Text
NÖ Hundehaltegesetz |
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4001-0 | Stammgesetz | 10/10 | 2010-01-28 |
| Blatt 1-6 |
4001-1 | 1. Novelle | 11/10 | 2010-01-28 |
| Blatt 5 |
4001-2 | 2. Novelle | 70/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 1, 2 |
4001-3 | 3. Novelle | 55/14 | 2014-06-11 |
| Blatt 4, 4a, 4b, 5 |
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Ausgegeben am 11.06.2014 | Jahrgang 2014 55. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. April 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt 4001, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 8 a und 8b eingefügt:
Im § 10 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Weiters wird folgende Ziffer 11 angefügt:
Im § 10 Abs. 2 werden die Ziffern “2, 3 und 9” durch die Ziffern “2, 3, 9 und 11” ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2, werden die Ziffern “2, 3 und 9” durch die Ziffern “2, 3, 9 und 11” ersetzt.
Im § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 5 angefügt:
Im § 11 erhält der bisherige Abs. 2 die Bezeichnung Abs. 3 und wird folgender Abs. 2 eingefügt:Im Paragraph 11, erhält der bisherige Absatz 2, die Bezeichnung Absatz 3 und wird folgender Absatz 2, eingefügt:
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Die Landesrätin: Kaufmann-Bruckberger |
§ 1Paragraph eins,
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
§ 2Paragraph 2,
Hunde mit erhöhtem
Gefährdungspotential
(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
* Bullterrier
* American Staffordshire Terrier
* Staffordshire Bullterrier
* Dogo Argentino
* Pit-Bull
* Bandog
* Rottweiler
* Tosa Inu
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.
§ 3Paragraph 3,
Auffällige Hunde
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 vorzulegen. (2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorzulegen.
§ 4Paragraph 4,
Anzeige der Hundehaltung
(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen: (1) Das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2, ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:
Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, a Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,
Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten. (2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Ziffer eins Punkt 6, Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2006,, berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen. (3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß Paragraphen 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen. (4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß Paragraph 2,, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Absatz 2, verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
§ 5Paragraph 5,
Beschränkung der Hundehaltung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.
(2) Davon ausgenommen sind:
das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat
das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messendas Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008, bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen
das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, ordnungsgemäß angezeigt wurde.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, ordnungsgemäß angezeigt wurde.
§ 6Paragraph 6,
Hundehalteverbot
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn (1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn
der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erstattet hat,
die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,
der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachweist,
der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oderder Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachweist oder
mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, nicht gegeben sind.
(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere: (2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,
die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.
(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. (3) Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
§ 7Paragraph 7,
Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 finden keine Anwendung:
auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes
für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde
auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten Einrichtungenauf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, bewilligten Einrichtungen
auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008, bewilligten gewerblichen Tätigkeitauf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß Paragraph 23, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, bewilligten gewerblichen Tätigkeit
auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.
§ 8Paragraph 8,
Führen von Hunden
(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. (3) An den in Absatz 2, genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen. (4) Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, sind an den in Absatz 2, genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.
§ 8aParagraph 8 a,
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 Abs. 2 kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen: (1) Die Überwachung der Einhaltung von Paragraph 8, Absatz 2, kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
der Bestellung zustimmen.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten: (6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
dem Widerruf der Bestellung oder
dem Verzicht auf das Amt.
(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
eine der im Abs. 2 lit.a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,eine der im Absatz 2, Litera und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z.B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 8bParagraph 8 b,
Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben. (1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß Paragraph 7, NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Landesgesetzblatt 3702, bekannt zu geben.
(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 2 und § 8b Abs. 3 gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind. (2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8 b, Absatz 3, gemäß Paragraph 50, Absatz eins,, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.
§ 9Paragraph 9,
Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen. (1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
§ 10Paragraph 10,
Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt,gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, verstößt,
gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß § 2 nicht oder unvollständig vorlegt,gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, die Anzeige des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 2, nicht oder unvollständig vorlegt,
einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung eines derartigen Hundes hält,
einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hält,
gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 vorliegen,gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, vorliegen,
trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 hält,trotz Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält,
gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt,gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 verstößt,
gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt,gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, verstößt,
gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt.gegen die Bestimmung des Paragraph 8 b, Absatz 3, verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z. 2, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. (2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 9 und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008. (3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu verständigen.
(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € (5) Bei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu €
90,- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 11Paragraph 11,
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3 und 4 einzuschreiten durch (1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 einzuschreiten durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 8 b, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3. (3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 3,
§ 12Paragraph 12,
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 13Paragraph 13,
Übergangsbestimmung
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2, halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß Paragraph 4, unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten. (2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 5, gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Absatz eins, vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2, in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 5, binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9. (3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß Paragraph eins a, Absatz 7, NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß Paragraph 9,