Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1620/1-3

Titel

Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Ausgabedatum

25.07.2014

Text

 

Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

 

1620/1-0

Stammverordnung

141/86

1986-12-30

 

Blatt 1-3

1620/1-1

1. Novelle

43/11

2011-04-18

 

Blatt 3

1620/1-2

2. Novelle

24/12

2012-03-16

 

Blatt 2, 3

1620/1-3

3. Novelle

63/14

2014-07-25

 

Blatt 1, 2, 3

Ausgegeben am
25.07.2014

Jahrgang 2014
63. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Juli 2014 aufgrund des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–6 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (StVGO)

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (StVGO), LGBl. 1620/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 7, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 56/2011” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 40/2014”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort “Standesamtsverband” und im Paragraph 10, Absatz eins, das Wort “Staatsbürgerschaftsverband” jeweils durch die Wortfolge “Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 9, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “LGBl. 2400/7–0” das Zitat “LGBl. 2400/7–5”

  1. Ziffer 6
    Die Paragraphen 11 und 12 entfallen.

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Der Verbandsobmann des bis zum 31. Dezember 2014 bestehenden Standesamtsverbandes hat für das Haushaltsjahr 2015 den Entwurf des Voranschlages des zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes zu erstellen und den Verbandsversammlungen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes vorzulegen, welche darüber in einer gemeinsamen Sitzung abzustimmen haben.

  1. Ziffer 3
    In der gemeinsamen Sitzung der Verbandsversammlungen des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes (Ziffer 2, letzter Halbsatz) haben jene bereits die Organe und die Mitglieder des Prüfungsausschusses des zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes zu bestellen.

  1. Ziffer 4
    Für das Haushaltsjahr 2014 sind die Entwürfe der noch getrennten Rechnungsabschlüsse für den Standesamtsverband und für den Staatsbürgerschaftsverband vom Verbandsobmann des zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes zu erstellen und von dessen Verbandsversammlung zu beschließen.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Renner

Auf Grund des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–2, wird verordnet:

Paragraph eins,

Organe des Verbandes und Amtssiegel

(1) Ein Gemeindeverband nach Paragraph 5, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, und ein solcher nach Paragraph 47, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 188 aus 2013,, werden im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, Personenstandsgesetz 2013 im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind:

  1. Ziffer eins
    die Verbandsversammlung und

  1. Ziffer 2
    der Verbandsobmann.

(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.

Paragraph 2,

Verbandsversammlung

Unbeschadet des Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:

* Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und

des Obmann-Stellvertreters;

* Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;

* Genehmigung des Protokolls;

* Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

* Beschluss über den Voranschlag;

* Beschluss über den Rechnungsabschluss;

* Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer

Prüfungen;

* Festsetzung der Aufwandsentschädigung;

* Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von

Dienstverhältnissen.

Paragraph 3,

Beschlüsse

Für Beschlüsse und die Beschlußfähigkeit gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48 und 51 der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000–4, sinngemäß.

Paragraph 4,

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Ort, Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;

  1. Ziffer 2
    die Namen aller Anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung;

  1. Ziffer 3
    die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

  1. Ziffer 4
    die Genehmigung bzw. Abänderung des Protokolles der letzten Sitzung;

  1. Ziffer 5
    die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung;

  1. Ziffer 6
    alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen. Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles ist nach seiner Genehmigung mit einem Hinweis auf diese zu versehen.

(4) Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles samt Beilagen ist dem Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, in das Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Fotokopien herzustellen.

(5) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.

(6) Die Zweitausfertigung jedes Sitzungsprotokolles des Standesamtsverbandes (Staatsbürgerschaftsverbandes) ist der Landesregierung umgehend vorzulegen.

Paragraph 5,

Verbandsobmann

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach Paragraph 2, Absatz 4, durchzuführen.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

Paragraph 6,

Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Gehören einem Verband weniger als vier Gemeinden an, so besteht der Prüfungsausschuß aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Verbandsobmann sind.

(2) Der Prüfungsausschuß überwacht die gesamte Gebarung des Verbandes und hat insbesonders festzustellen, ob diese sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Er hat die Überprüfung periodisch, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Verbandsobmannes, des Buch- oder Kassenführers, des Standesbeamten bzw. des Evidenzführers vorzunehmen.

Paragraph 7,

Kostenaufteilung

(1) Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich aufzuteilen.

(2) Auf Grund des beschlossenen Voranschlages sind den verbandsangehörigen Gemeinden vorläufige Kostenbeiträge durch den Verbandsobmann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorzuschreiben. Diese sind in gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig zu stellen.

(3) Die endgültigen Kostenbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu entrichten. Dabei sind die bereits geleisteten Beitragszahlungen für das Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(4) Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (Paragraph 9, Absatz 9, Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Absatz 2,) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.

Paragraph 8,

(entfällt)

Paragraph 9,

Standesbeamter

(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.

(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.

(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch:

* Tod;

* Verlust der Handlungsfähigkeit;

* Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

* Verlust der Funktion des Verbandsobmannes bei

Standesbeamten nach Absatz 3, erster Satz;

* Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

* Widerruf der Bestellung.

Paragraph 10,

Evidenzführer

(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind zumindest zwei Evidenzführer vom Verbandsobmann zu bestellen.

(2) Jeder Evidenzführer muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein, sowie Kenntnisse über

* die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes, soweit sie für Evidenzführer von Bedeutung sind,

* das Gebühren, Abgaben- und Haushaltsrecht, soweit

diese Rechtsgebiete die Tätigkeit des Evidenzführers berühren,

* die Grundzüge des Personenstandsrechtes,

Namensrechtes, Ehe-, Eingetragene Partnerschaft-, Eltern- und Kindschaftsrechtes und des Internationalen Privatrechtes,

* das Staatsbürgerschaftsrecht

besitzen.

(3) Die Funktion eines Evidenzführers erlischt durch

* Tod;

* Verlust der Handlungsfähigkeit;

* Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

* Widerruf der Bestellung.

(4) Der Verbandsobmann kann die Evidenzführer zur Unterzeichnung bestimmter oder aller staatsbürgerschaftsrechtlichen Erledigungen, insbesondere aber zur Unterzeichnung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden ermächtigen.

(5) Über die Erteilung und den Widerruf solcher Ermächtigungen ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit welcher der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt der Ermächtigung bzw. des Widerrufes ersichtlich sein müssen.

Paragraph 11,

(entfällt)

Paragraph 12,

(entfällt)

Paragraph 13,

Der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen im Amt befindliche Verbandsobmann (Leiter) ist bis zu einer Neuwahl Verbandsobmann.

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.