Titel
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Text
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung |
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3001/1-0 | Stammverordnung | 50/14 | 2014-05-28 |
| Blatt 1-3 |
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Ausgegeben am 28.05.2014 | Jahrgang 2014 50. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Mai 2014 aufgrund des § 3 Abs. 9 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG), LGBl. 3001–0 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 20. Mai 2014 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 9, des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG), Landesgesetzblatt 3001–0 , verordnet:
Verordnung über die Mindestanforderungen an eine risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll | Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Sobotka |
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreterin Renner | Niederösterreichische Landesregierung: Landesrätin Bohuslav |
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Pernkopf | Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Wilfing |
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrätin Schwarz | Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Androsch |
§ 1Paragraph eins,
Kreditrisiko
Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Kreditaufnahmen dürfen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen.
Veranlagungen im Rahmen der Kassengebarung dürfen nur kurzfristig bis maximal 12 Monate erfolgen, um den Zahlungsverpflichtungen, die in diesem Zeitraum anstehen, nachkommen zu können.
Veranlagungen im Rahmen der Kassengebarung dürfen nur mittels Sicht-, Spar- oder Termineinlagen, Kassenobligationen oder gleichartigen Instrumenten bei Banken guter Bonität sowie in Anleihen von Emittenten guter Bonität mit einer Restlaufzeit von maximal 12 Monaten durchgeführt werden.
Mittelbis langfristige Veranlagungen sind unter Berücksichtigung des Veranlagungshorizontes risikoavers auszurichten. Im Bereich des Risikomanagements ist ein umfangreiches Instrumentarium zur Vermeidung und Steuerung von Risiken zwingend vorzusehen. Es sind Richtlinien für die Veranlagungsstrategie, für die Risikobewertung und die Risikoüberwachung festzulegen.
Erfolgt die mittelbis langfristige Veranlagung geringer Volumina ausschließlich im Rahmen von gemanagten Fonds mit konservativer Ausrichtung, ist nur ein eingeschränktes, den Risiken entsprechendes Risikomanagement erforderlich.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses von Finanzgeschäften muss der Vertragspartner eine gute Bonität (zumindest von der Qualität vergleichbar mit einem Investmentgrade Rating) vorweisen können.
§ 2Paragraph 2,
Liquiditätsrisiko
Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit soll die Restlaufzeit der aushaftenden Kredite derart gewählt werden, dass der jährliche Finanzierungsbedarf am Kapitalmarkt problemlos abgedeckt werden kann.
Um kurzfristige Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, ist darauf zu achten, dass bei Kreditinstituten die notwendigen Rahmenbeschlüsse für die kurzfristigen Kassenkredite und Barvorlagen oder gleichartige Instrumente vorliegen.
Bei kurzfristigen Veranlagungen im Rahmen der Kassengebarung ist darauf zu achten, dass diese Aktivposten marktgängig und damit jederzeit realisierbar sind.
§ 3Paragraph 3,
Marktrisiko
Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Für das Managen des Zinsänderungsrisikos, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen fixer und variabler Verzinsung, ist in den Jahresplanungen eine Strategie festzulegen, bei der das bestehende Verhältnis zwischen fixer und variabler Finanzierung, die Refinanzierungsvolumina und der Zeithorizont sowie die Zinserwartung des Marktes und die Fälligkeitsstruktur zu berücksichtigen sind.
Der Abschluss von derivativen Zinstauschverträgen, bei denen entweder eine fixe Verzinsung in eine variable Verzinsung oder umgekehrt verändert wird, sowie ein Umstieg von einer variablen Verzinsung in eine andere variable Verzinsung sind zulässig.
Zulässig sind überdies Zinsabsicherungsgeschäfte, mit denen ein bestehendes Zinsänderungsrisiko des Grundgeschäftes verringert wird (z. B. Zinssatzobergrenze “Cap”).Zulässig sind überdies Zinsabsicherungsgeschäfte, mit denen ein bestehendes Zinsänderungsrisiko des Grundgeschäftes verringert wird (z. B. Zinssatzobergrenze “Cap”).
Die Aufnahme von Krediten und die Begebung von Anleihen sind nur zulässig, wenn diese auf Euro lauten, oder für den Fall, dass eine Finanzierung auf Fremdwährung lauten sollte, diese zeitgleich mit der Aufnahme fristenkonform mittels eines Währungstauschvertrages in eine auf Euro lautende Verpflichtung umgewandelt wird, sodass kein Fremdwährungsrisiko besteht.
Die Aufnahme von Krediten und die Begebung von Anleihen haben derart zu erfolgen, dass die Zahlungsverpflichtung des Rechtsträgers direkt aus dem Grundgeschäft oder nach einem derivativen Absicherungsgeschäft zum Grundgeschäft ausschließlich auf einen variablen oder fixen Zinssatz lautet.
Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur mit einem entsprechenden Grundgeschäft abgeschlossen werden.
§ 4Paragraph 4,
Operationales Risiko
Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt sind, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Für den Abschluss von Verträgen ist eine klare Festlegung für die Abläufe und die Dokumentation der Transaktionen zu treffen.
Die Rechtsträger haben eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge personell voneinander getrennt sind.
Die mit deren Besorgung betrauten Personen müssen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Bei der Durchführung aller Zahlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicher zu stellen.
Bei allen wichtigen Funktionen ist eine Stellvertretung zu gewährleisten.
Die Handlungsfähigkeit bei Verlust von Daten oder bei Zusammenbruch von Kommunikationssystemen ist sicher zu stellen.
Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar zu dokumentieren und ein internes Kontrollsystem (IKS) ist einzurichten.
§ 5Paragraph 5,
Reputationsrisiko
Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Da neben den zahlenmäßigen Ergebnissen im Voranschlag und Rechnungsabschluss eines Rechtsträgers auch dessen Ansehen am Finanzmarkt für die zu erzielenden Konditionen eine Rolle spielt, ist darauf zu achten, dass alle eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt werden, ohne dass es zu einer Mahnung des Gläubigers kommt.
Bei der Auswahl von Vertragspartnern ist neben deren wirtschaftlicher Zuverlässigkeit auch zu prüfen, ob ein Abschluss auf Grund der Reputation des Vertragspartners die eigene Reputation gefährden kann.
Sofern der Rechtsträger ein Rating einer Ratingagentur besitzt, ist der dauerhafte Erhalt eines guten Ratings anzustreben.
§ 6Paragraph 6,
Rechtsrisiko
Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden. Zur Sicherstellung dieses Zieles sind nachstehende Vorgaben zu erfüllen:
Es sind grundsätzlich standardisierte Vertragsdokumentationen zu verwenden, die vor ihrer Freigabe in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingehend von fachkundigen Personen geprüft worden sind.
Abweichungen von standardisierten Vertragsdokumentationen sollten nur erfolgen, wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen und nach Prüfung durch fachkundige Personen angemessen erscheint.
Es ist in den Verträgen – auch bei Abschluss mit ausländischen Vertragspartnern – grundsätzlich die Anwendung österreichischen Rechts und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren. Abweichungen davon sollten nur erfolgen, wenn dies einen wirtschaftlichen Vorteil bringt, und nur unter Hinzuziehung von entsprechenden Rechtsexperten.
Da Rechtsänderungen massive Auswirkungen auf bestehende standardisierte Vertragsdokumentationen und auch bereits bestehende Verträge haben können, ist eine Identifikation und laufende Beobachtung dieser Rechtsvorschriften zu gewährleisten.
§ 7Paragraph 7,
Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung
Rechtsträger gemäß § 2 NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.Rechtsträger gemäß Paragraph 2, NÖ GRFG, die keine Kredite aufnehmen und keine Veranlagungen durchführen, sondern deren Finanzgeschäfte sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränken, haben lediglich die für sie zutreffenden Bestimmungen bezüglich des Liquiditätsrisikos, des operationalen Risikos und des Rechtsrisikos zu beachten.
§ 8Paragraph 8,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.