Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9270/1-0

Titel

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Ausgabedatum

28.05.2014

Text

 

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

 

9270/1-0

Stammverordnung

51/14

2014-05-28

 

Blatt 1-7

Ausgegeben am
28.05.2014

Jahrgang 2014
51. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 27. Mai 2014 aufgrund des Paragraph 65, des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 9270–0 , verordnet:

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Androsch

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Aufwandsersatz für Pflegekinder

 


§ 1


Pflegekindergeld


§ 2


Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege


§ 3


Sonderbedarf

Abschnitt 2

Pflegekindergeld für nahe Angehörige und Personen, die vom

Gericht mit der Obsorge betraut wurden

 


§ 4


Pflegekindergeld für nahe Angehörige


§ 5


Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht
mit der Obsorge betraut wurden

Abschnitt 3

Pensionsrechtliche Absicherung von

Pflegepersonen

 


§ 6


Leistungsvoraussetzungen


§ 7


Ausschluss einer Mehrfachversicherung


§ 8


Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung


§ 9


Aus- und Fortbildung

Abschnitt 4

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von

Pflegepersonen

 


§ 10


Kostentragung für die Anstellung von
Pflegepersonen durch private Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen


§ 11


Kurzfristige Pflege


§ 12


Professionelle Pflege


§ 13


Pflege für schulpflichtige Kinder

Abschnitt 5

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 


§ 14


Inkrafttreten


§ 15


Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1

Aufwandsersatz für Pflegekinder

Paragraph eins,

Pflegekindergeld

(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt

  1. Litera a
    für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres:
    € 567,– und

  1. Litera b
    ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat:
    € 601,–.

(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab dem Tag der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung. Fällt die Übernahme eines Pflegekindes nicht auf einen Monatsersten, sind pro Tag des verbleibenden Monats ein Dreißigstel des monatlichen Pflegekindergeldes zu gewähren.

(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.

Paragraph 2,

Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege

(1) Pflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 825,– zu bezahlen.

(2) Paragraph eins, Absatz 2, gilt sinngemäß. Abweichend von Paragraph eins, Absatz 3, ist das Pflegekindergeld mit dem Tag einzustellen, an dem das kurzfristige Pflegeverhältnis endet.

Paragraph 3,

Sonderbedarf

(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z.B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß Paragraph 2, für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Absatz eins, besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der Paragraphen eins,, 2, und 3 Absatz eins und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird und die zum Unterhalt verpflichteten Eltern den Sonderbedarf gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts nicht abdecken können. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Absatz 3, oder die Abdeckung eines von Absatz 3, nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z.B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.

Abschnitt 2

Pflegekindergeld für nahe Angehörige und Personen, die vom

Gericht mit der Obsorge betraut wurden

Paragraph 4,

Pflegekindergeld für nahe Angehörige

(1) Mit dem betreuten Kind bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Personen (nahe Angehörige) gebührt über schriftlichen Antrag Pflegekindergeld bis zur Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins,, wenn

  1. Ziffer eins
    dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, gewährt wird und

  1. Ziffer 2
    das monatliche Familieneinkommen nachstehende Richtsätze nicht übersteigt:

  1. Litera a
    für einen alleinstehenden nahen Angehörigen die Höhe des zweifachen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera , Sub-Litera, , Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

  1. Litera b
    für miteinander verheiratete oder in Lebensgemeinschaft lebende nahe Angehörige die Höhe des zweifachen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera , Sub-Litera, , Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

  1. Litera c
    für jede weitere im Haushalt der betreuenden Person oder des betreuenden Paares lebende, noch nicht selbsterhaltungsfähige Person wird der Richtsatz um die Hälfte des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera , Sub-Litera, , Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013, erhöht.

(2) Überschreitet das Familieneinkommen die festgesetzten Richtsätze nach Absatz eins,, so verringert sich das Pflegekindergeld um den Betrag, der den Richtsatz übersteigt. Für die Berechnung des Familieneinkommens ist Paragraph 292, Absatz 4, ASVG anzuwenden.

Paragraph 5,

Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

(1) Personen, denen vom Gericht die gesamte Obsorge oder die Obsorge zumindest in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt über schriftlichen Antrag monatliches Pflegekindergeld entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß Paragraph eins, weiter, sofern vor der Übertragung der Obsorge ein Anspruch auf Pflegekindergeld auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung bestanden hat. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, gelten sinngemäß.

(2) Wurde von den Personen nach Absatz eins, die Übertragung der gesamten Obsorge oder der Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung bei Gericht beantragt, so besteht kein Anspruch nach Absatz eins,

(3) Für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des betreuten Kindes ist der Kinder- und Jugendhilfeträger zu beauftragen. Die von diesem hereingebrachten Unterhaltszahlungen (Unterhaltsvorschüsse) dienen der Abdeckung des dem Land durch die Gewährung des Pflegekindergeldes entstehenden finanziellen Aufwandes.

Abschnitt 3

Pensionsrechtliche Absicherung von

Pflegepersonen

Paragraph 6,

Leistungsvoraussetzungen

Das Land kann über schriftlichen Antrag im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für eine freiwillige Selbstversicherung von Pflegepersonen in Form einer Höherund/oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung übernehmen, wenn die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflegepersonen wegen der Betreuung eines Pflegekindes, wenn auch nur vorübergehend, reduziert oder eingestellt wurde. Die Höher- und/oder Weiterversicherung kann für jede leistungsberechtigte Pflegeperson in einem Zeitraum nur einmal gewährt werden, auch wenn mehrere Pflegekinder betreut werden. Ein Wechsel in der Leistungsberechtigung eines Pflegeelternpaares ist nur einmal zulässig.

Paragraph 7,

Ausschluss einer Mehrfachversicherung

Die pensionsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen erfolgt nur subsidiär, wenn keine pensionsrechtliche Absicherung auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen vorgesehen ist. Insbesondere ist für die Anrechnung der Betreuungstätigkeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 48. Lebensmonat (Anrechnung der Kindererziehungszeiten) eine pensionsrechtliche Absicherung nach dieser Verordnung nicht vorgesehen. Wird auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bereits eine pensionsrechtliche Absicherung gewährt, die niedriger ist als die dieser Verordnung, so gebührt nur eine Ergänzungsleistung.

Paragraph 8,

Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung

(1) Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 306,– monatlich (12 mal jährlich), das entspricht 22,8 % von € 1.342,– (12 mal jährlich inkl. Sonderzahlungen) und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach Paragraph 6, über kein Einkommen verfügt. Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird die pensionsrechtliche Absicherung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Betrag von €

1.342,– gewährt, wobei bei monatlich unterschiedlichem Einkommen ein aus dem Gesamtjahreseinkommen errechnetes monatliches Durchschnittseinkommen als Grundlage der pensionsrechtlichen Absicherung herangezogen wird. Über einem Bruttoeinkommen von € 1.342,– wird keine pensionsrechtliche Absicherung geleistet.

(2) Ergibt sich auf Grund des monatlichen (Durchschnitts-)Einkommens ein pensionsrechtlicher Absicherungsbetrag von monatlich unter € 30,–, so erfolgt keine pensionsrechtliche Absicherung.

Paragraph 9,

Aus- und Fortbildung

Pflegepersonen, die eine pensionsrechtliche Absicherung erhalten, sind verpflichtet, eine Aus- und Fortbildung im Ausmaß von zwei Tagen pro Jahr und die Teilnahme an fünf Pflegeelternrunden pro Jahr zu absolvieren. Die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Pflegeelternrunden werden vom Land übernommen.

Abschnitt 4

Sozialversicherungsrechtliche Absicherung von

Pflegepersonen

Paragraph 10,

Kostentragung für die Anstellung von

Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß Paragraph 26, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den Paragraphen 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.

Paragraph 11,

Kurzfristige Pflege

(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung gemäß Paragraph 36, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, familiären und kleinkindgerechten Rahmen bieten. Die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    Absolvierung der Grundausbildungsmodule “kurzfristige Pflege” und “Familienerweiterung”,

  1. Litera b
    jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

  1. Litera c
    die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

  1. Litera d
    die Bereitschaft, ein Pflegekind sofort aufzunehmen (ausgenommen es befindet sich bereits ein Pflegekind in Betreuung),

  1. Litera e
    die Bereitschaft, die medizinische und entwicklungsdiagnostische Abklärung des Pflegekindes zu besorgen,

  1. Litera f
    die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und

  1. Litera g
    die Bereitschaft, wöchentliche Besuchskontakte zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.

Paragraph 12,

Professionelle Pflege

(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der professionellen Pflege betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekinder mit besonderen Betreuungsanforderungen, unklarer Entwicklungsprognose und erhöhten Anforderungen an die Begleitung der Besuchskontakte, die in einer Pflegefamilie ohne spezifische Aus- und Fortbildung nicht abgedeckt werden können, in einem liebevollen, familiären und altersentsprechendem Rahmen langfristig betreuen.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “professionelle Pflege”,

  1. Litera b
    jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

  1. Litera c
    die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

  1. Litera d
    die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen und

  1. Litera e
    die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen.

Paragraph 13,

Pflege für schulpflichtige Kinder

(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 59, NÖ KJHG, Landesgesetzblatt 9270–0, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

  1. Litera a
    Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “schulpflichtige Kinder”,

  1. Litera b
    jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

  1. Litera c
    die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

  1. Litera d
    die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen,

  1. Litera e
    die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen und

  1. Litera f
    die Bereitschaft für die Aufnahme eines Kindes ab Schulpflicht und Auseinandersetzung mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen und Herausforderungen im familiären und schulischen Bereich.

Abschnitt 5

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.

Paragraph 15,

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Pflegepersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, haben, von Amts wegen mittels Bescheid Pflegekindergeld gemäß dieser Verordnung zuzuerkennen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. In diesen Bescheiden ist das ab Inkrafttreten dieser Verordnung zustehende Pflegekindergeld festzusetzen.

(2) Aus Anlass der Zuerkennung des Pflegekindergeldes gemäß Absatz eins, ist eine Reduzierung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegebeitrages bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(3) Allen am 1. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages sind für die Zeit bis zum 31. Mai 2014 die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3, gilt auch für Beschwerdeverfahren.