kitze vom 1. August bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 5 a
    Steinwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten:

vom 1. August bis 15. Jänner;

  1. Ziffer 6
    Muffelwild:

vom 1. Juni bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 6 a
    Muffelwild in umfriedeten Eigenjagdgebieten:

vom 1. Juni bis 15. Jänner;

  1. Ziffer 7
    Schwarzwild:

  1. Litera a
    Keiler, nichtführende Bache und Frischling vom 1. Jänner bis 31. Dezember,

  1. Litera b
    führende Bache vom 16. Juli bis 15. Februar;

  1. Ziffer 8
    Feldhase vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch in Weingärten und in den an Weingärten angrenzenden Grundflächen bis zu einer Tiefe von etwa 200 m, sowie in Weingartenrieden in den von Weingärten ganz oder teilweise umschlossenen Grundflächen vom 1. Oktober bis 31. Jänner;

  1. Ziffer 9
    Wildkaninchen vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 10
    Dachs vom 16. Juni bis 31. Jänner;

  1. Ziffer 11
    Fuchs vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 12
    Edelmarder vom 1. November bis 28. Februar, Steinmarder vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 13
    Waldiltis vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 14
    Wiesel vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 15
    entfällt

  1. Ziffer 16
    entfällt

  1. Ziffer 17
    Haselhahn vom 1. September bis 31. Oktober;

  1. Ziffer 18
    Rackelhahn vom 1. bis 31. Mai und 1. Oktober bis 28. März;

  1. Ziffer 19
    Rebhuhn vom 16. bis 30. September und vom 16. bis 30. November;

  1. Ziffer 20
    Fasan vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 21
    Tauben:

  1. Litera a
    Ringeltaube vom 1. September bis 31. Jänner,

  1. Litera b
    Türkentaube vom 15. September bis 31. Jänner,

  1. Litera c
    Turteltaube vom 15. September bis 31. Jänner;

  1. Ziffer 22
    entfällt

  1. Ziffer 23
    Graugans und Saatgans vom 1. August bis 31. Jänner;

  1. Ziffer 24
    Stockente vom 1. September bis 31. Dezember, Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente, Spießente, Löffelente, Tafelente, Reiherente und Schellente vom 1. Oktober bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 25
    Bläßhuhn vom 1. August bis 28. bzw. 29. Februar;

  1. Ziffer 26
    entfällt

  1. Ziffer 27
    entfällt

  1. Ziffer 28
    Marderhund vom 1. Jänner bis 31. Dezember;

  1. Ziffer 29
    Waschbär vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

(2) Der Anfangs- und Schlußtag der Schußzeit werden in diese eingerechnet.

Paragraph 23

Schonzeiten

Alle jagdbaren Tiere, die im Paragraph 22, Absatz eins, nicht angeführt sind, dürfen während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.

Abschnitt 6a

Jagdhunde

Paragraph 23 a

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach Paragraph 23 d, verpflichtet ist.

Paragraph 23 b

Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:

  1. Ziffer eins
    Angaben über den Jagdhund (Zuchtbuchnummer, Chip-Nummer, Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Farbe, Abzeichen, Haarart),

  1. Ziffer 2
    Angaben über die Abstammung des Jagdhundes (Zuchtbuchnummer, Name, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Haarart und Prüfungs- und Leistungsnachweise von mindestens drei Vorfahrengenerationen),

  1. Ziffer 3
    Angaben über den Züchter (Name, Adresse),

  1. Ziffer 4
    Unterschrift des Züchters,

  1. Ziffer 5
    Unterschrift der zuchtbuchführenden Organisation,

  1. Ziffer 6
    Angaben über das Zuchtbuch (z.B. Logo eines nationalen Dachverbandes),

  1. Ziffer 7
    Angaben über die internationale Anerkennung (z.B. Logo eines internationalen Dachverbandes),

  1. Ziffer 8
    Angaben über den Besitzer (Name, Adresse).

(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:

  1. Ziffer eins
    Vorstehhunde,

  1. Ziffer 2
    Stöberhunde und Apportierhunde,

  1. Ziffer 3
    Brackierhunde und Laufhunde,

  1. Ziffer 4
    Erdhunde oder

  1. Ziffer 5
    Schweißhunde.

Paragraph 23 c

Gebrauchsfähigkeit, Prüfungs- und Leistungsnachweise

(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.

(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 25 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß Paragraph 91, Absatz 3, NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.

Paragraph 23 d

Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet

(1) Für die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.

(2) Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.

(3) Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Vorsteh-, Stöber- und Apportierhunde: ein Jagdhund pro angefangene 300 Stück Niederwildabschuß,

  1. Ziffer 2
    Brackier-, Lauf-, Erd- und Schweißhunde: ein Jagdhund pro angefangene 50 Stück Niederwildabschuß.

(4) Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Absatz eins, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.

(5) Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.

Paragraph 23 e

Meldungen und Kontrolle

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.

Abschnitt 7

Abschußplan und Abschußliste

Paragraph 24

Abschußplan

Der Abschußplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem Muster Anlage 20, 20a oder 20b zu erstellen. Der Abschußplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem Muster Anlage 20, 20a oder 20b entspricht, sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben und die Formerfordernisse (Mantelbogen und Einlageblätter) erfüllt. Eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

Paragraph 25

Altersklassen

Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Rehböcke, die

das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Jährlinge,

das 2. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Böcke;

  1. Ziffer 2
    Rothirsche, die

das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse
römisch drei,

das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch zwei,

das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins;

  1. Ziffer 3
    Damhirsche, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse
römisch drei,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch zwei,

das 9. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins;

  1. Ziffer 4
    Sikahirsche, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse
römisch drei,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch zwei,

das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins;

  1. Ziffer 5
    Gamsböcke, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse
römisch drei,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch zwei,

das 7. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins;

  1. Ziffer 6
    Gamsgeißen, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse
römisch drei,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse römisch zwei,

das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse römisch eins;

  1. Ziffer 7
    Muffelwidder, die

das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jugend,

das 4. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Widder.

Paragraph 26

Abschußverfügung

(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.

(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.

(3) In der Altersklasse römisch zwei ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.

Paragraph 26 a

Durchführung des Abschusses

(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.

(2) Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.

(3) Absatz eins und 2 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

Paragraph 26 b

Abschußliste

Für die Abschußliste sind die Formblätter nach der Anlage 20c zu verwenden. Die Abschußliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem Muster Anlage 20c entspricht, sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben und die Formerfordernisse (Mantelbogen und Einlageblätter) erfüllt. Eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.

Abschnitt 7a

Hegeschau

Paragraph 27

Hegeschaubereich

Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.

Paragraph 27 a

Trophäen

(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen römisch eins und römisch zwei ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

(2) Die Trophäen sind von den Erlegern mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

Paragraph 27 b

Durchführung

(1) Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (Paragraph 4, NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.

(3) Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.

(4) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

(5) Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.

(6) Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.

(7) Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.

(8) Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.

Paragraph 28

Verbringung der Trophäe ins Ausland

Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.

Abschnitt 8

Fallen, Fangen von Wild

Paragraph 29

Kastenfallen für Haarraubwild

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Absatz 3,) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

 

, Tierart

, Breite und Höhe in cm

, Länge in cm

, Fuchs

 

 

, Dachs

 

 

, Marderhund

, 20

, 100

, Waschbär

 

 

, Marder

 

 

, Iltis

, 8

, 60

, Wiesel

, 6

, 45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

Paragraph 30

Kastenfallen für Schwarzwild

(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.

(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.

Paragraph 30 a

(entfällt)

Paragraph 31

Verwendung von Kastenfallen

Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die

  1. Ziffer eins
    eine gültige Jagdkarte besitzen,

  1. Ziffer 2
    in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen,

  1. Ziffer 3
    in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und

  1. Ziffer 4
    eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen.

Paragraph 32

Betäubende Stoffe

(1) Die Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf Paragraph 3, Absatz 8, NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies

* aus wissenschaftlichen Gründen,

* zur Bekämpfung von Wildkrankheiten,

* aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder

* zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen

erforderlich ist.

(2) Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Paragraph 33

Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

Abschnitt 9

Kennzeichnung von Sperrgebieten

Paragraph 34

Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.

Abschnitt 10

Jagd- und Wildschadensverfahren

Paragraph 35

Berechnung der Amtskosten

(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

  1. Ziffer eins
    Für die Mitglieder der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 sinngemäß.

  1. Ziffer 2
    Für den Schlichter gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt ihm für jede angefangene halbe Stunde der im Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.

(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.

(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.

Paragraph 36

Formblätter

Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.

Abschnitt 11

Kostenvergütung für Jagdbeiratsmitglieder

Paragraph 37

Arten der Kostenvergütung

Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren

  1. Ziffer eins
    die Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 38,; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen;

  1. Ziffer 2
    die Reisezulage gemäß Paragraphen 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Paragraph 38

Reisekostenvergütung

(1) Das Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.

(2) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.

(3) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.

(4) Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.

(5) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.

Paragraph 39

(entfällt)

Paragraph 40

Reisezulage

Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 41

Tagesgebühr

Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (Paragraph 40,).

Paragraph 42

Antragstellung

(1) Der Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.

(2) Die Anweisung der Gebühren ist von der in Absatz eins, angeführten Behörde zu veranlassen.

Abschnitt 12

Jagdkartenabgabe

Paragraph 43

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2015 € 31,80.

Abschnitt 13

Tierzucht

Paragraph 44

Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:

* Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild

* Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild

Abschnitt 14

Jagdprüfungsersatz

Paragraph 45

(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen

  1. Ziffer eins
    Wildbiologie und Jagdbetrieb,

  1. Ziffer 2
    Wildbestimmungsübungen,

  1. Ziffer 3
    Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft,

  1. Ziffer 4
    Grundlagen der Ökologie,

  1. Ziffer 5
    Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie

  1. Ziffer 6
    Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit

umfassen den im Paragraph 60, Absatz 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des Paragraph 117, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des Paragraph 19, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–11, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.

(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Absatz eins bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.

Abschnitt 15

Kirrungen

Paragraph 46

Einschränkung der Kirrfütterung von Schwarzwild,

Kirrautomaten

(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild dürfen maximal 3 Kirrstellen pro angefangene 100 ha Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal 1 kg/Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 kg vorliegen darf.

(2) Kirrautomaten dürfen nur auf eine Art und Weise verwendet werden, daß den Anforderungen des Absatz eins, entsprochen wird.

(3) Neben der Zustimmung des Grundeigentümers (Paragraph 88, Absatz eins, NÖ JG) bedürfen Kirrfütterungen in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober zusätzlich der Zustimmung des Jagdberechtigten (bei Eigenjagdgebieten des Grundeigentümers, bei Genossenschaftsjagdgebieten des Obmanns des Jagdausschusses). Liegen Grundflächen benachbarter Jagdgebiete weniger als 100 m von der Kirrstelle entfernt, so ist auch die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers dieser Flächen und des Jagdberechtigten des Nachbarreviers erforderlich.

(4) Absatz eins bis 3 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

Paragraph 47

Einschränkung der Rotwildkirrung

(1) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.

(2) In der Zeit vom 1. August bis 30. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.

(3) Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG) betrieben wird.

(4) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.

(5) Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (Paragraph 87, Absatz 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.

(6) Absatz eins bis 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

Abschnitt 16

Einrichtung eines Jagdkatasters

Paragraph 48

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster nach dem Muster der Anlage 25 zu führen. Führt sie den Jagdkataster in elektronischer Form, so hat dieser mindestens den Inhalt, der in dem Muster der Anlage 25 enthalten ist, aufzuweisen.

Abschnitt 17

Wildschäden im Walde – Allgemeines

Paragraph 49

Bewertungsmethoden

(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.

(2) Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.

(3) Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.

(4) Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.

(5) Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.

(6) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.

Paragraph 49 a

Schadensaufnahme

(1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen

  1. Ziffer eins
    bei Verbiß- und Fegeschäden bis zu einer Schadensfläche von 1.000 m2,

  1. Ziffer 2
    bei Schälschäden bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m2.

(2) Bei allen das Ausmaß nach Absatz eins, übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.

(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt

  1. Ziffer eins
    das Mindestausmaß einer Probefläche 100 m2 und

  1. Ziffer 2
    die Mindestanzahl der Probeflächen 4 pro Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.

Paragraph 50

Schadensarten

(1) Festzustellen ist, ob

  1. Ziffer eins
    Verbiß-,

  1. Ziffer 2
    Schäl- oder

  1. Ziffer 3
    Fegeschäden

vorliegen.

(2) Festzustellen ist weiters, ob

  1. Ziffer eins
    Einzelpflanzen- oder Einzelstammschädigungen,

  1. Ziffer 2
    Bestandesschädigungen oder

  1. Ziffer 3
    betriebswirtschaftliche Schädigungen eingetreten sind.

(3) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität wie durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den Paragraphen 54 und 57 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl bzw. maximal zu bewertenden Stammzahl zu erwarten ist.

(4) Eine betriebswirtschaftliche Schädigung liegt vor, wenn bereits 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schäden aufweisen und der Anteil des unbeschädigten Bewuchses dieser Altersklasse des Gesamtbetriebes durch den Wildschaden noch weiter vermindert wird.

(5) Kann die Bestandesschädigung (Absatz 3,) bzw. die betriebswirtschaftliche Schädigung (Absatz 4,) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung bzw. betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten.

(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.

Paragraph 51

Schadensbewertung

(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z.B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z.B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer

  1. Ziffer eins
    unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt,

  1. Ziffer 2
    und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen.

(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.

(3) Die Bewertung von Einzelpflanzen- bzw.

Einzelstammschädigungen hat nach den Paragraphen 52 bis 61 zu erfolgen.

(4) Bei Bestandesschädigung ist zu dem nach Absatz 3, ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach Paragraph 54, Absatz 7, hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.

(5) Bei betriebswirtschaftlichen Schädigungen ist zu dem nach Absatz 3, ermittelten Schaden mit Ausnahme der nach Paragraph 54, Absatz 7, hinzuzuzählenden Kosten ein Zuschlag in Höhe von 60 % zuzurechnen.

Abschnitt 18

Verbißschäden

Paragraph 52

Definition

Verbißschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

Paragraph 53

Erhebungen

(1) Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und Schädigungsgrad;

  1. Ziffer 2
    die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel;

  1. Ziffer 3
    das Ausmaß der Schadensfläche;

  1. Ziffer 4
    die Standortsgüte;

  1. Ziffer 5
    das Wuchsalter der Pflanzen;

6. der Zeitlohnindex.

7. Bei stark geschädigten Pflanzen sind weiters die
bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten und

  1. Ziffer 8
    wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich, ist der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten zu erheben.

(2) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha.

(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde):

 

 

, Schädigungsgrad

, Wipfelknospe, und/oder Teil des Leittriebes

, Verbiß der, Seitentriebe

 

, römisch eins (schwach)

, nicht verbissen

, mehr als 90 %

 

, römisch zwei (mittel)

, fehlen

, bis 90 %

 

, römisch drei (stark =, Totalschaden)

, fehlen

, mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

  1. Ziffer 2
    Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde:

 

 

, Schädigungsgrad

, Verbiß der Seitentriebe in der oberen Kronenhälfte

 

, römisch eins (schwach)

, 30 bis 60 %

 

, römisch zwei (mittel)

, mehr als 60 bis 90 %

 

, römisch drei (stark = Totalschaden)

, mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Ziffer eins und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluß an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen “schlecht”, “mittel” und “gut” festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(5) Das Alter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als 4 Jahren sind einer 1jährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.

(6) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von € 10,–.

Paragraph 54

Schadensbewertung

(1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Absatz 3,), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.

(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei

* Fichte und Tanne 2500,

* Lärche und Douglasie 2000,

* Kiefer und Laubholz 4000.

Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

(4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

(5) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen 3 bis 5 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Absatz 4, zu reduzieren.

(6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Absatz 5, ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:

 

, Fichte:

, 1,0

, Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche,, Erle, Vogelkirsche, Hainbuche:

, 1,5

, Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel, Elsbeere,, Eberesche, Speierling, Mehlbeere:

, 2,0

Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

(7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad “stark”) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

(8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad “stark” bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.

Paragraph 54 a

Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

* sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen,

* die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadfläche entspricht und

* pro angefangene 10 ha Schadfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle 1 oder Tabelle 2) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle 6 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

Abschnitt 19

Schälschäden

Paragraph 55

Definition

Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.

Paragraph 56

Ausnahme

(1) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter 15 noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.

(2) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach Paragraph 57, zu bewerten.

Paragraph 57

Erhebungen, Schadensbewertung

(1) Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    das Wuchsalter

  1. Ziffer 2
    die Standortsgüte

  1. Ziffer 3
    die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile von Nadelholz und Laubholz in Zehntel

  1. Ziffer 4
    die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades)

  1. Ziffer 5
    der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre.

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln

* aus vorhandenen Unterlagen (Forsteinrichtung) oder

* mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten

Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder

* durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren

Stockabschnitten.

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

Nadelholz: 600

Laubholz: 300.

Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln.

Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang

stark: Breite größer als der halbe Stammumfang

Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

stark: Breite über 5 cm

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

* maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Absatz 4,),

* Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem

Bestand (Absatz 5,) sowie

* Berücksichtigung einer Überbestockung (Absatz 7,)

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis

17.

Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.

Paragraph 57 a

Neue Schälschäden auf alt geschälten Stämmen

Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

Abschnitt 20

Fegeschäden

Paragraph 58

(1) Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbißschäden im Schädigungsgrad “stark” und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.

Abschnitt 21

Schäden im Ausschlagwald

Paragraph 59

Erhebungen

Es ist zu erheben:

  1. Ziffer eins
    das Ausmaß der Schadensfläche;

  1. Ziffer 2
    der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als Aufwuchs gilt jeder wenigstens brennholztaugliche Trieb aus dem Boden (Wurzelbrut) oder aus einem Stock. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Verbiß- oder Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Fegeschaden verursacht wurde;

  1. Ziffer 3
    der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;

  1. Ziffer 4
    die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;

  1. Ziffer 5
    der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).

Paragraph 60

Schadensbewertung

Der Stockzins ist mit der zu erwartenden Holzmenge zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizieren.

Paragraph 60 a

Schadenersatz wegen Totalausfall von Ausschlagbewuchs

(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen.

(2) Paragraph 54 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 22

Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

Paragraph 61

(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.

(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte

  1. Ziffer eins
    Differenz der diskontierten Ertragswerte oder

  1. Ziffer 2
    Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung

zu bewerten.

(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.

(4) Soweit der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte

  1. Ziffer eins
    diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder

  1. Ziffer 2
    Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes

zu bewerten.

(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (Paragraph 105, NÖ JG).

Abschnitt 23

Umgesetzte EU-Rechtsakte und Informationsverfahren

Paragraph 62

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7 (CELEX 392L0043).

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, Seite 1 (CELEX 379L0409).

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, Seite 3.

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, Seite 22.

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, Seite 41.

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, Seite 9.

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26. Jänner 2010, Seite 7.

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien; ABl.Nr.
    L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193.

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, Sitzung 18, der Kommission mitgeteilt:

  1. Ziffer eins
    Mitteilung 2002/265/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 10. Oktober 2002).

  1. Ziffer 2
    Mitteilung 2009/448/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 5. November 2009).

Abschnitt 24

Tabellen

Tabelle 1

Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. Paragraphen 53, Absatz 4, 54 a, Absatz 4

und 57 Absatz 3

 

 

 

, Ertragstafelgebiet, NÖ südlich der Donau

, WA

 

, STANDORTSGÜTE

 

 

, schlecht

, mittel

, gut

 

 

, (Oberhöhe in Meter)

, 40

 

, bis 10.9

, 11.0–15.2

, ab 15.3

, 50

 

, bis 13.9

, 14.0–19.0

, ab 19.1

, 60

 

, bis 16.7

, 16.8–22.3

, ab 22.4

, 70

 

, bis 19.0

, 19.1–25.1

, ab 25.2

 

 

, Ertragstafelgebiet, NÖ nördlich der Donau

, WA

 

, STANDORTSGÜTE

 

 

, schlecht

, mittel

, gut

 

 

, (Oberhöhe in Meter)

, 40

 

, bis 14.8

, 14.9–17.8

, ab 17.9

, 50

 

, bis 18.1

, 18.2–22.0

, ab 22.1

, 60

 

, bis 20.7

, 20.8–25.3

, ab 25.4

, 70

 

, bis 22.6

, 22.7–27.8

, ab 27.9

WA ... Wuchsalter

Tabelle 2

Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen

Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte

gem. Paragraphen 53, Absatz 4, 54 a, Absatz 4 und 57 Absatz 3

 

 

, Standortsgüte, (5-jähriger Höhenzuwachs in , cm)

 

, schlecht

, mittel

, gut

, NÖ südlich, der Donau

, bis 120

, 121 – 222

, ab 223

, NÖ nördlich, der Donau

, bis 115

, 116 – 311

, ab 312

Tabelle 3

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad schwach gem. Paragraph 54, Absatz 5, (Beträge in €)

 

 

, schlecht

, mittel

, gut

, 1

, 0,139

, 0,158

, 0,183

, 2

, 0,140

, 0,160

, 0,185

, 3

, 0,141

, 0,162

, 0,187

, 4

, 0,142

, 0,163

, 0,190

, 5

, 0,144

, 0,165

, 0,192

, 6

, 0,145

, 0,167

, 0,195

, 7

, 0,146

, 0,169

, 0,198

, 8

, 0,148

, 0,171

, 0,200

, 9

, 0,149

, 0,173

, 0,203

, 10

, 0,151

, 0,175

, 0,206

, 11

, 0,152

, 0,177

, 0,209

, 12

, 0,154

, 0,180

, 0,212

, 13

, 0,156

, 0,182

, 0,215

, 14

, 0,157

, 0,184

, 0,218

, 15

, 0,159

, 0,186

, 0,221

, 16

, 0,161

, 0,189

, 0,224

, 17

, 0,162

, 0,191

, 0,228

, 18

, 0,164

, 0,194

, 0,231

, 19

, 0,166

, 0,196

, 0,235

, 20

, 0,168

, 0,199

, 0,238

Tabelle 4

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad mittel gem. Paragraph 54, Absatz 5, (Beträge in €)

 

 

, schlecht

, mittel

, gut

, 1

, 0,302

, 0,351

, 0,412

, 2

, 0,305

, 0,355

, 0,418

, 3

, 0,308

, 0,359

, 0,424

, 4

, 0,311

, 0,364

, 0,430

, 5

, 0,314

, 0,368

, 0,436

, 6

, 0,318

, 0,373

, 0,442

, 7

, 0,321

, 0,378

, 0,449

, 8

, 0,325

, 0,383

, 0,456

, 9

, 0,328

, 0,388

, 0,462

, 10

, 0,332

, 0,393

, 0,470

, 11

, 0,336

, 0,398

, 0,477

, 12

, 0,340

, 0,404

, 0,484

, 13

, 0,344

, 0,409

, 0,492

, 14

, 0,348

, 0,415

, 0,500

, 15

, 0,352

, 0,421

, 0,508

, 16

, 0,356

, 0,427

, 0,516

, 17

, 0,361

, 0,433

, 0,524

, 18

, 0,365

, 0,439

, 0,533

, 19

, 0,370

, 0,446

, 0,542

, 20

, 0,375

, 0,453

, 0,551

Tabelle 5

Grundwerte Verbißschaden – Schädigungsgrad stark

gem. Paragraph 54, Absatz 5, (Beträge in €)

 

 

, schlecht

, mittel

, gut

, 1

, 0,097

, 0,136

, 0,185

, 2

, 0,197

, 0,276

, 0,376

, 3

, 0,300

, 0,420

, 0,570

, 4

, 0,405

, 0,567

, 0,770

, 5

, 0,512

, 0,717

, 0,975

, 6

, 0,622

, 0,871

, 1,185

, 7

, 0,735

, 1,030

, 1,400

, 8

, 0,851

, 1,192

, 1,620

, 9

, 0,970

, 1,358

, 1,846

, 10

, 1,092

, 1,528

, 2,078

, 11

, 1,216

, 1,703

, 2,315

, 12

, 1,344

, 1,882

, 2,559

, 13

, 1,475

, 2,066

, 2,808

, 14

, 1,610

, 2,254

, 3,064

, 15

, 1,747

, 2,446

, 3,326

, 16

, 1,888

, 2,644

, 3,595

, 17

, 2,033

, 2,847

, 3,870

, 18

, 2,181

, 3,054

, 4,152

, 19

, 2,333

, 3,267

, 4,442

, 20

, 2,489

, 3,485

, 4,738

Tabelle 6

Grundwerte Schadenersatz wegen ausbleibender

Naturverjüngung gem. Paragraph 54 a, Absatz 4, (Beträge in € pro ha)

 

 

, Standortsgüte

, schlecht

, mittel

, gut

, 291,00

, 408,00

, 555,00

Tabelle 7

Schälschadensbewertung

maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz

gem. Paragraph 57, Absatz 4

 

, Oberhöhe (m)

, maximale Stammzahl/ha

, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30

, 2500, 2424, 2348, 2272, 2196, 2120, 2044, 1968, 1892, 1816, 1740, 1664, 1588, 1512, 1436, 1360, 1284, 1208, 1132, 1056, 980, 904, 828, 752, 676, 600

Tabelle 8

Schälschadensbewertung

maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz

gem. Paragraph 57, Absatz 4

 

, Oberhöhe (m)

, maximale Stammzahl/ha

, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

, 4000, 4000, 4000, 4000, 3782, 3565, 3347, 3129, 2912, 2694, 2476, 2259, 2041, 1824, 1606, 1388, 1171, 953, 735, 518, 300

Tabelle 9

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schäl-, schadenswerte, pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,28, 0,36, 0,44, 0,51, 0,59, 0,66, 0,74, 0,82, 0,89, 0,97, 1,05

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,15, 2,30, 2,45, 2,60, 2,76, 2,91, 3,06, 3,22, 3,37, 3,52, 3,67

, 4,54, 4,77, 5,00, 5,23, 5,45, 5,68, 5,91, 6,14, 6,37, 6,60, 6,83

, 4,71, 5,02, 5,33, 5,64, 5,95, 6,26, 6,57, 6,88, 7,19, 7,50, 7,81

Tabelle 10

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,28, 0,36, 0,44, 0,51, 0,59, 0,66, 0,74, 0,82, 0,89, 0,97, 1,05

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,37, 2,54, 2,71, 2,88, 3,05, 3,22, 3,39, 3,56, 3,73, 3,90, 4,07

, 4,98, 5,23, 5,48, 5,73, 5,98, 6,24, 6,49, 6,74, 6,99, 7,24, 7,50

, 5,47, 5,83, 6,19, 6,55, 6,90, 7,26, 7,62, 7,98, 8,34, 8,70, 9,06

Tabelle 11

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: schlecht

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,28, 0,35, 0,43, 0,50, 0,58, 0,65, 0,73, 0,80, 0,88, 0,96, 1,03

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,48, 2,65, 2,83, 3,00, 3,17, 3,34, 3,52, 3,69, 3,86, 4,04, 4,21

, 5,30, 5,57, 5,84, 6,11, 6,38, 6,65, 6,92, 7,18, 7,45, 7,72, 7,99

, 6,23, 6,64, 7,05, 7,45, 7,86, 8,27, 8,68, 9,09, 9,50, 9,90, 10,31

Tabelle 12

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,59, 0,68, 0,79, 0,92, 1,06, 1,23, 1,42, 1,65, 1,91, 2,21, 2,56

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,50, 2,69, 2,90, 3,12, 3,36, 3,72, 3,90, 4,20, 4,52, 4,87, 5,24

, 4,95, 5,27, 5,61, 5,97, 6,36, 6,77, 7,21, 7,67, 8,16, 8,69, 9,25

, 8,15, 8,78, 9,46, 10,19, 10,98, 11,83, 12,75, 13,73, 14,80, 15,94, 17,17

Tabelle 13

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,58, 0,68, 0,79, 0,92, 1,08, 1,26, 1,46, 1,71, 1,99, 2,33, 2,71

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,77, 2,98, 3,21, 3,46, 3,73, 4,01, 4,32, 4,65, 5,01, 5,40, 5,81

, 5,41, 5,76, 6,13, 6,53, 6,95, 7,40, 7,88, 8,39, 8,93, 9,51, 10,13

, 9,52, 10,25, 11,04, 11,90, 12,82, 13,81, 14,88, 16,03, 17,27, 18,60, 20,04

Tabelle 14

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: mittel

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,56, 0,65, 0,77, 0,91, 1,07, 1,26, 1,48, 1,74, 2,05, 2,41, 2,84

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,86, 3,08, 3,31, 3,56, 3,83, 4,12, 4,44, 4,77, 5,13, 5,52, 5,94

, 5,70, 6,07, 6,47, 6,89, 7,34, 7,82, 8,33, 8,88, 9,46, 10,08, 10,74

, 10,88, 11,72, 12,62, 13,60, 14,65, 15,78, 17,00, 18,31, 19,73, 21,25, 22,89

Tabelle 15

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,62, 0,82, 1,06, 1,35, 1,69, 2,07, 2,50, 2,98, 3,50, 4,06, 4,67

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 2,74, 3,02, 3,33, 3,67, 4,05, 4,46, 4,92, 5,43, 5,98, 6,60, 7,27

, 5,13, 5,60, 6,12, 6,68, 7,29, 7,96, 8,70, 9,49, 10,37, 11,32, 12,36

, 9,73, 10,76, 11,90, 13,17, 14,57, 16,12, 17,83, 19,72, 21,82, 24,14, 26,70

Tabelle 16

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,59, 0,81, 1,08, 1,41, 1,79, 2,22, 2,70, 3,24, 3,84, 4,49, 5,19

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 3,04, 3,35, 3,69, 4,07, 4,49, 4,95, 5,45, 6,01, 6,63, 7,30, 8,05

, 5,60, 6,12, 6,69, 7,31, 7,98, 8,72, 9,53, 10,42, 11,38, 12,44, 13,59

, 11,36, 12,57, 13,90, 15,38, 17,01, 18,82, 20,82, 23,03, 25,47, 28,18, 31,17

Tabelle 17

Schälschadenswerte

gem. Paragraph 57, Absatz 7

Standortsgüte: gut

Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)

 

, Ausscheidender , Bestand

, Endbestand

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

, Alter

, Schälschadenswerte pro Stamm (€)

 

 

 

 

, Schädigungsgrad

 

 

 

 

, schwach

, mittel

, stark

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 0,56, 0,79, 1,08, 1,43, 1,85, 2,33, 2,87, 3,47, 4,14, 4,86, 5,66

 

, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65

, 3,12, 3,44, 3,79, 4,18, 4,60, 5,07, 5,59, 6,16, 6,79, 7,48, 8,24

, 5,90, 6,45, 7,06, 7,73, 8,45, 9,25, 10,12, 11,08, 12,12, 13,26, 14,52

, 13,00, 14,38, 15,91, 17,60, 19,47, 21,53, 23,82, 26,35, 29,15, 32,24, 35,67

Abschnitt 25

Mindesterfordernisse für Jagdhunde gemäß Abschnitt 6a nach

Gebrauchsgruppen

Jagdhunde aller Gebrauchsgruppen dürfen keinerlei Angst bei der Schußabgabe (Schußscheue) zeigen und müssen ihre Führigkeit zeigen.

  1. Ziffer eins
    Vorstehhunde

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

Feld- oder Wasserarbeit:

Nachweis des Vorstehens von Niederwild (Feder- oder Haarwild) im Rahmen der Feldsuche

Bringen von verschiedenen Niederwildarten bei der Feldarbeit auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)

Stöbern im Schilf und Finden von Wasserwild im Schilf

Bringen von Wasserwild

  1. Ziffer 2
    Stöberhunde

Nachweis der Stöberarbeit

Spurarbeit mit Lautnachweis

Bringen von Niederwild

Wasserfreudigkeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

  1. Ziffer 3
    Apportierhunde

Bringen von verschiedenen Niederwildarten (Feder- und Haarwild) auf kurze (Freiverlorenbringen) und längere Distanzen (Schleppen)

Bringen von Wasserwild

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge) für Schalenwildbejagung

  1. Ziffer 4
    Brackierhunde und Laufhunde

Nachweis der Brackierarbeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 800 Schritt Länge, Übernachtfährte)

  1. Ziffer 5
    Erdhunde

Arbeit unter der Erde am erlegten Raubwild

Spurarbeit mit Lautnachweis

Wasserfreudigkeit

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 300 Schritt Länge)

  1. Ziffer 6
    Schweißhunde

Nachweis auf der künstlichen Schweißfährte (mind. 1000 Schritt Länge, Übernachtfährte)

              

 

Anlagenverzeichnis

Anlagen

 

, Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

, 1

, Kundmachungen

, 2

, Versteigerungsniederschrift

, 3

, Jagdpachtvertrag (im Wege der öffentlichen Versteigerung)

, 4

, Jagdpachtvertrag (im Wege des freien Übereinkommens)

, 5

, Jagdpachtvertrag/Vereinbarung (Verlängerung des, bestehenden Jagdpachtverhältnisses)

, 5a

, Jagdpachtvertrag (Jagdeinschlüsse)

, 6

, Jagdpachtvertrag (nach Zuerkennung eines, Vorpachtrechtes)

, 7

, Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd

, 7a

, Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd,, mehrere Personen

, 7b

, Anhang Grundstücksverzeichnis

, 7c

, Muster für die Jagdkarte (grün)

, 8

, Muster für die 14-tägige Jagdgastkarte (grau)

, 9

, Muster für die 3-tägige Jagdgastkarte (weiß)

, 10

, Zeugnis (Jagdprüfung)

, 11

, Verständigung (Nichteignung, Jagdprüfung)

, 12

, Verständigung (Wiederholung praktischer Teil Jagdprüfung)

, 13

, Zeugnis (Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der, Jagd)

, 14

, Verständigung (Nichteignung, Prüfung für den Wachdienst, zum Schutze der Jagd)

, 15

, Zeugnis (Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum, Schutze der Jagd)

, 16

, Verständigung (Nichteignung, Ergänzungsprüfung für den, Wachdienst zum Schutze der Jagd)

, 17

, Zeugnis (Berufsjägerprüfung)

, 18

, Verständigung (Nichtbestehen, Berufsjägerprüfung)

, 19

, Zeugnis (Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)

, 19a

, Verständigung (Nichtbestehen, Ergänzungprüfung, für Berufsjäger)

, 19b

, Abschußplan für Schalenwild mit Ausnahme des, Schwarzwildes (Mantelbogen)

, 20

, Rehwild, Rotwild, Gamswild, Muffelwild, Damwild,, Sikawild (Einlageblätter)

, 20

, revierübergreifender Abschuß (Mantelbogen)

, 20a

, revierübergreifender Abschuß (Einlageblatt)

, 20a

, Auer- und Birkwild (Mantelbogen)

, 20b

, Auer- und Birkwild (Einlageblatt)

, 20b

, Abschußliste (Mantelbogen)

, 20c

, Rehwild, Rotwild, Gamswild, Muffelwild, Damwild,, Sikawild, Auer- und Birkwild, Schwarzwild,, sonstige Wildarten (Einlageblätter)

, 20c

, Kennzeichnung von Sperrgebieten

, 21

, Verständigung (Paragraph 110, Absatz 2, NÖ JG)

, 22

, Verständigung (Paragraph 110, Absatz 3, NÖ JG)

, 23

, Niederschrift (Schlichter/Vergleich)

, 24

, Jagdkataster

, 25

              

 

Anlage 19a

Stempel

Zeugnis

………………………geb. am ………………………………………

wohnhaft in ………….................................…………………........

hat die im Paragraph 69, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, geregelte Ergänzungsprüfung für

Berufsjäger

vor dem/der Gefertigten abgelegt. Das Ergebnis lautet auf:

bestanden

…………………, am ……………………

Der/Die Vorsitzende

L.S.

              

 

Anlage 19b

An Herrn/Frau

……………………………. geb. am ………………………………

wohnhaft in ………………………………………………..............

Sie haben die im Paragraph 69, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, geregelte Ergänzungsprüfung für

Berufsjäger

vor dem/der Gefertigten abgelegt. Das Ergebnis lautet auf:

nicht bestanden

Die Wiederholung der Prüfung ist ab ………………….. zulässig und ist vor dem/der Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter(in) der Prüfungskommission zu wiederholen, welche beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichtet ist.

………………, am ……………………

Der/Die Vorsitzende

L.S.

Anlage 26 (entfällt)