Text
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 |
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8204-0 | Stammgesetz | 37/14 | 2014-04-11 |
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Ausgegeben am 11.04.2014 | Jahrgang 2014 37. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Die Landesrätin: Kaufmann-Bruckberger |
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeines
§ 1
| Geltungsbereich
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§ 2
| Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit
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§ 3
| Begriffsbestimmungen
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2. Teil
Bereitstellung auf dem Markt
§ 4
| Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
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3. Teil
Verwendungsanforderungen
1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5
| Anwendungsbereich
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§ 6
| Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
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§ 7
| Baustoffliste ÖA
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§ 8
| Produktregistrierung
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§ 9
| Einbauzeichen ÜA
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2. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
§ 10
| Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
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§ 11
| Baustoffliste ÖE
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3. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
§ 12
| Bautechnische Zulassung
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4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
§ 13
| Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
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4. Teil
Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 14
| Geltungsbereich
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§ 15
| Marktüberwachungsbehörde
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§ 16
| Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
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§ 17
| Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
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§ 18
| Berichtspflichten der Baubehörde
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§ 19
| Kostentragung
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§ 20
| Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen
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5. Teil
Verfahren und Kosten
§ 21
| Verfahrensbestimmungen
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§ 22
| Verwendung von Daten
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§ 23
| Kosten
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6. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
§ 24
| Strafbestimmungen
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§ 25
| EU-Recht
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§ 26
| Übergangsbestimmungen
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1. Teil
Allgemeines
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt;
die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen;
die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen;
die Bautechnische Zulassung;
die Verwendung sonstiger Bauprodukte;
die Marktüberwachung von Bauprodukten.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, nicht berührt.
§ 2Paragraph 2,
Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit
(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”. (1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins “Österreichisches Institut für Bautechnik”.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:
die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;
die Marktüberwachung von Bauprodukten.
(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist außerdem:
technische Bewertungsstelle für Bauprodukte;
Produktinformationsstelle für das Bauwesen;
registerführende Stelle für erfolgte Registrierungen von Bauprodukten;
Stelle zur Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen.
(4) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dem Aufsichtsrecht derLandesregierung. Es ist dabei an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(5) Für die Überwachungstätigkeit nach § 16 Abs. 1 Z. 3, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen. (5) Für die Überwachungstätigkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 7, 8 und 9 sind den Organen des Österreichischen Instituts für Bautechnik oder den von diesen beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten (Produktions-, Verkaufsstätte, Baustelle u. dgl.) und die erforderlichen Probenentnahmen zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte durch den bzw. die Hersteller bzw. Herstellerin, Vertreiber bzw. Vertreiberin oder Endverbraucher bzw. Endverbraucherin oder deren Erfüllungsgehilfen bzw. Erfüllungsgehilfinnen zu erteilen.
(6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG. (6) Bescheide des Österreichischen Instituts für Bautechnik, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechts Oberbehörde im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen
Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;
Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind.Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Paragraph 25,) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt sind.
2. Teil
Bereitstellung auf dem Markt
§ 4Paragraph 4,
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) besteht und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen. (1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 12,) besteht und sie das Einbauzeichen (Paragraph 9,) tragen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen. (2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.
(3) Andere Bauprodukte als in Abs. 1 und 2 angeführt, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden. (3) Andere Bauprodukte als in Absatz eins und 2 angeführt, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
3. Teil
Verwendungsanforderungen
1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen nicht vorliegen
§ 5Paragraph 5,
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
§ 6Paragraph 6,
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wennBauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 12) vorliegtfür sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 12,) vorliegt
und sie das Einbauzeichen (§ 9) tragen.und sie das Einbauzeichen (Paragraph 9,) tragen.
§ 7Paragraph 7,
Baustoffliste ÖA
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekannt zu machen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder
das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (§ 12), sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung (Paragraph 12,), sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
(3) In der Baustoffliste ÖA können weiters festgelegt werden:
Geltungsdauer der Produktregistrierung (§ 8).Geltungsdauer der Produktregistrierung (Paragraph 8,).
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle;
Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
§ 8Paragraph 8,
Produktregistrierung
Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen, wobei Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, anzuerkennen sind.
§ 9Paragraph 9,
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung im Sinne von Paragraph 8, vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz zu entsprechen.
(4) Das Anbringen des Einbauzeichens, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, ist verboten.
2. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen
§ 10Paragraph 10,
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 11) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
§ 11Paragraph 11,
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in den “Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik” kundzumachen. Sie ist beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Kundmachung und die Auflage der Verordnung sind durch einen Hinweis in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung bekanntzumachen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festzulegen.
(3) In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);
die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;
die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;
Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (§ 25) liegen;Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Paragraph 25,) liegen;
das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.
3. Abschnitt
Bautechnische Zulassung
§ 12Paragraph 12,
Bautechnische Zulassung
(1) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein Vertreter mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Behörde die Erteilung einer Bautechnischen Zulassung schriftlich beantragen:
das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;
für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA erfasst;
das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk wesentlich ab;
für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;
für ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag anzuschließen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen.
(3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Zulassungsdauer kann über schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wobei der Antrag vor Ablauf jener bei der Behörde eingebracht werden muss.
(4) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist zurückzuweisen, wenn die Behörde feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:
eine technische Beschreibung des Bauproduktes einschließlich der Leistungsmerkmale;
Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauproduktes und der Produktion;
Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes.
Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (§§ 10 und 11), gilt dies nur so weit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.Im Falle von Bauprodukten, für die eine CE-Kennzeichnung vorliegt (Paragraphen 10 und 11), gilt dies nur so weit, als diese Inhalte nicht bereits durch die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung abgedeckt sind.
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des § 23 vorzuschreiben. (7) Sämtliche Kosten für das Zulassungsverfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind von der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 23, vorzuschreiben.
(8) Die Behörde hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt wurden, sind anzuerkennen.
4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte
§ 13Paragraph 13,
Anforderungen für die Verwendung
sonstiger Bauprodukte
(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen. (1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Paragraph 43, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.
(2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in § 43 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, angeführten Anforderungen entsprechen. (2) Die Verwendung gebrauchter Bauprodukte, wie z.B. Ziegel oder Fertigteile, ist zulässig, wenn sie den in Paragraph 43, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, angeführten Anforderungen entsprechen.
4. Teil
Marktüberwachung von Bauprodukten
§ 14Paragraph 14,
Geltungsbereich
(1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes. (1) Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Paragraph 25,) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen § 16 Abs. 1 Z. 1 und 9, sinngemäß. (2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Paragraph 25,) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.
§ 15Paragraph 15,
Marktüberwachungsbehörde
Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
§ 16Paragraph 16,
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;
Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
Marktüberwachungsmaßnahmen;
Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;
Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z.B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
§ 17Paragraph 17,
Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
(1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Z. 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach § 14 Abs. 2 ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen. (1) Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde für Maßnahmen nach Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erstreckt sich auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz in Niederösterreich haben. Bei Bauprodukten nach Paragraph 14, Absatz 2, ist die Zuständigkeit auf Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen beschränkt, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide zuständig.
(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (§ 25) können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 19, Absatz eins, sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Paragraph 25,) können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt. (4) Durch die Absatz eins bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
§ 18Paragraph 18,
Berichtspflichten der Baubehörde
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle ein begründeter Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10, 11, 15 oder 16 vorliegt,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
§ 19Paragraph 19,
Kostentragung
(1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, so sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs bzw. der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und deren Entschädigung.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind dem Einschreiter bzw. der Einschreiterin von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben, wenn die Kontrolle zum Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters bzw. der Einschreiterin verursacht wurde.
§ 20Paragraph 20,
Überprüfung und Bewertung von
Überwachungsmaßnahmen
Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik der Landesregierung jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
5. Teil
Verfahren und Kosten
§ 21Paragraph 21,
Verfahrensbestimmungen
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden.
§ 22Paragraph 22,
Verwendung von Daten
(1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist. (2) Gemäß Absatz eins, übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
§ 23Paragraph 23,
Kosten
Die Behörde hat die einzelnen Verfahrenskosten für die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend dem jeweiligen Aufwand unter Berücksichtigung der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und der beantragten Prüfverfahren sowie der anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) durch Verordnung festzusetzen. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Verordnung ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
6. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht
§ 24Paragraph 24,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt,
ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen gemäß § 9 erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt,ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen gemäß Paragraph 9, erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt,
ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen gemäß § 9 auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen gemäß Paragraph 9, auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen gemäß § 9 falsche oder mangelhafte Angaben enthält,ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen gemäß Paragraph 9, falsche oder mangelhafte Angaben enthält,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen gemäß § 9 verwechselt werden kann,ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen gemäß Paragraph 9, verwechselt werden kann,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht,
sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt,
es unterlässt, den getroffenen Anordnungen der Behörde Folge zu leisten,
den Organen der Behörde entgegen § 2 Abs. 5 den Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten oder die erforderlichen Probenentnahmen nicht ermöglicht, oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,den Organen der Behörde entgegen Paragraph 2, Absatz 5, den Zutritt zu den für die Überwachung maßgeblichen Orten oder die erforderlichen Probenentnahmen nicht ermöglicht, oder die notwendigen Auskünfte nicht erteilt,
ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Anforderungen des § 4 entspricht,ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Anforderungen des Paragraph 4, entspricht,
ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 6 entspricht,ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß Paragraph 6, entspricht,
der Verpflichtung des § 7 Abs. 5 zuwiderhandelt,der Verpflichtung des Paragraph 7, Absatz 5, zuwiderhandelt,
als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (§ 9 Abs. 3),als Hersteller ein Einbauzeichen anbringt, das nicht dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz entspricht (Paragraph 9, Absatz 3,),
das Einbauzeichen auf einem Bauprodukt anbringt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht (§ 9 Abs. 4),das Einbauzeichen auf einem Bauprodukt anbringt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht (Paragraph 9, Absatz 4,),
ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß § 10 entspricht,ein Bauprodukt verwendet, das nicht den allgemeinen Anforderungen für die Verwendung gemäß Paragraph 10, entspricht,
ein Bauprodukt verwendet, das nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß § 13 entspricht.ein Bauprodukt verwendet, das nicht den Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte gemäß Paragraph 13, entspricht.
(2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten. (2) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 7 oder 14 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. (3) Übertretungen nach Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 50.000,–, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.
(4) Geldstrafen nach Abs. 1 Z. 1 bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden. (4) Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 8 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 Z. 9 bis 16 fließen dem Land Niederösterreich zu. (5) Geldstrafen nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 16 fließen dem Land Niederösterreich zu.
(6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 oder 10 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird. (6) Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7 oder 10 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.
§ 25Paragraph 25,
EU-Recht
(1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl.Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen. (1) Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl.Nr. L 88 vom 4. April 2011, Sitzung 5, und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl.Nr. L 218 vom 13. August 2008, Sitzung 30, für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen.
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Kommission übermittelt:
1. Notifizierung 2013/0372/A vom 8. Juli 2013.
§ 26Paragraph 26,
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
Anlage
I. Einbauzeichen:römisch eins. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 9 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:Das Einbauzeichen nach Paragraph 9, besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben “Ü” und “A” als Abkürzungen für die Worte “Übereinstimmung” und “Austria” gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
der Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht,
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und
der vom Österreichischen Institut für Bautechnik vergebenen laufenden Nummer im Kalenderjahr der Beantragung der Produktregistrierung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
R-1.3.1-00-0001
Die Nummer der Registrierungsbescheinigung hat mit dieser Kurzbezeichnung identisch zu sein.
Die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat.
II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA” sowie der zusätzlichen Angaben:römisch II. Gestaltung des Bildzeichens “ÜA” sowie der zusätzlichen Angaben:
Für die Gestaltung der Großbuchstaben “ÜA” ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.Für die Gestaltung der Großbuchstaben “ÜA” ist der im Folgenden dargestellte Raster anzuwenden. Das Verhältnis der Abmessungen des Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu entsprechen, wobei die mit R gekennzeichneten Balken auch in roter Farbe ausgeführt werden können. Das Bildzeichen darf größenmäßig variiert werden, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen.
Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. I sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. I angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen vorstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.Die zusätzlichen Angaben nach Pkt. römisch eins sind unmittelbar unterhalb des Bildzeichens in der im Pkt. römisch eins angegebenen Reihenfolge anzubringen und voneinander deutlich sichtbar zu trennen, sodass das Einbauzeichen vorstehender Abbildung entspricht, wobei die Breite der Bereiche für die zusätzlichen Angaben jener des Bildzeichens entsprechen muss.
III. Anbringung des Einbauzeichens:römisch III. Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 9 Abs. 1 angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im Paragraph 9, Absatz eins, angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen.
Das Einbauzeichen ist an der hierfür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:römisch IV. Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, vor dem Inverkehrbringen des Bauproduktes anzubringen.
V. Sonstige Bestimmungen:römisch fünf. Sonstige Bestimmungen:
Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt des Einbauzeichens verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten nur angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung des Einbauzeichens nicht beeinträchtigt.