Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2600-0

Titel

NÖ Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetz 2014

Ausgabedatum

16.05.2014

Text

 

NÖ Landeslehrpersonen- Diensthoheitsgesetz 2014

 

2600-0

Stammgesetz

41/14

2014-05-16

 

Blatt 1-9

Ausgegeben am
16.05.2014

Jahrgang 2014
41. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. März 2014 beschlossen:

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

(NÖ L-DHG 2014)

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I:

Anwendungsbereich, Ausübung der Diensthoheit und Zuständigkeiten

 


§ 1


Anwendungsbereich und Ausübung der
Diensthoheit


§ 2


Zuständigkeit der Landesregierung


§ 3


Zuständigkeit des Landesschulrates


§ 4


Zuständigkeit der Schulleitung


§ 5


Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission


§ 6


Zuständigkeit der Disziplinarkommission

Abschnitt II:

Leitungsauswahlkommission

 


§ 7


Bildung und Funktionsdauer


§ 8


Erlöschen der Funktion


§ 9


Verfahren

Abschnitt III:

Disziplinarkommission

 


§ 10


Bildung und Funktionsdauer


§ 11


Erlöschen der Funktion und Abberufung


§ 12


Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin


§ 13


Verfahren

Abschnitt IV:

Verwaltungsgerichtsbarkeit

 


§ 14


Senatsentscheidungen, Mitwirkung von
Laienrichtern und Laienrichterinnen

Abschnitt V:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 


§ 15


Anhängige Verfahren und Übergangsbestimmungen


§ 16


Inkrafttreten

Abschnitt I:

Anwendungsbereich, Ausübung der Diensthoheit und Zuständigkeiten

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Ausübung der Diensthoheit

Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Gesetz angeführten Behörden und Organen.

Paragraph 2,

Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

  1. Ziffer eins
    die Erstellung des Dienstpostenplanes (Artikel römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215) auf Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium),

  1. Ziffer 2
    die Ausübung des Gnadenrechtes (Paragraph 105, LDG 1984),

  1. Ziffer 3
    alle sonstigen, im freien Ermessen liegenden diensthoheitlichen Maßnahmen, die eine finanzielle Belastung des Landes zur Folge haben,

  1. Ziffer 4
    die Erlassung einer Verordnung über die Konstituierung und Geschäftsführung der Leitungsauswahlkommission und

  1. Ziffer 5
    die Erlassung einer Verordnung über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen (Paragraph 96, Absatz 3, LDG 1984).

(2) Die Landesregierung ist gegenüber dem Landesschulrat und der Leitungsauswahlkommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Paragraph 3,

Zuständigkeit des Landesschulrates

(1) Die Durchführung der nicht in den Paragraphen 2 und 4 bis 6 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt dem Landesschulrat.

(2) Der Landesschulrat kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

Paragraph 4,

Zuständigkeit der Schulleitung

Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen des Dienststandes an allgemein bildenden Pflichtschulen

  1. Ziffer eins
    die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres bzw. deren Änderung während des Schuljahres (Paragraph 43, Absatz eins und 2 LDG 1984),

  1. Ziffer 2
    die Bestimmung ihrer Vertretung für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten. Dazu kann sie bis zu drei Landeslehrpersonen vorsehen (Paragraph 27, Absatz eins a, LDG 1984). Macht die Schulleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt Paragraph 27, Absatz eins, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 151/2013;

  1. Ziffer 3
    das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (Paragraph 35, Absatz 2, LDG 1984),

  1. Ziffer 4
    die Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung (Paragraph 40, Absatz 3, LDG 1984) sowie einer Tätigkeit nach Paragraph 40, Absatz 5, bzw. die Genehmigung nach Paragraph 40, Absatz 4, LDG 1984,

  1. Ziffer 5
    die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes (Paragraph 41, LDG 1984),

  1. Ziffer 6
    die Feststellung eines Anspruches auf Pflegeurlaub (Paragraph 59, LDG 1984),

  1. Ziffer 7
    die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien des Landesschulrates,

  1. Ziffer 8
    die Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen und

  1. Ziffer 9
    die Entsendung in die Fortbildung.

Auf in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5,

Zuständigkeit der Leitungsauswahlkommission

Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission obliegt die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.

Paragraph 6,

Zuständigkeit der Disziplinarkommission

Der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

  1. Ziffer eins
    die Suspendierung (Paragraph 80, Absatz 3, LDG 1984) und

  1. Ziffer 2
    die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 101, LDG 1984).

Abschnitt II:

Leitungsauswahlkommission

Paragraph 7,

Bildung und Funktionsdauer

(1) Der Leitungsauswahlkommission gehören an

  1. Ziffer eins
    so viele Mitglieder, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind,

mit beschließender Stimme und

  1. Ziffer 2

* der Landesschulratsdirektor oder die Landesschulratsdirektorin oder die Vertretung im Amt,

* die sachlich zuständigen Landesschulinspektoren
oder Landesschulinspektorinnen,

* der Obmann oder die Obfrau des Gewerblichen
Berufsschulrates oder die Stellvertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

* der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer allgemein bildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

* der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist, und

* die sachlich zuständigen Abteilungsleitungen des Amtes der Landesregierung

mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Vorschläge nach Absatz 2, sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten. Unterlässt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der von diesem vorzuschlagenden Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

(4) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Leitungsauswahlkommission wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Leitungsauswahlkommission innerhalb von drei Monaten nach der Einberufung des neuen Landtages zur Konstituierung zusammentreten kann. Die Konstituierung obliegt der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann die Vertretung durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von demselben Landtagsklub vorgeschlagen wurde wie das zu vertretende Mitglied.

(6) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wobei dieser Ersatz pauschaliert werden kann. Die übrigen Mitglieder, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 8,

Erlöschen der Funktion

(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vorzeitig

  1. Ziffer eins
    durch Tod,

  1. Ziffer 2
    durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

  1. Ziffer 3
    durch Verlust der Wählbarkeit in den Landtag oder,

  1. Ziffer 4
    wenn das Mitglied Landeslehrperson ist, durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses als Landeslehrperson.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 unverzüglich zu besetzen.

Paragraph 9,

Verfahren

(1) Die Leitungsauswahlkommission hat in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertretung des vorsitzenden Mitgliedes und ein schriftführendes Mitglied zu wählen.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat die Leitungsauswahlkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen.

(3) Die Leitungsauswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung anwesend sind.

(4) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederanzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei einer Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Stellvertretung beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Das vorsitzende Mitglied gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.

(6) Die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(7) Vor einer Auswahlentscheidung ist ein Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Die Abgabe eines Vorschlages ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein.

(8) Die Leitungsauswahlkommission kann die Auswahlentscheidung nur aus dem Kreis der Bewerber oder Bewerberinnen vornehmen, die im Vorschlag des Landesschulrates enthalten sind. Wird innerhalb der Frist kein Vorschlag erstattet, so kann die Leitungsauswahlkommission ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates treffen. Das Auswahlverfahren ist auch gegenüber den im Vorschlag enthaltenen, in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bewerbern und Bewerberinnen mit Bescheid abzuschließen.

Abschnitt III:

Disziplinarkommission

Paragraph 10,

Bildung und Funktionsdauer

(1) Der Disziplinarkommission gehören an

  1. Ziffer eins
    ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand des Landesschulrates oder der Landesbediensteten als vorsitzendes Mitglied,

  1. Ziffer 2
    ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand des Landesschulrates oder der Landesbediensteten und

  1. Ziffer 3

  1. Litera a
    eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, oder

  1. Litera b
    eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule geführt wird.

(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesschulrates zu bestellen. Schlägt der Landesschulrat aus seinem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.

(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.

(4) Unterlässt der Landesschulrat oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Absatz eins, Ziffer 3, aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson an einer Pflichtschule ist.

(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.

(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera , je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera , vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.

(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (Paragraph 91, Absatz 2, LDG 1984).

(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Absatz 7, festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 11,

Erlöschen der Funktion und Abberufung

(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

  1. Ziffer eins
    durch Tod,

  1. Ziffer 2
    durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

  1. Ziffer 3
    mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

  1. Ziffer 4
    mit der Erlassung des Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, oder

  1. Ziffer 5
    mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Paragraph 12,

Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates auf Vorschlag des Landesschulrates oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. Paragraph 10, Absatz 2 und 4 gilt sinngemäß.

Paragraph 13,

Verfahren

(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (Paragraph 75, LDG 1984) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.

Abschnitt IV:

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Paragraph 14,

Senatsentscheidungen, Mitwirkung von Laienrichtern und Laienrichterinnen

(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (Paragraph 12, LDG 1984),

  1. Ziffer 2
    Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 13 b, LDG 1984),

  1. Ziffer 3
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984),

  1. Ziffer 4
    Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (Paragraph 18, LDG 1984) und

  1. Ziffer 5
    Leitungsauswahl und Verleihung von Leitungsstellen (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

  1. Ziffer eins
    gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben worden ist (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984) oder

  1. Ziffer 2
    der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule betrifft; in diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule betrifft.

(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus der Schulverwaltung.

Abschnitt V:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Anhängige Verfahren und Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem NÖ Landeslehrer – Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600, bei den Bezirksschulräten und beim Landesschulrat eingerichteten Leistungsfeststellungskommissionen sowie Disziplinarkommissionen und bei den beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem NÖ Landeslehrer – Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600, eingerichteten Landeslehrerkommissionen für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen anhängig geworden sind, sind von der Leitungsauswahlkommission nach diesem Gesetz weiter zu führen.

(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Leitungsauswahlkommission und die Disziplinarkommission nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag eingerichtet werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August 2014 tätig werden.

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Landeslehrer – Diensthoheitsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 2600–11, außer Kraft.