Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0010-1

Titel

Geschäftsordnung – LGO 2001

Ausgabedatum

11.06.2014

Text

 

Geschäftsordnung – LGO 2001

 

0010-0

Stammgesetz

96/01

2001-09-28

 

Blatt 1-27

0010-1

1. Novelle

53/14

2014-06-11

 

Blatt 16

Ausgegeben am
11.06.2014

Jahrgang 2014
53. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. April 2014 beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 40, Absatz 2, entfällt nach der Wortfolge “als nicht eingebracht” die Wortfolge “; diese Bestimmung gilt, wenn bereits zwei Anträge eingebracht wurden, sinngemäß für die folgenden Anträge”

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 40, Absatz 2, werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Abschnitt römisch eins – Die Abgeordneten zum Landtag

 


§ 1


Wahlschein


§ 2


Gelöbnis der Abgeordneten


§ 3


Sitz und Stimme


§ 4


Zuordnung


§ 5


Immunität der Abgeordneten


§ 6


Teilnahmepflicht der Abgeordneten


§ 7


Verhinderung an der Teilnahme


§ 8


Mandatsverlust

Abschnitt römisch II – Die Präsidenten

 


§ 9


Wahl der Präsidenten


§ 10


Funktionsdauer der Präsidenten


§ 11


Geschäftsführung des Präsidenten


§ 12


Vorsitz und Stimmrecht

Abschnitt römisch III – Organisation des Landtages

 


§ 13


Präsidialkonferenz


§ 14


Landtagsklubs


§ 15


Schriftführer und Ordner


§ 16


Landtagsdirektion


§ 17


Finanzielle Erfordernisse

Abschnitt römisch IV – Tagungen und Sitzungen des Landtages

 


§ 18


Einberufung zur ersten Sitzung


§ 19


Wahl der Mitglieder der Landesregierung


§ 20


Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung


§ 21


Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des
Bundesrates


§ 22


Einberufung zu weiteren Sitzungen


§ 23


Eröffnung


§ 24


Tagesordnung


§ 25


Amtliche Verhandlungsschrift


§ 26


Sitzungsberichte


§ 27


Verhandlungs- und Geschäftssprache


§ 28


Öffentlichkeit der Sitzungen


§ 29


Sachliche Immunität


§ 30


Rechte und Pflichten der Mitglieder der Landesregierung

Abschnitt römisch fünf – Verhandlungsgegenstände des Landtages

 


§ 31


Allgemeines


§ 32


Selbstständige Anträge von Abgeordneten


§ 33


Dringlichkeitsanträge


§ 34


Selbstständige Anträge von Ausschüssen


§ 35


Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden


§ 36


Vorlagen der Landesregierung


§ 37


Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes


§ 38


Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder
mit anderen Ländern


§ 39


Anfragen und Anfragebeantwortungen


§ 40


Aktuelle Stunde


§ 41


Eingaben an den Landtag


§ 42


Vervielfältigung und Verteilung von Verhandlungsunterlagen

Abschnitt römisch VI – Ausschüsse des Landtages

 


§ 43


Wahl der Ausschüsse


§ 44


Konstituierung der Ausschüsse


§ 45


Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-
(Unterausschuss)-mandates


§ 46


Unterausschüsse


§ 47


Untersuchungsausschüsse


§ 48


Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-
Ausschusses


§ 49


Teilnahme anderer Personen an Ausschusssitzungen


§ 50


Beschlussfähigkeit und Geschäftsbehandlung


§ 51


Berichterstattung der Ausschüsse und Minderheitsberichte


§ 52


Fristsetzung


§ 53


Verhandlungsschrift


§ 54


Verfahren

Abschnitt römisch VII – Verhandlung und Abstimmung im Landtag

 


§ 55


Berichterstattung


§ 56


General- und Spezialdebatte


§ 57


Wortmeldung und Wortergreifung


§ 58


Redezeitkontingente


§ 59


Tatsächliche Berichtigung


§ 60


Anträge


§ 61


Berufung auf die Geschäftsordnung


§ 62


Schluss der Rednerliste


§ 63


Schluss der Debatte und Reihung der Anträge


§ 64


Beschlussfähigkeit und Beschlusserfordernisse


§ 65


Ausübung des Stimmrechtes


§ 66


Abstimmung


§ 67


Durchführung von Wahlen


§ 68


Engere Wahl und Losentscheidung


§ 69


Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

Abschnitt römisch VIII – Schlussbestimmungen

 


§ 70


Änderung der Geschäftsordnung


§ 71


Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes

Abschnitt I

Die Abgeordneten zum Landtag

Paragraph eins,

Wahlschein

(Verfassungsbestimmung)

(1) Jedem Abgeordneten des Landtages ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen, der in der Landtagsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Landtagsdirektion hat jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.

Paragraph 2,

Gelöbnis der Abgeordneten

(Verfassungsbestimmung)

(1) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Sitzung des Landtages über Aufforderung des Präsidenten vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Von später eintretenden Abgeordneten ist die Angelobung bei ihrem Eintritt zu leisten.

Paragraph 3,

Sitz und Stimme

(Verfassungsbestimmung)

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.

Paragraph 4,

Zuordnung

Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß Paragraph 100, LWO, Landesgesetzblatt 0300 ergibt.

Paragraph 5,

Immunität der Abgeordneten

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Paragraph 6,

Teilnahmepflicht der Abgeordneten

(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder andere triftige Gründe entschuldigt werden.

Paragraph 7,

Verhinderung an der Teilnahme

Ein Abgeordneter, der wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verhindert ist, an Sitzungen des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub, dem der verhinderte Abgeordnete angehört, erfolgen oder durch einen anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei.

Paragraph 8,

Mandatsverlust

(Verfassungsbestimmung)

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

  1. Ziffer eins
    wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;

  1. Ziffer 2
    wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

  1. Ziffer 3
    wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne die im Paragraph 7, genannten Gründe den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an das Mitglied desselben zu richten;

  1. Ziffer 4
    wenn er die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will,

  1. Ziffer 5
    im Falle der erneuten Zuweisung bei einem Mandat auf Zeit (Artikel 20a) NÖ LV 1979.

(2) Wird einer der im Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Absatz , Litera , B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.

(3) Wird ein Beschluss nach Absatz 2, vom Landtag gefasst, so hat der Präsident den Antrag namens des Landtages beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(4) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat (Artikel 21 Absatz 2, NÖ LV 1979). Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekannt zu geben.

(5) Absatz 4, gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(6) Im Falle des Artikels 141 Absatz 2, B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Landtagsdirektion.

(7) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

Abschnitt II

Die Präsidenten

Paragraph 9,

Wahl der Präsidenten

(Verfassungsbestimmung)

(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.

(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.

Paragraph 10,

Funktionsdauer des Präsidenten

(Verfassungsbestimmung)

Unbeschadet des Artikel 14 Absatz 5, NÖ LV 1979, wonach die Präsidenten solange im Amt bleiben, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat, kann der Landtag einen Präsidenten bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abberufen. Für Anträge auf Abberufung eines Präsidenten durch den Landtag gilt Artikel 39 Absatz 3, NÖ LV 1979 sinngemäß.

Paragraph 11,

Geschäftsführung des Präsidenten

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.

(3) Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er kann die Entfernung von Personen verfügen, die den Sitzungsablauf stören oder sich ohne Berechtigung in den Räumen des Landtages aufhalten. Er kann erforderlichenfalls im Interesse eines störungsfreien Sitzungsablaufes auch die Räumung der Galerie verfügen. Er kann weiters dem Landtag die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der ganzen Sitzung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Beschluss. Er ist weiters, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung bis zu drei Stunden zu unterbrechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.

(5) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke.

(6) Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 7, 9, 10 und 15 bis 17 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 4, zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß Paragraph 23, Absatz 6, auch über die außerhalb der Landtagssitzung erfolgten Zuweisungen und Weiterleitungen von Anfragen zur Beantwortung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen.

(8) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind von dem Präsidenten zu unterzeichnen.

(9) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen (Artikel 22 Absatz 4, NÖ LV 1979).

Paragraph 12,

Vorsitz und Stimmrecht

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag. (Artikel 15 Absatz eins, NÖ LV 1979)

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den Zweiten oder Dritten Präsidenten mit seiner Vertretung. (Artikel 15 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Absatz 4, NÖ LV 1979 gilt sinngemäß. (Artikel 15 Absatz 3, NÖ LV 1979)

Im Falle der Erledigung aller Ämter der Präsidenten hat dieser Abgeordnete den Landtag zur Wahl der Präsidenten ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(4) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. (Artikel 18 Absatz 2, NÖ LV 1979)

Abschnitt III

Organisation des Landtages

Paragraph 13,

Präsidialkonferenz

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Abgeordnete wahlwerbender Parteien, die nach Paragraph 14, keinen Klub bilden, können einen Vertreter entsenden. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs an der Präsidialkonferenz teilnehmen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse.

Paragraph 14,

Landtagsklubs

(1) (Verfassungsbestimmung) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei. Die Landtagsklubs besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Absatz 2, NÖ LV 1979) sie gewählt wurden (Artikel 12 Absatz 2, NÖ LV 1979).

(3) Die Klubs haben ihre Obmänner und deren Stellvertreter dem Präsidenten bekannt zu geben.

Paragraph 15,

Schriftführer und Ordner

(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.

(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag, wirken bei Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des Weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.

(3) Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

(4) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei sind berechtigt, dem Präsidenten je einen Schriftführer und einen Ordner namhaft zu machen.

Paragraph 16,

Landtagsdirektion

(1) Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Sie hat insbesondere die Bereitstellung der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, die Zustellungen an die Abgeordneten zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten, sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und im Einvernehmen mit der Landesregierung das weitere ständige Personal der Landtagsdirektion, welches aus dem Personalstand der Bediensteten des Landes zu nehmen ist.

(3) Auf Verlangen des Präsidenten können über das ständige Personal hinaus Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung fallweise soweit zur Verfügung gestellt werden, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.

Paragraph 17,

Finanzielle Erfordernisse

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Präsidenten haben die finanziellen Erfordernisse und die Ausgaben für den Landtag gemeinsam zu beschließen.

(2) Der Präsident übermittelt den Beschluss der Präsidenten über die finanziellen Erfordernisse samt Erläuterungen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Weicht – trotz Rücksprache mit dem Präsidenten – der Voranschlagsentwurf der Landesregierung davon ab, hat die Landesregierung diese Abweichung im Entwurf zu begründen.

Abschnitt IV

Tagungen und Sitzungen des Landtages

Paragraph 18,

Einberufung zur ersten Sitzung

(Verfassungsbestimmung)

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten frühestens zwei Wochen vor oder spätestens zwei Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode im schriftlichen Wege einzuberufen. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat der Präsident den neugewählten Landtag so einzuberufen, dass die Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(3) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

Paragraph 19,

Wahl der Mitglieder der Landesregierung

(Verfassungsbestimmung)

Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (Paragraph 2,) und der Wahl der Präsidenten (Paragraph 9,) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.

Paragraph 20,

Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Absatz eins und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

Paragraph 21,

Wahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bundesrates

(1) Nach der Wahl der Landesregierung hat der Landtag in der ersten Sitzung weiters die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht gemäß Paragraph 67, Absatz 6, zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen in der Landtagsdirektion wirksam, wenn in der Verzichterklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(3) Ist ein Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl vorzunehmen.

Paragraph 22,

Einberufung zu weiteren Sitzungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident beruft den Landtag jährlich zu einer Tagung ein. Die Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und soll nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern. Die Absatz 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Innerhalb der Tagungen beruft der Präsident den Landtag zu seinen Sitzungen ein, in welchen die laufenden Angelegenheiten einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sind.

(3) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten schriftlich mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Abgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, dass außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen. (Artikel 16 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(5) Im Falle des Absatz 4, hat der Präsident die Sitzung so einzuberufen, dass der Landtag spätestens acht Tage nach Eintreffen des Verlangens in der Landtagsdirektion zusammentreten kann.

Paragraph 23,

Eröffnung

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten.

(2) Er macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten bekannt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident stellt fest, ob die Abgeordneten in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident die Sitzung zu schließen oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen.

(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident als genehmigt.

(5) Mitteilungen kann der Präsident während der ganzen Sitzung vorbringen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Verhandlungsgegenstände sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Ein vollständiges Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(7) Die Verhandlungsgegenstände werden nur über Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages verlesen.

Paragraph 24,

Tagesordnung

(1) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung. Er kann die Tagesordnung ergänzen, sie umstellen oder einen Verhandlungsgegenstand absetzen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte. Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die miteinander in Verbindung stehen, unter einem verhandelt werden.

(2) Werden gegen die Tagesordnung, weil der Präsident eine Zusammenfassung von Verhandlungsgegenständen vornimmt oder solche absetzt oder aufnimmt, Einwendungen erhoben, dann entscheidet darüber der Landtag durch Beschluss.

Paragraph 25,

Amtliche Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsordnung, die Gegenstände der Verhandlung, das Ergebnis der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und am nächsten Arbeitstag nach der Sitzung zur Einsichtnahme der Abgeordneten in der Landtagsdirektion aufzulegen. Sie wird vom Präsidenten bestätigt.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten außerhalb der Sitzung mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt.

(4) Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Abgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfasst und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefassten Beschluss des Landtages ab.

Paragraph 26,

Sitzungsberichte

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion an Hand von Tonbandaufnahmen Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, fest zu halten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht im Wege seines Klubs zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung ihrer Ausführungen aus dem Sitzungsbericht an diese. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist das Protokoll in Druck zu legen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.

(3) (Verfassungsbestimmung) Änderungen im Text von Beschlüssen kann der Präsident, im Einvernehmen mit den Landtagsklubs, zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern vornehmen; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.

(4) Die Sitzungsberichte sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen.

Paragraph 27,

Verhandlungs- und Geschäftssprache

(Verfassungsbestimmung)

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

Paragraph 28,

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. (Artikel 17 Absatz eins, NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

Paragraph 29,

Sachliche Immunität

(Verfassungsbestimmung)

(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(2) Die im Paragraph 31, angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Ziffer 17, – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.

Paragraph 30,

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Landesregierung

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Auf Verlangen des Landtages sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, jederzeit – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – zu Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, denen ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt oder die eine Angelegenheit ihres Zuständigkeitsbereiches nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zum Inhalt haben.

Abschnitt V

Verhandlungsgegenstände des Landtages

Paragraph 31,

Allgemeines

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

  1. Ziffer eins
    selbstständige Anträge von Abgeordneten,

  1. Ziffer 2
    selbstständige Anträge von Ausschüssen,

  1. Ziffer 3
    Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden,

  1. Ziffer 4
    Vorlagen der Landesregierung,

  1. Ziffer 5
    Berichte des Rechnungshofes,

  1. Ziffer 6
    Berichte der Volksanwaltschaft,

  1. Ziffer 7
    Berichte der Landesregierung,

  1. Ziffer 8
    Berichte des Rechnungshof-Ausschusses,

  1. Ziffer 9
    Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern (Artikel 44 NÖ LV 1979),

  1. Ziffer 10
    Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse,

  1. Ziffer 11
    Anfragen und Anfragebeantwortungen (Artikel 32 NÖ LV 1979),

  1. Ziffer 12
    Aktuelle Stunden,

  1. Ziffer 13
    Wahlen,

  1. Ziffer 14
    Berichte von Untersuchungsausschüssen (Artikel 33 NÖ LV 1979),

  1. Ziffer 15
    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Landtages,

  1. Ziffer 16
    Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten,

  1. Ziffer 17
    Eingaben an den Landtag.

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Paragraph 32,

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen.

(2) Selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuss unterzogen werden.

(3) Sie müssen mit der Formel versehen sein: “Der Landtag wolle beschließen”; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.

(4) Selbstständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen.

(5) Jeder selbstständige Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechs Abgeordneten. Die Unterfertigung hat persönlich zu erfolgen. Ist der Antrag nicht entsprechend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Stimmt die Mehrheit der Unterstützungsfrage des Präsidenten zu, gilt der Antrag als gehörig unterstützt.

(6) Die Verlesung eines selbstständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über fallweise – ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages – statt.

(7) Selbstständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbstständigen Antrages ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(8) Hat der Ausschuss die Vorberatung eines selbstständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlasst.

(9) Falls ein selbstständiger Antrag eines Abgeordneten eine finanzielle Belastung des Landes beinhaltet oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist er, wenn dies der Ausschuss beschließt, vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.

Paragraph 33,

Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge, welche ohne Ausschussberatung im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und – von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten unterfertigt – mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) Gesetzentwürfe dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident keine andere Verfügung trifft oder der Landtag nichts anderes beschließt, ohne dass hierüber eine Debatte stattfindet, erst nach Erledigung der Tagesordnung zu verhandeln.

(4) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, ist in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeit abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen.

Paragraph 34,

Selbstständige Anträge von Ausschüssen

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, selbstständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Im Zusammenhang mit einem solchen Antrag kann auch der Beschluss des Landtages beantragt werden, dass damit der im Ausschuss behandelte Gegenstand erledigt ist.

(2) Der vom Landtag damit beauftragte Ausschuss hat das Recht, auch ohne Zusammenhang mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand folgende selbstständige Anträge zu stellen:

  1. Litera a
    Anträge auf Aufhebung von Gesetzen oder Teilen davon, wenn der Ausschuss zur Auffassung kommt, dass diesen keine, eine gesetzliche Regelung notwendig machende Bedeutung mehr zukommt.

  1. Litera b
    Anträge auf Fassung von Beschlüssen, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, zur Vereinfachung der Verwaltung oder zum besseren Verständnis für die Betroffenen Regierungsvorlagen auszuarbeiten, Verordnungen zu überarbeiten, oder aufzuheben oder Gesetze wiederzuverlautbaren.

(3) Anträge, einen selbstständigen Ausschussantrag nach Absatz 2, zu stellen, können von jedem Mitglied dieses Ausschusses in der Landtagsdirektion eingebracht werden. Sie sind hinsichtlich ihrer geschäftsordungsmäßigen Behandlung den vom Präsidenten dem Ausschuss zugewiesenen Verhandlungsgegenständen gleichzuhalten.

(4) Der Ausschuss kann beschließen, vor Beschlussfassung eines selbstständigen Antrages gemäß Absatz 2, eine Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Antrag einzuholen. In diesem Fall ist der Antrag vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.

Paragraph 35,

Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden, die im Sinne des NÖ IEVG, Landesgesetzblatt 0060 von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung einer Initiative hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

Paragraph 36,

Vorlagen der Landesregierung

(1) (Verfassungsbestimmung) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, dass über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne dass dieselbe einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

Paragraph 37,

Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes

(1) Über die Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei mal jährlich zu befassen.

(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.

Paragraph 38,

Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen

Ländern

(Verfassungsbestimmung)

(1) Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung vorzulegen. (Artikel 44 Absatz eins, NÖ LV 1979)

(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluss des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen. (Artikel 44 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(3) Anlässlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, dass die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluss verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag. (Artikel 44 Absatz 3, NÖ LV 1979)

Paragraph 39,

Anfragen und Anfragebeantwortungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Absatz eins, NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie an das befragte Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Absatz 4, NÖ LV 1979). Die tagungsfreie Zeit (Paragraph 22, Absatz eins,) wird in die Frist nicht eingerechnet.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung sind in der amtlichen Verhandlungsschrift in vollem Umfang aufzunehmen.

(6) Die Anfrage ist mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen und wird nur auf Anordnung des Präsidenten oder über Beschluss des Landtages verlesen; eine Debatte findet nicht statt.

(7)

Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat er dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens sechs Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(8) Das Begehren gemäß Absatz 7, ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(9) Bei Verhandlung der Anfragebeantwortung oder ihrer Verweigerung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die Verweigerung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

Paragraph 40,

Aktuelle Stunde

(1) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechs Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind; abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Unbeschadet allfälliger Regelungen nach Paragraph 58, beträgt die Redezeit der ersten Wortmeldung des im Absatz 5, genannten Abgeordneten sowie die Redezeit jeder Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung höchstens fünfzehn Minuten, die Redezeit der übrigen Redner höchstens zehn Minuten. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

Paragraph 41,

Eingaben an den Landtag

(1) Eingaben an den Landtag sind vom Präsidenten, je nach ihrem sachlichen Zusammenhang, dem hiefür zuständigen Ausschuss zuzuweisen.

(2) Der Ausschuss entscheidet, ob ein Bericht an den Landtag zu erstatten ist. Der Bericht hat einen Antrag über die empfohlene Erledigung durch den Landtag zu enthalten.

Paragraph 42,

Vervielfältigung und Verteilung von

Verhandlungsunterlagen

(1) Verhandlungsunterlagen sind in Druck zu legen oder in anderer Weise zu vervielfältigen und an die Abgeordneten zu verteilen. In Druck gelegte oder sonst vervielfältigte Berichte und Anträge müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Durch Beschluss des Landtages kann von dieser Frist abgegangen werden.

(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.

Abschnitt VI

Ausschüsse des Landtages

Paragraph 43,

Wahl der Ausschüsse

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden vom Landtag Ausschüsse gewählt, in welchen die Parteien nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten sind. Die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder wird vom Landtag durch Beschluss fallweise bestimmt. Anträge zu Verhandlungsgegenständen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 12,, 13 und 14 bedürfen keiner Vorberatung im Ausschuss.

(2) Die Zuteilung der auf jeden Klub entfallenden Anzahl von Obmännern, ihren Stellvertretern, Schriftführern sowie der Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten mittels der Wahlzahl, die wie folgt zu berechnen ist:

Die Anzahl der Abgeordneten, die den einzelnen Klubs angehören, wird nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Ausschussmitglieder beträgt. Auf jeden Klub entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Anzahl der Abgeordneten enthalten ist, die dem betreffenden Klub angehören.

(3) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei, denen aufgrund des Verhältniswahlrechtes kein Mitglied im Rechnungshof-Ausschuss zusteht, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist dem Präsidenten namhaft zu machen. Absatz 4, gilt sinngemäß.

(4) Die Ausschuss- und Ersatzmitglieder sind von den Klubs längstens innerhalb von acht Wochen nach der Zuteilung dem Präsidenten namhaft zu machen; macht ein Klub innerhalb dieser achtwöchigen Frist keinen Gebrauch, dann ist die ihm zukommende Anzahl der Mitglieder freizuhalten. Die Beschlussfähigkeit wird dadurch nicht gehemmt.

Paragraph 44,

Konstituierung der Ausschüsse

(1) Die Konstituierung der Ausschüsse erfolgt durch den Präsidenten, der den Vorsitz bis zur Wahl des Obmannes führt.

(2) Jeder Ausschuss wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, als für notwendig erachtet werden. Im Rechnungshof-Ausschuss können auch Mitglieder mit beratender Stimme mit Funktionen betraut werden. Auch in diesem Fall begründet die Funktion kein Stimmrecht.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Präsidenten bekannt zu geben und von diesem dem Landtag mitzuteilen.

(4) Der Obmann und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt die Sitzungen, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Beobachtung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und ist auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

Paragraph 45,

Teilnahmepflicht und Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-)mandates

(1) Die Ausschuss-(Unterausschuss-)mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses (Unterausschusses) teilzunehmen.

(2) Das Ausschuss-(Unterausschuss-)mandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, wenn der Klub ein anderes Mitglied an seiner Stelle namhaft macht oder wenn eine Neuwahl des Ausschusses durchgeführt worden ist.

(3) Das Erlöschen des Ausschuss-(Unterausschuss-) mandates wird, außer im Falle einer Neuwahl des Ausschusses, mit dem Einlangen der diesbezüglichen Mitteilung beim Präsidenten des Landtages wirksam. Dieser hat hievon dem Obmann des Ausschusses Mitteilung zu machen und erforderlichenfalls die Namhaftmachung eines neuen Mitgliedes zu veranlassen.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der vom selben Klub bestellten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen. Ist eine Vertretung durch Ersatzmitglieder nicht möglich, dann bestimmt der Klub, dem das Ausschussmitglied angehört, den Vertreter.

(5) Zu den Ausschusssitzungen sind auch die Ersatzmitglieder einzuladen.

(6) Verletzt ein Mitglied des Rechnungshof-Ausschusses mehrmals die Vertraulichkeit, so hat über Beschluss des Ausschusses der Präsident des Landtages das Ausschussmandat durch schriftliche Verfügung zu entziehen. In diesem Fall erlischt das Ausschussmandat mit der Zustellung der Verfügung des Präsidenten des Landtages.

Paragraph 46,

Unterausschüsse

(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes und zur Berichterstattung hierüber an ihn einen Unterausschuss einsetzen, dem neben den Ausschuss-Mitgliedern auch Mitarbeiter der Klubs beratend angehören können. Dem Unterausschuss kommt beratender Charakter zu. Im Unterausschuss werden keine Beschlüsse gefasst.

(2) Den Vorsitz im Unterausschuss führt der Obmann des Ausschusses. Die Bestimmungen über die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Verhandlungen durch den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Anträge zur Vorlage, über die im Unterausschuss Einverständnis erzielt wurde, sind dem Ausschuss schriftlich vorzulegen. Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlungen über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

Paragraph 47,

Untersuchungsausschüsse

(Verfassungsbestimmung)

(1) Der Landtag kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein diesbezüglicher Antrag bedarf der Unterstützung von sechs Abgeordneten. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen. Das Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(2) Das Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist für Beweiserhebungen der Untersuchungsausschüsse sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Präsidenten sind berechtigt, an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teilzunehmen.

(4) Verlangt der Untersuchungsausschuss die Teilnahme der Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung von Vertretern ist unzulässig.

(5) Wird vom Landtag ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, gelten die Bestimmungen über Ausschüsse mit der Besonderheit, dass Obmann, Stellvertreter und Schriftführer vom Ausschuss aus seiner Mitte ohne Rücksicht auf die Zuteilung nach Paragraph 43, Absatz 2, zu wählen sind und dass für die Teilnahme sonstiger Personen an den Ausschusssitzungen die Bestimmungen über den Rechnungshof-Ausschuss sinngemäß gelten.

Paragraph 48,

Teilnahme an den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses

(Verfassungsbestimmung)

An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt Paragraph 49, Absatz 3,, 5, 7 und 8 sinngemäß.

Paragraph 49,

Teilnahme anderer Personen an

Ausschusssitzungen

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung, sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Beamten des Amtes der Landesregierung sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf Verlangen gehört werden. (Artikel 41 Absatz 2, NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses, mit Ausnahme jener der Untersuchungsausschüsse, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen. (Artikel 41 Absatz 3, NÖ LV 1979)

(4) An den Sitzungen des Ausschusses können auch Abgeordnete, welche diesem nicht als Mitglieder angehören, sowie Mitarbeiter der Klubs als Zuhörer teilnehmen.

(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete, bei welchen eine besondere Kenntnis eines bestimmten Gegenstandes vorausgesetzt wird, zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

(6) Zur Begründung eines selbstständigen Antrages ist der Antragsteller, wenn er nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist, einzuladen.

(7) Die Ausschüsse (Unterausschüsse) haben das Recht, durch den Präsidenten die Mitglieder der Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen oder Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen. Ein Rederecht steht diesen Personen nur zur Beantwortung der vom Ausschuss (Unterausschuss) an sie gerichteten Fragen zu.

(8) Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die zur mündlichen Äußerung vor einen Ausschuss (Unterausschuss) geladen wurden und zu diesem Zweck von ihrem Wohn- bzw. Dienstort an den Sitz des Landtages reisen müssen, gebührt der Ersatz der notwendigen Kosten. Die Landtagsdirektion hat bei Nachweis solcher Kosten diese zu ersetzen. Hiebei sind die für Landesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

(9) Im Zusammenhang mit der Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes kann der Ausschussobmann mit Zustimmung des Präsidenten die Mitglieder des Ausschusses zur Besichtigung an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.

(10) Unbeschadet dieser Teilnahme anderer Personen sind Ausschuss-Sitzungen nicht öffentlich.

Paragraph 50,

Beschlussfähigkeit und Geschäftsbehandlung

(1) Jeder Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und der Obmann oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(2) Jeder Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Der Vorsitzende übt sein Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Ausschuss kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die Redezeit eines jeden Redners, mit Ausnahme des Berichterstatters, der Präsidenten und der Mitglieder der Landesregierung, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten dürfe. In keinem Fall darf aber die Redezeit auf weniger als eine Viertelstunde herabgesetzt werden.

(4) Der Ausschuss kann, solange ein Bericht an den Landtag nicht erstattet ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern.

Paragraph 51,

Berichterstattung der Ausschüsse und Minderheitsberichte

(1) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte vor Beginn der Beratungen über einen Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, welcher auch im Namen des Ausschusses im Landtag zu berichten hat. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratung in einem schriftlichen Antrag zusammenzufassen und die Beschlüsse der Mehrheit zu vertreten.

(2) Ist der gewählte Berichterstatter verhindert oder lehnt er die Berichterstattung ab, so hat der Ausschuss einen neuen Berichterstatter zu wählen. Kann kein Berichterstatter gewählt werden, hat der Obmann des Ausschusses die Aufgaben des Berichterstatters zu übernehmen.

(3) Jeder Ausschussantrag ist vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter, im Falle des Absatz 2, zweiter Satz nur vom Vorsitzenden, zu unterzeichnen und der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben.

(4) Wenn eine Minderheit des Ausschusses von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ein gesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(5) Ein Minderheitsbericht ist entweder mit dem Hauptbericht des Ausschusses oder spätestens 24 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung, in der der Gegenstand zur Verhandlung gelangt, der Landtagsdirektion zur Vorlage an den Präsidenten zu übergeben. Der Hauptbericht und der Minderheitsbericht sind in Druck zu legen oder anderweitig zu vervielfältigen. Die mündliche Berichterstattung über einen Minderheitsbericht ist unzulässig.

Paragraph 52,

Fristsetzung

Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung stellen. Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über seinen Vorschlag oder über einen Antrag eines Abgeordneten abzustimmen ist. Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gestellten Frist kann der Gegenstand im Landtag unmittelbar zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Sollte der Ausschuss auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident den Berichterstatter.

Paragraph 53,

Verhandlungsschrift

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und von ersterem der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.

Paragraph 54,

Verfahren

(1) Für die Einberufung eines Ausschusses (Unterausschusses) gilt Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, wobei die Frist für das Zusammentreten des Ausschusses nicht 8 Tage sondern 48 Stunden beträgt.

(2) Für die Verhandlung im Ausschuss (Unterausschuss) gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 55,, Paragraph 57, Absatz eins bis 4 sowie die Paragraphen 61 bis 63.

(3) Für die Abstimmung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 65, sowie 66 Absatz 4 bis 6.

Abschnitt VII

Verhandlung und Abstimmung im Landtag

Paragraph 55,

Berichterstattung

(1) Bei Gegenständen, über welche ein Ausschussantrag vorliegt, hat der Berichterstatter des Ausschusses die Verhandlungen einzuleiten. Ist er verhindert, hat der Obmann des Ausschusses zu berichten.

(2) Dem Berichterstatter kann auch während der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners das Wort zu Erläuterungen erteilt werden. Nach Beendigung steht ihm das Schlusswort zu.

(3) Wird einem Verhandlungsgegenstand die Dringlichkeit zuerkannt, dann obliegt dem ersten Antragsteller die Aufgabe des Berichterstatters.

Paragraph 56,

General- und Spezialdebatte

(1) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden grundsätzlich in einer Debatte durchgeführt. Bei Beratung des Landesvoranschlages ist die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) zu teilen.

(2) Bei der Beratung des Voranschlages folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte. Der Vorsitzende bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

Paragraph 57,

Wortmeldung und Wortergreifung

(1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich beim Vorsitzenden zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten oder durch einen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei erfolgen. Der Präsident hat die Redner in eine Rednerliste einzutragen.

(2) Der Präsident hat das Wort in der Weise zu erteilen, dass die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstand gebührend zur Geltung kommen.

(3) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(4) Jedem Abgeordneten steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder einem anderen Abgeordneten abzutreten.

(5) In derselben General- oder Spezialdebatte darf sich ein Abgeordneter nicht öfter als zweimal zu Wort melden, ausgenommen zu einer tatsächlichen Berichtigung oder zu einer Berufung auf die Geschäftsordnung.

(6) Wer über einen Verhandlungsgegenstand im Landtag Bericht erstattet hat, darf zu diesem Gegenstand als Redner in der Debatte nicht das Wort nehmen.

(7) Berichterstatter und Abgeordnete als Redner sprechen von dem für sie bestimmten Rednerpult. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Landesregierung. Zur Geschäftsordnung oder Geschäftsbehandlung dürfen die Abgeordneten auch von ihren Plätzen sprechen.

(8) Will der Vorsitzende als Redner zu einem Gegenstand sprechen, so muss er den Vorsitz übergeben.

Paragraph 58,

Redezeitkontingente

(1) Der Landtag kann für einen bestimmten Zeitraum oder für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode für die einzelnen Abgeordneten oder für Fraktionen Redezeitkontingente für einzelne Tagesordnungspunkte, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder für eine oder mehrere Sitzungen beschließen. Der Landtag kann weiters auch andere Modelle der Wechselrede für einzelne Tagesordnungspunkte oder Sitzungen auf Zeit oder für die gesamte Gesetzgebungsperiode erproben.

(2) Vorschläge für Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidiale dem Landtag zu erstatten, welcher darüber mit Beschluss entscheidet. Ein derartiger Beschluss bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Überschreitet ein Redner eine solcherart festgelegte Redezeit oder das Redezeitkontingent seiner Fraktion, so ist ihm, sofern es sich nicht um eine tatsächliche Berichtigung oder eine Berufung auf die Geschäftsordnung handelt, vom Präsidenten das Wort zu entziehen.

Paragraph 59,

Tatsächliche Berichtigung

(1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Wort meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber vor dem Schlusswort des Berichterstatters das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit des sich meldenden Abgeordneten handelt; auch sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann der Präsident nach eigenem Ermessen einem Redner auf dessen Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

Paragraph 60,

Anträge

Jeder Abgeordnete hat das Recht, zu den in Beratung stehenden Verhandlungsgegenständen Abänderungsanträge, Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen), (Artikel 33 Absatz eins, NÖ LV 1979) einzubringen, die mit dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens sechs Abgeordneten. Paragraph 32, Absatz 5, gilt entsprechend.

Paragraph 61,

Berufung auf die Geschäftsordnung

(1) Berufungen auf die Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsbehandlung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit auch mündlich vorgebracht werden. Solche Anträge können vom Vorsitzenden ohne Debatte zur Abstimmung gebracht werden. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

(2) Werden in der Debatte Anträge auf Absetzung von Verhandlungsgegenständen von der Tagesordnung, auf Vertagung, auf Zurückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt, so erhält nur mehr der Berichterstatter das Wort, worauf über diesen Antrag ohne weitere Debatte abgestimmt wird.

Paragraph 62,

Schluss der Rednerliste

(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluss der Rednerliste gestellt werden, der sofort zur Abstimmung zu bringen ist.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner das Wort.

Paragraph 63,

Schluss der Debatte und Reihung der Anträge

(1) Der Vorsitzende hat den Schluss der Debatte festzustellen und verkündet, in welcher Reihenfolge die gestellten Anträge zur Abstimmung gelangen.

(2) Macht ein Mitglied der Landesregierung vom Anhörungsrecht gemäß Paragraph 30, Gebrauch, so gilt die Debatte auch nach Schluss der Rednerliste oder dem Schlusswort des Berichterstatters für neu eröffnet.

(3) Die Abstimmung über die Anträge ist derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(4) Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung, auf Vertagung oder Zurückverweisung an den Ausschuss, überhaupt Anträge, durch welche die Entscheidung über den Gegenstand hinausgeschoben werden soll, gehen den anderen Anträgen voraus.

(5) Abänderungsanträge werden vor dem Hauptantrag, weiter gehende Anträge vor den übrigen zur Abstimmung gebracht.

(6) Zusatzanträge und Resolutionsanträge (Entschließungen) gelangen nur nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung.

(7) Jeder Abgeordnete kann einen Antrag auf Berichtigung der Wiedergabe seines Antrages durch den Präsidenten stellen. Lässt er eine Debatte zu, so kann er die Redezeit für jeden Redner auf fünf Minuten beschränken.

Paragraph 64,

Beschlussfähigkeit und Beschlusserfordernisse

(Verfassungsbestimmung)

(1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist, soferne verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Artikel 18 Absatz eins, NÖ LV 1979)

(2) Ein gültiger Beschluss über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (Artikel 18 Absatz 3, NÖ LV 1979); dies gilt auch für die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder mit dem Bund, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Hat die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben, dann ist zur Wiederholung des Beschlusses die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.

(4) Zu einem Beschluss des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten.

(5) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Die Beschlussfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. (Artikel 10 Absatz eins, erster und zweiter Satz NÖ LV 1979).

Paragraph 65,

Ausübung des Stimmrechtes

(Verfassungsbestimmung)

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(3) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(4) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden.

(5) Keinem bei der Abstimmung anwesenden Abgeordneten ist es gestattet, sich der Stimme zu enthalten.

(6) In Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, darf der betreffende Abgeordnete sein Stimmrecht nicht ausüben.

Paragraph 66,

Abstimmung

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Heben der Hand statt. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen.

(2) Wenn wenigstens sechs Abgeordnete vor Eingang in das Abstimmungsverfahren die Durchführung einer namentlichen Abstimmung verlangen, ist diesem Verlangen stattzugeben.

(3) Bei einer namentlichen Abstimmung sind jedem Abgeordneten auf seinen Namen lautende Stimmzettel in zwei verschiedenen Farben lautend auf “Ja” und “Nein” auszuhändigen. Auf Grund des namentlichen Aufrufes durch die Schriftführer nehmen die vom Landtagsdirektor bestimmten Bediensteten die Stimmzettel von den Abgeordneten in Empfang. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Die Namen der Abgeordneten sind, je nachdem sie mit “Ja” oder “Nein” gestimmt haben, in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Vorsitzende die Sitzung auf einen Zeitraum bis zu drei Stunden und vertagt – sofern auch weiterhin keine Beschlussfähigkeit gegeben ist – diesen Verhandlungsgegenstand.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Der Präsident hat bekannt zu geben, ob die Abstimmung einstimmig oder mehrheitlich erfolgte. Über Antrag eines Abgeordneten hat der Präsident die Zahl der “für” oder “gegen” den Antrag Stimmenden bekannt zu geben.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von sechs Abgeordneten kann der Landtag eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettels beschließen; Paragraph 32, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 67,

Durchführung von Wahlen

(1) Wahlvorschläge sind dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich zu überreichen. Er hat sie dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wahlen werden, sofern nicht anderes bestimmt ist, mittels Stimmzettel vorgenommen und durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

(3) Die Wahl der Präsidenten und der Mitglieder der Landesregierung ist außerdem unter namentlicher Aufrufung der Abgeordneten vorzunehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Stimmt die Zahl der Abstimmenden mit jener der Stimmzettel nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die Differenz der Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen kann.

(5) (Verfassungsbestimmung) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(6) Bei Ausmittlung der Ergebnisse von Verhältniswahlen findet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die LWO, Landesgesetzblatt 0300 sinngemäß Anwendung.

(7) Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins, erster Satz sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Vorsitzende hat das Wahlergebnis bekannt zu geben.

Paragraph 68,

Engere Wahl und Losentscheidung

(1) Wird bei der ersten Wahl keine einfache Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben bei der ersten Wahl mehrere gleich viel Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.

Paragraph 69,

Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten, das Wort ergreifen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Sobald der Vorsitzende zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) (Verfassungsbestimmung) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Nach dem dritten Ruf “zur Sache” kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören will.

(5) (Verfassungsbestimmung) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Missbilligung darüber durch den Ruf “zur Ordnung” aus. Der Vorsitzende kann in diesem Falle die Rede unterbrechen und dem Redner nach dem dritten Ruf “zur Ordnung” das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Paragraph 70,

Änderung der Geschäftsordnung

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.

Paragraph 71,

Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechtes

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung – LGO 1979, Landesgesetzblatt 0010–6, außer Kraft.