Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0001/1-74

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG

Ausgabedatum

05.06.2014

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DER NÖ LANDESREGIERUNG

 

0001/1-0

Stammverordnung

47/81

1981-04-09

 

Blatt 1-11

0001/1-1

1. Novelle

74/82

1982-06-25

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 7, 10

0001/1-2

2. Novelle

116/82

1982-12-03

 

Blatt 2

0001/1-3

3. Novelle

22/83

1983-03-11

 

Blatt 1-4

0001/1-4

4. Novelle

135/83

1983-11-30

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 6a, 9

0001/1-5

5. Novelle

43/84

1984-05-11

 

Blatt 1, 3, 5, 6, 10

0001/1-6

6. Novelle

37/85

1985-03-26

 

Blatt 1, 4

0001/1-7

7. Novelle

52/86

1986-05-16

 

Blatt 1-5

0001/1-8

8. Novelle

128/86

1986-12-30

 

Blatt 2, 3, 4, 6

0001/1-9

9. Novelle

25/87

1987-03-19

 

Blatt 3, 5

0001/1-10

10. Novelle

54/87

1987-05-11

 

Blatt 2, 3

0001/1-11

11. Novelle

74/87

1987-08-04

 

Blatt 2, 2a, 4, 4a, 6, 6a, 8

0001/1-12

12. Novelle

102/87

1987-09-25

 

Blatt 6

0001/1-13

13. Novelle

1/88

1988-01-14

 

Blatt 11

0001/1-14

14. Novelle

46/88

1988-05-25

 

Blatt 1, 2, 8

0001/1-15

15. Novelle

121/88

1988-12-21

 

Blatt 5

0001/1-16

16. Novelle

114/89

1989-12-29

 

Blatt 2, 3

0001/1-17

17. Novelle

32/90

1990-03-22

 

Blatt 1

0001/1-18

18. Novelle

130/90

1990-12-21

 

Blatt 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a

0001/1-19

19. Novelle

86/91

1991-07-11

 

Blatt 5

0001/1-20

20. Novelle

111/91

1991-10-04

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 6a

0001/1-21

21. Novelle

123/91

1991-10-18

 

Blatt 3, 5

0001/1-22

22. Novelle

141/91

1991-12-18

 

Blatt 2, 4, 4a

0001/1-23

23. Novelle

133/92

1992-10-23

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6

0001/1-24

24. Novelle

145/92

1992-12-17

 

Blatt 9

0001/1-25

25. Novelle

37/93

1993-04-08

 

Blatt 2, 4, 5a

0001/1-26

26. Novelle

52a/93

1993-06-08

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 6a

0001/1-27

27. Novelle

37/94

1994-03-01

 

Blatt 2, 3, 5, 6, 7, 8

0001/1-28

28. Novelle

68/94

1994-07-08

 

Blatt 3, 4, 7, 9

0001/1-29

29. Novelle

149/94

1994-12-02

 

Blatt 1, 2, 4, 5a, 6, 7, 9

0001/1-30

30. Novelle

69/95

1995-04-12

 

Blatt 1-3

0001/1-31

31. Novelle

142/95

1995-10-20

 

Blatt 1, 2, 5

0001/1-32

32. Novelle

33/96

1996-04-24

 

Blatt 4

0001/1-33

33. Novelle

137/96

1996-10-30

 

Blatt 1, 2, 5, 5a

0001/1-34

34. Novelle

60/98

1998-04-17

 

Blatt 2-5, 5a, 5b

0001/1-35

35. Novelle

76/98

1998-05-14

 

Blatt 5a

0001/1-36

36. Novelle

86/98

1998-05-29

 

Blatt 9, 10

0001/1-37

37. Novelle

32/99

1999-03-05

 

Blatt 1, 2, 4, 5, 5a, 6

0001/1-38

38. Novelle

47/99

1999-04-30

 

Blatt 4, 5a

0001/1-39

39. Novelle

137/99

1999-11-19

 

Blatt 2-5, 5a

0001/1-40

40. Novelle

17/00

2000-02-18

 

Blatt 1, 2, 4, 5

0001/1-41

41. Novelle

72/00

2000-06-29

 

Blatt 3

0001/1-42

42. Novelle

96/00

2000-10-06

 

Blatt 3, 4

0001/1-43

43. Novelle

3/01

2001-01-31

 

Blatt 2, 5, 5a

0001/1-44

44. Novelle

19/01

2001-03-30

 

Blatt 3, 5

0001/1-45

45. Novelle

20/01

2001-03-30

 

Blatt 6

0001/1-46

46. Novelle

22a/01

2001-04-20

 

Blatt 3, 4

0001/1-47

47. Novelle

57/01

2001-06-29

 

Blatt 5a

0001/1-48

48. Novelle

58/01

2001-07-06

 

Blatt 3, 4, 5a

0001/1-49

49. Novelle

278/01

2001-12-28

 

Blatt 6, 7, 8

0001/1-50

50. Novelle

23/02

2002-03-12

 

Blatt 2, 3

0001/1-51

51. Novelle

36/02

2002-04-12

 

Blatt 2, 5a

0001/1-52

52. Novelle

35/03

2003-04-25

 

Blatt 1-5, 5a, 5b

0001/1-53

53. Novelle

102/03

2003-12-30

 

Blatt 5, 6

0001/1-54

54. Novelle

43/04

2004-06-09

 

Blatt 4, 5a

0001/1-55

55. Novelle

52/04

2004-07-08

 

Blatt 2, 3, 5

0001/1-56

56. Novelle

99/04

2004-12-23

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 5a

0001/1-57

57. Novelle

4/05

2005-01-19

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 5a

0001/1-58

58. Novelle

55/05

2005-07-01

 

Blatt 3

0001/1-59

59. Novelle

58/05

2005-07-12

 

Blatt 1-3, 5

0001/1-60

60. Novelle

94/05

2005-09-30

 

Blatt 6

0001/1-61

61. Novelle

31/06

2006-04-28

 

Blatt 2, 4

0001/1-62

62. Novelle

6/07

2007-01-26

 

Blatt 4, 5, 5a

0001/1-63

63. Novelle

43/08

2008-04-11

 

Blatt 1-5, 5a, 5a/1, 6, 7, 8, 9

0001/1-64

64. Novelle

50/08

2008-06-18

 

Blatt 2, 3, 4

0001/1-65

65. Novelle

52/08

2008-07-10

 

Blatt 3, 4, 8

0001/1-66

66. Novelle

96/08

2008-12-11

 

Blatt 5, 5a

0001/1-67

67. Novelle

35/09

2009-02-27

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 5a, 5a/1

0001/1-68

68. Novelle

7a/10

2010-01-27

 

Blatt 1, 2

0001/1-69

69. Novelle

91/10

2010-12-10

 

Blatt 2, 3, 5a

0001/1-70

70. Novelle

48/11

2011-04-28

 

Blatt 3, 4, 5a

0001/1-71

71. Novelle

49/11

2011-05-04

 

Blatt 2, 4, 5

0001/1-72

72. Novelle

37/12

2012-05-09

 

Blatt 1, 3, 4, 5a

0001/1-73

73. Novelle

17/13

2013-04-30

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5a/1, 5b, 6, 7, 8

0001/1-74

74. Novelle

52/14

2014-06-05

 

Blatt 4, 5, 5a, 5a/1, 6, 7, 8

Ausgegeben am
05.06.2014

Jahrgang 2014
52. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 3. Juni 2014 aufgrund des Artikel 103, Absatz 2, B-VG und des Artikel 48, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–20 , verordnet:

Änderung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung

Die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 2, römisch III Ziffer 5, wird das Wort “Qualitätsklassen” durch das Wort “Vermarktungsnormen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 2, römisch fünf Ziffer eins, entfällt die Wortfolge “, soweit diese von der Landesregierung zu besorgen sind”.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, römisch fünf Ziffer 2, wird das Wort “Qualitätsklassen” durch das Wort “Vermarktungsnormen” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 2, römisch VI Ziffer eins, wird nach der Wortfolge “sanitären Aufsicht,” die Wortfolge “ausgenommen die NÖ Ethikkommission;” eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, römisch VI Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 2, römisch VII Ziffer 8, wird folgende Wortfolge angefügt:

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 2, römisch VIII Ziffer eins, entfällt die Wortfolge:
    “Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich Entgeltfortzahlungsangelegenheiten;”

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 2, römisch VIII Ziffer 3, entfällt die Wortfolge “Erzieher, Aus- und Fortbildung;”.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 2, römisch VIII Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 2, römisch VIII Ziffer 5, wird folgende Wortfolge angefügt:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge “der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Niederösterreich gemäß Artikel 129 b, Absatz eins, B-VG und”.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17, wird nach der Wortfolge “nicht um mehr als € 170.000,-” die Wortfolge “(ohne USt)” eingefügt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 6, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates Ҥ 4 Absatz eins, Ziffer 21, Litera , das Zitat Ҥ 4 Absatz eins, Ziffer 19, Litera ,

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Auf Grund des Artikel 103, Absatz 2, B-VG und des Artikel 48, NÖ LV 1979 wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

(2) Der Landeshauptmann wird in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Landesregierung im Verhinderungsfalle durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß Paragraph 4, der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

(4) Angelegenheiten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, werden unbeschadet der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung vom Landeshauptmann besorgt, solange die Landesregierung durch Verordnung nicht anderes bestimmt.

Paragraph 2,

Geschäftsverteilung

Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

römisch eins.

Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Landesverfassung und der Verwaltungsorganisation; Leitung des Inneren Dienstes; Regierungsdienst; Verfassungsdienst; Befreiung von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit; Angelegenheiten des Datenschutzes mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren; Kundmachung von Staatsverträgen durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung; Angelegenheiten des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich und des Landesverwaltungsgerichtes; Bildungsmanagement für Landesbedienstete; Innenrevision; Angelegenheiten des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes und des Rechnungshofausschusses; Angelegenheiten des Landesbedienstetenschutzes; Kanzleiaufsicht; Koordinationsdienst; einheitlicher Ansprechpartner und Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG; Verwaltungsmanagement; Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnologie;
    Kommunikationsinfrastruktur; Demoskopie und Öffentlichkeitsarbeit des Inneren Dienstes;
    Beratungsstelle des Amtes; Angelegenheiten der Verbindungsstelle der Bundesländer; Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen; Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Gruppe Bank AG und der HYPO NOE Landesbank AG;
    Dienstpaßangelegenheiten; Angelegenheiten der Medienkooperationen und Medienförderungen;
    Angelegenheiten der Europäischen Integration und Koordination der Außenbeziehungen des Landes Niederösterreich; EU-Erweiterung; Rechtsbüro;
    Auszeichnungsangelegenheiten; Ehrungen; Schutz des Landeswappens; Angelegenheiten der Dienstwohnungen und Dienstbekleidung; Angelegenheiten der Amtshaftung, Organhaftpflicht und Dienstnehmerhaftung, allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren und des Gebührengesetzes;
    Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen in das Ausland und aus dem Ausland; Überbeglaubigungen;
    Bundesheerangelegenheiten und Angelegenheiten der Landesverteidigung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
    Zivildienstangelegenheiten; allgemeine Vergabeangelegenheiten;

  1. Ziffer 2
    Personalangelegenheiten; Angelegenheiten der Bezüge der Mitglieder des Landtages von Niederösterreich und der Niederösterreichischen Landesregierung sowie des Landesrechnungshofdirektors; personal- und dienstrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer an den Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen;

  1. Ziffer 3
    Angelegenheiten, die sich aus der Verwaltung landeseigener Bauten und Liegenschaften ergeben, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
    Energielieferverträge für Landesgebäude; Verwaltung der Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaften;
    Beschaffungsangelegenheiten; Amtsdruckerei, Digitalisier- und Kopierstelle, Buchbinderei, Materialamt, Werkstätten; Landhausküche; Rechtliche und administrative Angelegenheiten der Dienstnehmervertretungen;

  1. Ziffer 4
    Pressedienst; Rundfunk- und Fernsehangelegenheiten;

  1. Ziffer 5
    Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes und der daraus erzielten Einnahmen, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Förderung von Vereinen;

  1. Ziffer 6
    Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Renner; Bedarfszuweisungen für Gemeinden gemeinsam mit Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Sobotka;

  1. Ziffer 7
    Leitung und Koordination des gesamten Baudienstes einschließlich der Gebietsbauämter; Geologischer Dienst; Rohstofforschung; technische Dienstprüfungen;
    Ziviltechnikerwesen mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren; Normenwesen;
    Angelegenheiten des Hochbaues;

  1. Ziffer 8
    Amtssachverständigentätigkeit für Bau- und Brandschutztechnik; Bewertung von Liegenschaften im Bauland; Amtssachverständigentätigkeit für Sprengmittel- und Sprengtechnik, Pyrotechnik und Schießstättenbau, für Verkehrstechnik, Verkehrssicherheit, Verkehrsplanung, für Agrartechnik und Landwirtschaft, für Lawinengefahren für Straßen und für technische Chemie und Verfahrenstechnik;
    Bewertung von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften; Amtssachverständigentätigkeit für Wasserbau und für Fördertechnik; Dampfkesselwesen;
    Druckrohrbau; Maschinenbau; Wärme- und Gewerbetechnik; technische Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und Elektrotechnik;

  1. Ziffer 9
    Liegenschaftsevidenz; Luftbildmanagement; Koordination des geographischen Informationssystems;

  1. Ziffer 10
    Kulturelle und museale Angelegenheiten; Verwaltung der Gedenkstätten, Museal- und Depotgebäude des Landes; Angelegenheiten der Schallaburg, der NÖ Kulturwirtschaft und der Kultur.Region.Niederösterreich mit Ausnahme der Musikschulen; Jugendsinfonieorchester Niederösterreich; Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; Angelegenheiten der NÖ Rundfunkabgabe mit Ausnahme der Verwaltung der für Sportzwecke zu verwendenden Erträgnisse;
    Wissenschaftspolitik und Wissenschaftsförderung;
    Koordination der Wissenschafts- und Forschungsaktivitäten des Landes; Angelegenheiten des tertiären Bildungsbereiches mit Ausnahme der Fachhochschulen; Angelegenheiten der NÖ Landesakademie; Angelegenheiten von Grundlagenforschungseinrichtungen, tertiären Bildungseinrichtungen mit Ausnahme der Fachhochschulen, und einschlägigen Managementeinrichtungen; Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Wissenschaft, Grundlagenforschung oder Bildung dienen;

  1. Ziffer 11
    Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Wahlen (des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Landtages und zum Europäischen Parlament); Angelegenheiten des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes und des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes;
    Volksabstimmungen; Volksbegehren; Wählerevidenz;
    Entscheidung über den Hauptwohnsitz (Reklamationsverfahren); Kriegsgräberfürsorge und -evidenz; NÖ Kriegsgräberspendenfonds;

  1. Ziffer 12
    Straßenpolizei; Kraftfahrwesen und Verkehrswesen, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Straßenrecht;

  1. Ziffer 13
    Angelegenheiten der Planung, des Baues, der Erhaltung und des Betriebes von Straßen, einschließlich der Brücken und des Straßenhochbaues sowie alle damit direkt zusammenhängenden verkehrstechnischen Angelegenheiten und Radwege; Verwaltung der Liegenschaften der Straßenverwaltung; Kraftfahrwesen hinsichtlich der eingeschränkten Zulassung (Routengenehmigung) sowie der Transporte und Fahrten, bei denen die allgemein zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten überschritten werden;

  1. Ziffer 14
    Angelegenheiten der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und der NÖ Umweltanwaltschaft;
    Angelegenheiten des Tierschutzombudsmannes;
    Auslandsösterreicherbetreuung; Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates;

  1. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Dorf- und Stadterneuerung sowie der Ortsbildpflege; Förderung der Raumordnungsmaßnahmen; Grunderwerb; Baurechtsaktion des Landes Niederösterreich; Dokumentation;

  1. Ziffer 16
    Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und der Stellvertreter des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds;

römisch II.

Landeshauptmann-Stellvertreter für Finanzen, Wohnbau und Arbeit

Mag. Wolfgang Sobotka:

  1. Ziffer eins
    Finanzangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Landesvermögens sowie Angelegenheiten der HYPO NOE Gruppe Bank AG, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes an der HYPO NOE Gruppe Bank AG; NÖ Landesfinanzsonderaktion für Gemeinden; Angelegenheiten der Landesbuchhaltung und des Landesabgabenamtes; Angelegenheiten des NÖ Sendeanlagenabgabegesetzes; Angelegenheiten der Glücksspielautomatenabgabe; Angelegenheiten der Leistungsangebotsdatenbank;

  1. Ziffer 2
    Archiv und Angelegenheiten des NÖ Institutes für Landeskunde; Bibliothek; Musikschulen;

  1. Ziffer 3
    Gemeindeangelegenheiten und Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Bedarfszuweisungen für Gemeinden gemeinsam mit Landeshauptmann Dr. Pröll;

  1. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Förderung von Wohnbauten und der Althaussanierung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Technische Überprüfung solcher Wohnbauten; Gewährung von Subjektförderung (Wohnzuschuss und Wohnbeihilfe); Angelegenheiten der Wohnungsgemeinnützigkeit;

  1. Ziffer 5
    Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS

  1. Ziffer 6
    Allgemeine Bauwirtschaft; technische Angelegenheiten der Luftfahrt;

  1. Ziffer 7
    Grundlagenforschung; Volkszählung und Statistik;

  1. Ziffer 8
    Ökologisierung von Gärten und umweltbewusste Lebensführung;

  1. Ziffer 9
    Förderungen im Arbeitnehmerbereich;
    Zwischengeschaltete Stelle (ZWIST-EU);
    Lehrlingsbeihilfen;

römisch III.

Landeshauptmann-Stellvertreterin für Konsumentenschutz und Kommunale Verwaltung

Mag. Karin Renner:

  1. Ziffer eins
    Gemeindeangelegenheiten für Gemeinden mit einem sozialdemokratischen Bürgermeister und Aufsicht über Gemeindeverbände mit einem sozialdemokratischen Verbandsobmann, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Aufsicht über die Wasserleitungsverbände “Triestingtal und Südbahngemeinden”, “Unteres Pittental” und “Ternitz und Umgebung”; Gemeindeförderung (Regionalisierung) gemeinsam mit Landeshauptmann Dr. Pröll;

  1. Ziffer 2
    Rechtliche Angelegenheiten der Gemeindeärzte und damit zusammenhängende Angelegenheiten der Gemeinden und Sanitätsgemeinden;

  1. Ziffer 3
    Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit Landesrat Dr. Pernkopf;

  1. Ziffer 4
    Nichtlandwirtschaftliche Siedlungsangelegenheiten; Angelegenheiten der Assanierung und Bodenbeschaffung;

  1. Ziffer 5
    Angelegenheiten des Konsumentenschutzgesetzes und des Produktsicherheitsgesetzes; Kontrolle nach Anhang römisch III Abschnitt römisch IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
    Kontrolle der Vermarktungsnormen landwirtschaftlicher Produkte; Kontrollen nach dem Futtermittelgesetz 1999;
    Nahrungsmittelkontrolle; preisrechtliche Angelegenheiten, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

römisch IV.

Landesrätin für Wirtschaft, Tourismus und Sport

Dr. Petra Bohuslav:

  1. Ziffer eins
    Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsförderung;
    Geschäftsstelle für Technologie; Betriebliche Umweltförderung; Ökologische Betriebsberatung;

  1. Ziffer 2
    Koordinierung von regionalen Initiativen;
    Aufbauorganisation in den Bereichen Regionalmanagements, Leader und Kleinregionen;

  1. Ziffer 3
    Tourismusangelegenheiten;

  1. Ziffer 4
    Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, der Technologie sowie dem Tourismus dienen, sowie in der ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH;

  1. Ziffer 5
    Angelegenheiten des Gewerbes und damit zusammenhängende rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes, Angelegenheiten der fachlichen Eignung und des Fahrerqualifizierungsnachweises für den Kraftfahrlinienverkehr, Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, der öffentlichen Wäg- und Meßanstalten, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG);
    Rohrleitungsangelegenheiten; Angelegenheiten des Mineralrohstoffgesetzes, ausgenommen die Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerkes;
    Angelegenheiten des Berufsausbildungsgesetzes;
    Buschenschank, Privatzimmervermietung; Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

  1. Ziffer 6
    Mitwirkung an der Bestellung des Staatskommissärs (Paragraph 29, Sparkassengesetz); Stiftungsaufsicht;

  1. Ziffer 7
    Dienstkraftwagenbetrieb; Kraftfahrwesen hinsichtlich der Bauart und Ausrüstung sowie der Einzel-, Ausnahmegenehmigungen und Bescheinigungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Bewilligung des Ziehens von nicht zugelassenen Anhängern; technische Angelegenheiten des GGBG hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Gefahrguttransporten auf der Straße, Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen nach dem ADR; Sachverständigentätigkeit für das Kraftfahrwesen sowie die Aufsicht darüber;

  1. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Sports, der Schischulen und der Bergführer;

römisch fünf.

Landesrat für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

Dr. Stephan Pernkopf:

  1. Ziffer eins
    Agrarrechtliche und agrartechnische Angelegenheiten;
    Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländer-Grundverkehrs;
    Angelegenheiten der Bodenreform; Angelegenheiten des Pflanzenschutzmittelrechtes; Landarbeitsrecht; Land- und Forstwirtschaftsinspektion;

  1. Ziffer 2
    Landwirtschaftliche Beratungs- und Versuchsangelegenheiten; Weinangelegenheiten, Obst- und Gartenbauangelegenheiten; Angelegenheiten der Vermarktungs- normen landwirtschaftlicher Produkte;
    Verwaltung der Anteile des Landes in Gesellschaften, die der Weinwirtschaft dienen; NÖ Landschaftsfonds;
    Angelegenheiten des NÖ Landschaftsabgabegesetzes;

  1. Ziffer 3
    Förderung der Landwirtschaft; landwirtschaftliches Siedlungswesen; landwirtschaftliche Wohnbauförderung mit Ausnahme der Förderung der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft;
    Dorfhelferinnen und Betriebshelferdienst;
    Notstandsmaßnahmen und Förderung der Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

  1. Ziffer 4
    Amtssachverständigentätigkeit für Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft; forsttechnische Angelegenheiten;
    forstliche Raumplanung; fachliche Aufsicht über die Forstorgane der Bezirksverwaltungsbehörden;
    Lehrforstamt Ottenstein; Förderung der Forstwirtschaft; Verwaltung der Landesforstgärten;

  1. Ziffer 5
    Veterinärangelegenheiten, NÖ Tiergesundheitsdienst;
    Tierzuchtangelegenheiten; Angelegenheiten der Tiermaterialienbeseitigung einschließlich der Verwaltung der landeseigenen Liegenschaften;
    Amtssachverständigentätigkeit für veterinärmedizinische Angelegenheiten;

  1. Ziffer 6
    Bodenschutzangelegenheiten; Verwaltung der Liegenschaften des Bodenschutzes;
    Landwirtschaftlicher Wege- und Anlagenbau; technische Angelegenheiten der Alm- und Weideverbesserung;

  1. Ziffer 7
    Angelegenheiten des Naturschutzes; Angelegenheiten der Nationalparks; Angelegenheiten der Biosphärenparks;

  1. Ziffer 8
    Rechtliche Angelegenheiten der Feuerpolizei;
    Feuerwehrangelegenheiten; Katastrophendienst; Leitung und Durchführung des überbetrieblichen Rettungswerkes nach dem Mineralrohstoffgesetz; Verwaltung der Landesfeuerwehrschule; Angelegenheiten der Zivilen Landesverteidigung; Angelegenheiten des Einsatzopferfonds; Angelegenheiten der Landeswarnzentrale;

  1. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Wasserrechtes mit Ausnahme der Aufsicht über die Wasserleitungsverbände “Triestingtal und Südbahngemeinden”, “Unteres Pittental” und “Ternitz und Umgebung”; Verwaltung des öffentlichen Wassergutes; Schifffahrtsangelegenheiten; Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (wasserwirtschaftliche Grundlagenforschung, Wasserbewirtschaftung, Planungsorgan gemäß Paragraph 55, des Wasserrechtsgesetzes 1959); technische Angelegenheiten der Gewässeraufsicht; Angelegenheiten des Wasserbaues;
    Verwaltung des Bauhofes Plosdorf; Verwaltung des NÖ Wasserwirtschaftsfonds gemeinsam mit Landeshauptmann-Stellvertreterin Mag. Renner;
    Hydrologie einschließlich der Amtssachverständigentätigkeit; Regionaler Lawinenwarndienst;

  1. Ziffer 10
    Angelegenheiten des NÖ Marchfeldkanalgesetzes;

  1. Ziffer 11
    Rechtliche Angelegenheiten des Energiewesens und der Energiewirtschaft und damit zusammenhängende Preisangelegenheiten; sonstige Angelegenheiten der Energiewirtschaft, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
    Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

  1. Ziffer 12
    Angelegenheiten des Umweltschutzes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, ausgenommen die gemeindeaufsichtsbehördlichen Angelegenheiten; Angelegenheiten des Chemikalienrechts, ausgenommen die Überwachung und die Schulung sowie die Giftangelegenheiten; Angelegenheiten des Biozidprodukterechts, ausgenommen die Überwachung; Verwaltung von Anteilen des Landes an Gesellschaften, die dem Umweltschutz dienen; Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens;

  1. Ziffer 13
    überörtliche und örtliche Raumordnung, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der Regelung der Bebauung (Abschnitt römisch III der NÖ Bauordnung 1996) mit Ausnahme der individuellen Verwaltungsakte; Angelegenheiten des NÖ Campingplatzgesetzes 1999;

römisch VI.

Landesrat für Jugend, Landeskliniken und öffentlichen Verkehr

Mag. Karl Wilfing:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Krankenanstalten einschließlich der sanitären Aufsicht, ausgenommen die NÖ Ethikkommission; Verwaltung der Landeskrankenanstalten;

  1. Ziffer 2
    Gesamtverkehrsangelegenheiten;

  1. Ziffer 3
    Angelegenheiten des NÖ Jugendgesetzes; Förderung von Jugendherbergen, Jugendheimen und Jugendverbänden;
    Landesjugendreferat;

  1. Ziffer 4
    Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

  1. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Erwachsenenbildung;

  1. Ziffer 6
    Koordination der Integrationsangelegenheiten;

  1. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung;

  1. Ziffer 8
    Förderung von Heimen;

  1. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Spielautomaten, mit Ausnahme der Glückspielautomatenabgabe;

römisch VII.

Landesrätin für Soziales, Bildung und Familie

Mag. Barbara Schwarz:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Schulen ausgenommen die finanzielle Aufsicht über die Schulgemeinden; Sonderschule für körperbehinderte Kinder Wiener Neustadt und Heim für medizinischtherapeutische Rehabilitation (Waldschule); Angelegenheiten der Studienförderung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Zuschüsse zu Fahrtkosten von Schulkindern im Zusammenhang mit der Verbesserung der Schulorganisation; Zuschüsse zu den Kosten der Schülerbeaufsichtigung; Verwaltungsstrafverfahren in Vollziehung schulrechtlicher Vorschriften;
    Angelegenheiten des NÖ Medienzentrums (NÖ Media);

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen, gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen; berufsbildende mittlere und höhere Schulen; Fachhochschulen; Verwaltung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;

  1. Ziffer 3
    landwirtschaftliche Bildungsangelegenheiten;

  1. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege;

  1. Ziffer 5
    NÖ Schul- und Kindergartenfonds;

  1. Ziffer 6
    Angelegenheiten des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996;

  1. Ziffer 7
    Kindergartenangelegenheiten; Landhauskindergarten und betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes;

  1. Ziffer 8
    Angelegenheiten des NÖ Familiengesetzes; Verwaltung der Anteile des Landes in der NÖ Familienland GmbH;

  1. Ziffer 9
    Frauenreferat;

  1. Ziffer 10
    Angelegenheiten des NÖ Seniorengesetzes;

  1. Ziffer 11
    Landesstelle für Sektenfragen;

  1. Ziffer 12
    Geschäftsstelle des Landes NÖ für EU-Regionalpolitik;

  1. Ziffer 13
    Angelegenheiten der Sozialhilfe, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;
    ambulante Dienste nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrat Ing. Androsch; NÖ Monitoringgesetz;

  1. Ziffer 14
    Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrat Ing. Androsch; Landes-Pflegeheime;
    Angelegenheiten des Beirates für Sozialplanung und der regionalen Sozialbeiräte;

  1. Ziffer 15
    Förderung des erhöhten Kostenbeitrages (Paragraph 45 a, Absatz eins, NÖ KAG);

  1. Ziffer 16
    Verwaltungsangelegenheiten des Mietrechts;

römisch VIII.

Landesrat für Gesundheit und Soziale Verwaltung

Ing. Maurice Androsch:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten der sozialen Verwaltung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

  1. Ziffer 2
    Opferfürsorge; Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes und in besonderen Lebenslagen (Abschnitte 2 und 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000); Vertragskompetenz für die Errichtung und den Betrieb für Frauenhäuser und Obdachloseneinrichtungen; ambulante Dienste nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz;
    Angelegenheiten des NÖ Mindestsicherungsgesetzes;
    Angelegenheiten der Sozialbetreuungsberufe gemeinsam mit Landesrätin Mag. Schwarz; Angelegenheiten des Pflegegeldes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

  1. Ziffer 3
    Landeskinderheim “Schwedenstift”; Landesjugendheime;
    Verpflegskostenangelegenheiten;

  1. Ziffer 4
    Kinder- und Jugendhilfe, ausgenommen die Sozialen Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen;

  1. Ziffer 5
    Angelegenheiten des Gesundheitswesens, der Tuberkulosebekämpfung, der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, des Leichen- und Bestattungswesens, des Gemeindesanitätsdienstes mit Ausnahme der Angelegenheiten der Gemeindeärzte, des Landessanitätsrates mit Ausnahme der Bestellung seiner Mitglieder; Rettungswesen; Angelegenheiten der Schwangeren- und Mutterberatung und der Säuglingsfürsorge; vom Chemikalienrecht die Überwachung und die Schulung sowie die Giftangelegenheiten; vom Biozidprodukterecht die Überwachung; Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen; NÖ Ethikkommission;

  1. Ziffer 6
    Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes hinsichtlich der Anlagen für medizinische Zwecke;

  1. Ziffer 7
    Tierschutzangelegenheiten;

  1. Ziffer 8
    Bekämpfung der Diskriminierung (Antidiskriminierung), soweit diese Angelegenheit keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen ist;

römisch IX.

Landesrätin für Baurecht, Veranstaltungen und Asyl

Elisabeth Kaufmann-Bruckberger:

  1. Ziffer eins
    Baurecht mit Ausnahme der im römisch fünf. Ziffer 13, genannten Angelegenheiten; Angelegenheiten der Akkreditierung;

  1. Ziffer 2
    Vermessungsangelegenheiten;

  1. Ziffer 3
    Angelegenheiten der Gemeindewachen (Evidenthaltung des Personalstandes, Prüfung der Gemeindewachebeamten);
    Sammlungswesen; Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher; Polizeiangelegenheiten, soweit sie nicht der Landespolizeidirektion zugehören, mit Ausnahme der Angelegenheiten des selbständigen Verordnungsrechtes gemäß Paragraph 33, der NÖ Gemeindeordnung 1973; Vorschlag von Vertrauenspersonen für die Strafvollzugskommission;
    Wertausspielungen; Bewilligung und Evidenthaltung von Vereinen nach dem Vereinspatent 1852; Durchführung von Erhebungen für ausländische Vertretungsbehörden;
    Verwaltungsstrafverfahren in jenen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

  1. Ziffer 4
    Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung;
    Kultusangelegenheiten;

  1. Ziffer 5
    Angelegenheiten des Veranstaltungswesens, mit Ausnahme der Angelegenheiten der Spielautomaten;
    Tanzschulangelegenheiten; Filmangelegenheiten;

  1. Ziffer 6
    Flüchtlingsangelegenheiten mit Ausnahme der Flüchtlingsbetreuung im Rahmen der Sozialhilfe;

  1. Ziffer 7
    Grundversorgung;

  1. Ziffer 8
    Ausländerbeschäftigungsangelegenheiten;
    Fremdenangelegenheiten einschließlich des humanitären Aufenthaltes, soweit diese keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind;

Paragraph 3,

Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach Paragraph eins, Absatz 2, bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.

Paragraph 4,

(1) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Landtagsvorlagen, Geschäftsverkehr zwischen Landesregierung und Landtag, ausgenommen die Weiterleitung von Informationen nach Artikel 23 d, Absatz eins,
    B-VG;

  1. Ziffer 2
    Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138, B-VG (Entscheidung von Kompetenzkonflikten, Kompetenzfeststellung), Artikel 138 a, B-VG (Feststellung des Vorliegens oder der Erfüllung einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG), Artikel 139 und 140 B-VG (Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden) sowie die in Verfahren gemäß Artikel 138,, 138a, 139 und 140 B-VG über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes zu erstattenden Äußerungen;

  1. Ziffer 3
    (entfällt)

  1. Ziffer 4
    Geschäftsordnung der Landesregierung gemäß Artikel 103, Absatz 2, B-VG und Artikel 48, NÖ LV 1979;

  1. Ziffer 5
    Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung und zu der gleichfalls vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925, bzw. Artikel 49, NÖ LV 1979;

  1. Ziffer 6
    Bestellung des Landesamtsdirektors und des Landesamtsdirektor-Stellvertreters gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, Paragraph 8, Absatz 5, Litera , des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, bzw. Artikel 50, NÖ LV 1979;

  1. Ziffer 7
    Ernennung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes;

  1. Ziffer 8
    Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 126 a,
    B-VG;

  1. Ziffer 9
    Stellungnahme zum Ergebnis der Überprüfung und Mitteilung der aufgrund des Prüfergebnisses getroffenen Maßnahmen an den Rechnungshof gemäß Artikel 127, Absatz 5, B-VG, Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung an den Landesrechnungshof gemäß Artikel 55, Absatz eins, NÖ LV 1979;

  1. Ziffer 10
    Entsendung von Vertretern des Landes oder der Landesregierung in öffentliche Körperschaften oder andere juristische Personen;

  1. Ziffer 11
    Staatsbürgerschaftsverleihungen;

  1. Ziffer 12
    Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960; Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern im Sinne des Artikel , B-VG bzw. des Artikel 44, NÖ LV 1979; allgemeine Richtlinien für die Vergabe von Förderungsmitteln;

  1. Ziffer 13
    Stellungnahme zu Gesetzentwürfen des Bundes und zu Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG und zu Beschlüssen gemäß Artikel 23 i, B-VG; Zustimmung gemäß Artikel 42 a, B-VG;

  1. Ziffer 14
    Bestellung und Abberufung des Aufsichtskommissärs und Stellvertreters der HYPO NOE Gruppe Bank AG und der HYPO NOE Landesbank AG;

  1. Ziffer 15
    unbeschadet der Ermächtigung durch den Landtag die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten der Finanzgebarung:

  1. Litera a
    Kürzung von Voranschlagsansätzen;

  1. Litera b
    Deckungsfähigkeit von Ausgabenkrediten;

  1. Litera c
    Änderung der Zweckwidmung von Ausgabenkrediten;

  1. Litera d
    Kreditüberschreitungen;

  1. Ziffer 16
    Genehmigung der Rechnungsabschlüsse des Landes sowie der Verwaltungsfonds des Landes und Übermittlung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr an den Rechnungshof;

  1. Ziffer 17

  1. Litera a
    Vertragsmäßige Verpflichtungen des Landes oder Aufgabe von Landeseigentum oder eines Rechtes des Landes auf eine Leistung über eine Wertgrenze von mehr als € 170.000,– (ohne USt), es sei denn, daß es sich um eine Angelegenheit der Bewirtschaftung der Finanzschulden des Landes oder eine Personalangelegenheit der Landesbediensteten (Ziffer 19,) handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei unklarer Vertragsdauer ist zur Wertermittlung das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes heranzuziehen.

  1. Litera b
    Vergabe von Lieferungen und Leistungen über €
    170.000,– (ohne USt), die im Landesvoranschlag vorgesehen sind oder in diesem ihre Deckung finden.

Wird die genehmigte Summe von Litera und Litera bis zu 10%, jedenfalls aber nicht um mehr als € 170.000,– (ohne USt) überschritten, ist kein weiterer Beschluss der Landesregierung erforderlich. Bei mehrfachen Überschreitungen ist der Wert der Summe aller Überschreitungen heranzuziehen.

  1. Ziffer 18
    folgende Gemeindeangelegenheiten:

  1. Litera a
    Gewährung von Bedarfszuweisungen als Beihilfen oder unverzinsliche Darlehen an Gemeinden;

  1. Litera b
    Genehmigung von Grenzänderungen zwischen Gemeinden und der Vereinigung von Gemeinden;

  1. Litera c
    Genehmigung von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, wenn der Wert 2 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres um mehr als € 75.000,– (ohne USt) übersteigt; die Genehmigung zur Aufnahme eines Kassenkredites bedarf keines Kollegialbeschlusses;

  1. Litera d
    Amtsenthebung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Gemeindevorstandes;

  1. Litera e
    Auflösung eines Gemeinderates, Bestellung des Regierungskommissärs und der Beiräte sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;

  1. Litera f
    Genehmigung zur Bildung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften sowie des Beitrittes zu oder des Ausscheidens aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft;

  1. Litera g
    Neueinführung, Ausdehnung oder Erhöhung von Abgaben, hinsichtlich derer den Gemeinden ein freies Beschlußrecht zusteht, zur Einbringung von Forderungen an Gemeinden;

  1. Litera h
    Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens sowie die Genehmigung der Gemeindefarben;

  1. Ziffer 19
    folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:

  1. Litera a
    Dienstpostenplan;

  1. Litera b
    Bestellung der Gruppen- und Abteilungsleiter beim Amt der Landesregierung und der Bezirkshauptmänner, des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde, des ärztlichen und des käufmännischen Direktors sowie des Pflegedirektors einer Landeskrankenanstalt, der Leiter von Pflegeheimen, Landessäuglings- und Landesjugendheimen, Gebietsbauämtern, Landesstraßenbauabteilungen und der Leiter von landwirtschaftlichen Fachschulen;

  1. Ziffer 20
    folgende Schul-, Kindergarten- und Lehrerangelegenheiten:

  1. Litera a
    Errichtung, Stillegung und Auflassung von Schulen, Schülerheimen und Landeskindergärten;

  1. Litera b
    Entscheidung über die Organisationsform von Schulen;

  1. Litera c
    Durchführung von Schulversuchen nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015;

  1. Ziffer 21
    Ausschreibung der Wahlen zum Landtag, Ermittlung der Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung, Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde;

  1. Ziffer 22
    Anordnung (Ausschreibung) von Wahlen sowie die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörden(-kommissionen) nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen;

  1. Ziffer 23
    folgende Angelegenheiten der Krankenanstalten:

  1. Litera a
    Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer öffentlichen Krankenanstalt und Bewilligung zum Betrieb des geänderten Teiles der Anstalt;

  1. Litera b
    Bewilligung des Überganges einer öffentlichen Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger;

  1. Litera c
    Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer öffentlichen Krankenanstalt und Zurücknahme dieser Genehmigung;

  1. Litera d
    Genehmigung von Verträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe;

  1. Ziffer 24
    Anerkennung als Heilvorkommen (Zurücknahme), Anerkennung als Kurort, Festsetzung des Umfanges eines Kurortes und Erlassung von Kurordnungen;

  1. Ziffer 25
    Darlehen, Zinsenzuschüsse, Beihilfen und sonstige Förderungsmaßnahmen, soweit der Leistungsempfänger nicht bereits im Landesvoranschlag bezeichnet ist, wenn sie im Einzelfall die Wertgrenze von € 80.000,– übersteigen und nicht unter Ziffer 18, oder 26 fallen;

  1. Ziffer 26
    Wohnbauförderungsdarlehen;

  1. Ziffer 27
    folgende Angelegenheiten der Wasserleitungsverbände:

  1. Litera a
    Genehmigung zur Aufnahme neuer Gemeinden;

  1. Litera b
    Bewilligung zur Darlehensaufnahme;

  1. Ziffer 28
    Entscheidungen und Genehmigungen gemäß den Paragraphen 17 und 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993;

(2) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung sind ferner vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten, die von mehreren Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche mehreren Mitgliedern der Landesregierung unterstehen, zu entscheiden sind, sofern über diese Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann (Paragraph 9,);

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten, die zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung vom Vorsitzenden mit Zustimmung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung oder über besonderen Beschluß der Landesregierung bestimmt werden;

  1. Ziffer 3
    Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit von dem nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Behandlung in einer Sitzung der Landesregierung beantragt werden.

(3) Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung ist ferner die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Vollziehung neuer Angelegenheiten solange vorbehalten, bis die Landesregierung durch Verordnung anderes bestimmt.

Paragraph 5,

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an einem von der Landesregierung festgesetzten Tag statt. Die Anberaumung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, durch welchen auch die Tagesordnung erstellt wird. Die Vorbereitung der Regierungssitzungen erfolgt unter seiner Leitung und nach seinen Weisungen durch den Regierungsdienst des Amtes der NÖ Landesregierung.

(2) Der Vorsitzende kann den Entfall oder die Verschiebung einer Sitzung verfügen. Er ist ferner zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen berechtigt; falls es von mindestens zwei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird, ist er hiezu verpflichtet. Paragraph 6, Absatz eins und 2 finden auf außerordentliche Sitzungen keine Anwendung.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich. Der Pressedienst des Amtes der Landesregierung kann jedoch über den Gegenstand der Beratungen und die gefaßten Beschlüsse eine vom Vorsitzenden zu genehmigende Aussendung veröffentlichen. Diese darf keine Mitteilungen über den Gang der Beratung selbst sowie über das Abstimmungsergebnis enthalten. Hiedurch bleiben die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 17,) unberührt.

Paragraph 6,

(1) Anträge, die in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden sollen, müssen spätestens zu Mittag des dritten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin beim Regierungsdienst eingebracht werden. Danach einlangende Anträge können nur in dringenden Fällen in der nächsten Sitzung der Landesregierung behandelt werden.

(2) Alle gemäß Absatz eins, erster Satz rechtzeitig eingelangten Anträge sind in Form von Sitzungsbögen samt der Tagesordnung spätestens zu Mittag des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben. Von einer Ergänzung der Tagesordnung sind sie in gleicher Weise zu verständigen.

(3) Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung der Landesregierung oder des Amtes der Landesregierung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung sowie Anträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 19, Litera , sind sämtlichen Landesregierungsmitgliedern mindestens eine Woche vor ihrer Beratung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 7,

(1) In den Sitzungen der Landesregierung ruft der Vorsitzende in der Reihenfolge der Tagesordnung die Sitzungsbögen auf. Wenn beim Aufruf des Sitzungsbogens kein Mitglied der Landesregierung zu einem Antrag eine Debatte oder eine Abstimmung verlangt, gelten die Anträge auf diesem Sitzungsbogen als einstimmig beschlossen. Jedes Mitglied der Landesregierung ist in seinem Geschäftsbereich berechtigt und über Ersuchen eines anderen Regierungsmitgliedes verpflichtet, hinsichtlich der von ihm eingebrachten Anträge zu referieren. Nach allfälliger Abführung einer Debatte über den Beratungsgegenstand bringt der Vorsitzende die zugehörigen Anträge zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt durch Umfrage durch den Vorsitzenden, der das Ergebnis der Abstimmung feststellt.

(2) Zu einem gültigen Beschluß sind die ordnungsgemäße Einberufung aller Mitglieder der Landesregierung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (einschließlich des Vorsitzenden) und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei der Abstimmung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Paragraph 8,

Liegt bei einem Mitglied der Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit ein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 7, AVG 1950 vor, so hat es sich an der Beratung und Beschlußfassung über diese Angelegenheit nicht zu beteiligen.

Paragraph 9,

Wenn auf Grund der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) eine Angelegenheit unter Mitwirkung einer einem anderen Mitglied der Landesregierung unterstehenden Abteilung zu behandeln ist, so sind alle Erledigungsentwürfe vor Abfertigung auch jenem Mitglied der Landesregierung zur Unterfertigung vorzulegen, dem die zur Mitwirkung berufene Abteilung untersteht. Wenn dieses mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden ist, berät und beschließt darüber über Antrag des Mitgliedes der Landesregierung, dem die hauptsächlich befaßte Abteilung untersteht, die Landesregierung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,).

Paragraph 10,

Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung steht es frei, an einzelne Mitglieder der Landesregierung Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das Verhalten in einer Angelegenheit einzuholen. Die Beantwortung von Anfragen, die den selbständigen Wirkungsbereich des Landes betreffen, darf nicht abgelehnt werden und hat spätestens in der übernächsten Sitzung der Landesregierung zu erfolgen.

Paragraph 11,

(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.

(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.

Paragraph 12,

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie der wesentliche Verlauf der Sitzung festzuhalten. Insbesondere hat die Niederschrift alle gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Wurde ein Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen, ist anzuführen, wer für und wer gegen den Antrag gestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist nach Unterfertigung durch den Schriftführer vom Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) zu prüfen, nötigenfalls zu verbessern und sodann zu beglaubigen. Die Niederschrift muß zwei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung der Landesregierung beim Regierungsdienst und bei der nächsten Sitzung der Landesregierung zur Einsichtnahme und Unterfertigung durch die Mitglieder der Landesregierung, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufliegen. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag zur Niederschrift festzuhalten.

Paragraph 13,

Die mit den Anträgen eingelangten Geschäftsstücke sind unter Mitteilung des Beschlusses der Landesregierung an die zuständige Abteilung (Gruppe) zur weiteren Veranlassung im Sinne der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung rückzumitteln, die für den Landtag bestimmten Regierungsvorlagen sind der Landtagsdirektion zuzuleiten.

Paragraph 14,

(1) Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder seinem Stellvertreter zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.

(2) Zur Fertigung von Urkunden, die das Land als Träger von Privatrechten berechtigen oder verpflichten, ist das nach der Geschäftsverteilung (Paragraph 2,) zuständige Mitglied der Landesregierung berechtigt. Das zuständige Mitglied der Landesregierung kann sich bei der Fertigung solcher Urkunden nach den organisationsrechtlichen Vorschriften auch durch Bedienstete vertreten lassen.

Paragraph 15,

(1) In der Urlaubszeit und in besonders dringenden Fällen kann an Stelle der kollegialen Beschlußfassung die Abstimmung im Umlaufwege erfolgen.

(2) Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle durch eigenhändige Unterschrift. Die Ablehnung des Antrages ist auf dem Umlaufbogen zu vermerken und dieser Vermerk zu unterfertigen. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Paragraph 16,

Die Mitglieder der Landesregierung sind innerhalb des ihnen übertragenen Wirkungsbereiches zur Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung verpflichtet. Sie können jedoch, falls sie gegen den Antrag gestimmt haben, die Vollziehung des Beschlusses bzw. bei Landtagsvorlagen die Berichterstattung an den Landtag ablehnen. In diesem Falle sowie auch dann, wenn ein Landesregierungsmitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, kann der Landeshauptmann ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Vollziehung bzw. der Berichterstattung an den Landtag betrauen.

Paragraph 17,

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).

(2) Zur Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluß der Landesregierung die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erfolgen.

Paragraph 18,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1–11, außer Kraft.