Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9410-21

Titel

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

Ausgabedatum

11.04.2014

Text

 

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

 

9410-0

Stammgesetz

126/92

1992-09-24

 

Blatt 1-20

9410-1

1. Novelle

94/96

1996-07-18

 

Blatt 2, 7-9, 11, 12, 14-16, 18, 20

9410-2

2. Novelle

53/98

1998-03-25

 

Blatt 1-12, 14-18, 20

9410-3

3. Novelle

2/01

2001-01-18

 

Blatt 4, 10

9410-4

4. Novelle

229/01

2001-11-16

 

Blatt 7-9, 19, 20

9410-5

5. Novelle

103/02

2002-09-20

 

Blatt 1-24

9410-6

6. Novelle

127/02

2002-12-20

 

Blatt 1, 2, 3, 3a, 3b, 12, 13, 13a, 18
[CELEX: 32001L0023]

9410-7

7. Novelle

22/03

2003-02-13

 

Blatt 7, 8

9410-8

8. Novelle

85/03

2003-09-18

 

Blatt 7

9410-9

9. Novelle

17/04

2004-02-17

 

Blatt 7

9410-10

Kundmachung

72/04

2004-09-17

 

Titelblatt

9410-11

10. Novelle

15/06

2006-02-16

 

Blatt 7, 7a

9410-12

11. Novelle

51/07

2007-06-29

 

Blatt 1, 2, 3 ,3a, 4, 5, 6, 7/7a, 8, 9, 10, 11, 12/13, 14-17, 17a, 24

9410-13

12. Novelle

26/08

2008-02-22

 

Blatt 7/7a, 25

9410-14

13. Novelle

41/08

2008-03-28

 

Blatt 25

9410-15

14. Novelle

33/09

2009-02-20

 

Blatt 7/7a

9410-16

15. Novelle

27/10

2010-03-23

 

Blatt 7/7a

9410-17

16. Novelle

26/11

2011-02-15

 

Blatt 7/7a

9410-18

17. Novelle

21/12

2012-02-15

 

Blatt 7/7a

9410-19

18. Novelle

116/12

2012-08-30

 

Blatt 1, 3, 3a/3b, 4, 5, 6, 7/7a, 8, 9, 10, 11, 12/13, 13a/14, 15/16, 17, 24, 25

9410-20

19. Novelle

36/13

2013-07-05

 

Blatt 1, 5, 12/13, 25

9410-21

20. Novelle

38/14

2014-04-11

 

Blatt 6, 8, 24, 24a

Ausgegeben am
11.04.2014

Jahrgang 2014
38. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992

Artikel I

Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Tabelle im Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 16, Absatz 2, lautet der Klammerausdruck “(Absatz eins, Ziffer eins,)”

  1. Ziffer 3
    Die Tabelle im Paragraph 61, Absatz 8, lautet:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 61, wird nachfolgender Absatz angefügt:

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins Ziffer eins und 3 treten mit 1. März 2014 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Artikel römisch eins Ziffer 4, tritt mit 31. Juli 2016 außer Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

1. Hauptstück

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Inhaltsverzeichnis                    §§

2. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

 


Geltungsbereich


1


Betriebsübergang


1a


Sonderverträge


1b


Ärzte


2

4. Hauptstück: Dienstbetrieb

 


Diensteinteilung


6


Verwendungszeugnis


7


Rufbereitschaft


8

5. Hauptstück: Verträge

 


Ausbildungsvertrag


9


Vertrag nach der Ausbildung


10

6. Hauptstück: Allgemeine Pflichten des Arztes

 

 


Unterstellung, Folgebeschäftigungen,
Geschenkannahme, Schutz vor Benachteiligung, Gerichtsstand


11


Dienstzeit


12

 


Nebenbeschäftigung


13

 

7. Hauptstück: Entgelt und Nebengebühren

1. Abschnitt: Allgemeines

 


Entgeltanspruch


14

2. Abschnitt: Höhe des Entgeltes

 


Sekundararzt


15


Allgemeinmediziner in öffentlicher
Anstellung


16


Assistent


17


Oberarzt


19


Überstunden


20


Entschädigung für Feiertagsarbeit


20a


Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung
des Beschäftigungsausmaßes mit
Freistellung


21


Nebentätigkeit


22


Vorrückung


23


Entgeltauszahlung


24

3. Abschnitt: Sonstige Leistungen

 


Sonderzahlung


25


Anerkennung und außerordentliche
Zuwendung für besondere Leistungen


26


Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe


27


Freie Station


28


Prozesskosten


28a

4. Abschnitt: Mitarbeitervorsorge

 


Mitarbeitervorsorge


29

8. Hauptstück: Urlaub und Dienstverhinderung

1. Abschnitt: Urlaub

 


Erholungsurlaub


35


Sonderurlaub


37


Freistellung aus Anlass der Pflege oder
Sterbebegleitung


38


Mutterschutz und Karenzurlaub


39


Sonstige Urlaubsansprüche


40

2. Abschnitt: Dienstverhinderung

 


Ansprüche


41

9. Hauptstück: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

 


Kündigung


42


Kündigungsfrist


43


Kündigungsgründe


44


Austritt


45


Entlassung


46


Einvernehmen


47


Sonstige
Endigungsgründe


48


Aus- und
Weiterbildungskosten


48a

9a. Hauptstück: Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss

 


Reisegebühren


48b


Fahrtkostenzuschuss


48c

11. Hauptstück: Schlußbestimmungen

 

 


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


59


Umgesetzte EG-Richtlinie


59a

 

 


Inkrafttreten – Außerkrafttreten


60


Überleitungsbestimmungen


61

 


Übergangsbestimmungen


62

 

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Sekundarärzte, Assistenten, Allgemeinmediziner und Oberärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und in einer Krankenanstalt tätig sind.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph eins a,

Betriebsübergang

(1) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 59 a,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land, auf eine Gemeinde oder auf einen Gemeindeverband über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über. Die davon betroffenen Sekundarärzte, Assistenten und Oberärzte werden mit diesem Zeitpunkt Beschäftigte des Landes, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes und unterliegen diesem Gesetz.

(2) Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf das Land, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

  1. Litera a
    bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

  1. Litera b
    Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand der Krankenanstalt oder eines Teiles der Krankenanstalt des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Arztes abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph eins b, befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Ärzte günstigere Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Geht eine Krankenanstalt oder ein Teil einer Krankenanstalt des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 59 a,) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu Sekundarärzten, Assistenten und Oberärzten, die der veräußerten Krankenanstalt oder einem Teil der Krankenanstalt zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.

(6) Das Land NÖ hat den nach Absatz 5, betroffenen Ärzten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Arzt erklären, sein Beschäftigungsverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Arzt stehen aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet das Land nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Bezüglich jener Ärzte, die bis zu diesem Zeitpunkt in ein unkündbares Beschäftigungsverhältnis oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ein solches Beschäftigungsverhältnis übernommen worden sind, ist die Haftung des Landes nicht, in allen anderen Fällen mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.

(8) Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß für den Betriebsübergang einer Krankenanstalt oder eines Teiles einer Krankenanstalt von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband auf das Land oder auf eine andere Gemeinde oder auf einen anderen Gemeindeverband.

(9) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund.

Paragraph eins b,

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Paragraph 2,

Ärzte

  1. Ziffer eins
    Sekundararzt ist ein Arzt während seiner Ausbildung zum Allgemeinmediziner.

  1. Ziffer 2
    Assistent ist ein Arzt während seiner Ausbildung im Sonderfach.

  1. Ziffer 3
    Allgemeinmediziner ist, wer zur selbständigen Berufsausübung der Allgemeinmedizin berechtigt ist (ius practicandi).

  1. Ziffer 4
    Oberarzt ist, wer zur selbständigen Berufsausübung im Sonderfach berechtigt ist.

  1. Ziffer 5
    Erster Oberarzt ist der Vertreter des Abteilungsleiters gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440.

3. Hauptstück

(entfällt)

Paragraph 3,

(entfällt)

Paragraph 4,

(entfällt)

Paragraph 5,

(entfällt)

4. Hauptstück

Dienstbetrieb

Paragraph 6,

Diensteinteilung

(1) Die Ärzte sind ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage regelmäßig zur Dienstleistung einzuteilen. Die Dienstzeit ist monatlich im Vorhinein unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen festzulegen (Dienstplan), wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(2) Bei der Zuteilung der Ärzte an die Abteilungen ist auf die Interessen des Dienstes nur soweit Rücksicht zu nehmen, als noch gewährleistet ist, daß jeder Arzt die in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, vorgeschriebene Ausbildung in der vorgesehenen Mindestausbildungszeit absolvieren kann.

(3) Für zwei Abteilungen ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Nachtdienst einzurichten. Ferner darf für die Nachtdienstleistung in einer Abteilung auch ein Arzt einer anderen Abteilung herangezogen werden.

Paragraph 7,

Verwendungszeugnis

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat dem Arzt nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Verwendungszeugnis auszustellen.

(2) Die Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, sowie der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, über die Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis über die ordnungsgemäße Ausbildung sind vom Absatz eins, nicht betroffen.

Paragraph 8,

Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Oberarzt aufgrund der organisatorischen Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Arzt im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

(2) Die Rufbereitschaft kann nach den Bestimmungen des Paragraph 19, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, angeordnet werden.

(3) Für die Zeiten der ärztlichen Rufbereitschaft gebührt pro angefangener Stunde ein Sechstel des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes).

5. Hauptstück

Verträge

Paragraph 9,

Ausbildungsvertrag

(1) Mit dem Arzt ist ein mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, befristeter Vertrag schriftlich abzuschließen.

(2) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Vertrages die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.

(3) Für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arztes dürfen auf diese Dauer auch befristete Verträge abgeschlossen werden.

Paragraph 10,

Vertrag nach der Ausbildung

(1) Nach Erhalt der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt darf mit dem Arzt ein befristeter oder unbefristeter Vertrag (auch nacheinander) nach diesem Gesetz abgeschlossen werden.

(2) Befristete Beschäftigungsverhältnisse dürfen auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden. Die Verlängerung darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(3) (entfällt)

6. Hauptstück

Allgemeine Pflichten des Arztes

Paragraph 11,

Unterstellung, Folgebeschäftigungen, Geschenkannahme,

Schutz vor

Benachteiligung, Gerichtsstand

(1) Die Ärzte sind in fachlichen Belangen dem leitenden Arzt (seinem Vertreter) jener Abteilung, jenes Departements oder Fachschwerpunktes oder jener Organisationseinheit unterstellt, der sie zugeteilt sind.

(2) Eine zusätzliche Unterstellung nach Organisationsvorschriften des Trägers der Krankenanstalt ist von der Regelung nach Absatz eins, nicht betroffen.

(3) Im Übrigen sind die Paragraphen 27, Absatz 6 und 7, 42, 44 Absatz 8 und 96 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 12,

Dienstzeit

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden und ist fortlaufend im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.

(2) Ärzten in Ausbildung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Alle übrigen Ärzte können, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, in Anspruch nehmen.

(3) Ausgenommen bei Nachtdienst (dieser liegt vor, wenn mehr als 3 zusammenhängende Stunden während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistet werden) ist in der Zeit von 6 Uhr bis 19 Uhr eine zusammenhängende Dienstzeit von mindestens

* 5 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten und

* 6 Stunden in allen übrigen Fällen

vorzusehen.

(4) Paragraph 33, Absatz 4, 2. bis 4. Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sind anzuwenden. Fallen der 24. und der 31. Dezember auf einen Werktag, so reduzieren sie die Wochendienstzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.

Paragraph 13,

Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Ärzte außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) Paragraph 39, Absatz 2 bis 5 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus bedarf die Ausübung jeder weiteren ärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt, die von einem anderen Rechtsträger als dem Dienstgeber betrieben wird, der schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.

7. Hauptstück

Entgelt und Nebengebühren

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph 14,

Entgeltanspruch

(1) Der Arzt hat gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen, soferne nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist.

(2) Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt.

(3) Für die Berechnung des Monatsentgeltes gemäß Absatz 2, findet folgende Gehaltstabelle Anwendung:

 


Entlohnungsgruppe


Entlohnungsstufe


A1


A2


A3A


A3B


Euro

 

 

 

 

 


1


2.807,0


3.150,8


3.423,6


4.973,3


2


2.909,2


3.272,7


3.545,5


5.133,7


3


3.011,2


3.394,5


3.667,2


5.294,0


4


3.113,2


3.517,4


3.790,1


5.403,6


5


3.215,3


3.640,3


3.913,0


5.513,2


6


3.317,4


3.763,1


4.035,8


5.622,8


7


3.420,0


3.886,1


4.158,8


5.732,3


8


3.522,9


4.008,9


4.281,6


5.842,0


9


3.625,9


4.131,9


4.404,6


5.951,7


10


3.728,8


4.254,6


4.527,4


6,061,2


11


3.831,9


4.377,5


4.650,3


6.170,9


12

 


4.500,2


4.773,0


6.280,4


13

 


4.623,3


4.896,1


6.390,1


14

 


4.746,1


5.018,9


6.499,7


15

 


4.868,9


5.141,7


6.609,4


16

 


4.991,8


5.264,6


6.719,0


17

 


5.114,7


5.387,5


6.828,7

(4) Paragraph 62, Absatz 2, 2. Satz, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, NÖ LBG, LGBL. 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

2. Abschnitt

Höhe des Entgeltes

Paragraph 15,

Sekundararzt

(1) Das Entgelt des Sekundararztes setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ziffer eins
    aus einem Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A1, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils zwei Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;

  1. Ziffer 2
    aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;

  1. Ziffer 3
    aus einem vom Leiter der Abteilung bestimmten, angemessenen Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440);

  1. Ziffer 4
    aus einer Gefahrenzulage in der Höhe von 3,5 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 5
    aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 6
    aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Sekundararzt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

Paragraph 16,

Allgemeinmediziner in öffentlicher Anstellung

(1) Das Entgelt des Allgemeinmediziners setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ziffer eins
    aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage nach der Entlohnungsgruppe A3A, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;

  1. Ziffer 2
    aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;

  1. Ziffer 3
    aus einem vom Leiter der Abteilung bestimmten, angemessenen Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440);

  1. Ziffer 4
    aus einer Gefahrenzulage in der Höhe von 3,5 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 5
    aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 0,9 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 6
    aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,12 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Allgemeinmediziner in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Hat der Allgemeinmediziner als Sekundararzt bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3A zu leisten.

Paragraph 17,

Assistent

(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ziffer eins
    aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;

  1. Ziffer 2
    aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;

  1. Ziffer 3
    aus einem vom Leiter der Abteilung bestimmten, angemessenen Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440);

  1. Ziffer 4
    aus einer Gefahrenzulage in der Höhe von 3,5 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 5
    aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 6
    aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,

(2) Hat der Assistent die Ausbildung zum Allgemeinmediziner zurückgelegt, hat er Anspruch auf das Monatsentgelt der jeweils nächsthöheren Entlohnungsstufe.

(3) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Assistent zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(4) Hat der Assistent als Sekundararzt oder als Allgemeinmediziner bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins bis Absatz 3, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A2 zu leisten.

Paragraph 18,

(entfällt)

Paragraph 19,

Oberarzt

(1) Das Entgelt eines Oberarztes setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Ziffer eins
    aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A3B, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt. Nach 2 Jahren in der höchsten Entlohnungsstufe erhöht sich das Entgelt um den Differenzbetrag zwischen den beiden letzten Entlohnungsstufen. Nach 2 weiteren Jahren erhöht sich das Entgelt letztmalig um den Differenzbetrag der beiden letzten Entlohnungsstufen;

  1. Ziffer 2
    aus der Kinderzulage im Sinne des Paragraph 72, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100;

  1. Ziffer 3
    aus einem vom Leiter der Abteilung bestimmten, angemessenen Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440);

  1. Ziffer 4
    aus einer Gefahrenzulage in der Höhe von 3,5 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 5
    aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 6
    aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,19 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß Paragraph 14, Absatz 3,

(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Absatz eins, Ziffer eins,) sind allfällige früher als Oberarzt (Paragraph 2, Ziffer 4,) in einer Krankenanstalt zugebrachte Beschäftigungszeiten anzurechnen.

(3) Hat der Facharzt als Assistent bisher ein höheres Monatsentgelt erhalten, als sich bei der Berechnung nach Absatz eins und Absatz 2, ergibt, so ist das Monatsentgelt nach der nächsthöheren Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe A3B zu leisten.

Paragraph 20,

Überstunden

(1) Ärzte haben auf Anordnung über die im Dienstplan auszuweisenden Normalleistungsstunden hinaus Dienst zu versehen. Diese Stunden sind nach Ablauf des Kalendermonats in jenem Ausmaß gemäß Absatz 2, abzugelten, in dem durch sie die im Kalendermonat zu erbringende Normalleistung überschritten wurde (Überstunden), höchstens jedoch im Ausmaß von 35 Stunden je Kalendermonat. Dieses Höchstausmaß reduziert sich je Kalendermonat um die Anzahl der für denselben Kalendermonat gemäß Absatz 5 und gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, abzugeltenden Stunden.

(2) Die Überstunde ist mit 0,8655 % des Monatsentgelts abzugelten.

(3) Die Befugnis zur Anordnung nach Absatz eins, richtet sich nach den Organisationsvorschriften des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Eine Regelung im Rahmen der Anstaltsordnung ist zulässig.

(4) Dienstverrichtungen, die über das Höchstausmaß gemäß Absatz eins, hinausgehen, werden vorbehaltlich des Absatz 5, mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.

(5) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle werden Zeiten außerhalb des Dienstplans, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Reisezeiten), mit der Hälfte des nach Absatz 2, zustehenden Betrages abgegolten.

Paragraph 20 a,

Entschädigung für Feiertagsarbeit

(1) Dienstleistungen an Feiertagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, gelten nicht als Überstunden gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

(2) Dienstleistungen gemäß Absatz eins, werden mit 0,8655 % des Monatsentgeltes pro geleisteter Arbeitsstunde abgegolten.

(3) Die für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gebührende Entschädigung ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Entschädigungen gemäß Absatz 2 und die Sonn- und Feiertagszulage anzurechnen.

Paragraph 21,

Teilzeitbeschäftigung und Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

(1) Teilzeitbeschäftigten Ärzten gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage sowie der Gefahrenzulage. Paragraph 25, Absatz 2, 2. Satz NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Mehrarbeitsstunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen bis zum Ausmaß der im Kalendermonat zu erbringenden Normalleistung werden pro Stunde mit 0,577 % des Monatsentgeltes und der Gefahrenzulage gemäß Absatz eins, abgegolten.

(3) Für Mehrarbeitsstunden und Überstunden gilt Paragraph 20, dem Beschäftigungsausmaß entsprechend sinngemäß.

(4) Nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden. Bezüglich des Erfordernisses einer ununterbrochenen Dienstzeit von 5 Jahren bleiben Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten unberücksichtigt.

Paragraph 22,

Nebentätigkeit

(1) Dem Arzt können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Paragraph 77, Absatz 2 und 3 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet sinngemäß Anwendung.

Paragraph 23,

Vorrückung

Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß Paragraphen 16 bis 19 folgt.

Paragraph 24,

Entgeltauszahlung

(1) Zum 15. jedes Monats sind auszuzahlen:

  1. Ziffer eins
    das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen;

  1. Ziffer 2
    die Kinderzulage;

  1. Ziffer 3
    die Gefahrenzulage;

(2) Spätestens elf Wochen nach Leistung des Dienstes sind zusammen mit dem Monatsentgelt auszuzahlen:

  1. Ziffer eins
    die Erschwerniszulage für den Nachtdienst;

  1. Ziffer 2
    die Mehrdienstleistungsentschädigung (Paragraph 20,);

  1. Ziffer 3
    die Sonn- und Feiertagszulage;

  1. Ziffer 4
    die Entschädigung für Feiertagsarbeit gemäß Paragraph 20 a,

(3) Der Anteil am ärztlichen Honorar ist spätestens sechs Wochen nach dessen Eingang auszuzahlen.

3. Abschnitt

Sonstige Leistungen

Paragraph 25,

Sonderzahlung

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

  1. Ziffer eins
    des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen und

  1. Ziffer 2
    der Kinderzulage.

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

Paragraph 26,

Anerkennung und außerordentliche

Zuwendung für besondere Leistungen

Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des Paragraph 65, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Absatz 4, die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für das im Anspruchszeitpunkt gebührende Entgelt gemäß den Paragraphen 15 bis 19 zusätzlich angerechneter Beschäftigungszeiten bis zu 10 Jahren heranzuziehen sind.

Paragraph 27,

Studienbeihilfe, Lehrlingsbeihilfe

Der Arzt hat Anspruch auf eine Studien- und Lehrlingsbeihilfe gemäß Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 28,

Freie Station

(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.

(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.

(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.

Paragraph 28 a,

Prozesskosten

Ärzten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können auf Antrag die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden, sofern diese nicht durch Dritte getragen werden.

4. Abschnitt

Mitarbeitervorsorge

Paragraph 29,

Mitarbeitervorsorge

Für Ärzte, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind das Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulage und Kinderzulage im Sinne der Paragraphen 15 bis 19 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß Paragraph 25,

  1. Ziffer 2
    Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse erfolgt durch den Dienstgeber.

  1. Ziffer 3
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

Paragraph 29 a,

(entfällt)

Paragraph 30,

(entfällt)

Paragraph 31,

(entfällt)

8. Hauptstück

Urlaub und Dienstverhinderung

1. Abschnitt

Urlaub

Paragraph 32,

(entfällt)

Paragraph 33,

(entfällt)

Paragraph 34,

(entfällt)

Paragraph 35,

Erholungsurlaub

Bezüglich des Erholungsurlaubes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 46 und 47 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.

Paragraph 36,

(entfällt)

Paragraph 37,

Sonderurlaub

(1) Dem Arzt darf ein Sonderurlaub gegeben werden

  1. Ziffer eins
    zur Ausbildung in den in der Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, vorgeschriebenen Teilgebieten, wenn entsprechende Fachabteilungen in der Krankenanstalt nicht vorhanden sind; in diesem Fall erhält der Arzt das Monatsentgelt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Erbringt der Arzt Überstunden, Nachtdienst, Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, so erhält er auch die Abgeltung gemäß Paragraph 20,, die Entschädigung für Feiertagsarbeit, die Sonn- und Feiertagszulage und die Erschwerniszulage für den Nachtdienst, allerdings vom Träger jener Krankenanstalt, in der er den Dienst tatsächlich leistet.

  1. Ziffer 2
    aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere zur wissenschaftlichen Fortbildung. In diesem Fall erhält der Arzt das Entgelt gemäß Paragraph 24, Absatz eins ;,

  1. Ziffer 3
    für die Tätigkeit in einer Lehrpraxis, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

  1. Ziffer 4
    aus sonstigen Gründen bis zur Höchstdauer eines Jahres, wobei das Entgelt nicht fortgezahlt wird;

  1. Ziffer 5
    zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung.

(2) Für einen Sonderurlaub nach Absatz eins, gilt Paragraph 49, Absatz eins und 2 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.

(3) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Bezahlung der Ausbildungskosten in anderen Krankenanstalten und die hiefür maßgebenden Bedingungen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

Paragraph 38,

Freistellung aus Anlass der Pflege oder

Sterbebegleitung

Die Bestimmungen der Paragraphen 50 bis 51a NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 39,

Mutterschutz und Karenzurlaub

Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 oder gemäß Paragraphen 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Paragraph 40,

Sonstige Urlaubsansprüche

(1) Der Arzt hat überdies Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit,

  1. Ziffer eins a
    Frühkarenzurlaub für Väter,

  1. Ziffer 2
    Sonderurlaub zur Erziehung des Kindes (einschließlich der dienstrechtlichen Auswirkungen),

  1. Ziffer 3
    Abgeltung für den Erholungsurlaub und

  1. Ziffer 4
    Dienstfreistellung.

(2) Für die Ansprüche nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.

2. Abschnitt

Dienstverhinderung

Paragraph 41,

Ansprüche

(1) Für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins -, 9, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.

(2) Im Dienstplan ausgewiesene Überstunden oder Mehrarbeitsstunden sind abzugelten (Paragraphen 20, Absatz 2,, 20a und 21 Absatz 2,).

9. Hauptstück

Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 42,

Kündigung

(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen.

(2) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des Absatz 2 und der Paragraphen 43 und 44 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Paragraph 43,

Kündigungsfristen

(1) Die Frist für eine Kündigung nach Paragraph 42, beträgt:

 


Beschäftigungszeit


Kündigungsfrist

  1. Ziffer eins
    bis sechs Monate                    eine Woche

  1. Ziffer 2
    länger als sechs Monate                    zwei Wochen

  1. Ziffer 3
    länger als ein Jahr                    ein Monat

  1. Ziffer 4
    länger als zwei Jahre                    zwei Monate

  1. Ziffer 5
    länger als fünf Jahre                    drei Monate

  1. Ziffer 6
    länger als zehn Jahre                    vier Monate

  1. Ziffer 7
    länger als fünfzehn Jahre                    fünf Monate.

(2) Soll der Arzt eine Kassenarztstelle in Niederösterreich antreten und kündigt daher sein Dienstverhältnis, so beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat.

(3) Die Kündigungsfristen enden

  1. Ziffer eins
    wenn sie nach Wochen gerechnet werden, mit dem Ablauf einer Woche,

  1. Ziffer 2
    wenn sie nach Monaten gerechnet werden, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.

(4) Durch das Land gekündigten Ärzten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt voll aufrecht.

Paragraph 44,

Kündigungsgründe

Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (Paragraph 46,) ausgesprochen wird:

  1. Ziffer eins
    gröbliche Verletzung der Dienstpflichten;

  1. Ziffer 2
    mangelnde geistige oder körperliche Eignung;

  1. Ziffer 3
    Handlungsunfähigkeit;

  1. Ziffer 4
    Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungerfolges trotz Ermahnungen;

  1. Ziffer 5
    Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;

  1. Ziffer 6
    Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt;

Paragraph 45,

Austritt

(1) Der Arzt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  1. Ziffer eins
    wenn der Arzt zur Dienstleistung unfähig wird oder

  1. Ziffer 2
    den Dienst nicht ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen kann.

Paragraph 46,

Entlassung

(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne Kündigungsfrist vorzeitig auflösen.

(2) Gründe für eine Entlassung nach Absatz eins, sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arzt die Aufnahme in das Beschäftigungsverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;

  1. Ziffer 2
    wenn der Arzt sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die das Vertrauensverhältnis zum Träger der Krankenanstalt erschüttert; dazu zählen insbesondere

  1. Litera a
    Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder

  1. Litera b
    wenn der Arzt im Dienst oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;

  1. Ziffer 3
    grobe Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen;

  1. Ziffer 4
    Unterlassung der Dienstleistung während einer verhältnismäßig langen Zeit ohne wichtigen Grund;

  1. Ziffer 5
    wenn der Arzt eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Untersagung nicht aufgibt;

  1. Ziffer 6
    wenn der Arzt eine genehmigungsbedürftige Nebenbeschäftigung ohne die notwendige Genehmigung (Paragraph 13, Absatz 3,) ausübt.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des Absatz eins und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 44, darstellt; liegt kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

Paragraph 47,

Einvernehmen

Träger der Krankenanstalt und Arzt dürfen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit einvernehmlich beenden. Ebenso darf der Träger der Krankenanstalt einen Arzt mit einem unbefristeten Vertrag einvernehmlich in ein anderes Dienstverhältnis übernehmen.

Paragraph 48,

Sonstige Endigungsgründe

Das Beschäftigungsverhältnis endet jedenfalls

  1. Ziffer eins
    durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

  1. Ziffer 2
    mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;

  1. Ziffer 3
    durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (Paragraph 38, Absatz 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100).

Paragraph 48 a,

Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Hinsichtlich der Aus- und Weiterbildungskosten gilt Paragraph 94, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß.

(2) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt überdies bei Ärzten,

  1. Ziffer eins
    deren Dienstverhältnis

  1. Litera a
    aus den im Paragraph 44, Ziffer 2,, 3 und 6 angeführten Gründen beendet wurde,

  1. Litera b
    durch Zeitablauf beendet wurde, es sei denn, dass dem Arzt mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung ein neuer Vertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angeboten wurde und der Arzt dieses Angebot nicht bis Ablauf der Befristung annimmt. Der Entfall des Rückersatzes tritt dann nicht ein, wenn dem Dienstgeber ein Vertragsanbot aufgrund des dienstlichen Verhaltens oder der fehlenden fachlichen Eignung des Arztes nicht zumutbar ist.

  1. Ziffer 2
    die eine Ausbildung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, absolvieren insoweit, als diese Ausbildung nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (laut Rasterzeugnis) hinausgeht.

9a. Hauptstück

Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 48 b,

Reisegebühren

(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. Paragraphen 3, Absatz 8 -, 11 und 27 Absatz 2, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.

(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.

Paragraph 48 c,

Fahrtkostenzuschuss

Ärzten gebührt nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Abschnitts des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ein Fahrkostenzuschuss.

10. Hauptstück

(entfällt)

Paragraph 49, - Paragraph 58,

(entfällt)

11. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Paragraph 59,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Ist der Träger einer Krankenanstalt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so fallen die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph 59 a,

Umgesetzte EG-Richtlinie

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 082 vom 22. März 2001, Sitzung 16.

Paragraph 60,

Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Die Erklärungen nach Paragraph 10, NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, Landesgesetzblatt 9410, außer Kraft.

Paragraph 61,

Überleitungsbestimmungen

(1) Alle nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410–4, beschäftigten Ärzte sind gemäß der nachstehenden Überleitungstabelle in das neue Gehaltsschema überzuleiten:

 


derzeitige
Einstufung


neue Einstufung

 


Sek.Arzt


Sek.ius./Ass.


Oberarzt


a/1


A1/1

 

 


a/2


A1/2

 

 


a/3

 

 

 


a/4


A1/3

 

 


a/5


A1/3

 

 


a/6


A1/4


A2/1

 


a/7


A1/5


A2/2

 


a/8


A1/6


A2/3

 


a/9


A1/7


A2/3

 


a/10


A1/8


A2/4

 


a/11

 


A2/5

 


a/12

 


A2/6

 


a/13

 


A2/7

 


a/14

 


A2/8

 


a/15

 

 


A3/1


a/16

 

 


A3/2


a/17

 

 


A3/3


a/18

 

 


A3/3


a/19

 

 


A3/4


a/20

 

 


A3/5


a/21

 

 


A3/6


a/22

 

 


A3/7


a/23

 

 


A3/7


a/24

 

 


A3/8


a/25

 

 


A3/9


a/26

 

 


A3/10


a/27

 

 


A3/11


a/28

 

 


A3/11


a/29

 

 


A3/12


a/30

 

 


A3/13


a/31

 

 


A3/14


a/32

 

 


A3/15


a/33

 

 


A3/15


a/34

 

 


A3/16


a/35

 

 


A3/17


a/36

 

 


A3/17+1
VorrBetr


a/37

 

 


A3/17+2
VorrBetr

(2) Kein Arzt darf durch die Überleitung schlechter

gestellt werden, als nach den bisher anzuwendenden Bestimmungen. Angerechnete oder anzurechnende Vordienstzeiten sind bei der Überleitung zu berücksichtigen.

(3) Durch die neue Regelung des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, sowie durch die Einbeziehung der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung in das Monatsentgelt gemäß Paragraph 20, sind alle Ansprüche auf die bisher nach den Bestimmungen des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4 zugestandenen und nunmehr entfallenden Zulagen (Allgemeine Dienstzulage, Turnusdienstzulage, Oberarztzulage, pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung) abgegolten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Rechtsansprüche aus dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4, welche vor Inkrafttreten dieser Novelle entstanden sind, bleiben unberührt.

(5) Ärzte in Funktionsbereichen, wie insbesondere an Abteilungen bzw. Instituten für Radiologie, Pathologie, Physikalische Medizin und Labor, die keinen Nachtdienst leisten, erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Absatz 2,, erster Satz, anlässlich der Überleitung eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.

Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach folgender Tabelle:

 


Einstufung alt


Einstufung neu


monatliche
Überleitungszulage in Euro


a/6


A2/1


70,30


a/7


A2/2


53,10


a/8


A2/3


36,90


a/9


A2/3


173,30


a/10


A2/4


156,00


a/11


A2/5


139,20


a/12


A2/6


121,80


a/13


A2/7


105,20


a/14


A2/8


88,40


a/15


A3/1


88,10


a/16


A3/2


66,30


a/17


A3/3


44,20


>a/18


>A3/3


>163,30


a/19


A3/4


141,50


a/20


A3/5


120,00


a/21


A3/6


98,50


a/22


A3/7


77,00


a/23


A3/7


195,90


a/24


A3/8


174,00


a/25


A3/9


152,10


a/26


A3/10


130,20


a/27


A3/11


108,30


a/28


A3/11


227,20


a/29


A3/12


205,30


a/30


A3/13


183,40


a/31


A3/14


161,50


a/32


A3/15


139,60


a/33


A3/15


258,50


a/34


A3/16


236,60


a/35


A3/17


214,70


a/36


A3/18


192,80


a/37


A3/19


170,90

(6) Ärzte, die bislang nach den Bestimmungen des 10. Hauptstückes des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4 beschäftigt waren, sind ebenfalls im Sinne des Absatz eins, überzuleiten. Diese Ärzte erhalten im Falle einer Schlechterstellung in Entsprechung des Absatz 2,, 1. Satz, anlässlich der Überleitung ebenfalls eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Überleitungszulage.

(7) Ärzte, die mehr als sechs Nachtdienste im Monat leisten, erhalten bis zur Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe, längstens jedoch bis 31. Dezember 2005 zur Vermeidung einer allfälligen Schlechterstellung aufgrund der Änderung der Bestimmungen betreffend dienstfreie Tage nach dem Nachtdienst (Entfall des Paragraph 33, Absatz 3, NÖ Spitalsärztegesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–4) in Entsprechung des Absatz 2, erster Satz eine Ausgleichszulage in folgender Höhe:

 


Sekundararzt


Einstufung alt


Einstufung neu


Anzahl
geleisteter
Nachtdienste


weniger als …
Mehrdienst-
leistungsstunden


Ausgleichszulage je Mehrdienstleistungsstunde (Euro)


a/1


A1/1


7


49


1,78

 

 


8


99


1,78

 

 


9


149


1,78

 

 


10


200


1,78


a/2


A1/2


7


23


2,10

 

 


8


67


2,10

 

 


9


110


2,10

 

 


10


154


2,10


a/4


A1/3


7


32


2,09

 

 


8


78


2,09

 

 


9


124


2,09

 

 


10


170


2,09


a/5


A1/3


7


69


1,74

 

 


8


125


1,74

 

 


9


182


1,74

 

 


10


238


1,74


a/6


A1/4


7


41


2,07

 

 


8


89


2,07

 

 


9


137


2,07

 

 


10


186


2,07


a/7


A1/5


7


39


2,16

 

 


8


87


2,16

 

 


9


135


2,16

 

 


10


183


2,16


a/8


A1/6


7


39


2,23

 

 


8


87


2,23

 

 


9


135


2,23

 

 


10


182


2,23


a/9


A1/7


7


38


2,32

 

 


8


86


2,32

 

 


9


134


2,32

 

 


10


181


2,32


a/10


A1/8


7


37


2,41

 

 


8


85


2,41

 

 


9


132


2,41

 

 


10


179


2,41


Assistent und
Sekundararzt f.
Allg.Medizin


Einstufung alt


Einstufung neu


Anzahl
geleisteter
Nachtdienste


weniger als …
Mehrdienst-
leistungsstunden


Ausgleichszulage je
Mehrdienstleistungsstunde
(Euro)


a/6


A2/1


7


43


2,05

 

 


8


91


2,05

 

 


9


140


2,05

 

 


10


189


2,05


a/7


A2/2


7


31


2,26

 

 


8


77


2,26

 

 


9


123


2,26

 

 


10


168


2,26


a/8


A2/3


7


22


2,47

 

 


8


66


2,47

 

 


9


109


2,47

 

 


10


152


2,47


a/9


A2/3


7


78


1,89

 

 


8


137


1,89

 

 


9


195


1,89

 

 


10


254


1,89


a/10


A2/4


7


62


2,10

 

 


8


116


2,10

 

 


9


170


2,10

 

 


10


225


2,10


a/11


A2/5


7


50


2,32

 

 


8


100


2,32

 

 


9


151


2,32

 

 


10


201


2,32


a/12


A2/6


7


64


2,25

 

 


8


118


2,25

 

 


9


173


2,25

 

 


10


228


2,25


a/13


A2/7


7


51


2,46

 

 


8


103


2,46

 

 


9


154


2,46

 

 


10


206


2,46


a/14


A2/8


7


42


2,67

 

 


8


90


2,67

 

 


9


139


2,67

 

 


10


187


2,67


Oberarzt


Einstufung alt


Einstufung neu


Anzahl
geleisteter Nachdienste


weniger als …
Mehrdienstleistungsstunden


Ausgleichszulage je
Mehrdienstleistungsstunde
(Euro)


a/15


A3/1


7


37


3,00

 

 


8


85


3,00

 

 


9


132


3,00

 

 


10


179


3,00


a/16


A3/2


7


28


3,29

 

 


8


73


3,29

 

 


9


117


3,29

 

 


10


162


3,29


a/17


A3/3


7


20


3,57

 

 


8


62


3,57

 

 


9


105


3,57

 

 


10


147


3,57


a/18


A3/3


7


68


2,80

 

 


8


123


2,80

 

 


9


179


2,80

 

 


10


235


2,80


a/19


A3/4


7


55


3,08

 

 


8


107


3,08

 

 


9


159


3,08

 

 


10


211


3,08


a/20


A3/5


7


44


3,36

 

 


8


93


3,36

 

 


9


143


3,36

 

 


10


192


3,36


a/21


A3/6


7


35


3,63

 

 


8


82


3,63

 

 


9


128


3,63

 

 


10


175


3,63


a/22


A3/7


7


27


3,92

 

 


8


72


3,92

 

 


9


117


3,92

 

 


10


161


3,92


a/23


A3/7


7


72


3,16

 

 


8


129


3,16

 

 


9


186


3,16

 

 


10


243


3,16


a/24


A3/8


7


60


3,43

 

 


8


113


3,43

 

 


9


167


3,43

 

 


10


221


3,43


a/25


A3/9


7


50


3,71

 

 


8


100


3,71

 

 


9


151


3,71

 

 


10


202


3,71


a/26


A3/10


7


41


3,99

 

 


8


89


3,99

 

 


9


138


3,99

 

 


10


186


3,99


a/27


A3/11


7


33


4,27

 

 


8


80


4,27

 

 


9


126


4,27

 

 


10


172


4,27


a/28


A3/11


7


75


3,51

 

 


8


132


3,51

 

 


9


190


3,51

 

 


10


248


3,51


a/29


A3/12


7


64


3,78

 

 


8


118


3,78

 

 


9


173


3,78

 

 


10


228


3,78


a/30


A3/13


7


54


4,07

 

 


8


106


4,07

 

 


9


158


4,07

 

 


10


210


4,07


a/31


A3/14


7


46


4,35

 

 


8


96


4,35

 

 


9


145


4,35

 

 


10


195


4,35


a/32


A3/15


7


39


4,63

 

 


8


86


4,63

 

 


9


134


4,63

 

 


10


182


4,63


a/33


A3/15


7


77


3,86

 

 


8


136


3,86

 

 


9


194


3,86

 

 


10


252


3,86


a/34


A3/16


7


67


4,14

 

 


8


122


4,14

 

 


9


178


4,14

 

 


10


233


4,14


a/35


A3/17


7


58


4,42

 

 


8


111


4,42

 

 


9


164


4,42

 

 


10


217


4,42


a/36


A3/17+1
Vorr.


7


50


4,70

 

 


8


101


4,70

 

 


9


152


4,70

 

 


10


202


4,70


a/37


A3/19 +2
Vorr.


7


43


4,98

 

 


8


92


4,98

 

 


9


141


4,98

 

 


10


190


4,98

Diese Beträge vermindern sich jeweils um den Prozentsatz, um den das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe/-stufe A3/1 erhöht wird.

(8) Oberärzten, deren Dienstverhältnis als Oberarzt vor dem 1. Oktober 2012 begonnen hat, gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle ein Zuschlag zum Monatsentgelt. Bei Ansprüchen nach diesem Gesetz, die nach dem Monatsentgelt bemessen werden, ist der Zuschlag zu berücksichtigen:

 


Entlohnungsstufe in A3B


Zuschlag Euro


4


50,7


5


101,4


6


152,1


7


202,8


8


253,5


9


304,2


10


354,9


11


405,6


12


456,3


13


507,0


14


557,7


15


608,4


16


659,1


17


709,8

(9) Ärzte, die in den Kalenderjahren 2014 oder 2015 eine Abgeltung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erhalten, haben das Recht auf Auszahlung eines Umstellungszuschlages, wenn ihnen im jeweiligen Kalenderjahr weniger als 420 Stunden gemäß Paragraph 20, Absatz 2, abgegolten wurden; diese Anzahl reduziert sich um 35 Stunden für jeden Kalendermonat, in dem der Anspruch auf das volle Monatsentgelt nicht ununterbrochen zustand. Der Umstellungszuschlag errechnet sich als das Produkt aus 0,577 % des Monatsentgeltes einerseits und aus der Anzahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 4, abgegoltenen Stunden, gedeckelt mit der Differenz zwischen der Stundenzahl gemäß dem ersten Satz und den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, abgegoltenen Stunden, andererseits. Der Umstellungszuschlag ist spätestens binnen 6 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres amtswegig auszuzahlen.

Paragraph 62,

Übergangsbestimmungen

(1) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist Paragraph 31, (Sterbekostenbeitrag) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden. Die Paragraphen 29 a, (Abfertigung bei befristeten Verträgen) und 30 (Abfertigung bei unbefristeten Verträgen) der genannten Fassung sind mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass der Anspruch bei Ordinationseröffnung nur besteht, wenn der Arzt binnen 6 Monaten ab dem Ende des Dienstverhältnisses eine Kassenordination in Niederösterreich eröffnet und dies innerhalb dieser Frist nachweist.

(2) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2007 begonnen hat,

  1. Ziffer eins
    sind die Paragraphen 10, Absatz 3, (Stichtag), 23 Absatz 2, (Vorrückung), 26 (außerordentliche Zuwendungen), 36 (Urlaubsausmaß) und 48 (Ruhestand) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiterhin anzuwenden;

  1. Ziffer 2
    ist Paragraph 8, Absatz eins und 3 (Rufbereitschaft) in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 befristet bis 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden;

  1. Ziffer 3
    ist Paragraph 35, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden zu berechnen ist und Paragraph 46, Absatz 7, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ab 31.12.2008 anzuwenden ist;

  1. Ziffer 4
    ist Paragraph 27, hinsichtlich der Studienbeihilfe in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 unter der Voraussetzung weiter anzuwenden, dass für ein Kind vor dem 1. Juli 2007 bereits eine Studienbeihilfe bezogen wurde;

  1. Ziffer 5
    ist Paragraph 41, Absatz eins, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 26, des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, der Paragraph 40, Absatz eins -, 8 und 10 Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, tritt.

(3) Auf Ärzte, deren Dienstverhältnisse vor dem 2. Jänner 2008 durch Betriebsübergang im Sinne des Paragraph eins a, übergegangen sind, ist Paragraph eins a, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt 9410–11 weiter anzuwenden.

(4) Paragraph 41, Absatz 2, ist bis 31.12.2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Überstunde abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, mit 0,577 % des Monatentgelts abzugelten ist.

(5) Den Ärzten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–. Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung. Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.

(6) Auf Ärzte, deren Ansprüche gemäß dem 7. Hauptstück am 1. Oktober 2012 unter Anwendung des Paragraph eins b, geregelt sind, ist das 7. Hauptstück sowie Paragraph 61, in der bis 30. September 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Ärzte haben das Recht, bis 31. Dezember 2012, schriftlich und unwiderruflich die auf 1. Oktober 2012 rückwirkende Umstellung Ihrer Entlohnung auf die geltende Fassung dieses Gesetzes zu verlangen.

(7) Ärzte, die zwischen 1. Juli 2011 und dem 30. September 2012 einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge konsumiert haben, dessen Antrag die Voraussetzungen des Paragraph 49, Absatz 5 bis 7 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100 erfüllt hat, haben das Recht, bis 31. Oktober 2013 schriftlich und unwiderruflich die rückwirkende Umwandlung dieses Sonderurlaubes in einen Frühkarenzurlaub für Väter zu verlangen.