Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0840-0

Titel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Ausgabedatum

11.06.2014

Text

 

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

 

0840-0

Vereinbarung

54/14

2014-06-11

 

Blatt 1-2

Ausgegeben am
11.06.2014

Jahrgang 2014
54. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–20

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von

landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 20. Februar 2014 genehmigt.

Die Vereinbarung ist für Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 13. März 2014 in Kraft getreten, für Steiermark am 26. April 2014, für Wien am 30. April 2014 und für Kärnten am 22. Mai 2014.

 

Landeshauptmann
Pröll

Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden “Vertragsparteien” genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.

Artikel 2

Kostenbeitrag

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.

(2) Der im Absatz eins, festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.

Artikel 3

Informationspflicht

Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.

Artikel 4

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Absatz 2, dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.

Artikel 6

Beitritt

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 5, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Artikel 7

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Artikel 8

Hinterlegung, Mitteilungen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.