Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8001/1-0

Titel

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

Ausgabedatum

20.05.2014

Text

 

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

 

8001/1-0

Stammverordnung

49/14

2014-05-20

 

Blatt 1 + Anlagen

Ausgegeben am
20.05.2014

Jahrgang 2014
49. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2014 aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3 b, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000 , verordnet:

Verordnung über ein Sektorales

Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Allgemeines

Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:150.000 (Anlagen 1 bis 4).

Paragraph 2,

Ziel

Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Energiefahrplanes 2030 zu erreichen.

Paragraph 3,

Rechtswirkungen

(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.

(2) Innerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Baulanderhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.

(3) Außerhalb der festgelegten Zonen sind die im Absatz 2, angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in Paragraph 19, Absatz 3 a, Ziffer 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Absatz 2, angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlage außerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.