Niederösterreich
5010-14
NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975
16.05.2014
NÖ SCHULAUFSICHTS-AUSFÜHRUNGSGESETZ 1975 | |||
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5010-0 | Wiederverlautbarung | 170/75 | 1975-11-21 |
| Blatt 1-4 | ||
5010-1 | 1. Novelle | 87/77 | 1977-08-10 |
| Blatt 1, 2 und 2a | ||
5010-2 | 2. Novelle | 74/85 | 1985-06-11 |
| Blatt 2, 2a und 4 | ||
5010-3 | 3. Novelle | 36/89 | 1989-04-26 |
| Blatt 1 | ||
5010-4 | 4. Novelle | 36/94 | 1994-02-25 |
| Blatt 1-5 | ||
5010-5 | 5. Novelle | 44/94 | 1994-03-14 |
| Blatt 2 | ||
5010-6 | 6. Novelle | 65/94 | 1994-05-26 |
| Titelblatt | ||
5010-7 | 7. Novelle | 124/97 | 1997-12-19 |
| Blatt 5 | ||
5010-8 | 8. Novelle | 23/99 | 1999-02-25 |
| Blatt 2, 2a | ||
5010-9 | 9. Novelle | 36/01 | 2001-04-26 |
| Blatt 2, 5 | ||
5010-10 | 10. Novelle | 195/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 5 | ||
5010-11 | 11. Novelle | 54/03 | 2003-07-25 |
| Blatt 1, 2 | ||
5010-12 | 12. Novelle | 55/08 | 2008-07-15 |
| Blatt 4, 4a | ||
5010-13 | 13. Novelle | 81/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 2 | ||
5010-14 | 14. Novelle | 44/14 | 2014-05-16 |
| Blatt 1, 2a, 3, 4/4a, 5 | ||
Ausgegeben am, 16.05.2014 | Jahrgang 2014, 44. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975
Artikel römisch eins
Das NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes 1975, Landesgesetzblatt 5010, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch zwei
Artikel römisch eins tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
Der Präsident:, Penz | |
Der Landeshauptmann:, Pröll | Die Landesrätin:, Schwarz |
Anlage
NÖ Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1975
Paragraph eins
Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:
Paragraph 2
(1) Das Kollegium des Landesschulrates besteht aus der dreifachen Anzahl der für die Landtagsausschüsse festgelegten Mitgliederanzahl. Die Mitglieder sind insgesamt auf die im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis aufzuteilen.
Das Nominierungsrecht steht den zustellungsbevollmächtigten Vertretern dieser Parteien nur für je einen Vertreter gemäß Paragraph eins, Litera a, Ziffer 4, zu. Die restlichen Mitglieder gemäß Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2 und 3 sind je zur Hälfte von Eltern- und Lehrervertretungen zu nominieren. Steht einer der genannten Parteien nach Abzug des Parteienvertreters eine ungerade Mitgliederanzahl zu, so kann sie bestimmen, ob auf ihr Kontingent mehr Eltern- oder mehr Lehrervertreter berufen werden sollen. Insgesamt müssen jedoch mindestens soviele Elternvertreter wie Lehrervertreter nominiert werden. Bei der Nominierung der Eltern- und Lehrervertreter ist zu berücksichtigen, dass nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sind.
(2) Sind Schularten mangels entsprechender Schülerzahlen durch Mitglieder gemäß Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2 und 3 nicht vertreten, kann die Landesregierung für jede Schulart zwei Mitglieder mit beratender Stimme, unter denen sich Väter oder Mütter schulbesuchender Kinder der betreffenden Schulart und Lehrer dieser Schulart befinden müssen, bestellen.
(3) Für jedes Mitglied nach Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2 bis 4 ist ein Ersatzmitglied in gleicher Weise zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Paragraph eins, Litera b, Ziffer eins und 2 sowie deren Ersatzmitglieder sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Paragraph eins, Litera b, Ziffer 6, sowie deren Ersatzmitglieder von den entsprechenden Interessenvertretungen zu entsenden.
(5) Für jeden Landesschulsprecher ist der Landesschulsprecher-Stellvertreter für den jeweiligen Schulbereich Ersatzmitglied.
Paragraph 3
(entfällt)
Paragraph 4
Die Mitglieder des Kollegiums haben sich im Verhinderungsfall durch in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellte oder entsendete Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von derselben Organisation oder Partei nominiert bzw. von derselben Kirche oder Interessensvertretung entsendet wurde wie das zu vertretende
Mitglied. Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und die Berufschulinspektoren, der Landesschularzt sowie die Abteilungsleiter des Amtes des Landesschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.
Paragraph 5
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag jener im Landtag vertretenen Partei zugrundezulegen, der der Präsident zuzurechnen ist.
(2) Zum Amtsführenden Präsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.
(3) Führt der Amtsführende Präsident den Vorsitz, so hat er sich als stimmberechtigtes Mitglied durch ein in gleicher Weise bestelltes Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
Paragraph 6
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat einen Vizepräsidenten zu bestellen. Für die Bestellung hat das Kollegium einen Vorschlag zu erstatten. Dem Vorschlag ist ein Antrag der zweitstärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.
(2) Gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Partei des Landtages an, so ist dem Vorschlag ein Antrag der stärksten Partei des Landtages zugrundezulegen.
(3) Als Vizepräsident kann nur eine Person bestellt werden, die stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums ist.
Paragraph 7
(1) Der Amtsführende Präsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr, deren Höhe sich nach den für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, 6, 8, 11 und 17 des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, richtet. Der Vizepräsident hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr in der Höhe der Hälfte der Funktionsgebühr des Amtsführenden Präsidenten.
(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie sie einem NÖ Landesbeamten der Dienstklasse römisch neun nach den Bestimmungen des römisch acht. Teiles (Landes-Reisegebührenvorschrift), DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, gebührt.
(3) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben Anspruch auf einen Ruhebezug. Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug ist der sich nach Paragraph 3, des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, ergebende Bezug. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 18, 19, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 5 und 6, 20, 22, 23, 23 a und 25 des NÖ Bezügegesetzes sinngemäß anzuwenden. Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, des NÖ Bezügegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Ruhebezug Anspruch auf im Paragraph 31, Litera c bis h des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, genannte Zuwendungen und Entschädigungen, wobei in Litera c, die Ausnahmen bezüglich des NÖ Landtages und der NÖ Landesregierung nicht gelten, so besteht der Anspruch auf Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Zuwendungen und Entschädigungen hinter dem Bezug eines Landesrates gemäß Paragraph 4, des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobezüge heranzuziehen. Vorstehendes ist auf die Versorgungsbezüge der Witwen, eingetragenen Partner und Waisen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges eines Landesrates zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, des NÖ Bezügegesetzes bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(5) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Die Höhe und die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages richten sich nach den im Paragraph 9, Absatz 2, des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, für Mitglieder des Landtages festgelegten Bestimmungen.
(6) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident erhalten bei Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt, wenn die Funktion durch mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Dreifache, wenn sie durch mindestens zehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Sechsfache, und wenn sie durch mindestens fünfzehn Jahre hindurch ausgeübt wurde, das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges nach Paragraph 3, des NÖ Bezügegesetzes.
Paragraph 8
(1) Die dem Kollegium des Landesschulrates mit beschließender Stimme angehörenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages von Niederösterreich zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat durch die Landesregierung auf Grund der erfolgten Nominierung zu erfolgen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages die Konstituierung des Kollegiums durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anspruchsberechtigten Parteien haben der Landesregierung mitzuteilen, welche Organisationen zur Nominierung der auf ihr Kontingent anzurechnenden Eltern- und Lehrervertreter berufen sind.
(3) Kommt keine Einigung über die Aufteilung der den Parteien zustehenden Eltern- und Lehrervertreter zustande, so hat die Aufteilung durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Üben die zur Nominierung Berechtigten ihr Nominierungsrecht nicht aus, so hat die Bestellung durch die Landesregierung zu erfolgen. Sie ist dabei an keinen Vorschlag gebunden.
Paragraph 9
Die im Paragraph 2, Absatz 4, genannten Stellen können die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit durch Widerruf der Entsendung abberufen und durch andere Vertreter ersetzen.
Paragraph 10
(1) Als Mitglieder mit beschließender Stimme oder deren Ersatzmitglieder können nur Personen bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
(2) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
Paragraph 11
(1) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind die Mitglieder mit beschließender Stimme neu zu bestellen.
(2) Das Kollegium des Landesschulrates gilt durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig, wenn, gerechnet vom Tage der ersten beschlußunfähigen Sitzung an, die Beschlußunfähigkeit durch sechs Monate andauert und auch die erste nach Ablauf dieser Frist einberufene Sitzung beschlußunfähig ist. Mit Ende des Tages dieser beschlußunfähigen Sitzung verlieren die Mitglieder mit beschließender Stimme ihr Amt und ist die Neubestellung innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.
Paragraph 12
(1) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein im Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2 bis 4 und Litera b, Ziffer eins, 2 und 6 angeführtes Mitglied hat das in Betracht kommende Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(2) Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident können auf Antrag der zum Vorschlag berechtigten Fraktion, jederzeit vom Präsidenten des Landesschulrates von ihren Funktionen abberufen werden.
(3) Wenn der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident ihre Pflichten schwer oder wiederholt verletzen, hat der Präsident des Landesschulrates sie von ihrer Funktion abzuberufen.
(4) Das Amt des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten erlischt auch durch Tod, Verzicht und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag. Durch Tod und durch Verlust der Wählbarkeit in den NÖ Landtag erlischt auch die Mitgliedschaft im Kollegium.
(5) Tritt ein Fall nach Absatz 2 bis 4 ein, hat unverzüglich eine Neubestellung nach den Bestimmungen der Paragraphen 5, oder 6 zu erfolgen.
Paragraph 13
(1) Das Amt eines nach Paragraph eins, bestellten Mitgliedes erlischt
(2) Im Falle des Freiwerdens des Amtes eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ist unverzüglich die Nachbesetzung vorzunehmen.
Paragraph 14
Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulage für die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (Kollegiumssitzungen und Vorbesprechungen) stehenden Reisen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.
Paragraph 15
(1) Ein ehemaliger Amtsführender Präsident oder Vizepräsident, der vor dem 1. Jänner 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, erwirbt nach Paragraph 7,, in der Fassung von Landesgesetzblatt 5010–2, keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1985 liegende Zeit als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit zu berücksichtigen.
(3) Für jeden Monat der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ist ein Pensionsbeitrag für den Amtsführenden Präsidenten von € 392,43 und für den Vizepräsidenten von €
196,22 zu entrichten. Stirbt der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug geht die Verpflichtung auf die Hinterbliebenen über. Paragraph 15, Absatz 6 und 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, gilt sinngemäß.
(4) Die Entrichtung des sich gemäß Absatz 3, ergebenden Betrages kann in Teilzahlungen innerhalb eines Zeitraumes, der der Dauer der anzurechnenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit entspricht, bewilligt werden.
(5) Anläßlich des Ausscheidens aus der Funktion, ausgenommen durch Tod, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Teilbetrag für 40 anzurechnende Monate zu entrichten, soweit ein derartiger Betrag noch ausständig ist.
Paragraph 16
Die Paragraphen 17 bis 19 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.
Paragraph 17
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 zehn Jahre an ruhebezugfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 19 und 20 des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer dort angeführten Person.
(3) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 7, Absatz 5 und die Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Paragraph 18
Auf Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 anzuwenden.
Paragraph 19
Auf Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 1997 – abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion – die zeitlichen Voraussetzungen für eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 7, Absatz 6, erfüllen, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Dabei sind nicht die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung) nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 zugrunde zu legen, sondern die Bezüge (einschließlich der Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Paragraph 20
Artikel römisch 30 der Anlage B der DPL 1972 in der Fassung der DPL-Novelle 2001 ist für das Jahr 2001 sinngemäß anzuwenden.