Text
NÖ Bodenschutzgesetz |
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6160-0 | Stammgesetz | 58/88 | 1988-06-30 |
| Blatt 1-4 |
6160-1 | 1. Novelle | 87/91 | 1991-07-19 |
| Blatt 1-6 |
6160-2 | 2. Novelle | 119/94 | 1994-09-21 |
| Blatt 1, 3-5 |
6160-3 | 3. Novelle | 207/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 5 |
6160-4 | 4. Novelle | 25/05 | 2005-03-02 |
| Blatt 1-11 [CELEX: 31986L0278, 31991L0271]Blatt 1-11 , [CELEX: 31986L0278, 31991L0271] |
6160-5 | 5. Novelle | 35/14 | 2014-04-11 |
| Blatt 1, 2, 2a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 |
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Ausgegeben am 11.04.2014Ausgegeben am, 11.04.2014 | Jahrgang 2014 35. StückJahrgang 2014, 35. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes
Artikel I Artikel römisch eins
Das NÖ Bodenschutzgesetz, LGBl. 6160, wird wie folgt geändert:Das NÖ Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6160, wird wie folgt geändert:
Im § 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 83/2004” das Zitat “BGBl. I Nr. 189/2013”, wird nach dem Wort “Bodenverdichtung” ein Punkt gesetzt und entfällt die Wortfolge “o Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes.”Im Paragraph eins, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 83/2004” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 189/2013”, wird nach dem Wort “Bodenverdichtung” ein Punkt gesetzt und entfällt die Wortfolge “o Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes.”
Der Text des § 2 lautet:Der Text des Paragraph 2, lautet:
Im § 3 Z. 1 entfällt das Wort “negative”.Im Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt das Wort “negative”.
§ 3 Z. 10 lautet:Paragraph 3, Ziffer 10, lautet:
Im § 3 Z. 11 wird die Wortfolge “, das aus ausschließlich aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stammendem, weder gewerblich noch industriell be- und verarbeitetem organischem Material hergestellt wird” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 3, Ziffer 11, wird die Wortfolge “, das aus ausschließlich aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion stammendem, weder gewerblich noch industriell be- und verarbeitetem organischem Material hergestellt wird” durch folgende Wortfolge ersetzt:
§ 3 Z. 12 entfällt. Die (bisherigen) Z. 13 und 14 erhalten die Bezeichnung Z. 12 und 13.Paragraph 3, Ziffer 12, entfällt. Die (bisherigen) Ziffer 13 und 14 erhalten die Bezeichnung Ziffer 12 und 13,
Dem § 3 werden folgende Z. 14 (neu) bis 24 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Ziffer 14, (neu) bis 24 angefügt:
Im § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “oder Müllkompost”.Im Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge “oder Müllkompost”.
Im § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge “im Bewilligungsbescheid” jeweils durch die Wortfolge “in der Bewilligung” ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 8, wird die Wortfolge “im Bewilligungsbescheid” jeweils durch die Wortfolge “in der Bewilligung” ersetzt.
Im § 10 Abs. 9 wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 9, wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 wird nach dem Wort “Grünland” die Wortfolge “, 2. Auflage 2007” eingefügt und lautet der Klammerausdruck:Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort “Grünland” die Wortfolge “, 2. Auflage 2007” eingefügt und lautet der Klammerausdruck:
Die §§ 13 bis 18 erhalten die Bezeichnung §§ 16 bis 21.Die Paragraphen 13 bis 18 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 16 bis 21,
Die §§ 13 bis 15 (neu) lauten:Die Paragraphen 13 bis 15 (neu) lauten:
In der Überschrift des § 16 (neu) entfällt die Wortfolge “Abfällen und”.In der Überschrift des Paragraph 16, (neu) entfällt die Wortfolge “Abfällen und”.
§ 16 Abs. 1 (neu) lautet:Paragraph 16, Absatz eins, (neu) lautet:
§ 16 Abs. 2 (neu) entfällt. Im § 16 (neu) erhalten die (bisherigen) Absätze 3Paragraph 16, Absatz 2, (neu) entfällt. Im Paragraph 16, (neu) erhalten die (bisherigen) Absätze 3
bis 7 die Bezeichnung Abs. 2 bis 6.bis 7 die Bezeichnung Absatz 2 bis 6,
Im § 16 Abs. 2 (neu) tritt anstelle des Zitates “Abs. 2” das Zitat “Abs. 1” und wird nach dem Wort “angeordnet” die Wortfolge “oder bewilligt” angefügt und das Wort “worden” durch das Wort “wurden” ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 2, (neu) tritt anstelle des Zitates “Abs. 2” das Zitat “Abs. 1” und wird nach dem Wort “angeordnet” die Wortfolge “oder bewilligt” angefügt und das Wort “worden” durch das Wort “wurden” ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 (neu) entfallen die Wortfolgen “und 2” sowie “, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m² betreffen” und wird nach dem Wort “Qualitätssicherung” das Wort “(Qualitätsnachweise)” eingefügt.Im Paragraph 16, Absatz 3, (neu) entfallen die Wortfolgen “und 2” sowie “, wenn sie eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1.000 m² betreffen” und wird nach dem Wort “Qualitätssicherung” das Wort “(Qualitätsnachweise)” eingefügt.
Im § 16 Abs. 4 (neu) werden die Ziffer “4” durch die Ziffer “3”, am Ende der Z. 1 das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt, und werden am Ende der Z. 2 nach dem Wort “Pflanzenschutzmittelgaben” das Wort “und” sowie folgende Z. 3 angefügt:Im Paragraph 16, Absatz 4, (neu) werden die Ziffer “4” durch die Ziffer “3”, am Ende der Ziffer eins, das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt, und werden am Ende der Ziffer 2, nach dem Wort “Pflanzenschutzmittelgaben” das Wort “und” sowie folgende Ziffer 3, angefügt:
Im § 16 Abs. 5 (neu) entfällt die Wortfolge “und 2”.Im Paragraph 16, Absatz 5, (neu) entfällt die Wortfolge “und 2”.
Im § 16 Abs. 6 (neu) werden die Ziffer “4” durch die Ziffer “3” ersetzt und nach der Wortfolge “untersagt oder” die WortfolgeIm Paragraph 16, Absatz 6, (neu) werden die Ziffer “4” durch die Ziffer “3” ersetzt und nach der Wortfolge “untersagt oder” die Wortfolge
“o die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf oder” eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 Z. 1 (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Im § 17 Abs. 2 (neu) wird nach dem Wort “Anlagen” die Wortfolge “bzw. Personen” eingefügt und das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 17, Absatz 2, (neu) wird nach dem Wort “Anlagen” die Wortfolge “bzw. Personen” eingefügt und das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Im § 17 Abs. 3 (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 17, Absatz 3, (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Im § 18 Abs. 1 (neu) entfällt die Wortfolge “erster Instanz” und wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 18, Absatz eins, (neu) entfällt die Wortfolge “erster Instanz” und wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Im § 19 Abs. 1 (neu) erhalten die Ziffern 17 und 18 die Bezeichnung Z. 20 und 21.Im Paragraph 19, Absatz eins, (neu) erhalten die Ziffern 17 und 18 die Bezeichnung Ziffer 20 und 21,
§ 19 Abs. 1 Z. 16 bis 19 (neu) lauten:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 16 bis 19 (neu) lauten:
Im § 19 Abs. 1 Z. 20 (neu) wird die Zahl “14” durch die Zahl “17” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 20, (neu) wird die Zahl “14” durch die Zahl “17” ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 Z. 21 (neu) wird die Zahl “17” durch die Zahl “20” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 21, (neu) wird die Zahl “17” durch die Zahl “20” ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 (neu) wird die Zahl “19” durch die Zahl “21”, die Zahl “7.300” durch die Zahl “14.500” und die Zahl “2.200” durch die Zahl “3.650” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 2, (neu) wird die Zahl “19” durch die Zahl “21”, die Zahl “7.300” durch die Zahl “14.500” und die Zahl “2.200” durch die Zahl “3.650” ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 (neu) wird die Zahl “16” durch die Zahl “19”, das Wort “Abfälle” durch die Wortfolge “nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut” ersetzt und nach dem Wort “Bodengesundheit” die Wortfolge “oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit” eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, (neu) wird die Zahl “16” durch die Zahl “19”, das Wort “Abfälle” durch die Wortfolge “nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut” ersetzt und nach dem Wort “Bodengesundheit” die Wortfolge “oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit” eingefügt.
Im § 20 Abs. 2 (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 20, Absatz 2, (neu) wird das Wort “Abfall” durch folgende Wortfolge ersetzt:
Artikel IIArtikel römisch zwei
Anhängige Verfahren sind nach der neuen Rechtslage fortzuführen, wenn weiterhin ein Anzeigeverfahren erforderlich ist. Ist nach der neuen Rechtslage die Anzeigepflicht entfallen, gelten getätigte Anzeigen als zurückgezogen.
Der Präsident: PenzDer Präsident:, Penz |
Der Landeshauptmann: PröllDer Landeshauptmann:, Pröll | Der Landesrat: PernkopfDer Landesrat:, Pernkopf |
§ 1Paragraph eins
Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durchZiel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch
* Schutz vor Schadstoffbelastungen
* Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
§ 2Paragraph 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 3Paragraph 3
Begriffsbestimmungen
Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:
* öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä.
* Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen
wie Schipisten, Golfplätze u.ä.
* Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,
* alpine Grünflächen und Ödland.
Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen.
Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn
* die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes
nicht beeinträchtigt und
* die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch
langfristig gewährleistet wird.
Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem
* die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologischbiochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und
* der Boden ein artenreiches und biologisch aktives
Bodenleben aufweist.
Kompost ist das verwendungsreife Endprodukt der Kompostierung.
Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung sind die bei der Reinigung von Flaschen, Geräten und Maschinen sowie Behältern anfallenden Spül- und Reinigungswässer aus der Wein- und Obstbereitung. Nicht darunter fallen Abwässer aus der Naßkonservierung von Fässern mit schwefeliger Säure.
Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung sind die flüssigen und festen Abfallstoffe, die bei den einzelnen Produktionsschritten der Wein- und Obstbereitung anfallen. Darunter fallen Traubenreste, Kämme, Kerne, Preßrückstände sowie Entschleimungstrub, Geläger, Kieselgurkuchen und Schönungstrub. Nicht darunter fallen Blautrub und Weinstein.
Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion sind feste und flüssige Substrate, die in einzelnen Bearbeitungsschritten anfallen, unabhängig deren weiteren Aufbereitung. Darunter fallen trocken und naß geschiedene Erden sowie die im Zuge der nachfolgenden Reinigung der Wässer der nassen Scheidung anfallenden Substrate.
Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung und Verdünnung mit anderen Stoffen vermischt wurde. Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfallende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff.
Gärrückstand ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches zur landwirtschaftlichen Verwertung geeignet ist und Ausgangsmaterialien der Gruppe 2 und 3 nach Tabelle 1 der Richtlinie „Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland“, 2. Auflage 2007, enthält (Herausgeber:
Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft Wien, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).
Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches landwirtschaftlich verwertet werden kann, und ausschließlich Ausgangsmaterialien der Gruppe 1 nach Tabelle 1 der Richtlinie “Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland”, 2. Auflage 2007, enthält.
Senkgrubeninhalt ist häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung gesammelt wird.
Betriebe mit Güllewirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere halten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfällt und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führt.
Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als ein Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Die Beschränkungen für organische Anteile bodenfremder Bestandteile gelten nicht für pflanzliche Bestandteile im humosen Oberboden.
Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,
bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Information davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder
das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhang 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, einhält und auch bei - im Zuge eines Verdachts - zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.
Bankettschälgut ist ein Gemisch aus Bodenmaterial und Rasensoden eventuell vermischt mit technischem Schüttmaterial aus Sand, Kies- und Hartsteinsplitt aus der Wintersplittstreuung, das durch Abtragen der obersten Schicht von Straßenbanketten und der angrenzenden Entwässerungsgräben (trockenes Grabenräumgut) anfällt.
Gerinneräumgut sind Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern oder zur Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Schutz- und Regulierungsbauten oder zum Zwecke der Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Gewässern entnommen werden.
Teichräumgut sind Sedimente, die zum Zwecke der Bewirtschaftung von Teichanlagen entnommen werden.
Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 (Z. 21) zu finden.Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 (Ziffer 21,) zu finden.
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011: Er dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die fünfte Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dar (Herausgeber:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1010 Wien, Stubenring 1).
Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012: Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 2. Auflage, 2012.
DTV ist die “Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke” (Definition gemäß Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 12.04.15, Ausgabe 03, 2008). Die jeweilige DTV ist beim zuständigen Straßenerhalter zu erfragen.
ÖNORM S 2126: “Grundlegende Charakterisierung von Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit” Ausgabe: 2010-12-01.
ÖNORM S 2127: “Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen” Ausgabe:
2011-11-01.
§ 4Paragraph 4
Grundlagenforschung
(1) Die Landesregierung hat
* den Zustand der Böden zu untersuchen, deren
Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie
* die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu
dokumentieren und zu veröffentlichen.
Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß
* des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes
* der Bodenverdichtung und
* der Bodenerosion
festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
* die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für
die Probenziehungen,
* die Untersuchungsparameter und
* die Intervalle der Untersuchungen
festzulegen.
Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
* der bodenkundlichen Verhältnisse
* der gegebenen Schadstoffquellen
* der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und
* der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien * der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach Paragraphen 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien
ein Netz von Meßstellen festzulegen.
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
§ 5Paragraph 5
Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten von Grundstücken, welche für Meßstellen in Anspruch genommen werden, sind verpflichtet zu dulden, dass die mit der Durchführung der Arbeiten zur Grundlagenforschung betrauten Organe
* ihre Grundstücke zur Durchführung der
erforderlichen Vorarbeiten (Vermessung und Vermarkung) betreten und
* Bodenproben entnehmen.
Sie haben ferner den beauftragten Organen Auskünfte über die Art der Bewirtschaftung des betroffenen Grundstückes, insbesondere die verwendeten natürlichen und mineralischen Dünger, Pflanzenschutzmittel und die Fruchtfolge zu erteilen.
(2) Die Vorarbeiten und die Probennahme haben so zu erfolgen, dass der Pflanzenbestand möglichst geschont wird. Wird dadurch der Pflanzenbestand beschädigt oder der Ertrag vermindert, so ist hiefür den Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke vom Land Niederösterreich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Kann über die Höhe der Entschädigung kein Einvernehmen erzielt werden, so sind die Ersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 6Paragraph 6
Versuche und Beratung
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie die Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden. (2) Die gemäß Absatz eins, erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zugänglich zu machen und können in den landwirtschaftlichen Schulen bei der Aus- und Weiterbildung sowie durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei ihrer Beratungstätigkeit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche vermittelt werden.
§ 7Paragraph 7
Voraussetzungen für die Aufbringung von Klärschlamm,
Kompost, sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und
Obstbereitung
(1) Klärschlamm darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder eine vom Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten beauftragte Person bzw. beauftragtes Unternehmen erfolgt;
das Aufbringungsgrundstück zur Aufbringung von Klärschlamm geeignet und die Eignung durch ein Gutachten (Abs. 3) nachgewiesen ist;das Aufbringungsgrundstück zur Aufbringung von Klärschlamm geeignet und die Eignung durch ein Gutachten (Absatz 3,) nachgewiesen ist;
der Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden geeignet und die Eignung durch ein Unbedenklichkeitszeugnis (Abs. 4) nachgewiesen ist;der Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden geeignet und die Eignung durch ein Unbedenklichkeitszeugnis (Absatz 4,) nachgewiesen ist;
die Bepflanzung oder Benutzung des Aufbringungsgrundstückes die Aufbringung von Klärschlamm erlaubt;
sich auf dem Aufbringungsgrundstück keine Gemüse-, Speisekartoffel-, Heilkräuter- oder Beerenobstkulturen befinden;
die Aufbringung auf Wiesen oder Weiden oder im Feldfutterbau erst nach der jeweiligen Nutzung erfolgt;
die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmungsgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.
(2) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Klärschlamm, Kompost sowie Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung in dem Ausmaß verboten, in dem auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
(3) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm hat der Betreiber der Anlage ein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einzuholen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muß der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muß von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) stammen und hat eine Aussage darüber zu enthalten, ob und in welchem Maß der Boden den zur Düngung vorgesehenen Klärschlamm verträgt, welche Höchstmengen demnach aufgebracht werden dürfen und welche Aufbringungsintervalle eingehalten werden müssen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachweislich zuzustellen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (§ 8) angeführten Grenzwerte überschritten werden. (4) Der Betreiber der Anlage hat von einer staatlich akkreditierten oder autorisierten Untersuchungsanstalt, einem einschlägigen Universitätsinstitut, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen entsprechender Fachgebiete (z.B. Landwirtschaft, Technische Chemie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Unbedenklichkeitszeugnis einzuholen, das bei der Abgabestelle zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Dieses Zeugnis hat Angaben über die Beschaffenheit des Klärschlammes, insbesondere über die Werte und Anteile von Schadstoffen und darüber zu enthalten, ob die in der Klärschlammverordnung (Paragraph 8,) angeführten Grenzwerte überschritten werden.
(5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Abs. 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Abs. 4 ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (5) Jeweils eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß Absatz 3 und des Unbedenklichkeitszeugnisses gemäß Absatz 4, ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Abwässer sowie Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn
die Aufbringung durch den Eigentümer oder durch den Nutzungsberechtigten oder durch von diesen beauftragte Personen oder Unternehmen erfolgt;
keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit und der Bodengesundheit führen;
die Aufbringung nicht auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr oder auf durchnäßte, schneebedeckte oder tiefgefrorene Böden erfolgt.
(7) Kompost darf auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
der Kompost nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurde;der Kompost nach der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt wurde;
die Aufbringung nach den Anwendungsempfehlungen der Kompostverordnung erfolgt.
(8) Klärschlämme und Komposte dürfen nur unter Anwendung eines vom Anlagenbetreiber festgelegten Qualitätssicherungssystems in Anlehnung an Anlage 3 Teil 3 der Kompostverordnung aufgebracht werden, das zumindest folgende Punkte beinhaltet:
Verarbeitungs- bzw. Aufbereitunsprozesse;
nachvollziehbare Dokumentation zu den Z. 1. bisnachvollziehbare Dokumentation zu den Ziffer eins, bis
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes Bestimmungen erlassen über
Art der für das Qualitätssicherungssystem notwendigen Aufzeichnungen;
Umfang der erforderlichen Aufzeichnungen;
Anerkennungsverfahren des Qualitätssicherungssystems;
Prüfverfahren durch Externe und deren Eignung.
§ 8Paragraph 8
Klärschlammverordnung
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 4, eingeholt werden müssen;
die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen).
§ 9Paragraph 9
Abgabe und Abnahme von Klärschlamm
(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm zur Aufbringung auf Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Klärschlamm für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Klärschlamm ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß § 7 Abs. 4 zu gewähren. (4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Unbedenklichkeitszeugnis gemäß Paragraph 7, Absatz 4, zu gewähren.
§ 10Paragraph 10
Voraussetzungen für die Aufbringung von Senkgrubeninhalten
(1) Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
die Aufbringungsmenge höchstens 50 m3 pro Hektar und Jahr beträgt;
die Aufbringung auf einer Fläche mit Nährstoffentzug erfolgt.
(2) Senkgrubeninhalte dürfen nicht aufgebracht werden
auf durchnäßten, tiefgefrorenen oder schneebedeckten Böden;
auf Gemüse-, Speisekartoffel-, Beerenobst- oder Heilkräuterkulturen;
auf hängigen Böden mit Abschwemmungsgefahr ab 10 % Neigung zum Gewässer;
auf Flächen ohne Nährstoffentzug;
in Nationalparks, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen, sofern landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich verboten sind.
(3) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten auf Almböden oder auf verkarsteten Böden bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
die Senkgrubeninhalte auf Almen und verkarsteten Böden anfallen;
eine nachhaltige Beeinträchtigung der Bodengesundheit nicht zu erwarten ist und
die Verfrachtung der Senkgrubeninhalte nur mit hohem technischen Aufwand möglich wäre.
(4) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist nur zulässig, wenn Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aufgebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Aufbringungsfläche geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(5) Die Aufbringung von Senkgrubeninhalten von mehr als 50 m3 pro Hektar und Jahr bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist befristet auf maximal 5 Jahre allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
ein für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Verantwortlicher namhaft gemacht wird;
ein Aufbringungskonzept vorgelegt wird, das Aussagen darüber enthält, auf welche Flächen aufgebracht werden soll;
geeignete Einrichtungen für Zwischenlager oder mindestens fünfjährige Verträge mit Übernahmestellen nachgewiesen werden;
geeignete sonstige technische Einrichtungen, die für die Aufbringung verwendet werden, vorhanden sind;
ein Aufbringungsnachweis geführt wird und
höchstens 100 m3 Senkgrubeninhalte pro Hektar und Jahr aufgebracht werden.
(6) Der Aufbringungsnachweis nach Abs. 5 Z. 5 hat folgende Angaben zu enthalten: (6) Der Aufbringungsnachweis nach Absatz 5, Ziffer 5, hat folgende Angaben zu enthalten:
die Menge und Herkunft der aufgebrachten Senkgrubeninhalte (Name und Anschrift des Eigentümers sowie Standort der Senkgrube);
die Bezeichnung der Aufbringungsfläche und die darauf zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgebrachte Menge von fremden und die innerhalb eines Jahres aufgebrachte Gesamtmenge eigener und fremder Senkgrubeninhalte.
(7) Die Ausbringungsnachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(8) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen in der Bewilligung ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(9) Die Behörde hat eine Ausfertigung der Bewilligung den betroffenen Gemeinden zuzustellen.
(10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig. (10) Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Absatz eins bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 11Paragraph 11
Voraussetzungen für die Aufbringung von Gärrückständen
(1) Gärrückstände dürfen auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der “Richtlinie für den sachgerechten Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland, 2. Auflage 2007” erfüllt werden (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller:
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).
(2) Der Betreiber der Anlage, der Gärrückstände für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Gärrückständen unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Gärrückständen ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Gärrückstände anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Gärrückständen in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
§ 12Paragraph 12
Voraussetzungen für die Aufbringung von Rückständen aus
der Reinigung von
Rohstoffen aus ausschließlich
landwirtschaftlicher Produktion
(1) Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion dürfen auf Böden nur zum Zwecke der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit aufgebracht werden, wobei eine maximale Schütthöhe von 30 cm nicht überschritten werden darf.
(2) Der Betreiber der Anlage, der Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion für die Aufbringung auf Böden abgibt, hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen. In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion unter Angabe der Menge und des Namens und der Anschrift des Abnehmers einzutragen.
(3) Bei Abgabe von Rückständen aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion ist ein Lieferschein in dreifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, eine weitere dem Abnehmer. Die dritte Ausfertigung hat der Betreiber an die Behörde zu übersenden. Dem Lieferschein ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion anzuschließen.
(4) In Nationalparks, Naturschutzgebieten, in Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten, auf Mooren und auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen ist die Aufbringung von Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in jenem Ausmaß verboten, in den auch sonstige landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind.
§ 13Paragraph 13
Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht
verunreinigtem Bodenaushubmaterial
(1) Die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 eingehalten werden.
(2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht. (2) Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
(3) Fällt Bodenaushubmaterial bei Bauarbeiten an, und wird es in seinem natürlichen Zustand an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
§ 14Paragraph 14
Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut
(1) Das Bankett ist vor dem Schälen von Vermüllung zu befreien.
(2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigengrund im Sinne des § 3 Z. 1 ohne weitere Einschränkung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gegeben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontaminiertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen. (2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigengrund im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, ohne weitere Einschränkung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gegeben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontaminiertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit unter Berücksichtigung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 und der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 gegeben ist mit nachfolgenden Anforderungen für die Qualitätssicherung und Dokumentation:
Bankettschälgut von Straßen mit einer DTV bis 2500 ohne analytische Untersuchung, sofern eine Dokumentation analog der Kleinmengenregelung gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vom Übergeber geführt wird und dem Übernehmer ausgehändigt wird.
Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und sieben Jahre vom Liegenschaftseigentümer aufzubewahren.
Bankettschälgut von Straßen mit einer DTV von 2501 bis 10. 000 mit analytischer Untersuchung gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2011, unter Anwendung der ÖNORM S 2126 oder S 2127 nur mit Ergebnis Klasse A1, sofern eine Dokumentation analog der Kleinmengenregelung gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 vom Übergeber geführt wird und dem Übernehmer unter Anschluss des Beurteilungsnachweises ausgehändigt wird. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und sieben Jahre vom Liegenschaftseigentümer aufzubewahren.
Bankettschälgut von Straßen ab einer DTV von 10.001 darf nicht auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden.
(4) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Übernehmerverzeichnis für Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen. (4) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Übernehmerverzeichnis für Maßnahmen gemäß Absatz 3, zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 3 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden: (5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Absatz 3, bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden:
mehr als 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³. Die Anzeigepflicht gilt für jede einzelne Maßnahme.
(6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Abs. 5 sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen: (6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Absatz 5, sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
Angaben über Entnahmeort (Straßenbezeichnung, Straßenkilometer, Liegenschaftseigentümer, Kubatur)
Angaben über Aufbringungsort (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Liegenschaftseigentümer, Flächenausmaß, Kubatur, Schütthöhe, Tiefenstufe des Einbaus und der Maßnahme, Beschreibung des Bodens und Angaben allfälliger früherer Schüttungen)
Darstellung des Entnahme- und Aufbringungsortes im Katasterplan
Beurteilungsnachweis laut Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011
Angaben laut dem Formular Einbauinformation zur Verwertung, Abbildung 6b, Seite 39 bis 41 der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012.
(7) Anzeigefrei ist die Auf- oder Einbringung von Kleinmengen von Bankettschälgut bis 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³, sofern beim Entnahmeort nicht größere Mengen angefallen sind. Diese darf nur einmal auf derselben Fläche erfolgen. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und vom Liegenschaftseigentümer sieben Jahre aufzubewahren.
(8) Für die Anzeige nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 6 sinngemäß anzuwenden. (8) Für die Anzeige nach Absatz 5, sind die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 15Paragraph 15
Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut
(1) Gerinne- und Teichräumgut der Klasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Pkt. 7.15, darf zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.
(2) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat jedenfalls von allen betroffenen Liegenschaftseigentümern deren Einverständniserklärung einzuholen und diese schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat ein Übernehmerverzeichnis zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Gerinne- oder Teichräumgut unter Angabe der Menge, des Entnahmeortes (Gerinneabschnitt oder Teich), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Zeitpunktes der Übernahme, des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(4) Das Übernehmerverzeichnis ist vom Gerinne- oder Teicherhalter zu Kontrollzwecken sieben Jahre aufzubewahren.
§ 16Paragraph 16
Voraussetzung für die Aufbringung von
sonstigen Materialien
(1) Die Auf- oder Einbringung von sonstigen Materialien auf den Boden ist nur zum Zweck der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder landwirtschaftlichen Nützlichkeit zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Maßnahmen, die (2) Absatz eins, gilt nicht für Maßnahmen, die
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind;
nach anderen Rechtsvorschriften behördlich angeordnet oder bewilligt wurden oder
vom Bundesheer im Rahmen oder zur Vorbereitung eines Einsatzes gesetzt werden.
(3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnachweise) bei der Umsetzung hervorgehen. (3) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Absatz eins, bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätsnachweise) bei der Umsetzung hervorgehen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für (4) Absatz 3, gilt nicht für
Maßnahmen im Zuge der guten landwirtschaftlichen Praxis, wie die Düngung mit Materialien aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion (Wirtschaftsdünger, Biogasgülle) oder mit Mineraldünger,
Pflanzenschutzmittelgaben und
Maßnahmen, die durch Verordnung der Landesregierung festgelegt wurden, weil sie nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft keine Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit erwarten lassen oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist. Derartige Maßnahmen können auch vom übrigen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.
(5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Abs. 1 zu prüfen. (5) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit Absatz eins, zu prüfen.
(6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf begonnen werden, (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3, darf begonnen werden,
* wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen drei
Monaten mit Bescheid untersagt oder
* die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben
begonnen werden darf oder
* wenn die Behörde dem Vorhaben allenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen zustimmt.
§ 17Paragraph 17
Überwachung
(1) Die Behörde kann die Untersuchung eines Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht,
dass die Aufbringung von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückstand, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost nicht vorschriftsmäßig erfolgt ist oder
dass ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder
dass die zulässige Menge überschritten wurde.
(2) Die Betreiber von Anlagen bzw. Personen, die Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstige Materialien oder Kompost zur Aufbringung abgeben, müssen der Behörde
Auskünfte über alle Belange der Anlage erteilen;
Auskünfte über die zur Aufbringung abgegebenen Stoffe und ihre Verwendung erteilen;
Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren;
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zutritt zur Anlage gewähren und
die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen gestatten.
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm, Abwässern und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalten, Gärrückständen, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstigem Material oder Kompost sind verpflichtet, den Organen oder Hilfsorganen der Behörde Zutritt zum Aufbringungsgrundstück zu gewähren und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Abs. 1 als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen. (4) Sollte sich im Zuge der angeordneten Untersuchung ein geäußerter Verdacht im Sinne des Absatz eins, als begründet erweisen, dann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg einzubringen. Erweist sich der Verdacht als unbegründet, dann hat die Behörde die Kosten zu tragen.
§ 18Paragraph 18
Zuständigkeit
(1) Als Behörde ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich Klärschlamm, Abwässer- und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges Material oder Kompost aufgebracht werden. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes den Betreiber der Anlage verpflichten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Standort der Anlage. Liegt diese außerhalb Niederösterreichs, treffen die Bestimmungen des Gesetzes subsidiär den Nutzungsberechtigten und die Zuständigkeit richtet sich damit nach dem Aufbringungsgrundstück.
(2) Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nach diesem Gesetz haben dingliche Wirkung.
§ 19Paragraph 19
Übertretungen und Strafen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;Klärschlamm entgegen den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;
Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z. 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4)Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach Paragraph 10, Absatz 3, bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 4,)
kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3);kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (Paragraph 7, Absatz 3,);
über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (Paragraph 7, Absatz 4,);
es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5);es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (Paragraph 7, Absatz 5,);
Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringtRückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 6, aufbringt
den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt;den Vorschriften der Klärschlammverordnung (Paragraph 8,) zuwiderhandelt;
Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowieKomposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, hergestellt wurden (Paragraph 7, Absatz 7,) sowie
kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet.kein Qualitätssicherungssystem nach Paragraph 7, Absatz 8, anwendet.
die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt;die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, vornimmt;
kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2);kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (Paragraph 9, Absatz 2,);
keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3);keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (Paragraph 9, Absatz 3,);
keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4);keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (Paragraph 9, Absatz 4,);
Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt;Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des Paragraph 10, aufbringt;
Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;Gärrückstände entgegen den Vorschriften des Paragraph 11, aufbringt oder den Verpflichtungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des Paragraph 12, aufbringt oder den Verpflichtungen des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt;nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des Paragraph 13, Absatz eins, auf- oder einbringt;
Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des Paragraph 14, auf- oder einbringt oder den in Paragraph 14, Absatz eins, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz eins, auf- oder einbringt oder den gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz eins, auf- oder einbringt oder den gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;den gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
21. den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht21. den nach Paragraph 20, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht
entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
Übertretungen nach Abs. 1 Z. 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– undÜbertretungen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und
Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 20Paragraph 20
Sonstige Maßnahmen
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 19 ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne - und Teich- räumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten. (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 19, ist dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eines Aufbringungsgrundstückes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, rechtswidrig aufgebrachte Klärschlämme, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereinigung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne - und Teich- räumgut, sonstige aufgebrachte Materialien oder Komposte zu entfernen. Ist eine Entfernung nicht mehr möglich, dann hat der Auftrag jedenfalls die Herstellung eines Zustandes durch solche Maßnahmen zu umfassen, die die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit oder Bodengesundheit oder die landwirtschaftliche Nützlichkeit gewährleisten.
(2) Über die im Abs. 1 hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch (2) Über die im Absatz eins, hinaus angeführten Maßnahmen kann die Behörde auch
ein zeitlich begrenztes oder dauerndes Aufbringungsverbot verfügen,
anordnen, unter welchen eingeschränkten Voraussetzungen Klärschlamm, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände, Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, Bankettschälgut, Gerinne- und Teichräumgut, sonstiges aufgebrachtes Material oder Kompost aufgebracht werden darf und
Bodenverbesserungsmaßnahmen vorschreiben.
§ 21Paragraph 21
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, S. 6Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl.Nr. L 181 vom 4. Juli 1986, Sitzung 6
Art. 16 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40Artikel 16, der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, Sitzung 40