Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3001-0

Titel

Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

Ausgabedatum

16.05.2014

Text

 

Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

 

3001-0

Stammgesetz

42/14

2014-05-16

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
16.05.2014

Jahrgang 2014
42. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:

Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

(NÖ GRFG)

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Sobotka

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Renner

Die Landesrätin:
Bohuslav

Der Landesrat:
Pernkopf

Der Landesrat:
Wilfing

Die Landesrätin:
Schwarz

Der Landesrat:
Androsch

Paragraph eins,

Ziel

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Niederösterreich und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Niederösterreich gesetzlich geregelt wird.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Sektor Länder der Teilsektor Länder Sitzung 1312) im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26. Juni 2013, Sitzung 1 (ESVG 2010).

(2) Sind Rechtsträger nach Absatz eins, an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, mit mehr als 50 % beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.

Paragraph 3,

Risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung

(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement bezüglich der Risikoarten Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko, Reputationsrisiko und Rechtsrisiko risikoavers auszurichten.

(2) Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird.

(3) Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind.

(4) Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.

(5) Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind.

(6) Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das eigene Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.

(7) Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden.

(8) Der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung bedeutet insbesondere, dass

  1. Ziffer eins
    keine offenen Fremdwährungspositionen eingegangen werden,

  1. Ziffer 2
    derivative Finanzgeschäfte nur mit einem entsprechenden Grundgeschäft abgeschlossen werden, und

  1. Ziffer 3
    Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen.

(9) Die Landesregierung hat die Mindestanforderungen für die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 8 angeführten Grundsätze nach allgemein anerkannten Prinzipien des Finanzmanagements durch Verordnung festzulegen.

Paragraph 4,

Jahresplanung und Organisation

(1) Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung sowie einen mittelfristigen Ausblick zu Grunde zu legen.

(2) Sofern dies im Hinblick auf Struktur und Volumen ihrer Finanzgeschäfte und die für deren Management zur Verfügung stehende Organisation den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, haben die Rechtsträger für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander personell getrennt sind. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Paragraph 5,

Bericht

(1) Jeder Rechtsträger hat in seinen Rechnungsabschluss bzw. Jahresabschluss einen Bericht über alle in diesem Jahr zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts neu getätigten Finanzgeschäfte und einen Bericht über den jeweiligen Schuldenstand aufzunehmen.

(2) Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

Paragraph 6,

Finanzgebarungsmaßnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.

(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

Für die Verwaltung des vom Land Niederösterreich der Land Niederösterreich Vermögensverwaltung GmbH & Co OG übertragenen Vermögens gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten.

(3) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten diese Gesetzes bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß Paragraph 2, anzuwenden.

Paragraph 7,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 9, kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die strategische Jahresplanung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat erstmals für das Budget 2015 zu erfolgen.

(4) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(5) Der Bericht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2014 auszuweisen.