Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2600/30-0

Titel

NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsverordnung 2014

Ausgabedatum

04.07.2014

Text

 

NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsverordnung 2014

 

2600/30-0

Stammverordnung

58/14

2014-07-04

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
04.07.2014

Jahrgang 2014
58. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Juni 2014 aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz 7, des NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt 2600–0 , verordnet:

NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsverordnung 2014 (NÖ L-DHVO 2014)

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Abschnitt I:

Konstituierung und Geschäftsführung der Leitungsauswahlkommission

Paragraph eins,

Konstituierung

(1) Der Landesregierung obliegt die Einladung zur konstituierenden Sitzung und die Konstituierung der Leitungsauswahlkommission. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt jenes Mitglied der Landesregierung, das aufgrund der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, zuständig ist.

(2) Zu Beginn der konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder an ihre Verpflichtung zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu erinnern.

(3) In der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des NÖ Landeslehrpersonen – Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und ein schriftführendes Mitglied in gesonderten Wahlgängen zu wählen.

(4) Die Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen. Als gewählt ist anzusehen, wer mehr als die Hälfte der von den Mitgliedern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ L-DHG 2014 abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt nach drei Wahlgängen eine solche Mehrheit nicht zustande, können im folgenden Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Mitglieder abgegeben werden, die im letzten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

(5) Im Fall des Erlöschens der Funktion gemäß Absatz 3, ist nach den gleichen Bestimmungen eine Ersatzwahl mit der Maßgabe durchzuführen, dass das vorsitzende Mitglied, bei seiner Wahl die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und im Fall des Erlöschens beider Funktionen das an Jahren älteste Mitglied, den Vorsitz führt.

Paragraph 2,

Geschäftsführung

(1) Das vorsitzende Mitglied trägt dafür Sorge, dass die Leitungsauswahlkommission ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und die Sitzungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden. Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Sitzungsort und die Tagesordnung, leitet die Sitzungen, erteilt das Wort, führt die Abstimmungen durch und stellt deren Ergebnis fest.

(2) Das schriftführende Mitglied trägt dafür Sorge, dass die in der Sitzung gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift ist bei der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung aufzulegen. Im Fall der Genehmigung ist die Niederschrift vom vorsitzenden Mitglied der betreffenden Sitzung und vom schriftführenden Mitglied zu unterfertigen. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Niederschrift sind vor der Genehmigung anzubringen. Über solche Berichtigungsanträge ist abzustimmen.

(3) Schriftliche Erledigungen der Leitungsauswahlkommission sind vom vorsitzenden Mitglied zu unterfertigen.

(4) Die Landesregierung stellt das zur Führung der administrativen Geschäfte der Leitungsauswahlkommission erforderliche Personal zur Verfügung, das bei dieser Tätigkeit deren vorsitzendem Mitglied untersteht.

Paragraph 3,

Verhinderung und Befangenheit eines Mitgliedes

(1) Ist ein Mitglied gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ L-DHG 2014 an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es diesen Umstand unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen und ein von demselben Landtagsklub vorgeschlagenes Ersatzmitglied um die Vertretung zu ersuchen. In diesem Fall nimmt das Ersatzmitglied mit den Rechten des Mitgliedes an der Sitzung teil.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat seine Verhinderung an der Ausübung der Funktion seiner Stellvertretung schriftlich bekanntzugeben und wird in diesem Fall von ihr hinsichtlich der Vorsitzführung vertreten. Im Übrigen wird das vorsitzende Mitglied ohne eine solche Bekanntgabe im Fall des vorzeitigen Erlöschens seiner Funktion oder bei sonstiger Abwesenheit von der Sitzung von seiner Stellvertretung, im Fall deren Verhinderung vom an Jahren ältesten, anwesenden Mitglied, vertreten.

(3) Ein Mitglied gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ L-DHG 2014 darf an der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegt.

Paragraph 4,

Ersatz der Aufwendungen

(1) Der Ersatz der Aufwendungen, die dem vorsitzenden Mitglied und der Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes der Leitungsauswahlkommission aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert für das vorsitzende Mitglied mit €

1.600,– und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes mit € 800,– monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum vorsitzenden Mitglied oder zur Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit dem Ablauf des Monates, in dem die Vorsitzführung in der Leitungsauswahlkommission endet.

(3) Ist das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes länger als einen Monat an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem das Mitglied seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Dem schriftführenden Mitglied der Leitungsauswahlkommission gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Leitungsauswahlkommission ein Sitzungsgeld von € 100,–. Den weiteren Mitgliedern der Leitungsauswahlkommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ L-DHG 2014 gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von € 50,–.

(5) Der Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigungen und der Sitzungsgelder erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt II:

Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen

Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 5,

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Die in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Zwecke des Bedienstetenschutzes zugunsten der Landeslehrpersonen an Pflichtschulen zu verwenden.

Abschnitt III:

Schlussbestimmungen

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landeslehrerkommission für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen, LGBl. 2600/30–0, außer Kraft.