Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6300/1-1

Titel

NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Ausgabedatum

04.07.2014

Text

 

NÖ Tierzuchtverordnung 2009

 

6300/1-0

Stammverordnung

73/09

2009-07-29

 

Blatt 1-36 , [CELEX: 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]

6300/1-1

1. Novelle

62/14

2014-07-04

 

Blatt 2, 3, 15, 22, 25, 25a, 27, 27a, 33, 34 , [CELEX: 32013L0025, 32013L0055]

 

Ausgegeben am, 04.07.2014

Jahrgang 2014, 62. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2014 aufgrund des Paragraph 26, Absatz eins und 2 des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008, Landesgesetzblatt 6300–3 , verordnet:

Änderung der NÖ Tierzuchtverordnung 2009

Die NÖ Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. 6300/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis werden nach Abschnitt 4 nach der Zahl “36” folgende Zeilen eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 5 die Wortfolge “EG-Rechtsakte” durch die Wortfolge “EU-Rechtsakte” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Absatz eins, tritt an Stelle des Zitates “LGBl. 6300–0” das Zitat “LGBl. 6300–3” und wird das Wort “Gemeinschaftsrechts” durch das Wort “Unionsrechts” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt an Stelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 20/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, werden das Wort “gemeinschaftsrechtlichen” durch das Wort “unionsrechtlichen” und das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 31, Absatz 3, wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Nach Paragraph 36, werden folgender Abschnitt 4a und Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 38, werden in der Überschrift und im Text die Wortfolge “EG-Rechtsakte” durch die Wortfolge “EU-Rechtsakte” ersetzt, wird am Ende der Ziffer 36, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 37 und 38 angefügt:

  1. Ziffer 9
    In der Anlage 4 wird in der Tabelle bei Ausbildungseinrichtungen für Rinder die Wortfolge “NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg” durch die Wortfolge “GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In der Anlage 5 entfällt in der Überschrift das Wort “gemäß” und wird in der Tabelle bei Ausbildungseinrichtungen für Rinder die Wortfolge “NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg” durch die Wortfolge “GENOSTAR Rinderbesamung GmbH, Holzingerberg 1, A-3254 Bergland” ersetzt.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Pernkopf

 

Inhaltsverzeichnis

Paragraphen

Abschnitt 1: Einleitung

 

, Allgemeines

, 1

, Begriffsbestimmungen

, 2

Abschnitt 2: Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

Unterabschnitt 1: Festlegungen von Zuchtorganisationen

 

, Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

, 3

, Form und Inhalt des Zuchtprogramms

, 4

, Zuchtpopulation einer Rasse

, 5

, Zuchtziel

, 6

, Zuchtmethode

, 7

, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

, 8

, System der Tierkennzeichnung

, 9

, System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder, Zuchtregister

, 10

, Melde- und Erfassungssystem

, 11

, System der internen Kontrolle

, 12

, Leistungsprüfung

, 13

, Zuchtwertschätzung

, 14

, Zuchtverwendung selektierter Tiere

, 15

, Erfolgskontrolle

, 16

, Prüfeinsatz

, 17

, Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

, 18

, Gegenstände der Anerkennung und Änderungen, von Festlegungen

, 19

Unterabschnitt 2: Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

 

, Ausreichende Zuchtpopulation

, 20

, Funktionsfähigkeit

, 21

, Fachliche Eignung zur Durchführung von, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

, 22

Unterabschnitt 3: Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

 

, Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb, Niederösterreichs

, 23

Abschnitt 3: Tätigwerden von Zuchtorganisationen

 

, Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

, 24

, Veröffentlichung und Zugänglichmachung von, Ergebnissen von Leistungsprüfungen und, Zuchtwertschätzungen

, 25

, Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

, 26

, Zuchtbescheinigungen für Equiden

, 27

, Jahresbericht

, 28

, Durchführung von Prüfeinsätzen

, 29

, Grundsätze für die Durchführung von, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

, 30

Abschnitt 4: Besamungswesen, Embryotransfer

 

, Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen,, Eizellen und Embryonen

, 31

, Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

, 32

, Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und, Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

, 33

, Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und, Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

, 34

, Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

, 35

, Abgabe zur Verwendung und Verwendung, von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich

, 36

Abschnitt 4a: De-minimis-Beihilfen

 

, De-minimis-Beihilfen im , Agrarsektor

, 36a

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen

 

, Übergangsbestimmungen

, 37

, Umgesetzte EU-Rechtsakte

, 38

, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

, 39

Anlage 1: Inhalte von Belegscheinen

Anlage 2: Inhalte von Besamungsscheinen

Anlage 3: Inhalte von Embryoübertragungsscheinen

Anlage 4: Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen

Anlage 5: Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen

Abschnitt 1

Einleitung

Paragraph eins

Allgemeines

(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008), Landesgesetzblatt 6300–3 einschließlich des damit umgesetzten Unionsrechts.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im NÖ TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (z.B. Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im NÖ TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des NÖ TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

  1. Ziffer 2
    Nichtzuchttiere: Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne Paragraph 2, Ziffer 14, NÖ TZG 2008 sind;

  1. Ziffer 3
    Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannter genetischer Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

  1. Ziffer 4
    Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

  1. Ziffer 5
    Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

  1. Ziffer 6
    Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

  1. Litera a
    unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

  1. Litera b
    mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

  1. Ziffer 7
    Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Ziffer 6, zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

  1. Ziffer 8
    Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Ziffer 6, Litera b, erhoben wird;

  1. Ziffer 9
    Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter oder die Tierhalterin oder dessen oder deren Beauftragten;

  1. Ziffer 10
    Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

  1. Ziffer 11
    Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

  1. Ziffer 12
    Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (z.B. Gesamtzuchtwert).

Abschnitt 2

Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

Unterabschnitt 1

Festlegungen von Zuchtorganisationen

Paragraph 3

Allgemeine Anforderungen an

Festlegungen

(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

Paragraph 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

(1) Im Zuchtprogramm gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, NÖ TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

  1. Ziffer eins
    Ursprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 4, NÖ TZG 2008) oder

  1. Ziffer 2
    Filialzuchtbuch-Organisation (Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß Paragraph 5, die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

  1. Ziffer eins
    Zuchtziel (Paragraph 6,);

  1. Ziffer 2
    Zuchtmethode (Paragraph 7,);

  1. Ziffer 3
    Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (Paragraphen 8 bis 12);

  1. Ziffer 4
    Leistungsprüfung (Paragraph 13,);

  1. Ziffer 5
    Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,);

  1. Ziffer 6
    Zuchtverwendung selektierter Tiere (Paragraph 15,);

  1. Ziffer 7
    Erfolgskontrolle (Paragraph 16,);

  1. Ziffer 8
    Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (Paragraph 17,).

Paragraph 5

Zuchtpopulation einer Rasse

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Anzahl von Zuchtbetrieben,

  1. Ziffer 2
    Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

  1. Ziffer 3
    Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (z.B. Mutterschweine, Deckhengste),

  1. Ziffer 4
    Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

  1. Ziffer 5
    den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß Paragraph 20,

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

  1. Ziffer eins
    der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.

  1. Ziffer 2
    der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ TZG 2008.

Paragraph 6

Zuchtziel

(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    die Rassenmerkmale,

  1. Ziffer 2
    die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird,

  1. Ziffer 3
    bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

Paragraph 7

Zuchtmethode

(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des NÖ TZG 2008 festgelegten Anforderungen,

  1. Ziffer 2
    bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

  1. Ziffer 3
    bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, Sitzung 11) zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

  1. Ziffer eins
    das Kreuzungsprodukt,

  1. Ziffer 2
    die Ausgangsrassen,

  1. Ziffer 3
    die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

Paragraph 8

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 24, erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen:

  1. Ziffer eins
    im Fall eines Zuchtbuches dessen Aufbau (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch),

  1. Ziffer 2
    System der Tierkennzeichnung gemäß Paragraph 9,,

  1. Ziffer 3
    System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß Paragraph 10,,

  1. Ziffer 4
    Melde- und Erfassungssystem gemäß Paragraph 11,,

  1. Ziffer 5
    System der internen Kontrolle gemäß Paragraph 12,

(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (Paragraph 2, Ziffer 10,) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

Paragraph 9

System der Tierkennzeichnung

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

  1. Ziffer eins
    Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl.Nr. L 204 vom 11.8.2000, Sitzung 1) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, Sitzung 1);

  1. Ziffer 2
    Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/ 2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl.Nr. L 5 vom 9.1.2004, Sitzung 8) in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 1560/2007 des Rates vom 17. Dezember 2007 (ABl.Nr. L 340 vom 22.12.2007, Sitzung 25);

  1. Ziffer 3
    Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.Nr. L 149 vom 6. Juni 2008, Sitzung 3).

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Absatz 2, nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Art (z.B. Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt (z.B. Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins,;

  1. Ziffer 2
    Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Absatz eins, erfasst werden müssen;

  1. Ziffer 3
    die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins, befugten Personen.

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Absatz eins, zu beachten.

Paragraph 10

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Paragraph 9, Absatz eins,,

  1. Ziffer 2
    Name, falls vorhanden,

  1. Ziffer 3
    Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes,

  1. Ziffer 4
    Name der Rasse,

  1. Ziffer 5
    Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort,

  1. Ziffer 6
    Geschlecht,

  1. Ziffer 7
    Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin,

  1. Ziffer 8
    Name und Anschrift des Halters oder der Halterin und Haltungsort,

  1. Ziffer 9
    Zugangs- und Abgangsdatum.

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten, der in Absatz eins, genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, NÖ TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss,

  1. Ziffer 2
    die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Ziffer eins, zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Absatz eins, genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

  1. Ziffer eins
    bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist,

  1. Ziffer 2
    Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis,

  1. Ziffer 3
    Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse,

  1. Ziffer 4
    Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern,

  1. Ziffer 5
    Geburtsdaten von Nachkommen,

  1. Ziffer 6
    gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler,

  1. Ziffer 7
    von einer Regelung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erfasste künstliche Eingriffe,

  1. Ziffer 8
    Ausstellungsdatum und Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind.

Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

  1. Ziffer eins
    das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist,

  1. Ziffer 2
    der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder

  1. Ziffer 3
    die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

Paragraph 11

Melde- und Erfassungssystem

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß Paragraph 10, ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens 6 Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Absatz eins, genannten Angaben bilden, ist mindestens eine 5 jährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

Paragraph 12

System der internen Kontrolle

(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation

  1. Ziffer eins
    ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente,

  1. Ziffer 2
    ein System zur zumindest Stichproben weisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)

im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (Paragraph 12, Absatz 2, NÖ TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

Paragraph 13

Leistungsprüfung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

  1. Ziffer eins
    Fruchtbarkeit und

  1. Ziffer 2
    Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Absatz 4, festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Absatz eins, bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Absatz 2, können Zuchtorganisationen unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Absatz 4, festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,

  1. Ziffer 2
    eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:

  1. Litera a
    sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera b,) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß Paragraph 2, Ziffer 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals,

  1. Litera b
    die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Ziffer eins, eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

  1. Ziffer 3
    die auf Grund der Beschreibung gemäß Ziffer 2, erforderlichen Formen der Datenerhebung (z.B. Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

  1. Ziffer 4
    die erfassten Tiergruppen;

  1. Ziffer 5
    zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (z.B. Dauer, Wiederholungen);

  1. Ziffer 6
    eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Ziffer 2, bis
    1. Ziffer 5
       

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

  1. Ziffer eins
    für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und

  1. Ziffer 2
    für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

Paragraph 14

Zuchtwertschätzung

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß Paragraph 13, Absatz eins, festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2, festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 3, festgelegt haben, können unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ TZG 2008 Regeln gemäß Absatz 5, für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 4 haben jeweils zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (z.B. Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell),

  1. Ziffer 2
    Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß Paragraph 13, gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

Paragraph 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (Paragraph 6,) und der Zuchtpopulation (Paragraph 5,) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Selektionsstufen und deren Abfolge,

  1. Ziffer 2
    Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

  1. Ziffer 3
    tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

Paragraph 16

Erfolgskontrolle

Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (z.B. Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

Paragraph 17

Prüfeinsatz

(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (Paragraph 13,) und die Zuchtwertschätzung (Paragraph 14,) sowie der Paragraphen 29 und 36 mindestens festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind,

  1. Ziffer 2
    in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können,

  1. Ziffer 3
    in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Absatz eins, darauf Bedacht zu nehmen.

Paragraph 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

(1) In dem eigenen Dokument gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind,

  1. Ziffer 2
    Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

  1. Litera a
    Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung,

  1. Litera b
    Geburtsdatum,

  1. Litera c
    Züchter oder Züchterin,

  1. Litera d
    Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch,

  1. Litera e
    Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Absatz 5,) festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

  1. Ziffer eins
    Art der Kennzeichnung (z.B. Chip, Brand),

  1. Ziffer 2
    Inhalt der Kennzeichnung (z.B. Symbol, Code, Nummer),

  1. Ziffer 3
    Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Ziffer eins bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Absatz 3, die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

Paragraph 19

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

(1) Im Sinne von Paragraph 4, Absatz 6, NÖ TZG 2008 bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Rasse:
    die Festlegung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz;

  1. Ziffer 2
    Zuchtziel:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins,;

  1. Ziffer 3
    Zuchtmethode:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 7,;

  1. Ziffer 4
    Leistungsmerkmale:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und 2;

  1. Ziffer 5
    Grundsätze der Zuchtbuchordnung:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und
    gegebenenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3;

  1. Ziffer 6
    Methoden der Leistungsprüfung:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3,;

  1. Ziffer 7
    Methoden der Zuchtwertschätzung:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins,;

  1. Ziffer 8
    Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch- Organisation:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz;

  1. Ziffer 9
    Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation:
    die Festlegungen gemäß Paragraph 18,

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (Paragraphen 4 und 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (Paragraph 18,) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

Unterabschnitt 2

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

Paragraph 20

Ausreichende Zuchtpopulation

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Absatz 2, zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel

Ne = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

  1. Ziffer eins
    Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

  1. Ziffer 2
    Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Ziffer eins,

Tiere gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Absatz eins, genannten Wert erreichen muss.

Paragraph 21

Funktionsfähigkeit

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im NÖ TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

  1. Ziffer eins
    angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

  1. Ziffer 2
    über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

  1. Ziffer 3
    über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

  1. Ziffer 4
    über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

  1. Ziffer 5
    eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

  1. Ziffer 6
    eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss:

  1. Ziffer eins
    Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft,

  1. Ziffer 2
    Abschluss des Studiums an der veterinärmedizinischen Universität oder

  1. Ziffer 3
    Abschluss einer mit Ziffer eins bis 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

Paragraph 22

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen

und

Zuchtwertschätzungen

Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

  1. Ziffer eins
    auf Grund einer Ermächtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder

  1. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, NÖ TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte Stelle

durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erfüllen.

Unterabschnitt 3

Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen

grenzüberschreitenden

Tätigkeitsbereich

Paragraph 23

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb

Niederösterreichs

(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (Paragraph 21, Absatz eins, NÖ TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers,

  1. Ziffer 2
    beantragte Rasse, im Falle von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,

  1. Ziffer 3
    beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich,

  1. Ziffer 4
    von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Absatz 4, anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.,),

  1. Ziffer 2
    Zuchtprogramm,

  1. Ziffer 3
    im Falle einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ TZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Absatz eins, die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

  1. Ziffer eins
    Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften in Hinblick auf

  1. Litera a
    den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs,

  1. Litera b
    die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen,

  1. Litera c
    die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (z.B. Tierkennzeichnung)

vorliegt und

  1. Ziffer 2
    dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der unionsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum NÖ TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation die in Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache der Behörde als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ TZG 2008 sind die Absatz eins bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 3

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

Paragraph 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfälligen Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm,

  1. Ziffer 2
    materielle Richtigkeit,

  1. Ziffer 3
    Aktualität,

  1. Ziffer 4
    tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit,

  1. Ziffer 5
    Verständlichkeit,

  1. Ziffer 6
    Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren,

  1. Ziffer 7
    im Falle eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder Absatz 3, Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

Paragraph 25

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ TZG 2008 hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins, sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß Paragraph 17, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Absatz 2, sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertiers und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung,

  1. Ziffer 2
    die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind,

  1. Ziffer 3
    bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertiers.

Hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Absatz 3, hat innerhalb von 4 Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NÖ TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für 5 Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.

Paragraph 26

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,

Schafe und Ziegen

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;

  1. Ziffer 2
    reinrassige Schweine: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;

  1. Ziffer 3
    hybride Schweine:“Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;

  1. Ziffer 4
    Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”.

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:

  1. Ziffer eins
    Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in das das Zuchttier eingetragen ist;

  1. Ziffer 2
    Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

  1. Ziffer 2
    bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

  1. Ziffer 3
    bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Ziffer eins, vorliegen;

  1. Ziffer 4
    bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. Ziffer eins
    Die Überschrift hat zu lauten:

  1. Litera a
    Rinder: “Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtrinder”;

  1. Litera b
    Schweine: “Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtschweine”;

  1. Litera c
    Schafe: “Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtschafe”;

  1. Litera d
    Ziegen: “Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchtziegen”.

  1. Ziffer 2
    Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des NÖ TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie der Absatz 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet 5 Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

Paragraph 27

Zuchtbescheinigungen für Equiden

(1) Von nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Überschrift “Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden”,

  1. Ziffer 2
    Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation,

  1. Ziffer 3
    Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist,

  1. Ziffer 4
    Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,,

  1. Ziffer 5
    Name des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,

  1. Ziffer 6
    Zuchtbuchnummer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,,

  1. Ziffer 7
    Name der Rasse des Tieres gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,,

  1. Ziffer 8
    Geburtsdatum gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,,

  1. Ziffer 9
    Geschlecht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6,,

  1. Ziffer 10
    Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,,

  1. Ziffer 11
    Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2,,

  1. Ziffer 12
    Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind,

  1. Ziffer 13
    Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3,,

  1. Ziffer 14
    Name und Anschrift des Züchters oder der Züchterin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,

  1. Ziffer 15
    Name und Anschrift des Halters oder der Halterin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8,,

  1. Ziffer 16
    Ausstellungsort und -datum,

  1. Ziffer 17
    Name und Funktionsbezeichnung des oder der Unterzeichnenden,

  1. Ziffer 18
    Unterschrift.

(2) Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, 6 und Absatz 8, gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 17 und Absatz 2, enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Absatz eins, auch:

  1. Ziffer eins
    andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: “Der Unterzeichnende/die Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß Paragraph 27, NÖ TZVO 2009 enthalten.”;

  1. Ziffer 2
    das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und im Fall tatsächlicher Änderungen diese von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 16 bis 18 bestätigt werden.

Paragraph 28

Jahresbericht

(1) Der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, NÖ TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und der erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde (Paragraph 21, Absatz eins, NÖ TZG 2008) vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2,

  1. Ziffer 2
    Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne Paragraph 5, Absatz 3,,

  1. Ziffer 3
    Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (Paragraph 20,) auf Basis der Angaben gemäß Ziffer eins und 2,

  1. Ziffer 4
    Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen,

  1. Ziffer 5
    Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale,

  1. Ziffer 6
    Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen,

  1. Ziffer 7
    im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:

  1. Litera a
    Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittlichen Ergebnisse aus Leistungsprüfungen),

  1. Litera b
    Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (Paragraph 29, Absatz 2,) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz,

  1. Ziffer 8
    Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte,

  1. Ziffer 9
    Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten,

  1. Ziffer 10
    bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.

(3) Der Bericht für nach Paragraph 7, NÖ TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 5, 7, 8, 9 und 10,

  1. Ziffer 2
    Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

Paragraph 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

(1) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.

(2)

Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation,

  1. Ziffer 2
    Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen,

  1. Ziffer 3
    gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

  1. Ziffer 4
    Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Ziffer eins bis 4,

(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 2 :

  1. Ziffer eins
    Die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

  1. Ziffer 2
    die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2.000;

  1. Ziffer 3
    die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Absatz 2, Ziffer 3,) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Ziffer eins bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Absatz 2, für ein Spendertier folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens,

  1. Ziffer 2
    Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,

  1. Ziffer 3
    Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird,

  1. Ziffer 4
    Angaben gemäß Absatz 2, unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Absatz 2, sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

Paragraph 30

Grundsätze für die Durchführung von

Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (Paragraphen 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

  1. Ziffer eins
    die im Bereich Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen,

  1. Ziffer 2
    die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen,

  1. Ziffer 3
    der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten,

  1. Ziffer 4
    in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (z.B. Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

  1. Ziffer 5
    die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Absatz eins, dürfen nur in den Fällen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

  1. Ziffer eins
    Eigenkontrollen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3,;

  1. Ziffer 2
    Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt für diese Stellen Absatz 2, sinngemäß.

Abschnitt 4

Besamungswesen, Embryotransfer

Paragraph 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen

und Embryonen

(1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    Rinder: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG”;

  1. Ziffer 2
    reinrassige Schweine: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG”;

  1. Ziffer 3
    hybride Schweine: “Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG”;

  1. Ziffer 4
    Schafe und Ziegen: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG”;

  1. Ziffer 5
    Equiden: “Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG”.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

  1. Ziffer eins
    für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 bis 6 und Absatz 8, und

  1. Ziffer 2
    für Equiden: die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 bis 13 und Absatz 2,

(3) Die Angaben zum gewonnenen Samen, zu den gewonnenen Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 zum NÖ TZG 2008 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 zum NÖ TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Paragraph 32

Belegschein, Besamungsschein,

Embryoübertragungsschein,

Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Paragraphen 12, Absatz eins, 14, Absatz 3 und 17 Absatz 3, NÖ TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Absatz eins, sind für die Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen (Paragraph 23, Absatz 5 und 6 NÖ TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Paragraph 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ TZG 2008 gilt,

  1. Ziffer eins
    eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierarzt oder zur Tierärztin nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

  1. Ziffer 2
    ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Absatz 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers oder einer Besamungstechnikerin geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Absatz 3, für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung,

  1. Ziffer 2
    Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz,

  1. Ziffer 3
    Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane,

  1. Ziffer 4
    Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik,

  1. Ziffer 5
    Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

  1. Ziffer 6
    einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Rinder: 135 Stunden;

  1. Ziffer 2
    Schweine: 60 Stunden;

  1. Ziffer 3
    Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

  1. Ziffer 4
    Equiden: 135 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten. Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Absatz 3, fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als vortragende Personen eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Absatz 3, umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter oder die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt oder eine Tierärztin sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat oder die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Absatz 3, angeführten Lehrinhalten besitzt.

Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten oder Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er oder sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten oder der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ TZG 2008 anerkannt.

Paragraph 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin gilt Paragraph 33, mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

  1. Ziffer eins
    Die Lehrinhalte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, sind in einem für Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

  1. Ziffer 2
    Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

  1. Litera a
    Rinder: 24 Stunden;

  1. Litera b
    Schweine: 12 Stunden;

  1. Litera c
    Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

  1. Litera d
    Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

  1. Ziffer 4
    Die Prüfung ist von der die Ausbildung leitenden Person oder einer von dieser bestimmten vortragenden Person abzunehmen.

  1. Ziffer 5
    Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 angeführt sind, werden gemäß Paragraph 26, Absatz 4, NÖ TZG 2008 anerkannt.

Paragraph 35

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NÖ TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, angeführten Lehrinhalten umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in Paragraph 33, Absatz 4, bzw. Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 8, NÖ TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NÖ TZG 2008 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers oder der Antragstellerin die Kriterien, die in einer gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Absatz eins, vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern oder Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ TZG 2008 abzulegen. Paragraph 33, Absatz 7, gilt sinngemäß.

Paragraph 36

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz in Niederösterreich

(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

  1. Ziffer 2
    wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Ziffer eins, um eine nach dem NÖ TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2,, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des NÖ TZG 2008 darf Samen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NÖ TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem NÖ TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß Paragraph 7, NÖ TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.

Abschnitt 4a

De-minimis-Beihilfen

Paragraph 36 a

De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wird der in Paragraph 27, Absatz eins, NÖ TZG 2008 genannte Rechtsakt der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl.Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, Sitzung 9, ersetzt.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

Paragraph 37

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (Paragraphen 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (Paragraph 28,) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NÖ TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, NÖ TZG 2008 tätig sind.

Paragraph 38

Umgesetzte EU-Rechtsakte

Durch diese Verordnung werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl.Nr. L 206 vom 12.8.1977, Sitzung 8);

  1. Ziffer 2
    Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen (ABl.Nr. L 125 vom 12.5.1984, Sitzung 58);

  1. Ziffer 3
    Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, Sitzung 11);

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl.Nr. L 167 vom 26.6.1987, Sitzung 54);

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl.Nr. L 382 vom 31.12.1988, Sitzung 36);

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 153 vom 6.6.1989, Sitzung 30);

  1. Ziffer 7
    Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 19);

  1. Ziffer 8
    Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 21);

  1. Ziffer 9
    Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 22);

  1. Ziffer 10
    Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 31);

  1. Ziffer 11
    Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 33);

  1. Ziffer 12
    Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 34);

  1. Ziffer 13
    Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 43);

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.Nr. L 351 vom 2.12.1989, Sitzung 34);

  1. Ziffer 15
    Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, Sitzung 34);

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, Sitzung 36);

  1. Ziffer 17
    Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 30);

  1. Ziffer 18
    Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 32);

  1. Ziffer 19
    Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 35);

  1. Ziffer 20
    Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 38);

  1. Ziffer 21
    Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 39);

  1. Ziffer 22
    Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, Sitzung 29);

  1. Ziffer 23
    Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, Sitzung 55);

  1. Ziffer 24
    Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl.Nr. L 85 vom 5.4.1991, Sitzung 37);

  1. Ziffer 25
    Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, Sitzung 63);

  1. Ziffer 26
    Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, Sitzung 66);

  1. Ziffer 27
    Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, Sitzung 39);

  1. Ziffer 28
    Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, Sitzung 41);

  1. Ziffer 29
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, Sitzung 44);

  1. Ziffer 30
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.Nr. 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77);

  1. Ziffer 31
    Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl.Nr. L 78 vom 24.3.2005, Sitzung 43);

  1. Ziffer 32
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22);

  1. Ziffer 33
    Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs (ABl.Nr. L 121 vom 13.5.2005, Sitzung 87);

  1. Ziffer 34
    Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 125 vom 18.5.2005, Sitzung 15);

  1. Ziffer 35
    Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.Nr. L 169 vom 22.6.2006, Sitzung 56);

  1. Ziffer 36
    Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140 vom 1.6.2007, Sitzung 49);

  1. Ziffer 37
    Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl.Nr. L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 368);

  1. Ziffer 38
    Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (“IMI-Verordnung”) (ABl.Nr. L 354 vom 28.12.2013, Sitzung 132).

Paragraph 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Tierzuchtorganisationen, LGBl. 6300/1–0, die Verordnung über Lehrgänge nach dem NÖ Tierzuchtgesetz, LGBl. 6300/6–0, und die Verordnung über die Grundsätze zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (NÖ LZVO), LGBl. 6300/14–0, außer Kraft.

              

 

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen (zu Paragraph 32, Absatz eins,)

 

, Tiere

, Merkmalsgruppe

, Inhalte bei , Nichtzuchttieren

, Inhalte bei Zuchttieren

, Rinder,, Schafe,, Ziegen,, Equiden

, Vatertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

, Betrieb Halter/Halterin , des Vatertieres

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Betrieb Halter/Halterin , des belegten Tieres

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Sprungtag

, Datum

, Datum

 

, belegtes Tier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Belegung, , Besamung, bzw. Embryoübertragung , seit der, letzten Abkalbung,, Ablammung bzw. , Abfohlung

, Schweine

, Vatertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw. , Zuchtregister-, nummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

, Betrieb Halter/Halterin , des Vatertieres

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Betrieb Halter/Halterin , des belegten Tieres

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Sprungtag

, Datum

, Datum

 

, belegtes Tier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw. , Zuchtregister-, nummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Belegung, , Besamung, bzw. Embryoübertragung , seit der, letzten Abferkelung

              

 

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen (zu Paragraph 32, Absatz eins,)

 

, Tiere

, Merkmalsgruppe

, Inhalte bei Nichtzuchttieren

, Inhalte bei Zuchttieren

, Rinder,, Schafe,, Ziegen,, Equiden

, Spendertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

, Name und Anschrift der gewinnenden, Besamungsstation

, Name und Anschrift der, gewinnenden Besamungsstation

 

 

, Chargennummer, sofern vorhanden

, Chargennummer, sofern vorhanden

 

, Betrieb Halter/Halterin, des besamten Tieres

, Name Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls vorhanden

 

, Besamungstag

, Datum

, Datum

 

, besamtes Tier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Besamung, Belegung, bzw. Embryoübertragung seit der, letzten Abkalbung, Ablammung, bzw. Abfohlung

 

, Besamer/Besamerin

, Name

, Name

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

 

, Besamer(innen)nummer, falls, vorhanden

, Tiere

, Merkmalsgruppe

, Inhalte bei , Nichtzuchttieren

, Inhalte bei Zuchttieren

, Schweine

, Spendertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw. , Zuchtregisternummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

, Name und Anschrift der , gewinnenden, Besamungsstation

, Name und Anschrift der , gewinnenden , Besamungsstation

 

 

, Chargennummer, sofern , vorhanden

, Chargennummer, sofern , vorhanden

 

, Betrieb Halter/Halterin , des besamten Tieres

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Sprungtag

, Datum

, Datum

 

, besamtes Tier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw. , Zuchtregisternummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Besamung, , Belegung, bzw. Embryoübertragung , seit der, letzten Abferkelung

 

, Besamer/Besamerin

, Name

, Name

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

 

, Besamer(innen)nummer, , falls vorhanden

              

 

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen (zu Paragraph 32, Absatz eins,)

 

, Tiere

, Merkmalsgruppe

, Inhalte bei , Nichtzuchttieren

, Inhalte bei Zuchttieren

, Rinder,, Schafe,, Ziegen,, Equiden

, Spendertiere

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

, Name und Anschrift der , gewinnenden, Embryo-Entnahmeeinheit

, Name und Anschrift der , gewinnenden , Embryo-Entnahmeeinheit

 

, Gewinnungstag

, Datum

, Datum

 

, Betrieb Halter/Halterin , des Empfängertieres

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Übertragungstag

, Datum

, Datum

 

, Empfängertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

, Name, falls vorhanden

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Belegung, , Besamung, bzw. Embryoübertragung , seit der, letzten Abkalbung, , Ablammung, bzw. Abfohlung

 

, Embryo-Überträger/, Embryo-Überträgerin

, Name

, Name

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

 

, Besamer(innen)nummer, , falls, vorhanden

, Tiere

, Merkmalsgruppe

, Inhalte bei , Nichtzuchttieren

, Inhalte bei Zuchttieren

, Schweine

, Spendertiere

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw., Zuchtregisternummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

, Name und Anschrift der , gewinnenden, Embryo-Entnahmeeinheit

, Name und Anschrift der , gewinnenden , Embryo-Entnahmeeinheit

 

, Gewinnungstag

, Datum

, Datum

 

, Betrieb Halter/Halterin , des Empfängertieres

, Name , Betriebsinhaber/Betriebsinhaberin

, Name Betriebsinhaber/, Betriebsinhaberin

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

, LFBIS-Nummer, falls , vorhanden

 

, Übertragungstag

, Datum

, Datum

 

, Empfängertier

, Identifizierungsdaten

, Identifizierungsdaten

 

 

 

, Zuchtbuch- bzw., Zuchtregisternummer

 

 

 

, Name, falls vorhanden

 

 

 

, Rasse

 

 

 

, wievielte Belegung, , Besamung, bzw. Embryoübertragung , seit der, letzten Abferkelung

 

, Embryo-Überträger/, Embryo-Überträgerin

, Name

, Name

 

 

, Anschrift

, Anschrift

 

 

 

, Besamer(innen)nummer, , falls, vorhanden

              

 

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen (zu Paragraph 33, Absatz 8,)

 

, Tiere

, Ausbildungseinrichtungen

, Rinder

, GENOSTAR Rinderbesamung , GmbH, Holzingerberg 1, , A-3254 Bergland

 

, Dr. Dr. Eibl – , Ausbildungsstätte für , Besamungsbeauftragte, , Karl-Eibl-Straße 21, , D-91413 Neustadt an der , Aisch

 

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

 

, Swissgenetics, , Eichenweg 4, Postfach , 466, CH-3052 Zollikofen

, Schweine

, Dr. Dr. Eibl – , Ausbildungsstätte für , Besamungsbeauftragte, , Karl-Eibl-Straße 21, , D-91413 Neustadt an der , Aisch

 

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

, Schafe, Ziegen

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

, Equiden

, Veterinärmedizinische , Universität, Klinik für, Geburtshilfe, , Gynäkologie und , Andrologie,, Department für , Tierzucht und , Reproduktion,, Veterinärplatz 1, , A-1210 Wien

 

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

 

, Haupt- und Landgestüt , Marbach, D-72532 , Gomadingen

 

, Zentrale , Niedersächsische , Pferdebesamungsstation , des Nds. Landgestüts , Celle, Postfach 3148, , D-29231 Celle

 

, Pferdebesamungsstation , Amselhof Walle, Am , Amselhof 4, OT Walle, , D-29308 Winsen/Aller

 

, Landwirtschaftskammer , Niedersachsen, , Fachbereich , Tiergesundheit, , Mars-la-Tour-Straße , 1-13, D-26121 Oldenburg

 

, Lehr-, Versuchs- und , Fachzentrum für , Pferdehaltung, HLG , Schwaiganger, D-82441 , Ohlstadt

              

 

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen (zu Paragraph 34, Ziffer 5,)

 

, Tiere

, Ausbildungseinrichtungen

, Rinder

, Kammer für Land- und , Forstwirtschaft in , Kärnten, , Tiersamengewinnungsanstalt , Perkohof, Museumgasse , 5, 9010 Klagenfurt

 

, GENOSTAR Rinderbesamung , GmbH, Holzingerberg 1, , A-3254 Bergland

 

, Oberösterreichische , Besamungsstation GmbH, , Dr. Otmar Föger Straße , 1, A-4921 Hohenzell

 

, Landwirtschaftskammer , Salzburg, , Besamungsstation , Kleßheim, , Klessheimerstraße 10,, A-5071 Wals

 

, Rinderzucht Steiermark , Besamungs GmbH, Am , Tieberhof 6, A-8200 , Gleisdorf

 

, Dr. Dr. Eibl – , Ausbildungsstätte für , Besamungsbeauftragte, , Karl-Eibl-Straße 21, , D-91413 Neustadt an der , Aisch

 

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

 

, Niederbayerische , Besamungsgenossenschaft , Landshut-Pocking e.G,. , Gut Altenbach 2, , D-84036 Landshut

 

, HCS Herdenmanagement , GmbH, Consulting & , Service, Aurachsmühle , 1, D-97461 Hofheim in , Unterfranken

 

, Zweckverband römisch zwei für , künstliche Besamung der , Haustiere, Hechenwanger , Straße 10-12, D-86926 , Greifenberg

 

, Rinderunion , Baden-Württemberg RBW , e.V.,, Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41,, D-88518 Herbertingen

 

, Rinderzucht Schleswig , Holstein e.G., Waldweg , 1, D-24601 Schönböken

 

, Zucht- und , Besamungsunion Hessen , e.G., An der , Hessenhalle 1, D-36304 , Alsfeld

 

, Verein Ostfriesischer , Stammviehzüchter e.G., (VOSt), Besamungs- und , ET-Station Georgsheil, , Am Bahndamm 4, D-26624 , Südbrookmerland

 

, Rinderproduktion , Niedersachsen GmbH , (RPN), Lindhooper , Straße 110, D-27283 , Verden/Aller

 

, Lehr- und , Versuchsanstalt für , Tierhaltung (LVA , Echem), Zur Bleeke 6, , D-21379 Echem

 

, Weser-Ems-Union e.G. , (WEU), Feldlinie 2a, , D-26160 Zwischenahn

 

, Universität Göttingen, , Tierärztliches Institut,, Burckhardtweg 2, , D-37077 Göttingen

 

, Rinderzucht , Schleswig-Holstein,, D-24537 Neumünster

 

, Rindergesundheitsdienst , RGD, Eschikon 28, , CH-8315 Lindau

 

, Schweizerische , Hochschule für , Landwirtschaft, , Länggasse 85, CH-3052 , Zollikofen

 

, Swissgenetics, , Eichenweg 4, Postfach , 466, CH-3052 Zollikofen

, Tiere

, Ausbildungseinrichtungen

, Schweine

, Kammer für Land- und , Forstwirtschaft in , Kärnten, , Tiersamengewinnungsanstalt , Perkohof, Museumgasse , 5, 9010 Klagenfurt

 

, NÖ. Schweinebesamungs- , und Genetiktransfer , GmbH, A-3472 Hohenwarth , 178

 

, Schweinezuchtverband & , Besamung , Oberösterreich, , Unterhart 77, A-4641 , Steinhaus

 

, Landwirtschaftskammer , Steiermark,, Schweinebesamung , Gleisdorf, Am Tieberhof , 31, A-8200 Gleisdorf

 

, Dr. Dr. Eibl – , Ausbildungsstätte für , Besamungsbeauftragte, , Karl-Eibl-Straße 21, , D-91413 Neustadt an der , Aisch

 

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

 

, Schweinezuchtverband , Baden-Württemberg e.V., , Im Wolfer 10, D-70599 , Stuttgart

 

, Niederbayerische , Besamungsgenossenschaft , Landshut-Pocking e.G., , Gut Altenbach 2, , D-84036 Landshut

 

, Schweineprüf- und , Besamungsstation , Oberbayern- Schwaben, , Riedweg 5, D-86673 , Bergheim

 

, Zucht- und , Besamungsunion Hessen , e.G., An der , Hessenhalle 1, D-36304 , Alsfeld

 

, Besamungsstation , Großkruth KG, , Weißenbörner Straße 15, , D-36205 Sontra

 

, Schweinebesamung , Niedersachsen GmbH , (SBN) Eberstation, , Verdener Landstraße 28, , D-31627 Rohrsen

 

, Besamungsstation , Heetberg, Heetbergweg , 2, D-49832 Beesten

 

, Unternehmensberatung , für Rindvieh- und, Schweinehalter , Hunter-Weser eG,, Galtener Straße 20, , D-27232 Sulingen

 

, Landwirtschaftskammer , Niedersachsen, , Außenstelle Grafschaft , Bentheim, Berliner , Straße 8, D-49828 , Neuenhaus

 

, Schweinebesamung , Niedersachsen GmbH, , Verdener Landstraße 28, , D-31627 Rohrsen

 

, Landwirtschaftskammer , Niedersachsen,, Fachbereich Tierzucht , und Tierhaltung,, Mars-la-Tour-Straße 6, , D-26121 Oldenburg

 

, Universität Göttingen, , Tierärztliches Institut,, Burckhardtweg 2, , D-37077 Göttingen

 

, Züchtungszentrale , Deutsches Hybridschwein , GmbH, An der , Wassermühle 8, D-21368 , Dahlenburg-Ellringen

 

, NOS Schweinebesamung, , D-24637 Schillsdorf

 

, Landesanstalt für , Landwirtschaft, Forsten , und, Gartenbau, , Lindenstraße 18, , D-39606 Iden

 

, Thüringer Landesanstalt , für Landwirtschaft,, Naumburger Straße 98a, , D-07743 Jena

 

, SUISAG, , Aktiengesellschaft für , Dienstleistungen in der , Schweineproduktion, , Allmend,, CH-6204 Sempach

, Tiere

, Ausbildungseinrichtungen

, Schafe

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

, Ziegen

, Institut für , Fortpflanzung , landwirtschaftlicher , Nutztiere IFN Schönow , e.V., Bernauer Allee , 10, D-16321 Bernau OT , Schönow

 

, Lehr- und , Forschungszentrum für , Landwirtschaft , Raumberg-Gumpenstein, , Institut für , Biologische , Landwirtschaft und , Biodiversität der , Nutztiere, Austraße 10, , A-4601 Wels

, Equiden

, Lehr-, Versuchs- und , Fachzentrum für, Pferdehaltung, HLG , Schwaiganger,, D-82441 Ohlstadt

 

, Hessisches Landgestüt , Dillenburg,, Wilhelmstraße 24, , D-35683 Dillenburg

 

, Pferdebesamungsstation , Amselhof Walle,, Am Amselhof 4, OT , Walle, D-29308 , Winsen/Aller

 

, Landwirtschaftskammer , Niedersachsen,, Fachbereich , Tiergesundheit,, Mars-la-Tour-Straße , 1-13, D-26121 Oldenburg