Text
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972 |
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2200-0 | Wiederverlautbarung | 93/72 | 1972-11-30 |
| Blatt 1-105 |
2200-1 | 1. Novelle | 154/73 | 1973-09-10 |
| Blatt 1, 3, 4, 8-11, 11a, 13-17, 17a, 18, 20-23, 25-27, 27a, 28-32, 32a, 36-38, 41, 44-46, 48, 49, 51-53, 60, 61, 65, 67-71, 73-75, 75a, 87, 88, 90-93, 95, 97, 105-107 |
2200-2 | Druckfehlerberichtigung | 173/73 | 1973-11-23 |
| Blatt 60, 61, 73 |
2200-3 | 2. Novelle | 36/75 | 1975-02-26 |
| Blatt 3, 4, 4a, 5, 8, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 32a, 33, 36, 37, 39, 41, 43, 53, 54, 55, 56, 61, 62, 69, 70, 74, 87, 88, 91, 91a, 93, 93a, 98, 99, 100, 101, 102, 105 und 107 |
2200-4 | 3. Novelle | 48/75 | 1975-03-12 |
| Blatt 11 und 11a |
2200-5 | 4. Novelle | 141/75 | 1975-09-30 |
| Blatt 4, 8, 14, 15, 16, 20, 21, 21a, 29, 30, 32a, 45, 69, 74, 87, 88, 93, 99, 101, 102, 102a, 107 und 108 |
2200-6 | 5. Novelle | 80/76 | 1976-08-18 |
| Blatt 22, 23, 23a und 27a |
2200-7 | 6. Novelle | 46/77 | 1977-04-29 |
| Blatt 1, 3, 4, 10, 10a, 12, 14-18, 20-26, 27a, 29, 31, 32, 32a, 36, 37, 37a, 39, 41-44, 52, 55, 56, 65, 71, 74, 85, 92-102, 105-107 |
2200-8 | 7. Novelle | 100/77 | 1977-09-23 |
| Blatt 101, 102, 102a |
2200-9 | 8. Novelle | 27/78 | 1978-02-24 |
| Blatt 20, 21, 22, 23, 23a und 27a |
2200-10 | 9. Novelle | 20/79 | 1979-02-09 |
| Blatt 1-3, 3a, 4, 6, 9, 11, 11a, 14-17, 22, 23, 23a, 25, 26, 27a, 28-30, 32a, 36, 43-55, 64, 65, 73, 74, 87, 87a, 90, 92, 96-100, 103, 106 und 107 |
2200-11 | 10. Novelle | 21/80 | 1980-02-26 |
| Blatt 6, 7, 23, 23a, 27a, 103 |
2200-12 | 11. Novelle | 18/81 | 1981-02-26 |
| Blatt 1, 4, 11, 12, 13, 15, 15a, 17, 22, 23, 23a, 27a, 32, 32a, 34, 36, 37, 38, 53, 56 |
2200-13 | 12. Novelle | 122/81 | 1981-10-08 |
| Blatt 7, 8, 14, 21, 23, 23a, 24-26, 32, 54-60, 62, 63, 65, 67, 75, 75a, 76-78, 81-84, 92, 93 und 107 |
2200-14 | Druckfehlerberichtigung | 131/81 | 1981-10-30 |
| Blatt 26/27 |
2200-15 | 13. Novelle | 25/82 | 1982-03-09 |
| Blatt 23, 23a, 27a und 107 |
2200-16 | 14. Novelle | 34/83 | 1983-03-25 |
| Blatt 23, 23a, 27a und 107 |
2200-17 | 15. Novelle | 42/83 | 1983-04-15 |
| Blatt 2, 3, 4, 5, 10-13, 15-22, 26/27, 29, 30, 32, 32a, 36, 37, 47, 54, 63-66, 70, 71, 74, 77, 79-81, 85, 95, 99-102, 106 und 107 |
2200-18 | 16. Novelle | 11/84 | 1984-02-22 |
| Blatt 11, 15, 19, 20, 23, 23a, 27a, 30, 31, 32a |
2200-19 | 17. Novelle | 29/84 | 1984-03-30 |
| Blatt 8, 9, 16, 16a |
2200-20 | 18. Novelle | 29/85 | 1985-02-22 |
| Blatt 3, 3a, 7, 8, 13, 14, 17, 19, 20, 23, 23a, 24, 25, 27a, 29, 30, 31, 32a, 34, 35, 37, 41, 54, 57, 61, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 88, 89, 90, 92, 92a, 94, 95, 98, 99, 99a, 107 |
2200-21 | 19. Novelle | 19/86 | 1986-02-18 |
| Blatt 1, 7, 14, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 23a, 27a, 29, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 107, 108 |
2200-22 | Druckfehlerberichtigung | 30/86 | 1986-02-28 |
| Blatt 108 |
2200-23 | 20. Novelle | 92/86 | 1986-09-17 |
| Blatt 11, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 21a, 31, 36, 45, 47, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 74, 91, 98, 100, 108 |
2200-24 | 21. Novelle | 13/87 | 1987-02-20 |
| Blatt 17, 20, 23, 23a, 27a, 92 |
2200-25 | 22. Novelle | 79/88 | 1988-08-04 |
| Blatt 2, 3, 3a, 6, 10, 11, 11a, 13, 15, 17, 20, 23, 23a, 27a, 45, 48, 53, 55, 56, 68, 69, 71, 74, 77, 78, 88, 89, 89a, 92, 95, 98, 108 |
2200-26 | Druckfehlerberichtigung | 96/88 | 1988-09-06 |
| Blatt 55, 56 |
2200-27 | 23. Novelle | 16/89 | 1989-02-17 |
| Blatt 6, 15, 20, 23, 23a, 23b, 27a, 92 |
2200-28 | 24. Novelle | 44/90 | 1990-05-22 |
| Blatt 23, 23a, 92 |
2200-29 | 25. Novelle | 70/90 | 1990-08-10 |
| Blatt 14, 23a, 26/27, 27a, 63, 108, 109 |
2200-30 | 26. Novelle | 100/90 | 1990-09-20 |
| Blatt 3, 4, 8, 10, 13-16a, 17, 20, 21, 21a, 23a, 27a, 29, 29a, 31, 34, 36, 36a, 48, 55, 56, 64, 65, 67, 71, 73, 93, 96-101, 109 |
2200-31 | Druckfehlerberichtigung | 112/90 | 1990-11-14 |
| Blatt 3, 4, 36, 49, 50, 70, 73, 90, 92, 105 |
2200-32 | 27. Novelle | 25/91 | 1991-03-08 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 92 |
2200-33 | 28. Novelle | 24/92 | 1992-02-28 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 92, 109 |
2200-34 | 29. Novelle | 23/93 | 1993-03-12 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 92 |
2200-35 | 30. Novelle | 39/93 | 1993-05-11 |
| Blatt 2, 2a, 6, 11, 11a, 14, 15, 16, 16a, 16b, 17, 18, 19, 21, 21a, 23a, 27a, 28, 30, 31, 32a, 34, 37, 40, 41, 42, 46, 48, 49, 51, 61, 62, 85, 86, 92, 95, 96, 97, 98, 101, 109 |
2200-36 | 31. Novelle | 124/93 | 1993-12-14 |
| Blatt 6, 7, 20, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-42, 109 |
2200-37 | 32. Novelle | 25/94 | 1994-02-25 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 92 |
2200-38 | 33. Novelle | 3/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 4, 4a, 9, 13, 20, 21, 33, 37a, 38-41, 41a, 90-96/100, 101, 102, 109, 110 EU-Rechtsanpassung |
2200-39 | 34. Novelle | 61/95 | 1995-04-12 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 36, 36a, 37, 37a, 90, 109 |
2200-40 | 35. Novelle | 80/95 | 1995-05-31 |
| Blatt 30 |
2200-41 | 36. Novelle | 90/95 | 1995-07-18 |
| Blatt 3, 3a, 4, 6, 8, 9, 13, 13a, 15, 16, 18-22, 28-32, 32a, 33, 35, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38-40, 42-44, 46-49, 51, 71, 73, 94, 110, 111 |
2200-42 | 37. Novelle | 84/96 | 1996-07-18 |
| Blatt 8, 9, 12, 13, 17, 18, 28, 32a, 37a, 42, 54, 105-110 |
2200-43 | 38. Novelle | 82/97 | 1997-08-29 |
| Blatt 90 |
2200-44 | 39. Novelle | 38/98 | 1998-03-25 |
| Blatt 1, 4a, 11, 11a, 11b, 12, 19, 23, 23a, 30, 102a [CELEX: 389L0048, 392L0051, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104] |
2200-45 | 40. Novelle | 102/98 | 1998-07-23 |
| Blatt 16a, 20 |
2200-46 | 41. Novelle | 17/99 | 1999-02-25 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 109/110 |
2200-47 | 42. Novelle | 59/99 | 1999-05-31 |
| Blatt 1, 2, 3, 4a, 5, 6, 8, 8a, 13, 15, 17, 20, 21, 22, 28, 29, 32a, 35a, 36, 42, 43, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 61, 63, 64, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 74, 75, 76, 83/84, 86, 93, 94, 101, 102, 106, 107, 109/110 |
2200-48 | 43. Novelle | 20/00 | 2000-02-18 |
| Blatt 23, 23a, 27a, 109/110 |
2200-49 | 44. Novelle | 7/01 | 2001-02-21 |
| Blatt 14, 15, 21, 23, 23a, 23b, 27a, 28, 30, 40, 41, 90, 91, 96/100, 101, 102, 111 |
2200-50 | Druckfehlerberichtigung | 28/01 | 2001-04-26 |
| Blatt 102 |
2200-51 | 45. Novelle | 30/01 | 2001-04-26 |
| Blatt 1, 1a-d, 4a, 5-8, 8a, 9, 16, 17-20, 22, 28, 31, 32, 32a, 32b, 32c, 33, 34, 35a, 36, 36a, 36b, 37, 37a, 38, 40, 40a, 41, 42, 42a, 71, 72, 92, 95, 102a, 102b, 108, 109, 110 [CELEX: 31991L0533, 31996L0034, 31997L0081] |
2200-52 | 46. Novelle | 97/02 | 2002-09-20 |
| Blatt 1a, 3, 3a, 3b, 4a, 10, 15, 15a, 16, 17, 20, 22, 32a, 36a, 36b, 40a, 41a, 42, 56, 59, 62, 63, 64, 65, 67, 71, 75, 76, 102a, 102a/1, 108, 108a, 110, 111 [CELEX: 32001L0019] |
2200-53 | 47. Novelle | 13/03 | 2003-02-13 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a, 28, 40, 42 |
2200-54 | 48. Novelle | 77/03 | 2003-09-18 |
| Blatt 23, 23a/23b, 111 |
2200-55 | 49. Novelle | 10/04 | 2004-02-17 |
| Blatt 16, 23, 23a/23b, 27a |
2200-56 | 50. Novelle | 13/05 | 2005-02-17 |
| Blatt 1d, 3a, 4a, 22, 35a/36, 36a, 36b, 101, 104, 104a, 108, 111 |
2200-57 | 51. Novelle | 19/05 | 2005-03-02 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a |
2200-58 | 52. Novelle | 106/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 7a, 8, 9, 9a, 10, 16, 17, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 95a, 102, 111 |
2200-59 | 53. Novelle | 4/06 | 2006-02-16 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a |
2200-60 | 54. Novelle | 39/06 | 2006-05-31 |
| Blatt 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 3a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 11, 11a, 12, 13, 15, 15a, 16, 16a, 17, 17a, 18, 19, 20, 20a, 21, 22, 24, 28/29, 30, 31, 32, 32a, 32b, 32c, 33, 33a, 34, 34a, 34b, 35a/36, 37a, 38, 39, 40, 40a, 41, 42, 42a, 47, 49, 51, 54, 86, 88/89, 92, 94, 95, 101, 104, 104a, 104b, 108, 108a, 109, 109a, 110, 111, 112 |
2200-61 | 55. Novelle | 9/07 | 2007-02-15 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a |
2200-62 | 56. Novelle | 18/08 | 2008-02-22 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a, 111, 112 |
2200-63 | 57. Novelle | 36/08 | 2008-03-28 |
| Blatt 112 |
2200-64 | 58. Novelle | 73/08 | 2008-09-11 |
| Blatt 15a, 90, 102, 112 |
2200-65 | 59. Novelle | 4/09 | 2009-01-29 |
| Blatt 1, 1b, 1c, 4a, 4b, 22, 34a, 42a, 43/52, 65, 102a, 102a/1 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038] |
2200-66 | 60. Novelle | 27/09 | 2009-02-20 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 3a, 8a, 9, 14, 15, 16, 17, 20, 22, 23, 23a/23b, 27a, 28/29, 31, 32a, 32b, 32c, 33, 33a, 33b, 34b, 37, 42, 53, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 67, 73, 74, 101, 102a, 104, 104a, 108, 110, 111, 113 [CELEX: 32003L0088] |
2200-67 | Druckfehlerberichtigung | 67/09 | 2009-07-01 |
| Blatt 60, 61, 62, 66, 73, 74 |
2200-68 | 61. Novelle | 23/10 | 2010-03-23 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a |
2200-69 | 62. Novelle | 18/11 | 2011-02-15 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a |
2200-70 | 63. Novelle | 73/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 1c, 1d, 3, 3a, 3a/1, 4b, 12, 14, 15, 15a, 16, 16a, 17, 18, 21, 24, 28/29, 31, 32b, 34, 34a, 36a, 40, 40a, 53, 90/95, 96/100, 101/102, 102a/102a/1, 102b, 103/104, 104a, 110, 111, 112, 112a |
2200-71 | 64. Novelle | 14/12 | 2012-02-15 |
| Blatt 17, 23, 23a/23b, 27a, 104b, 111, 112a |
2200-72 | 65. Novelle | 75/12 | 2012-07-26 |
| Blatt 1a, 1b, 4a, 4b, 11b, 16b, 18, 34a, 40, 85, 102a/102a/1, 104b [CELEX: 32009L0050, 32011L0098] |
2200-73 | 66. Novelle | 103/12 | 2012-08-30 |
| Blatt 14 |
2200-74 | 67. Novelle | 7/13 | 2013-02-21 |
| Blatt 1, 1a, 6, 6a, 7, 8a, 10, 10a, 11b, 13, 15, 15a, 17, 18, 20, 20a, 21, 22, 32a, 32b, 32c, 33a, 34, 34a, 34b, 34c, 35a/36, 36a, 36b, 37, 42, 85, 86, 88/89, 102a/102a/1, 103/104, 110, 111, 112 [CELEX: 32011L0051] |
2200-75 | 68. Novelle | 33/13 | 2013-07-05 |
| Blatt 1c, 1d, 30, 96/99, 100, 101, 102, 102a/102a/1 |
2200-76 | 69. Novelle | 66/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 1d, 7, 9a, 14, 42, 86, 100, 103/104, 112, 112a |
2200-77 | 70. Novelle | 30/14 | 2014-04-11 |
| Blatt 23, 23a/23b, 27a, 101 |
| | | |
Ausgegeben am 11.04.2014 | Jahrgang 2014 30. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972
Artikel I
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
Die Tabellen in § 59 Abs. 3 lauten:Die Tabellen in Paragraph 59, Absatz 3, lauten:
Die Tabelle in § 60 Abs. 2 lautet:Die Tabelle in Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
In § 66a tritt anstelle der Zahl „154,8“ die Zahl „157,9“ und anstelle der Zahl „196,6“ die Zahl „200,6“.In Paragraph 66 a, tritt anstelle der Zahl „154,8“ die Zahl „157,9“ und anstelle der Zahl „196,6“ die Zahl „200,6“.
Die Tabelle in § 176 Abs. 2 lautet:Die Tabelle in Paragraph 176, Absatz 2, lautet:
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
Anlage A
DIENSTPRAGMATIK DER LANDESBEAMTEN 1972
(DPL 1972)
Inhaltsverzeichnis
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
| Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
|
§ 2
| Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
|
§ 3
| Koalitionsrecht
|
II. Teil: Dienstverhältnis römisch II. Teil: Dienstverhältnis
1. Abschnitt: Dienstposten, Dienstpostenplan, Dienstzweige,
Verwendungsgruppen, Dienstklassen
§ 4
| Definition der Begriffe
|
§ 5
| Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
|
§ 6
| Dienstpostenplan
|
2. Abschnitt: Beginn des Dienstverhältnisses
§ 7
| Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
|
§ 8
| Allgemeine Aufnahmebedingungen
|
§ 9
| Besondere Aufnahmebedingungen
|
§ 9a
| Anerkennung von Berufsqualifikationen
|
§ 10
| Verwendungsbeschränkungen
|
§ 11
| Verpflichtungserklärung
|
3. Abschnitt: Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss
anzurechnende Zeiträume
§ 12
| Für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss anzurechnende Zeiträume
|
§ 13
| Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
|
§ 14Paragraph 14,
| Erstattete Zeiten
|
§ 15
| Besonderer Pensionsbeitrag
|
§ 16
| Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)Genuss
|
4. Abschnitt: Maßnahmen während des Dienstverhältnisses
§ 17
| Beförderung
|
§ 18
| Überstellung in andere Dienstzweige
|
§ 19
| Teilweise Dienstfreistellung
|
§ 20
| Zeitlicher Ruhestand
|
§ 21
| Dauernder Ruhestand
|
5. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses
§ 22
| Auflösung des Dienstverhältnisses
|
§ 23
| Austritt
|
§ 24
| Ausscheidung
|
§ 25
| Entlassung
|
6. Abschnitt: Pflichten des Beamten
§ 26
| Allgemeine Dienstpflichten
|
§ 27
| Dienstgehorsam
|
§ 28
| Amtsverschwiegenheit
|
§ 28a
| Befangenheit
|
§ 29
| Haftung
|
§ 30
| Dienstzeit Begriffsbestimmungen
|
§ 30a
| Regelmäßige Dienstzeit
|
§ 30b
| Höchstgrenzen der Dienstzeit
|
§ 30c
| Ruhepausen
|
§ 30d
| Tägliche Ruhezeiten
|
§ 30e
| Wochenruhezeit
|
§ 30f
| Nachtarbeit
|
§ 30g
| Ausnahmebestimmungen
|
§ 31
| Abwesenheit vom Dienst
|
§ 32
| Nebenbeschäftigung
|
§ 32a
| Gutachten
|
§ 33
| Wohnsitz
|
§ 34
| Dienstkleidung
|
§ 35
| Geschenkannahme
|
§ 36
| Ärztliche Untersuchung
|
§ 37Paragraph 37,
| Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung
|
7. Abschnitt: Rechte des Beamten
§ 38
| Dienstrang
|
§ 39
| (entfällt)
|
§ 40
| Amtstitel und Funktionsbezeichnung
|
§ 41
| Erholungsurlaub
|
§ 42
| Ausmaß des Erholungsurlaubes
|
§ 42a
| Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
|
§ 43
| Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
|
§ 44
| Sonderurlaub
|
§ 44a
| Pflegefreistellung
|
§ 44b
| Familienhospizfreistellung
|
§ 44c
| Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
|
§ 45
| Dienstfreistellung
|
§ 46
| (entfällt)
|
§ 47
| Krankenfürsorge
|
§ 48
| Prozeßkosten
|
§ 49
| Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen
|
III. Teil: Bezügerömisch III. Teil: Bezüge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 50
| Definition von Begriffen
|
§ 51
| Ordentliche Bezüge
|
§ 52
| Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren (Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
|
§ 53
| Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
|
§ 54
| Pensionsbeiträge
|
§ 55
| Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
|
§ 56
| Vorschüsse und Aushilfen
|
§ 57
| Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
|
§ 58
| Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
|
2. Abschnitt: Aktive Beamte
§ 59
| Gehalt
|
§ 60
| Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen
|
§ 61
| Sonderzahlung
|
§ 62
| Bezüge bei Vorrückung
|
§ 63
| Zeitvorrückung
|
§ 64
| Bezüge bei Beförderung
|
§ 65
| Bezüge bei Überstellung
|
§ 66
| Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
|
§ 66a
| Allgemeine Dienstzulage
|
§ 67
| Teuerungszulagen
|
§ 68
| Kinderzulage
|
§ 69
| Nebengebühren
|
§ 70
| Aufwandsentschädigungen
|
§ 71
| Mehrdienstleistungsentschädigung
|
§ 72
| Sonderzulagen
|
§ 73
| Besondere Befugnisse der Landesregierung
|
§ 74
| Nebentätigkeit
|
§ 75
| Naturalbezüge
|
3. Abschnitt: Ruhestandsbeamte
§ 75a
| Allgemeine Bestimmungen
|
§ 76
| Ruhegenuß
|
§ 76a
| Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
|
§ 76b
| Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
|
§ 76c
| Erhöhung des Ruhebezuges
|
§ 77
| Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
|
§ 78
| Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
|
§ 79
| Ablösung des Ruhebezuges
|
§ 80
| Abfertigung des Beamten
|
Unterabschnitt:
Bestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene
Beamte
§ 80a
| Parallelrechnung
|
§ 80b
| Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
|
§ 80c
| Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006
|
§ 80d
| Kontomitteilung
|
§ 80e
| Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
|
§ 80f
| (Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten
|
§ 80gParagraph 80 g,
| Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977 geborene Beamte
|
4. Abschnitt: Hinterbliebene (Angehörige)
§ 81
| Anspruchsberechtigte Personen
|
§ 82
| Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
|
§ 82a
| (entfällt)
|
§ 82b
| Ausmaß und Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
|
§ 82c
| Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
|
§ 82d
| Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungs- genusses
|
§ 82e
| Meldung des Einkommens
|
§ 82f
| Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungs- genuss
|
§ 83
| Waisenversorgungsgenuß
|
§ 84
| Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
|
§ 85
| Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Beamten
|
§ 86
| Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
|
§ 87
| Ablösung des Versorgungsbezuges
|
§ 88
| Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
|
§ 89
| Versorgungsgeld für die Angehörigen eines abgängigen Beamten
|
§ 90
| Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
|
§ 91Paragraph 91,
| (entfällt)
|
§ 91a
| Kinderzurechnungsbetrag
|
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Beamte
des Ruhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 92
| Ergänzungszulage
|
§ 92a
| Meldepflicht
|
§ 93
| Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
|
§ 94
| Beitrag
|
§ 94a
| (entfällt)
|
IV. Teil: Disziplinarrechtrömisch IV. Teil: Disziplinarrecht
§ 95Paragraph 95,
§§ 96 bis 114w (entfallen)
| |
V. Teil: Dienstzweigeordnungrömisch fünf. Teil: Dienstzweigeordnung
§ 115
| Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten der Verwendungsgruppen A und K8
|
§ 116
| Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im § 115 aufgezählten Verwendungsgruppen
|
§ 117
| Dienstzweige
|
VI. Teil: Dienstprüfungsordnung § 118 bis § 128 römisch VI. Teil: Dienstprüfungsordnung Paragraph 118 bis Paragraph 128,
VII. Teil: Beurteilungsordnung römisch VII. Teil: Beurteilungsordnung
§ 129
| Anlaß für die Beurteilung
|
§ 130
| Beurteilungsmerkmale
|
§ 131
| Ergebnis der Beurteilung
|
§§ 132 bis 138 (entfallen)Paragraphen 132 bis 138 (entfallen)
(§ 139 frei)(Paragraph 139, frei)
VIII. Teil: Landes-Reisegebührenvorschrift römisch VIII. Teil: Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 140Paragraph 140,
§§ 141 bis 168 (entfallen)Paragraphen 141 bis 168 (entfallen)
§ 169
| Reisebeihilfe
|
§ 170
| Höhe der Reisebeihilfe
|
IX. Teil: Fahrtkostenzuschußrömisch IX. Teil: Fahrtkostenzuschuß
§ 171Paragraph 171,
X. Teil: Verwaltungsgerichtsbarkeit römisch zehn. Teil: Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 173Paragraph 173,
| Senatsentscheidungen, Entscheidungsfristen und Laienrichter
|
2. Abschnitt: Dienstrecht und Option
§ 174
| Allgemeine Bestimmungen
|
§ 175
| Bezüge
|
§ 176
| Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage
|
§ 177
| Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
|
§ 178
| Allgemeine Dienstzulage
|
§ 179
| Leitungszulage
|
§ 180
| Erholungsurlaub
|
XI. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen römisch XI. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 181
| Eingetragene Partnerschaften
|
§ 182
| Umgesetzte EG-Richtlinien
|
(§ 183 (Paragraph 183,
| frei)
|
(§ 184 (Paragraph 184,
| frei)
|
§ 185
| Verweisungen
|
§ 186
| Optionsrecht
|
§ 187
| Bezüge bei Option
|
§ 188
| Dienstausbildung bei Option
|
I. TEILrömisch eins. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich und Umfang des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im § 73 nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlichrechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmungen werden diejenigen Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehörige) bezeichnet.(1) Dieses Gesetz regelt – sofern im Paragraph 73, nichts anderes bestimmt wird – das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der öffentlichrechtlichen (pragmatischen) Bediensteten des Landes Niederösterreich und deren Hinterbliebenen (Angehörigen). Ausgenommen sind die im Paragraph eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 und die im Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985 genannten Personen. In den folgenden Bestimmungen werden diejenigen Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, kurz als Beamte (Hinterbliebene, Angehörige) bezeichnet.
(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der §§ 5, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Abs. 1, Abs. 2 lit.b, c, d, sowie Abs. 3 bis 7, §§ 16, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.(2) Für die an den Privatschulen des Landes in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Lehrer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes dem Sinne nach mit Ausnahme der Paragraphen 5,, 7, 9, 12, 13, 14, 15 Absatz eins,, Absatz 2, Litera ,, c, d, sowie Absatz 3 bis 7, Paragraphen 16,, 17, 18, 30, 30a bis 30g, 40, 41, 42, 42a, 43, 59, 60, 63, 64, 65, 66, 66a und 71 sowie aller Bestimmungen, nach welchen die Dienstklasse maßgebend ist.
(3) Für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis in Verwendung stehenden Schulaufsichtsorgane für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gelten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Disziplinarrechtes für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten und
* in die Personaldatensysteme direkt Einsicht zu
nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist,
* diese Daten für statistische Auswertungen zu
verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten der Beamten und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Beamten notwendig ist und
* aus diesen Daten Adressdaten für Benachrichtigungen
oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.
§ 2Paragraph 2,
Sinngemäße Anwendung von Bundesgesetzen
Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Beamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.
§ 3Paragraph 3,
Koalitionsrecht
(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, BGBl. Nr. 228/1950).(1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden (Artikel 12, des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951; Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,).
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.
(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Beamten gebührenden Dienstbezug abzuziehen oder bei der Auszahlung des Dienstbezuges in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Beamte oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Beamte das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Beamten von seinem Dienstbezug abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam.
(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.(5) Der Beamte kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
II. TEILrömisch II. TEIL
Dienstverhältnis
1. Abschnitt
Dienstposten, Dienstpostenplan,
Dienstzweige, Verwendungsgruppen,
Dienstklassen
§ 4Paragraph 4,
Definition der Begriffe
(1) Das Wort Dienstposten bezeichnet jene Stelle der Landesverwaltung, die von einer physischen Person besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Für die Innehabung eines Dienstpostens muß die betreffende Person verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil; der erstere enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der letztere ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben benötigten Dienstposten.
(3) Der Dienstzweig umfaßt sämtliche Dienstposten mit der gleichen ausreichenden, facheinschlägigen Vor-(Aus-)bildung und weist auf die bestimmte fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Die Verwendungsgruppe umfaßt Dienstzweige mit gleichartiger Vor-(Aus-)bildung.
(5) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest. Ein nach Dienstzweig und Verwendungsgruppe verschiedener, jedoch nach den übrigen dienstrechtlichen Vorschriften genau bestimmter Amtstitel und ein fester Gehalt, unterschiedlich nur nach der betreffenden Gehaltsstufe der Dienstklasse, sind mit der Innehabung der Dienstklasse als wesentliche Merkmale verknüpft.
(6) Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes sind: die Leiter einer Gruppe hinsichtlich der unmittelbar der Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und die Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, die Leiter einer Anstalt, einer Bezirkshauptmannschaft und die ihnen nach der internen Organisation der Landesverwaltung gleichgestellten Leiter.
(7) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle.
(8) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle. Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung eines Beamten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung des Beamten möglich.
(9) Eine Dienstreise ist die Reise eines Beamten an einen von seiner Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.
(10) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle des Beamten befindet.
§ 5Paragraph 5,
Zuweisung der Dienstklassen zu Verwendungsgruppen
(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen III bis IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen III bis VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen II bis VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen I bis V, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen I bis IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen I bis III zugewiesen.(1) Die Beamten der Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) werden den Dienstklassen römisch III bis römisch IX, die der Verwendungsgruppe K8 (höherer Dienst) den Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, die den Verwendungsgruppen B, K7 (gehobener Dienst) den Dienstklassen römisch II bis römisch VII, die der Verwendungsgruppen C, K6 (Fachdienst) den Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf, die der Verwendungsgruppen D, K5, K4 (mittlerer Dienst) den Dienstklassen römisch eins bis römisch IV und die der Verwendungsgruppen E, K3, K2, K1 (Hilfsdienst) den Dienstklassen römisch eins bis römisch III zugewiesen.
(2) Den zur Unterstützung der Bezirkshauptmänner bei der Leitung des inneren Dienstes eingesetzten Beamten der Verwendungsgruppe C,
leitenden Verwaltungsbeamten der NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheime der Verwendungsgruppe C und
leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert. leitenden Beamten des Straßen-(Brücken-)meisterdienstes der Verwendungsgruppe K6 kann die Dienstklasse römisch VI zugewiesen werden. Der Amtstitel sowie die Funktionsbezeichnung bleiben dabei unverändert.
(3) Die Beamten der übrigen Verwendungsgruppen werden keinen Dienstklassen zugewiesen.
§ 6Paragraph 6,
Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.
(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der benötigten Dienstposten, darunter die Zahl der Leiterposten, und ihre Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, getrennt nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen, zu enthalten.
(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen B und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V(3) In den Verwendungsgruppen A und K8 ist die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen römisch III bis römisch VI, in den Verwendungsgruppen B und K7 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen römisch II bis V
und in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis III gemeinsam festzusetzen.und in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen römisch eins bis römisch III gemeinsam festzusetzen.
(4) Im gleichen Dienstzweig kann auf Rechnung eines freien Dienstpostens des systemisierten Standes ein Dienstposten einer niedrigeren Dienstklasse über den systemisierten Stand besetzt werden. Auf Rechnung eines freien Dienstpostens in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 kann ein Dienstposten in einem Dienstzweig der Verwendungsgruppen E, K1, K2 und K3 besetzt werden.
(5) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe) umgewandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung in Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und K6 unter den Voraussetzungen des Abs. 6 umgewandelt werden.(5) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Verwendungsgruppe) umgewandelt werden. Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen D, K4 und K5 können von der Landesregierung in Dienstposten für Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und K6 unter den Voraussetzungen des Absatz 6, umgewandelt werden.
(6) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Verringerung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Verwaltungsgebietes oder der Neueinrichtung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen) kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Verwaltungsbehörden (Dienststellen), die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.
2. Abschnitt
Beginn des Dienstverhältnisses
§ 7Paragraph 7,
Aufnahme (Überstellung, Beförderung) des Beamten
(1) Die Aufnahme des Beamten und seine Überstellung bzw. Beförderung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten.
(2) Für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe, die für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehen ist.
(3) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
Zeiten gem. Abs. 4 zur Gänze,Zeiten gem. Absatz 4, zur Gänze,
Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und
sonstige Zeiten, die nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären und vor dem Tag des Dienstantrittes liegen, bis zu 3 Jahren zur Gänze
dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden.
Bei der Halbierung ist zugunsten des Beamten auf volle Tage zu runden.
(3a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 3 Z 3. und Abs. 4 Z. 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 4 Z. 1 voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch(3a) Das Ausmaß der gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und 4 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 4, Ziffer eins, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
eine Ausbildung gemäß Abs. 4 Z. 3 oder 4 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;eine Ausbildung gemäß Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
eine Lehre gemäß Abs. 4 Z. 1 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.eine Lehre gemäß Absatz 4, Ziffer eins, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(4) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
Dienstzeiten und Ausbildungszeiten als Lehrling zu inländischen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Wasserleitungsverbänden, Wasserverbänden und Konkurrenzen im Lande Niederösterreich.
Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/1998, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 61/1997, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1997,, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).
Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung der Dienstzweige Nr. 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst, Z. 1 der Aufnahmebedingungen), 23 (Gehobener medizinischtechnischer Dienst), 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege), 40a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)), 41 (Hebammendienst), 42 (Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege), 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), 46 (Gehobener Erzieherdienst), 47 (Erzieherfachdienst) und 53 (Kindergartendienst) sowie die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderliche Zeit der fachlichen Verwendung in der Dauer von zwei Jahren in den Dienstzweigen 49 (Gewerblicher Erzieherfachdienst) und 50 (Gewerblicher Erzieherdienst).Zeiten einer tatsächlichen schulischen Fachausbildung der Dienstzweige Nr. 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst, Ziffer eins, der Aufnahmebedingungen), 23 (Gehobener medizinischtechnischer Dienst), 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 32 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 40 (Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege), 40a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Kinder- und Jugendlichenpflege)), 41 (Hebammendienst), 42 (Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege), 44 (Pflegefachdienst an den Landespflegeheimen), 46 (Gehobener Erzieherdienst), 47 (Erzieherfachdienst) und 53 (Kindergartendienst) sowie die für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderliche Zeit der fachlichen Verwendung in der Dauer von zwei Jahren in den Dienstzweigen 49 (Gewerblicher Erzieherfachdienst) und 50 (Gewerblicher Erzieherdienst).
Bei Beamten der Verwendungsgruppen A, K8, B, K7, KL2V, KS und KLK die Zeit des erforderlichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abschließen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen.
Bei Beamten der Verwendungsgruppen A und K8 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Aufnahmebedingung gewesen ist,
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, undbei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und
waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Stichtages zu berücksichtigen;
bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem aus Abs. 6 ersichtlichen Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem aus Absatz 6, ersichtlichen Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.
der Einführung in das praktische Lehramt,
der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,der nach dem Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung BGBl. Nr. 34/1995,der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist.
Mit Zeiten gemäß Z. 1, 2 und 6 vergleichbare Zeiten, die entwederMit Zeiten gemäß Ziffer eins,, 2 und 6 vergleichbare Zeiten, die entweder
bei einem Staat, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist oder
nach dem 31. Dezember 1979 bei jenem Staat, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29.12.1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder
in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) oder in der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
zurückgelegt wurden.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.
Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 4 Z. 5 vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 65) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.(5) In den Verwendungsgruppen A und K8 darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Absatz 4, Ziffer 4 und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Absatz 4, Ziffer 5, vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Beamten günstiger ist, ist der nach den Absatz 3 und 4 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (Paragraph 65,) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 4 Z. 5 lit.b beträgt:(6) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Absatz 4, Ziffer 5, Litera , beträgt:
sieben Jahre: für Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
sechs Jahre: für Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
fünfeinhalb Jahre: für Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
fünf Jahre: für Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft sowie Lebensmittel- und Gärungstechnologie;
viereinhalb Jahre: für alle übrigen Studienrichtungen.
(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 4 ausgeschlossen:(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Absatz 4, ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 4 Z. 1, 6 lit.e oder f oder Z. 7 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;die Zeit, die gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, 6 Litera , oder f oder Ziffer 7, zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(8) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kann die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten günstiger bestimmt werden, als sie sich infolge des Stichtages ergibt. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(9) Eine Person kann als Beamter nur aufgenommen (überstellt, befördert) werden, wenn ein entsprechender Dienstposten vorhanden oder ein höherer Dienstposten desselben Dienstzweiges frei ist.
(10) Bei der Besetzung freiwerdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die in der Landesverwaltung bereits tätigen Vertragsbediensteten berücksichtigt werden.
§ 8Paragraph 8,
Allgemeine Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer
bei Verwendungen gemäß § 10 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,bei Verwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt,
persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß,
durch mindestens 2 Jahre zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand.
Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des zweijährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden.
(2) Als Beamter darf insbesondere nicht aufgenommen werden:
wer nicht voll handlungsfähig ist;
wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;
wer wegen einer strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden ist;
wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Beamter aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.
§ 9Paragraph 9,
Besondere Aufnahmebedingungen
(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im V. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.(1) Als Beamter darf nur aufgenommen werden, wer die im römisch fünf. Teil (Dienstzweigeordnung) bezeichneten besonderen Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von(2) Die Aufnahme eines Beamten erfolgt vor Erlassung der für seinen Dienstzweig gemäß dem römisch VI. Teil vorgesehenen Verordnung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von
zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
§ 9aParagraph 9 a,
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z. 1 - 4 vorlegt, die dem Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 182 Z. 1) entsprechen.(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung eines Berufes im öffentlichen Dienst gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins, - 4 vorlegt, die dem Artikel 13, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 182, Ziffer eins,) entsprechen.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
Staatsangehörige einer EWR-Vertragspartei
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere Unterlagen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen, wobei die in Z. 1 lit.d, e und f dieses Anhangs genannten Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.(3) Die antragstellende Person muss erforderlichenfalls weitere Unterlagen gemäß Anhang römisch VII der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen, wobei die in Ziffer eins, Litera ,, e und f dieses Anhangs genannten Unterlagen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 9 Abs. 1 liegt oderdie von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, liegt oder
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 unterscheiden, oderdie bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterscheiden, oder
der Beruf im öffentlichen Dienst im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufes im öffentlichen Dienst nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 9 Abs. 1 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 9, Absatz eins, geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
den Ort,
den Inhalt und
die Bewertung;
hinsichtlich der Eignungsprüfung:
die zuständige Prüfungsstelle und
die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Absatz eins, gleichgestellt.
§ 10Paragraph 10,
Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen.
Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Beamte, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Landesbediensteten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.
§ 11Paragraph 11,
Verpflichtungserklärung
(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”(1) Der Beamte hat anläßlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, daß ich die Gesetze befolgen und alle mit meinem Amte verbundene Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.”
(2) Die Erklärung ist vor dem Dienststellenleiter oder vor einem von diesem ermächtigten Beamten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
3. Abschnitt
Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
§ 12Paragraph 12,
Für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
anzurechnende Zeiträume
(1) Folgende Zeiträume sind für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses (Anspruch und Prozentausmaß) anzurechnen:
die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlichrechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
die im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998,die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,,
die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlichrechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
die Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz.
(2) Folgende Zeiträume können angerechnet werden:
die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Abs. 1 und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.(3) Die Landesregierung kann auch andere als die in den Absatz eins und 2 angeführten Zeiträume, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, anrechnen.
(4) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß ist unzulässig.
(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.(5) Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes sind Zeiträume nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 13, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
§ 13Paragraph 13,
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
(1) Die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-) genuß ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Zeiträume ausgeschlossen:
die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 12 Abs. 1 lit.a, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit.d;die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera ,, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und nicht für Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera ,
die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor erfolgter Anrechnung gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.(5) Absatz 2, Litera , letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Zeiträume werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt.
(6) Ist für die in Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit.a letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (§ 14) an das Land zu leisten.(6) Ist für die in Absatz 2, Litera , letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Absatz 2, Litera , letzter Halbsatz für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß anzurechnen. In diesen Fällen ist der auf diese Zeiten entfallende Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag (Paragraph 14,) an das Land zu leisten.
§ 14Paragraph 14,
Erstattete Zeiten
Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.Auf Antrag des Beamten des Aktivstandes ist für nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten zur Anrechnung für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an das Land zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages vom ihm glaubhaft zu machen.
§ 15Paragraph 15,
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung solange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach § 12 Abs. 1 lit.d oder lit.g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Zeiträumen nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera , oder Litera , handelt,
soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutzgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß angerechnet worden sind,soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15d oder 15h des NÖ Mutterschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3,, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß angerechnet worden sind,
soweit der Beamte für die angerechneten Zeiträume bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiträume eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß § 12 Abs. 5 ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten den zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Zeiträumen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.(8) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach Paragraph 311, ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
§ 16Paragraph 16,
Allgemeine Bestimmungen über die Anrechnung von
Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß
(1) Die im § 12 genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.(1) Die im Paragraph 12, genannten Zeiträume werden durch die Anrechnung ein Teil der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Diese Anrechnung wirkt für das Ausmaß der Abfertigung, für die Begründung des Anspruches auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses, sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß gelten nur für die Vollbeschäftigung; bei teilweiser Beschäftigung richtet sich das Ausmaß der Anrechnung nach dem Umfang der Tätigkeit.
(3) Die Anrechnung wird mit dem Tage der Versetzung bzw. des Übertrittes in den Ruhestand (zeitlichen Ruhestand), des Todes oder des Abgängigwerdens wirksam.
4. Abschnitt
Maßnahmen während des Dienstverhältnisses
§ 17Paragraph 17,
Beförderung
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder
durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Der Beamte kann gemäß Abs. 1 lit.a in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.(2) Der Beamte kann gemäß Absatz eins, Litera , in jeder Dienstklasse höchstens um drei Gehaltsstufen befördert werden.
(3) Für Beamte folgender Verwendungsgruppen kann eine Beförderung in eine angeführte nächsthöhere Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe frühestens nach zwei Jahren erfolgen, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigeren Dienstklasse verbracht haben:
Verwendungsgruppen:
| höhere Dienstklasse:
|
E, K1, K2, K3
| | II, III
|
D, K4, K5, C, K6
| | II, III, IV II, römisch III, IV
|
(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des § 8 Abs. 2 lit.c anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.(4) Die Beförderung des Beamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist, gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera , anhängig ist; dies gilt nicht bei der Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens auf Grund einer nur vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde.
§ 18Paragraph 18,
Überstellung in andere Dienstzweige
(1) Der Beamte kann auf einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges ernannt werden, wenn er die in der Dienstzweigeordnung festgelegten Aufnahmebedingungen für den neuen Dienstzweig, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt.
(2) Der Beamte hat die für den neuen Dienstzweig vorgesehene Dienstprüfung spätestens zwei Jahre nach der Überstellung mit Erfolg abzulegen; sonst gilt die Überstellung als nicht erfolgt.
(3) Die Überstellung des Beamten in einen Dienstzweig einer niedrigeren Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Überstellung des Beamten in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe hat zu erfolgen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, den Anforderungen des Dienstes in seinem bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne andererseits überhaupt dienstunfähig zu werden. Hiebei ist Voraussetzung, daß er dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(5) § 17 Abs. 4 gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.(5) Paragraph 17, Absatz 4, gilt für die Überstellung in einen höheren Dienstzweig sinngemäß.
§ 19Paragraph 19,
Teilweise Dienstfreistellung
(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 30a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.(1) Beamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Paragraph 30 a, Absatz eins,) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist die Freistellung zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, daß die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt.
(2) Der Dienstbezug verringert sich entsprechend der Dienstfreistellung, nicht jedoch die Kinderzulage, die Studienbeihilfe und die Lehrlingsbeihilfe. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(4) Auf Antrag des Beamten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 19aParagraph 19 a,
Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
(1) Beamten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Beamten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
eine gänzliche Dienstfreistellung,
eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. Nr. 2039,ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2039,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z. 1 bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 6 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (§ 30a Abs.1) betragen.(7) Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens die Hälfte der Normalleistung (Paragraph 30 a, Absatz ,) betragen.
(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 52 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 52, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
§ 20Paragraph 20,
Zeitlicher Ruhestand
(1) Der vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte ist von der Landesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
wenn seine Dienstleistung infolge dauernder Verringerung der Amtsgeschäfte auf seinem bisherigen Dienstposten entbehrlich wird und auf einem anderen seiner bisherigen dienstlichen Bestimmung entsprechenden Dienstposten nicht möglich ist;
wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Vorbedingungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand aber nicht gegeben sind;
wenn § 45 Abs. 4 oder 5 auf ihn anzuwenden ist und er die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt hat.wenn Paragraph 45, Absatz 4, oder 5 auf ihn anzuwenden ist und er die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt hat.
(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (§ 75a bis § 77).(2) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Beamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 75 a bis Paragraph 77,).
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Abs. 1 lit.c ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Beamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seinen bisherigen dienstlichen Bestimmungen entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden. Im Falle des Absatz eins, Litera , ist auf Antrag statt dessen die Versetzung in den dauernden Ruhestand vorzunehmen.
(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Abs. 1 lit.c wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.(4) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung bis zum Höchstausmaß von drei Jahren anläßlich des Wiederantrittes des Dienstes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand angerechnet. Dies gilt sinngemäß auch bei Bemessungen eines Versorgungsgenusses. Im Falle des Absatz eins, Litera , wird die gesamte Zeit der Funktionsausübung angerechnet.
§ 21Paragraph 21,
Dauernder Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
wenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen hat;
wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist und im Falle des § 20 Abs. 1 lit.c darum ansucht;wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist und im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Litera , darum ansucht;
wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;
wenn er darum ansucht, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist;
wenn er darum ansucht, das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Versetzung in den Ruhestand gewahrt;
wenn er darum ansucht, nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, Litera , erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2, 3 oder nach § 20 Abs. 1 lit.b ist während einer Suspendierung (§ 95) nicht zulässig.(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Absatz 2,, 3 oder nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera , ist während einer Suspendierung (Paragraph 95,) nicht zulässig.
(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Absatz 2, Litera f, ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Absatz 2, Litera , zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.
(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Absatz 2, Litera , zählen
die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;
als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;
Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Paragraph 91 a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie
nach § 12 Abs. 5 oder § 14 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).nach Paragraph 12, Absatz 5, oder Paragraph 14, nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.(8) Ein Ansuchen nach Absatz 2, kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.
5. Abschnitt
Ende des Dienstverhältnisses
§ 22Paragraph 22,
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch
bei Verwendung gemäß § 10 Abs. 1:bei Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz eins :,
Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen:
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben istVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, erfaßten Landes gegeben ist
Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 8 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben istVerlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 8, Absatz eins, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist
(2) Dem Beamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Beamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 22aParagraph 22 a,
Aus- und Weiterbildungskosten
(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des § 22 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.(1) Ein Beamter hat dem Land NÖ im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses aus den Gründen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 die bis zum Auflösungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.
(2) Wird die Aus- und Weiterbildung von Beamten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Beamten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
die Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat;
Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
der Beamte innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
die Rückerstattung für den Beamten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei die Dienstbehörde den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge, in jenem Ausmaß, in dem der Beamte für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land dem Beamten ersetzt, zur Verfügung gestellt oder für diesen aufgewendet wurden.
(5) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z. 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder dem NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nicht zu berücksichtigen.(5) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder dem NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.
(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Paragraph 52, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.(7) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
§ 23Paragraph 23,
Austritt
(1) Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abgabe einer Austrittserklärung ist nicht erforderlich, wenn im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus dem Landesdienst eine einvernehmliche Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber erfolgt. Der Austritt wird mit dem der Übernahme in das neue Dienstverhältnis vorausgehenden Tag wirksam.
§ 24Paragraph 24,
Ausscheidung
(1) Der Beamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.
§ 25Paragraph 25,
Entlassung
(1) Der Beamte ist entlassen:
aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;
aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt;
aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.aus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandsverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den Paragraphen 92,, 201 bis 217, 312 und 312a StGB rechtskräftig verurteilt wurde.
Das Dienstverhältnis endet im Fall der lit.b und lit.c auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.Das Dienstverhältnis endet im Fall der Litera und Litera , auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Disziplinarerkenntnisses rechtswirksam.
6. Abschnitt
Pflichten des Beamten
§ 26Paragraph 26,
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3) Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:(4) Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 10, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
* im ersten Jahr zu 100 %;
* im zweiten Jahr zu 75 %;
* im dritten und vierten Jahr zu 50 %;
* im fünften und sechsten Jahr zu 25 %.
Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte
* die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder
sonst zu vertreten hat oder
* an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird,
an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
(5) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn(6) Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
dadurch der Werdegang des Beamten unbillig erschwert wird,
der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oderder für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG, nicht übersteigt oder
das Land dem Beamten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat.
§ 27Paragraph 27,
Dienstgehorsam
Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.
§ 28Paragraph 28,
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
* im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
* im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
* im Interesse der auswärtigen Beziehungen,
* im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
* zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
* im überwiegenden Interesse der Parteien.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Beamten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Beamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
§ 28aParagraph 28 a,
Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 29Paragraph 29,
Haftung
Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.Inwieweit der Beamte für den Schaden haftet, den er als Organ des Bundes oder Landes in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer zufügt, bestimmen die auf Grund des Artikel 23, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
§ 30Paragraph 30,
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (§ 30a Abs. 5) quantitativ nicht vermindert wird.(4) Ein Beamter steht im Turnusdienst, wenn er regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (Paragraph 30 a, Absatz 5,) quantitativ nicht vermindert wird.
(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Beamte regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.
(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 30aParagraph 30 a,
Regelmäßige Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Beamter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Beamter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7.(3) Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Beamter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Beamter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7,
(4) Der Beamte hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche, Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.(5) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche, Beamte evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
(6) Die Dienstzeit für Kindergärtnerinnen richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners).
(7) Soferne ein Beamter des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gemäß § 26 Abs. 3 in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Abs. 1, 2 und 4.(7) Soferne ein Beamter des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in einem anderen Dienstzweig verwendet wird, ohne in diesen Dienstzweig überstellt zu werden, richtet sich das Ausmaß der Dienstzeit nach den Absatz eins,, 2 und 4.
§ 30bParagraph 30 b,
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,(2) Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (Paragraph 30 d,) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 30cParagraph 30 c,
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
§ 30dParagraph 30 d,
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 30eParagraph 30 e,
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 30fParagraph 30 f,
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.
§ 30gParagraph 30 g,
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 30b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.(1) Die Paragraphen 30 b bis 30f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 30 Abs. 1 bis 3, 30b bis 30e und 30f Abs. 1 und 2 nicht.(2) Für Beamte, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind, gelten die Paragraphen 30, Absatz eins bis 3, 30b bis 30e und 30f Absatz eins und 2 nicht.
§ 31Paragraph 31,
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11.
(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.(6) Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.
§ 32Paragraph 32,
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
§ 32aParagraph 32 a,
Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 33Paragraph 33,
Wohnsitz
Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
§ 34Paragraph 34,
Dienstkleidung
(1) Einem Beamten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert,
eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder
eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z.B. bei Beamten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
§ 35Paragraph 35,
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 36Paragraph 36,
Ärztliche Untersuchung
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.
§ 37Paragraph 37,
Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung
(1) Der Beamte hat die sein Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei seinem Dienststellenleiter einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 721/1988, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.
(3) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienststellenleiter zu melden.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend von Abs. 4 eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die(5) Der Dienststellenleiter kann abweichend von Absatz 4, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
liegen.
(6) Ein Beamter, der gemäß Abs. 3 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.(6) Ein Beamter, der gemäß Absatz 3, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
7. Abschnitt
Rechte des Beamten
§ 38Paragraph 38,
Dienstrang
Den Dienstrang bestimmen der Reihe nach folgende Umstände:
die höhere Verwendungsgruppe;
die höhere Gehaltsstufe innerhalb der gleichen Dienstklasse (Verwendungsgruppe) unter Berücksichtigung des Vorrückungstermines;
die höhere Gehaltsstufe innerhalb der nächstniedrigeren Dienstklassen der gleichen Verwendungsgruppe unter Berücksichtigung der Vorrückungstermine;
der Zeitraum ab dem Stichtag, allenfalls unter Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes;
§ 39Paragraph 39,
(entfällt)
§ 40Paragraph 40,
Amtstitel und Funktionsbezeichnung
(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des V. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.(1) Der Beamte ist berechtigt, einen Amtstitel und eine Funktionsbezeichnung nach den Bestimmungen des römisch fünf. Teiles zu führen. Eine Funktionsbezeichnung kann neben dem Amtstitel oder an dessen Stelle geführt werden.
(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des V. Teiles in der weiblichen Form führen.(2) Weibliche Beamte können Amtstitel und Funktionsbezeichnungen nach den Bestimmungen des römisch fünf. Teiles in der weiblichen Form führen.
(3) Einem besonders verdienten Beamten kann anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand,
frühestens jedoch ein Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis, der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse oder der nächsthöhere Amtstitel seines Dienstzweiges verliehen werden.
(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).(4) Der Beamte des Ruhestandes kann den Amtstitel oder die Funktionsbezeichnung führen, den oder die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis zu führen berechtigt war, jedoch mit dem Zusatz “im Ruhestand” (i.R.) oder “im zeitlichen Ruhestand” (i.z.R.).
(5) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.
§ 41Paragraph 41,
Erholungsurlaub
(1) Dem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Dienstfreistellung bis auf 40 Arbeitsstunden.
(3) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(4) Die Zeit, während der ein Beamter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Beamte während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
(6) Wird der Beamte vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenzurlaubes.(7) Der Beamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenzurlaubes.
(8) Der Anspruch auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet, der Beamte in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
(9) Eine Abfindung des Erholungsurlaubes in Geld findet nicht statt.
§ 42Paragraph 42,
Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;
ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.
(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.(2) Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, um 40 Arbeitsstunden.
(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
(5) Den Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei § 41 Abs. 4 nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.(5) Den Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei Paragraph 41, Absatz 4, nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Absatz 6, ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Für begünstigte behinderte Beamte erhöht sich dieser Erholungsurlaub im nächstfolgenden Kalenderjahr in jenem Ausmaß, höchstens jedoch um 40 Arbeitsstunden, in dem sich die Summe aus dem Ferienurlaub, dem Erholungsurlaub gemäß dem 3. Satz sowie den Schließtagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, durch Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit während des Ferienurlaubes auf weniger als 240 Stunden verkürzt. Der Beamte ist verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.(6) Bei einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend der Dienstfreistellung.
§ 42aParagraph 42 a,
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß § 42 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß Paragraph 42, gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.(2) Hat der Beamte aus dem im Absatz eins, genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Abs. 1 ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospizfreistellung sinngemäß anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf die Ansprüche auf Pflege- und Familienhospizfreistellung sinngemäß anzuwenden.
§ 43Paragraph 43,
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung mehr als 3 Jahre zurückliegt oder
es sich um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder
die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, feststeht.die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, feststeht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z. 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
§ 44Paragraph 44,
Sonderurlaub
(1) Soferne nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann dem Beamten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.
(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.
(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß §§ 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder gemäß §§ 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder gemäß Paragraphen 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Abs. 3 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Absatz 3, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.
(5) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.(5) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.
(6) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.(6) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Sonderurlaubes gemäß Absatz 5, spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(7) Dieser Sonderurlaub gemäß Abs. 5 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.(7) Dieser Sonderurlaub gemäß Absatz 5, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.
(8) Der Beamte kann auch während eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 3, 4 und 5 befördert werden.(8) Der Beamte kann auch während eines Sonderurlaubes gemäß Absatz 3,, 4 und 5 befördert werden.
§ 44aParagraph 44 a,
Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z. 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt.wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit.(3) Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit.
(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat undden Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
§ 44bParagraph 44 b,
Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 44a Abs. 2, eines Schwiegerelternteils, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche(1) Dem Beamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 44 a, Absatz 2,, eines Schwiegerelternteils, eines Wahl- oder Pflegeelternteils oder eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 oderteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, oder
gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren.
Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist dem Beamten auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.(3) Die Absatz eins und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist § 44 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist Paragraph 44, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Abs. 1 bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.(5) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung und Betreuung zur Verfügung steht.
§ 44cParagraph 44 c,
Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes
Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.Dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 a, NÖ LBG zu gewähren.
§ 45Paragraph 45,
Dienstfreistellung
(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.
(3) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft.so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft.
§ 26 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.Paragraph 26, Absatz 3 und 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Absatz 4, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.
(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Absatz 4,) oder der Dienstfreistellung (Absatz 5,) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates,
um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages,
zu hören.
(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 52 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil dieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.(7) Die Monatsbezüge eines Beamten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 52, Absatz eins bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, Landesgesetzblatt 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem römisch VIII. und römisch IX. Teil dieses Gesetzes, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.
(8) Dem Beamten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.(8) Dem Beamten, der gemäß Absatz 5, vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Monatsbezüge regelnden Vorschriften ein Dienstbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Dienstbezug den Monatsbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Absatz 7, zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Dienstbezuges in gleicher Weise anzuwenden.
(9) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.(9) Monatsbezüge im Sinne der Absatz 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(10) Für jene Beamte, die gemäß Abs. 5 vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, sind zu berücksichtigen.(10) Für jene Beamte, die gemäß Absatz 5, vom Dienst freizustellen sind, gelten für jeden Monat der Dienstfreistellung jene Nebengebühren als ruhegenußfähig, die einem Zwölftel der ruhegenußfähigen Nebengebühren entsprechen, welche der Beamte im letzten Jahr vor der Dienstfreistellung bezogen hat. Änderungen des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, sind zu berücksichtigen.
(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Beamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.(11) Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 10 sind auf Beamte, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG eine dem Artikel 59, a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.
§ 46Paragraph 46,
(entfällt)
§ 47Paragraph 47,
Krankenfürsorge
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf.
§ 48Paragraph 48,
Prozeßkosten
Wenn ein Beamter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
§ 49Paragraph 49,
Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für
besondere Leistungen
(1) Dem Beamten kann von der Landesregierung für besondere Leistungen, Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage zuerkennen.(2) Ferner kann die Landesregierung für die im Absatz eins, genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Dienst-(Ruhe-)bezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage zuerkennen.
(3) Dem Beamten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat Dezember des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H.
des Dienstbezuges (§ 50 Abs. 6) zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage im Monat Dezember unddes Dienstbezuges (Paragraph 50, Absatz 6,) zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage im Monat Dezember und
eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Beamte in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch hat.
Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß §§ 19 oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Beamten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraphen 19, oder 19a teilweise vom Dienst freigestellt waren, ist der Teil des vollen Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und der Familienbeihilfe zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gelten:(4) Als Dienstzeit im Sinne des Absatz 3, gelten:
die in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;
für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4.für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung gemäß §§ 19 oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.Dienstzeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden oder während der eine Dienstfreistellung gemäß Paragraphen 19, oder 19a vorlag, sind im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 1 oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder gemäß § 21 Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und des Betrages gemäß Abs. 3 lit.b ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt dem Beamten schon im Monat des Übertritts in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B, nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren. Im Falle der Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera , gebührt diese Jubiläumsbelohnung ebenso, soweit die inhaltlichen Voraussetzungen einer der im 1. Satz angeführten Ruhestandsantrittstatbestände erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch, wenn der Beamte diesen Zeitraum vollendet hat und vor dem Monat Dezember dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheidet. Für die Höhe des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage und des Betrages gemäß Absatz 3, Litera , ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 21 Abs. 1 in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß § 21 Abs. 2 lit.b bis lit.f oder gemäß § 21 Abs. 3 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.(6) Wenn der Beamte nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in den dauernden Ruhestand tritt oder gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera bis Litera , oder gemäß Paragraph 21, Absatz 3, in den dauernden Ruhestand versetzt wird, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 6.(7) Wenn der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt hat und vor deren Auszahlung gestorben ist, gebührt die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand. Diesen gebührt auch die Jubiläumsbelohnung nach Absatz 6,
(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (§ 95), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (§ 23) oder die Entlassung (§ 25) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (§ 96 Abs. 1) oder wenn gemäß § 99 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.(8) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange der Beamte vom Dienst suspendiert ist (Paragraph 95,), gegen ihn ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch den Austritt (Paragraph 23,) oder die Entlassung (Paragraph 25,) des Beamten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe (Paragraph 96, Absatz eins,) oder wenn gemäß Paragraph 99, von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
III. TEILrömisch III. TEIL
Bezüge
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 50Paragraph 50,
Definition von Begriffen
(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (§§ 59, 60).(1) Der Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen des Beamten (Paragraphen 59,, 60).
(2) Die Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.(2) Die Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 66, Absatz eins,) ist eine Zulage, die sich nach dem Vorrückungsbetrag des Beamten richtet.
(3) Die Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.(3) Die Dienstalterszulage (Paragraph 66, Absatz 2 und 4) gebührt dem Beamten, nachdem er eine bestimmte Zeit in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat. Ihr Ausmaß bestimmt sich nach Teilen oder Vielfachen des jeweiligen Vorrückungsbetrages.
(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (§ 26) und eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (§ 65).(4) Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (Paragraph 26,) und eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (Paragraph 65,).
(5) Teuerungszulagen (§ 67) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.(5) Teuerungszulagen (Paragraph 67,) sind Zulagen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.
(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73.(6) Der Dienstbezug ist der Gehalt zuzüglich einer Ausgleichszulage (Paragraph 65,), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73,
(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß § 73. Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.(7) Als Ruhegenuß wird das Grundeinkommen des in den Ruhestand versetzten Beamten bezeichnet. Zum Ruhegenuß gehören auch die dem Ruhegenuß zuzuschlagenden Zulagen gemäß Paragraph 73, Als Ruhebezug wird der Ruhegenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(8) Die Sonderzahlung (§ 61) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Abs. 10) im Monat der Auszahlung.(8) Die Sonderzahlung (Paragraph 61,) ist die dem Beamten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 50 v.H. des Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Absatz 10,) im Monat der Auszahlung.
(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (§ 82), der (Halb-)Waise (§ 83) bzw. des früheren Ehegatten (§ 84). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.(9) Versorgungsgenuß ist das Grundeinkommen des überlebenden Ehegatten (Paragraph 82,), der (Halb-)Waise (Paragraph 83,) bzw. des früheren Ehegatten (Paragraph 84,). Als Versorgungsbezug wird der Versorgungsgenuß zuzüglich eines allfälligen Kinderzurechnungsbetrages bezeichnet.
(10) Die Ergänzungszulage (§ 92) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.(10) Die Ergänzungszulage (Paragraph 92,) ist eine Zulage zum Ruhe-(Versorgungs-)genuß mit Fürsorgecharakter.
(11) Unterhaltsbeiträge (§ 93) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.(11) Unterhaltsbeiträge (Paragraph 93,) sind Leistungen an ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. deren Hinterbliebene. Als Unterhaltsbezug wird der Unterhaltsbeitrag zuzüglich jener Gebühren bezeichnet, die den Ruhe-(Versorgungs-)bezug ergeben.
(12) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf den Ruhe-(Versorgungs-)bezug.
§ 51Paragraph 51,
Ordentliche Bezüge
Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug (§ 50 Abs. 6) sowie auf die Sonderzahlung (§ 61) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.Der Beamte erwirbt mit seiner Aufnahme (Ernennung) den Anspruch auf den Dienstbezug (Paragraph 50, Absatz 6,) sowie auf die Sonderzahlung (Paragraph 61,) und die Anwartschaft auf Abfertigung, auf Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenuß für seine Hinterbliebenen (Angehörigen) und auf Nebenbezüge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Beamten oder an seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Beamten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
§ 52Paragraph 52,
Fälligkeit der Bezüge und Nebengebühren
(Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach § 37 Abs. 2 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesre-(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen (Angehörigen) nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge und Nebengebühren mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt, der Anspruch auf die fortlaufenden Versorgungsgenüsse aber mit dem Ersten des auf den Tod des Beamten folgenden Monats. Der Anspruch auf Ruhebezug entsteht erst, wenn der Anspruch auf Bezug als Beamter des Aktivstandes geendet hat. Hat der Beamte die Meldung nach Paragraph 37, Absatz 2, rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen dem Amt der Landesre-
gierung nicht binnen Monatsfrist angezeigt, so entsteht der Anspruch mit dem Ersten des Monats, in welchem die Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die Bezüge sind im vorhinein auszuzahlen. Die Auszahlung ist durch Überweisung auf ein vom Beamten zu eröffnendes Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland durchzuführen. Die Überweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Beamte am Monatsersten, wenn dieser aber kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag über seinen Bezug verfügen kann. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71 Abs. 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (§ 26 Abs. 4) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.(3) Der Anspruch auf die Bezüge und Nebengebühren endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Ist der nach dem 31. Dezember 1956 geborene Beamte durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von einem Jahr der Dienstbezug in der Höhe von 60 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Dabei sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen (Paragraph 71, Absatz 5 und 9) und auf eine Ausgleichszulage (Paragraph 26, Absatz 4,) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei einem Dienstunfall wird der Anspruch nicht berührt.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Tod des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(5) Nebengebühren sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:
Mehrdienstleistungsentschädigungen sind dem Beamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung erbracht wurde, auszuzahlen. Eine Aufstellung über die Berechnung ist dem Beamten hiebei auszufolgen.
Aufwandsentschädigungen nach § 70 und Sonderzulagen nach § 72 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen.Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 70 und Sonderzulagen nach Paragraph 72, sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
(7) Ruhe- und Versorgungsbezüge sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter im Wege der Postsparkasse im Inland zuzustellen, wobei die Gebühren für die Zustellung das Land trägt. Diese Bezüge können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Konto bei einer Kreditunternehmung im Inland überwiesen werden. Diese Überweisung ist nur auf ein Konto zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
(8) Der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung.
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(9) Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert) und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die seiner Ruhegenußbemessung zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung findet jedoch soweit nicht statt, als die Vorrückung gehemmt oder später eingestellt wurde.
§ 53Paragraph 53,
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes
und der Abtretung
(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
§ 54Paragraph 54,
Pensionsbeiträge
(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.(1) Der Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. römisch 32 Absatz eins, der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
| anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55 %
| anstelle des für sie bis 30. Juni 2006 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 %
|
Beitragssatz für Beamte der Geburtsjahrgänge
| für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
| für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
| für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
| für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
|
ab 1978
| | | 10,25 %
| 0,00 %
|
1977
| | | 10,68 %
| 5,90 %
|
1976
| | | 10,69 %
| 6,12 %
|
1975
| | | 10,71 %
| 6,35 %
|
1974
| | | 10,73 %
| 6,57 %
|
1973
| | | 10,74 %
| 6,79 %
|
1972
| | | 10,76 %
| 7,01 %
|
1971
| | | 10,77 %
| 7,23 %
|
1970
| | | 10,79 %
| 7,45 %
|
1969
| | | 10,81 %
| 7,67 %
|
1968
| | | 10,82 %
| 7,89 %
|
1967
| | | 10,84 %
| 8,11 %
|
1966
| | | 10,85 %
| 8,33 %
|
1965
| | | 10,87 %
| 8,56 %
|
1964
| | | 10,89 %
| 8,78 %
|
1963
| | | 10,90 %
| 9,00 %
|
1962
| | | 10,92 %
| 9,22 %
|
1961
| | | 10,93 %
| 9,44 %
|
1960
| 12,26 %
| 10,79 %
| 10,95 %
| 9,66 %
|
1959
| 12,31 %
| 11,22 %
| 10,97 %
| 9,88 %
|
1958
| 12,35 %
| 11,47 %
| 10,98 %
| 10,10 %
|
1957
| 12,40 %
| 11,73 %
| 11,00 %
| 10,32 %
|
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG.
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
den ruhegenussfähigen Nebengebühren.
(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Abs. 2 angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.(4) Der Beamte hat den Pensionsbeitrag in der in Absatz 2, angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage) zu entrichten. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für die Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.
(5) Die Entrichtung des Pensionsbeitrages entfällt:
gänzlich, wenn der Beamte vor der Anstellung auf seinen Ruhegenuß und einen allenfalls noch ihm gebührenden Versorgungsgenuß uneingeschränkt verzichtet hat,
für die Zeit eines Urlaubes, der dem Beamten unter der Bedingung gewährt wurde, dass die Urlaubszeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)genusses nicht angerechnet wird.
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutzgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z. 2 oderKarenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3,, 6 bis 9 oder 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder
Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998, oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 29/1998,Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,,
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte während eines Urlaubes gegen Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so sind dem Beamten die auf diese Zeit entfallenden Pensionsbeiträge bis zur Höhe des auf den jeweiligen Monat entfallenden Teiles des Überweisungsbetrages zurückzuzahlen.
(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebühren beim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der für Nebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Die Rückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von drei Monaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 6 zu erfolgen.(8) Bis zum Übertritt oder zur Versetzung in den Ruhestand kann der Beamte an Stelle der Berücksichtigung der Nebengebühren beim ruhegenußfähigen Monatsbezug die Rückerstattung der für Nebengebühren entrichteten Pensionsbeiträge beantragen. Die Rückerstattung dieser Pensionsbeiträge hat innerhalb von drei Monaten ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, zu erfolgen.
(9) Der nach § 45 Abs. 2 vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.(9) Der nach Paragraph 45, Absatz 2, vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung und von seinen ruhegenußfähigen Nebengebühren mit Ausnahme von mengenmäßigen Mehrdienstleistungsentschädigungen zu entrichten.
(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die §§ 54 und 76a Abs. 3 Z. 1 sowie Art. XXII Abs. 1 Z. 1 der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(10) Auf vor dem 1. Jänner 1957 geborene Beamte sind die Paragraphen 54 und 76a Absatz 3, Ziffer eins, sowie Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer eins, der Anlage B in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 55Paragraph 55,
Beziehen von Ruhe-(Versorgungs-)bezügen im Ausland
(1) Ruhe- und Versorgungsgenüsse können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung des Ruhebezugsberechtigten kann der Ruhebezug an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.
(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (§ 78 lit.a), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.(2) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Ruhegenuß darstellt (Paragraph 78, Litera ,), vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
§ 56Paragraph 56,
Vorschüsse und Aushilfen
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf ihre Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten selbst zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Ist der Beamte oder sein versorgungsberechtigter Hinterbliebener unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
§ 57Paragraph 57,
Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe
(1) Dem Beamten, der die Kinderzulage für ein Kind erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Dem Beamten, der die Kinderzulage für zwei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.
(3) Dem Beamten, der die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhält, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 durch Verordnung festzusetzen.600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind, das wegen eines gesundheitlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.
(5) Einem Beamten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn eine Kinderzulage oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in Abs. 1 bis Abs. 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in Absatz eins bis Absatz 4, enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei einer Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Einem Kind, das einen Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von €
600,–.
(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt dem Beamten, der die Kinderzulage für dieses Kind erhält, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Absatz 7, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.
§ 58Paragraph 58,
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf
Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger
(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.(1) Änderungen im 3. und 5. Abschnitt des römisch III. Teiles dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn
auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
sie von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (§ 108 Abs. 6 ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des § 108f Abs. 2 ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (Paragraph 108, Absatz 6, ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, so hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 2 die Erhöhung der Verbraucherpreise (§ 299a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Erhöhung nach Abs. 2 mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.(4) Zur Wertsicherung der Leistungen an Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger kann die Landesregierung durch Verordnung solchen Leistungsempfängern, die keinen Anspruch auf Ergänzungszulage haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, einen Wertausgleich und seine Auszahlungstermine festsetzen, wenn die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Absatz 2, die Erhöhung der Verbraucherpreise (Paragraph 299 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,) nicht erreicht. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Erhöhung nach Absatz 2, mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise betragen.
(5) Wenn in diesem Gesetz feste Beträge mit dem Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, ist diese Erhöhung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, dass ihr der am 31. Dezember des Vorjahres in Geltung gestandene Betrag zugrundezulegen ist.
2. Abschnitt
Aktive Beamte
§ 59Paragraph 59,
Gehalt
(1) Der Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:
Vorrückung (§ 62),Vorrückung (Paragraph 62,),
Zeitvorrückung (§ 63), Zeitvorrückung (Paragraph 63,),
Beförderung (§ 64), Beförderung (Paragraph 64,),
Überstellung (§ 65). Überstellung (Paragraph 65,).
(3) Der Gehalt des Beamten ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen:
in der Dienstklasse
| in der Ge- halts- stufe
| in der Verwendungsgruppe
|
| | E
| | | D
| | C
| B
| A
|
| | K1
| K2
| K3
| K4
| K5
| K6
| K7
| K8
|
| | Euro
|
| | | | | | | | | |
| 1
| 1319,1
| 1335,0
| 1350,5
| 1375,3
| 1428,4
| 1431,7
| –
| –
|
| 2
| 1334,8
| 1355,0
| 1375,5
| 1400,7
| 1455,2
| 1465,3
| –
| –
|
I
| 3
| 1350,3
| 1375,4
| 1400,5
| 1426,0
| 1481,9
| 1499,2
| –
| –
|
| 4
| 1365,7
| 1395,6
| 1425,7
| 1451,5
| 1508,7
| 1533,2
| –
| –
|
| 5
| 1381,3
| 1415,9
| 1451,1
| 1476,9
| 1535,9
| –
| –
| –
|
| 6
| 1396,5
| 1436,2
| 1476,6
| 1501,9
| 1562,5
| –
| –
| –
|
| | | | | | | | | |
| 1
| 1412,1
| 1456,5
| 1501,4
| 1527,6
| 1589,0
| 1567,0
| 1600,8
| –
|
| 2
| 1427,7
| 1476,9
| 1526,5
| 1552,6
| 1616,0
| 1600,8
| 1642,8
| –
|
II
| 3
| 1442,9
| 1497,3
| 1551,9
| 1578,1
| 1642,7
| 1634,4
| 1685,2
| –
|
| 4
| 1458,7
| 1517,1
| 1577,0
| 1603,3
| 1669,6
| 1668,2
| 1727,2
| –
|
| 5
| 1474,3
| 1537,4
| 1602,0
| 1628,9
| 1696,2
| –
| –
| –
|
| 6
| 1489,7
| 1564,6
| 1627,3
| 1654,1
| 1723,0
| –
| –
| –
|
| | | | | | | | | |
| 1
| 1504,7
| 1578,1
| 1652,4
| 1679,3
| 1749,9
| 1701,9
| 1769,7
| 1987,6
|
| 2
| 1520,6
| 1598,4
| 1677,8
| 1704,7
| 1777,1
| 1735,8
| 1814,8
| –
|
III
| 3
| 1536,1
| 1618,7
| 1702,9
| 1730,4
| 1805,9
| 1769,7
| 1861,6
| –
|
| 4
| 1551,7
| 1639,0
| 1727,9
| 1755,7
| 1835,0
| 1805,9
| –
| –
|
| 5
| 1567,0
| 1659,4
| 1753,2
| 1826,2
| 1864,9
| –
| –
| –
|
| 6
| 1582,5
| 1679,4
| 1779,4
| –
| –
| –
| –
| –
|
| | | | | | | | | |
in der Gehaltsstufe
| in der Dienstklasse
| | | |
| IV
| V
| VI
| VII
| VIII
| IX
| | | |
| Euro
| | | |
| | | | | | | | | |
1
| –
| –
| 2791,6
| 3373,3
| 4516,8
| 6389,5
| | | |
2
| –
| 2389,0
| 2872,0
| 3479,7
| 4749,8
| 6741,1
| | | |
3
| 1902,4
| 2469,6
| 2951,9
| 3585,4
| 4982,6
| 7092,6
| | | |
4
| 1982,5
| 2549,6
| 3057,2
| 3818,3
| 5334,3
| 7444,6
| | | |
5
| 2063,8
| 2630,3
| 3162,5
| 4051,2
| 5685,8
| 7796,4
| | | |
6
| 2144,9
| 2710,8
| 3267,8
| 4284,4
| 6037,5
| 8147,6
| | | |
7
| 2226,2
| 2791,6
| 3373,3
| 4516,8
| 6389,5
| –
| | | |
8
| 2308,0
| 2872,0
| 3479,7
| 4749,8
| 6741,1
| –
| | | |
9
| 2389,0
| 2951,9
| 3585,4
| 4982,6
| –
| –
| | | |
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D, K4, K5, C und K6 mit der Gehaltsstufe 3, in den Verwendungsgruppen B und K7 mit der Gehaltsstufe 4 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C, K6, B und K7 mit der Gehaltsstufe 2 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Aufnahme durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D, K4, K5, C und K6 mit der Gehaltsstufe 3, in den Verwendungsgruppen B und K7 mit der Gehaltsstufe 4 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse römisch fünf beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C, K6, B und K7 mit der Gehaltsstufe 2 und in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse römisch VI beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen A und K8 mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Aufnahme durch die Landesregierung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
§ 60Paragraph 60,
Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen
(1) Die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.
(2) Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
in der Ge- halts-stufe
| | |
| KS4
| KS
| KF
| KL2V
| KLK
| KL3
| KL3S
| KMF
|
| Euro
|
| | | | | | | | |
1
| 2643,6
| 1772,7
| 1772,7
| 1772,7
| 1616,5
| 1553,5
| 1672,3
| 1672,3
|
2
| 2706,0
| 1829,7
| 1829,7
| 1829,7
| 1658,8
| 1597,0
| 1714,5
| 1714,5
|
3
| 2775,0
| 1889,7
| 1889,7
| 1889,7
| 1700,8
| 1646,0
| 1756,6
| 1756,6
|
4
| 2842,4
| 1935,8
| 1935,8
| 1935,8
| 1742,9
| 1699,0
| 1800,4
| 1800,4
|
5
| 3031,8
| 1997,5
| 1997,5
| 1997,5
| 1786,1
| 1752,5
| 1844,7
| 1844,7
|
6
| 3181,4
| 2076,0
| 2068,3
| 2060,3
| 1829,8
| 1808,9
| 1889,1
| 1889,1
|
7
| 3330,9
| 2186,2
| 2154,6
| 2122,7
| 1917,8
| 1868,1
| 1934,0
| 1934,0
|
8
| 3481,8
| 2311,8
| 2280,5
| 2185,5
| 2006,7
| 1930,5
| 1991,8
| 1991,8
|
9
| 3631,7
| 2436,8
| 2389,8
| 2247,8
| 2084,9
| 1982,9
| 2050,4
| 2050,4
|
10
| 3781,7
| 2561,3
| 2498,8
| 2310,5
| 2147,0
| 2031,0
| 2109,2
| 2103,5
|
11
| 3932,3
| 2685,8
| 2611,7
| 2388,8
| 2205,9
| 2089,5
| 2170,8
| 2203,6
|
12
| 4082,5
| 2810,2
| 2653,7
| 2497,5
| 2264,4
| 2142,5
| 2251,1
| 2284,6
|
13
| 4232,5
| 2934,4
| 2715,2
| 2605,6
| 2325,5
| 2197,4
| 2332,2
| 2366,0
|
14
| | 3058,6
| 2839,2
| 2729,4
| 2386,3
| 2252,7
| 2413,3
| 2446,9
|
15
| | 3183,4
| 2963,0
| 2853,1
| 2496,7
| 2307,9
| 2493,9
| 2527,4
|
16
| | 3308,9
| 3087,4
| 2977,3
| 2609,1
| 2402,4
| 2574,2
| 2608,1
|
17
| | 3434,3
| 3211,5
| 3100,8
| 2721,6
| 2496,2
| 2665,3
| 2688,0
|
18
| | 3559,8
| 3336,6
| 3225,2
| 2833,5
| 2589,7
| 2775,8
| 2768,9
|
19
| | 3685,4
| 3461,6
| 3349,9
| 2946,1
| 2683,4
| 2856,1
| 2849,1
|
20
| | 3810,7
| 3587,2
| 3475,3
| 3058,1
| 2776,9
| 2936,7
| 2930,0
|
21
| | 3936,0
| 3711,9
| 3600,0
| 3170,5
| 2870,6
| 3017,3
| 3010,4
|
22
| | 4061,6
| 3837,0
| 3725,1
| 3283,8
| 2964,1
| 3097,8
| 3090,4
|
(3) Die Bestimmungen der §§ 63 und 64 finden auf die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen keine Anwendung.(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 63 und 64 finden auf die Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen keine Anwendung.
§ 61Paragraph 61,
Sonderzahlung
(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß § 50 Abs. 10). Eine allfällige Kinderzulage ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).(1) Dem Beamten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des im Monat der Auszahlung gebührenden Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges sowie allfälliger Zulagen gemäß Paragraph 50, Absatz 10,). Eine allfällige Kinderzulage ist zu berücksichtigen. Steht ein Beamter (Hinterbliebener) während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Dienstbezuges (Ruhebezuges, Versorgungsbezuges), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis) jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand (Ruhestand, Versorgungsgenußverhältnis).
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Abs. 1 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (Absatz eins, zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
§ 62Paragraph 62,
Bezüge bei Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach fünf Jahren in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist.
(2) Fällt die Vorrückung in die Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so tritt sie mit 1. Jänner, in allen übrigen Fällen mit 1. Juli in Wirksamkeit.
(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.(3) Die Vorrückung wird vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Beurteilung “entspricht nicht” bis zu einer neuerlichen auf “entspricht” lautenden, rechtskräftigen Beurteilung gehemmt.
(4) Hat der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre den zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 63Paragraph 63,
Zeitvorrückung
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte:
der Verwendungsgruppen E, K1, K2, K3, D, K4 und K5 – die Dienstklassen II und III,der Verwendungsgruppen E, K1, K2, K3, D, K4 und K5 – die Dienstklassen römisch II und römisch III,
der Verwendungsgruppen C und K6 – die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppen B und K7 – die Dienstklassen III bis V undder Verwendungsgruppen C und K6 – die Dienstklassen römisch II bis römisch IV, der Verwendungsgruppen B und K7 – die Dienstklassen römisch III bis römisch fünf und
der Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen IV bisder Verwendungsgruppen A und K8 – die Dienstklassen römisch IV bis
VI.römisch VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe seiner Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen des Paragraph 62, sind sinngemäß anzuwenden. Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 64Paragraph 64,
Bezüge bei Beförderung
(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b erfolgt ist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe eingereiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eine Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.a tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäß § 17 Abs. 1 lit.b rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen des § 62 sind sinngemäß anzuwenden.(1) Der Beamte wird, wenn seine Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera , erfolgt ist, in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse, wenn seine Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera , erfolgt ist, in die niedrigste in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe eingereiht. Ist der Gehalt in dieser Gehaltsstufe jedoch niedriger als der bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. Durch eine Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera , tritt eine Änderung des Vorrückungstermines nicht ein. Nach einer Beförderung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera , rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für die Erreichung der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Die Bestimmungen des Paragraph 62, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
§ 65Paragraph 65,
Bezüge bei Überstellung
(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse I bis III aus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6 oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß § 17 Abs. 1 lit. a nicht zu berücksichtigen.(1) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse römisch eins bis römisch III aus der Verwendungsgruppe E, K1, K2, K3, D, K4, K5, C oder K6 oder bei der Überstellung eines Beamten aus einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Bei der Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe ohne Dienstklassen sind die in der bisherigen Verwendungsgruppe erfolgten Beförderungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Abs. 1 oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwendungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe A oder K8 zurückgelegt hätte.(2) Bei der Überstellung eines Beamten gemäß Absatz eins, oder eines Beamten der Verwendungsgruppe B oder K7 in die Verwendungsgruppe A oder K8 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um vier Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe A oder K8 zurückgelegt hätte.
(3) Bei der Überstellung gemäß den Abs. 1 und 2 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.(3) Bei der Überstellung gemäß den Absatz eins und 2 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren zu berücksichtigen.
(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung der Dienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe niedrigste (§ 59 Abs. 4) oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtag als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zu kürzen ist.(4) Bei der Überstellung eines Beamten der Dienstklasse römisch IV bis römisch VII in eine höhere Verwendungsgruppe tritt keine Änderung der Dienstklasse und Gehaltsstufe ein, wenn er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in der Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe niedrigste (Paragraph 59, Absatz 4,) oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Dem Beamten gebührt jedenfalls die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe berücksichtigte Zeit ab dem Stichtag als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, wobei anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe A oder K8 der Zeitraum ab dem Stichtag um vier Jahre zu kürzen ist.
(5) Bei der Überstellung eines Beamten in die Verwendungsgruppe KS4 gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er den um 16 Jahre gekürzten Zeitraum, der für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der Verwendungsgruppe KS4 zurückgelegt hätte. Ist der Zeitraum ab dem Stichtag kürzer, so verlängert sich die Zeit für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um den auf 16 Jahre fehlenden Zeitraum.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe oder Dienstalterszulage, die sich auf Grund der Zeitvorrückung oder Vorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe im Wege der Zeitvorrückung oder Vorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Wird ein Beamter, der in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe überstellt worden ist. Ist die bisherige Dienstklasse des Beamten in der bisherigen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß § 73 ist zu berücksichtigen.(7) Ist der Gehalt der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichszulage auf den bisherigen Gehalt. Eine Zulage gemäß Paragraph 73, ist zu berücksichtigen.
§ 66Paragraph 66,
Verwaltungsdienstzulage und Dienstalterszulage
(1) Den Beamten der Dienstzweige Nr. 1 (rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (allgemeiner Hilfsdienst), 6 (höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (höherer Agrardienst), 15 (gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (mittlerer Agrardienst), 18 (höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (gehobener medizinischtechnischer Dienst), 25 (mittlerer medizinischtechnischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (höherer Pressedienst), 37 (gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (höherer Archivdienst), 55 (höherer Bibliotheksdienst), 56 (wissenschaftlicher Dienst), 57 (gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) und 60 (fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Gehaltsstufe ergibt. Befindet sich der Beamte bereits in der höchsten Gehaltsstufe, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der nächstniedrigeren Gehaltsstufe zu bilden.
(2) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
in den Verwendungsgruppen A, K8, B und K7 nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
in den Verwendungsgruppen C, K6, D, K5, K4, E, K3, K2 und K1 nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
(3) Einem Beamten einer Verwendungsgruppe ohne Dienstklasse gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe, wenn er vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe zurückgelegt hat.
(4) Die Bestimmungen des § 62 sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.(4) Die Bestimmungen des Paragraph 62, sind in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 66aParagraph 66 a,
Allgemeine Dienstzulage
Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgt
bei Beamten der
Dienstklassen I bis V Dienstklassen römisch eins bis V
| Euro
|
Verwendungsgruppen
| |
KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4 KS bis einschließlich Gehaltsstufe 12 KF bis einschließlich Gehaltsstufe 14 KL2V bis einschließlich Gehaltsstufe 15 KLK bis einschließlich Gehaltsstufe 18 KL3 alle Gehaltsstufen KL3S alle Gehaltsstufen KMF alle Gehaltsstufen
| 157,9
|
Dienstklassen VI bis IX Dienstklassen römisch VI bis IX
| |
| |
Verwendungsgruppen
| |
KS4 ab Gehaltsstufe 5 KS ab Gehaltsstufe 13 KF ab Gehaltsstufe 15 KL2V ab Gehaltsstufe 16 KLK ab Gehaltsstufe 19
| 200,6
|
§ 67Paragraph 67,
Teuerungszulagen
Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§§ 59, 60), zur Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1), Dienstalterszulage (§ 66 Abs. 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (§ 66a) und zur Kinderzulage (§ 68) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung inSofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (Paragraphen 59,, 60), zur Ausgleichszulage (Paragraph 65,), Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 66, Absatz eins,), Dienstalterszulage (Paragraph 66, Absatz 2 bis 4), Allgemeine Dienstzulage (Paragraph 66 a,) und zur Kinderzulage (Paragraph 68,) Teuerungszulagen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungszulagen durch Verordnung in
* gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder
* festen Beträgen oder
* einer Kombination aus Prozentsätzen und festen
Beträgen
festzusetzen. Die Bezüge dürfen jedenfalls nicht unter die von öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes mit gleichem Gehalt sinken.
§ 68Paragraph 68,
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:(1) Eine Kinderzulage gebührt monatlich – soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
* eheliche Kinder,
* legitimierte Kinder,
* Wahlkinder,
* uneheliche Kinder,
* sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten
angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Die Kinderzulage beträgt bei
* bis zu zwei Kindern 0,75 %
* bei drei oder vier Kindern 0,94 % und
* bei mehr als 4 Kindern 1,17 %
des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG je Kind. Für ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, gebührt die Kinderzulage doppelt.
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage, wessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Wurde die Meldung nach § 37 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage, wessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Wurde die Meldung nach Paragraph 37, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten erstattet, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.
§ 69Paragraph 69,
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind:
Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren § 140);Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren Paragraph 140,);
Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß § 171);Zuschüsse zu den Reisekosten des Beamten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschuß Paragraph 171,);
Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen § 70);Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen Paragraph 70,);
Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71);Mehrdienstleistungsentschädigungen (Paragraph 71,);
Sonderzulagen (§ 72).Sonderzulagen (Paragraph 72,).
(2) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
(3) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 1 bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß § 26 Abs. 4) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975.Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins bis 10, Ausgleichszulagen (gemäß Paragraph 26, Absatz 4,) und Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,.
Sonderzulagen gemäß § 72 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen.Sonderzulagen gemäß Paragraph 72, mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen.
(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440–9.(4) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß Paragraph 57, Absatz 3,, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel römisch II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, Landesgesetzblatt 9440–9.
§ 70Paragraph 70,
Aufwandsentschädigungen
Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Landesregierung nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
§ 71Paragraph 71,
Mehrdienstleistungsentschädigung
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und
durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind
im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
nach den Bestimmungen des Abs. 3 lit.a und b abzugelten odernach den Bestimmungen des Absatz 3, Litera und b abzugelten oder
im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.b Z. 1 abzugelten.im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Litera , Ziffer eins, abzugelten.
(3) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.
Die Grundvergütung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 5,77 v.T. des Dienstbezuges.
Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Abs. 4 nichts anders bestimmt wird,Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Absatz 4, nichts anders bestimmt wird,
für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 v.H. und
für Überstunden während der Nachtzeit 100 v.H. der Grundvergütung.
Die Summe des sich bei Berechnung der Grundvergütung und des Zuschlages ergebenden Hundertsatzes ist auf Hundertstel zu runden.
(4) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten Stunde.(4) Soweit im Absatz 7, nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Absatz 3, eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 v.H. für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 v.H. der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
(5) Beamte, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstzulage in der Höhe von 8 v.H. des Dienstbezuges.
(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Abs. 1 lit.a angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung.(6) Für Dienstleistungen, die gemäß Absatz eins, Litera , angeordnet werden und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, gebührt eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung.
(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.(7) Dem Beamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
(8) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen undfür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und
für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Abs. 1, 6 und 10 können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehrdienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.(9) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach Absatz eins,, 6 und 10 können im Einverständnis mit dem Beamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung beträgt 90 v.H. des Durchschnittsbetrages der Mehrdienstleistungsentschädigungen, berechnet auf ein volles Jahr. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.
(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Abs. 1 bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Abs. 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.(10) Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren ohne Anordnung gemäß Absatz eins, bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, wenn die 40-Stunden-Woche durch die Dauer der Außendiensttätigkeit einschließlich der sonstigen Dienstleistung überschritten wird; hiebei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Absatz 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Beamte mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.
(11) Der Leiter einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft, eines Gebietsbauamtes, einer Straßenbauabteilung, einer Anstalt, einer Straßenmeisterei, einer Kanzlei beim Amte der Landesregierung, eines Kindergartens sowie ein Beamter, der einen im Dienstpostenplan sonst noch als Leiterposten bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Leiterpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.
(12) Die Personalzulage gemäß Abs. 11 ist in einem Hundertsatz des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage (§ 66 Abs. 1) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezulegen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen sind, richtet.(12) Die Personalzulage gemäß Absatz 11, ist in einem Hundertsatz des Gehaltes einschließlich Teuerungszulage jener Dienstklasse oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen jener Gehaltsstufe festzusetzen, die für den betreffenden Leiterposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist durch Gehaltsstufe und Hundertsatz oder bei Verwendungsgruppen ohne Dienstklassen nur durch letzteren auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der zusätzlichen Leistung Bedacht zu nehmen. Der Berechnung der Personalzulage sind auch die Allgemeine Dienstzulage und Verwaltungsdienstzulage (Paragraph 66, Absatz eins,) jeweils einschließlich Teuerungszulage zugrundezulegen, wobei sich deren Höhe nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die für die Festsetzung der Personalzulage vorgesehen sind, richtet.
(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß § 9 Abs. 5 des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen nach den Abs. 4, 9 und 10, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Abs. 7 und die Turnusdienstzulage nach Abs. 5 anzurechnen.(13) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsruhegesetzes gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen nach den Absatz 4,, 9 und 10, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Absatz 7 und die Turnusdienstzulage nach Absatz 5, anzurechnen.
§ 72Paragraph 72,
Sonderzulagen
(1) Sonderzulagen werden als Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen zuerkannt.
(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 70 und 71 Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der Paragraphen 70 und 71 Bedacht zu nehmen.
(3) Die Sonderzulagen werden von der Landesregierung nach gleichen Grundsätzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall gewährt.
§ 73Paragraph 73,
Besondere Befugnisse der Landesregierung
Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Art. 65 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Artikel 65, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.
§ 74Paragraph 74,
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
§ 75Paragraph 75,
Naturalbezüge
(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Absatz eins, wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige).(3) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige).
3. Abschnitt
Ruhestandsbeamte
§ 75aParagraph 75 a,
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß nach den folgenden Bestimmungen:
wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76;wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß Paragraph 76 ;,
wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76b;wenn er ab dem 1. Jänner 2005, aber vor dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß Paragraph 76 b, ;,
wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß § 76a.wenn er ab dem 1. Jänner 2034 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß Paragraph 76 a,
(2) Abweichend von Abs. 1 lit.b findet § 76b Abs. 5 bis Abs. 9 auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.(2) Abweichend von Absatz eins, Litera , findet Paragraph 76 b, Absatz 5 bis Absatz 9, auf Ruhegenüsse und Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, keine Anwendung.
(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der §§ 76c bis 80 anwendbar.(3) Zusätzlich sind die Bestimmungen der Paragraphen 76 c bis 80 anwendbar.
§ 76Paragraph 76,
Ruhegenuß
(1) Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.(2) Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Paragraph 62, Absatz 3, ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,dem Gehalt (Paragraph 50, Absatz eins,), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,
einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 undeiner zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (Paragraph 65,), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, und
dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß Paragraph 71, Absatz 11, zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß Litera und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.
(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.(5) Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Absatz 4, anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.(6) In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Absatz 4,
(7) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.(8) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera , ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. römisch 29 Absatz eins, der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. römisch 29 Absatz 2, der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. römisch 29 Absatz eins, der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.(8a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera f, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 8, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera , ist der sich nach der Anwendung des Absatz 8 und der Paragraphen 76 c, Absatz eins und 76b Absatz 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt(9) Eine Kürzung nach Absatz 8, findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 9, Ziffer 3, gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.(11) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 9, Ziffer 3, bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Absatz 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(12) Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(13) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
§ 76aParagraph 76 a,
Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.
(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z. 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.(2) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Paragraph 76, Absatz 3,, Absatz 7 bis Absatz 11 und Absatz 13, sowie Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2 und Art. römisch 23 Absatz eins, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(3) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu ermitteln.Für jeden nach dem 31. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 54, Absatz 3, Litera , zu ermitteln.
Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Abs. 6) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.Beitragsgrundlagen aus Kalenderjahren, für die ein Aufwertungsfaktor (Absatz 6,) festgesetzt ist, sind mit diesen Aufwertungsfaktoren zu vervielfachen. Dabei sind die Aufwertungsfaktoren heranzuziehen, die an dem dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten gelten.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und Z. 2, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Z. 4 oder Z. 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 besteht in der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und Ziffer 2,, geteilt durch 480. Sind nach allfälliger Anwendung der Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Zeiten der Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 und Abs. 4 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 91a Abs. 3 2.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3 und Absatz 4, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 Monate pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 91 a, Absatz 3, 2.Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß § 44b verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.Zeiten einer Familienhospizfreistellung gemäß Paragraph 44 b, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Liegen weniger als die nach Z. 3 bis Z. 5 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis Ziffer 5, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so besteht die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 in der Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 44b Abs. 1 Z. 2 oder nach § 44c beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 3 Z. 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach § 44b Abs. 1 Z. 1 gewährt wird, beträgt mindestens € 1.350,–.(3a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder nach Paragraph 44 c, beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Absatz 3, Ziffer eins, zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine teilweise Dienstfreistellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt wird, beträgt mindestens € 1.350,–.
(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,– in Abs. 3a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.(3b) An die Stelle des Betrages von € 1.350,– in Absatz 3 a, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z. 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Abs. 3 Z. 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Abs. 3 Z. 5 verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Abs. 3 Z. 6 entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.(4) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Litera , ausbezahlt worden sind. Die in diesen Zeitraum fallenden Zeiten der Kindererziehung gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und Zeiten der Familienhospizfreistellung gemäß Absatz 3, Ziffer 5, verringern den Durchrechnungszeitraum entsprechend. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 6, entspricht der Durchrechnungszeitraum der Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(5) Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2000 betragen
für das Jahr
1984
| | 1,485
|
1985
| | 1,429
|
1986
| | 1,400
|
1987
| | 1,368
|
1988
| | 1,343
|
1989
| | 1,309
|
1990
| | 1,256
|
1991
| | 1,201
|
1992
| | 1,153
|
1993
| | 1,108
|
1994
| | 1,082
|
1995
| | 1,053
|
1996
| | 1,028
|
1997
| | 1,028
|
1998
| | 1,015
|
(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß § 58 festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.(6) Die Aufwertungsfaktoren der folgenden Kalenderjahre errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem gemäß Paragraph 58, festgesetzten Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die geänderten Aufwertungsfaktoren sind durch Verordnung der Landesregierung festzustellen.
(7) Die Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2 sind zusammenzuzählen. 80 % der Gesamtsumme bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 76bParagraph 76 b,
Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des Paragraph 76 a, mit den in Absatz 3 bis Absatz 9, festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (Paragraph 16, Absatz 2,) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 76a Abs. 3 Z. 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in Paragraph 76 a, Absatz 3, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
| | Zahl
|
2005
| | 12
|
2006
| | 24
|
2007
| | 36
|
2008
| | 48
|
2009
| | 60
|
2010
| | 72
|
2011
| | 84
|
2012
| | 96
|
2013
| | 108
|
2014
| | 120
|
2015
| | 132
|
2016
| | 144
|
2017
| | 156
|
2018
| | 168
|
2019
| | 180
|
2020
| | 192
|
2021
| | 204
|
2022
| | 216
|
2023
| | 228
|
2024
| | 240
|
2025
| | 252
|
2026
| | 264
|
2027
| | 276
|
2028
| | 300
|
2029
| | 324
|
2030
| | 348
|
2031
| | 372
|
2032
| | 408
|
2033
| | 444
|
(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:(4) Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von Paragraph 76 a, Absatz 4, folgende Anzahl von Monaten:
2010
| | 72
|
2011
| | 84
|
2012
| | 96
|
2013
| | 108
|
2014
| | 120
|
2015
| | 132
|
2016
| | 144
|
2017
| | 156
|
2018
| | 168
|
2019
| | 180
|
2020
| | 192
|
2021
| | 204
|
2022
| | 216
|
2023
| | 228
|
2024
| | 240
|
2025
| | 252
|
2026
| | 264
|
2027
| | 276
|
2028
| | 300
|
2029
| | 324
|
2030
| | 348
|
2031
| | 372
|
2032
| | 408
|
2033
| | 444
|
Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4 Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Absatz 4, Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.(5) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des Paragraph 76, zu ermitteln und dem unter Anwendung des Paragraph 76 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 bis Absatz 4, zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der §§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter Satz, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.(6) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 7, oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der Paragraphen 76 a, Absatz 2, letzter Satz, 77 Absatz 2, letzter Satz, 91a Absatz 5, letzter Satz, Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter Satz und Art. römisch 23 Absatz eins, vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von €
2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z. 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
Ist der sich aus Z. 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von €
2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Vom Vergleichsruhegenuß sind zunächst 25 % von €
2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z. 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.(9) Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 7, oder 8.
(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z. 1 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.(10) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Absatz 8, Ziffer eins, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 58, zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.
§ 76cParagraph 76 c,
Erhöhung des Ruhebezuges
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den §§ 76a und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den Paragraphen 76 a und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.d (in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B) oder § 21 Abs. 2 lit.e, lit.f oder lit.g bestanden hat:(2) An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera , (in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, oder Art. römisch 29 Absatz eins, der Anlage B) oder Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, Litera , oder Litera , bestanden hat:
1. Juli 2006 – 30. Juni 2007
| 95 %
|
1. Juli 2007 – 30. Juni 2008
| 94,75 %
|
1. Juli 2008 – 30. Juni 2009
| 94,5 %
|
1. Juli 2009 – 30. Juni 2010
| 94,25 %
|
1. Juli 2010 – 30. Juni 2011
| 94 %
|
1. Juli 2011 – 30. Juni 2012
| 93,75 %
|
1. Juli 2012 – 30. Juni 2013
| 93,5 %
|
1. Juli 2013 – 30. Juni 2014
| 93,25 %
|
1. Juli 2014 – 30. Juni 2015
| 93 %
|
1. Juli 2015 – 30. Juni 2016
| 92,75 %
|
1. Juli 2016 – 30. Juni 2017
| 92,5 %
|
1. Juli 2017 – 30. Juni 2018
| 92,25 %
|
1. Juli 2018 – 30. Juni 2019
| 92 %
|
1. Juli 2019 – 30. Juni 2020
| 91,75 %
|
1. Juli 2020 – 30. Juni 2021
| 91,5 %
|
1. Juli 2021 – 30. Juni 2022
| 91,25 %
|
1. Juli 2022 – 30. Juni 2023
| 91 %
|
1. Juli 2023 – 30. Juni 2024
| 90,75 %
|
1. Juli 2024 – 30. Juni 2025
| 90,5 %
|
1. Juli 2025 – 30. Juni 2026
| 90,25 %
|
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.(3) Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 76, Absatz 8, sowie eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 77, Absatz 2, sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (Paragraph 21, Absatz 2, Litera ,, allenfalls in Verbindung mit Art. römisch 23 Absatz 2, oder Art. römisch 29 der Anlage B, jeweils in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
§ 77Paragraph 77,
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d oder Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.(2) Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung und dem Tag, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera , oder Art. römisch 23 Absatz 2, der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
§ 78Paragraph 78,
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat,
Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem Ruhestandsverhältnis,
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
§ 79Paragraph 79,
Ablösung des Ruhebezuges
(1) Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
die Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Ablöse bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Bewilligung der Ablösung rechtskräftig geworden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
(3) Die Ablöse ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4) Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablöse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen, mit dem die Ablösung bewilligt worden ist.
§ 80Paragraph 80,
Abfertigung des Beamten
(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 lit.b bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, die dem Beamten – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.(1) Der Beamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der im Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 2, Litera , bezeichneten Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das neunfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, wenn das Dienstverhältnis aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, beträgt die Abfertigung das Achtzehnfache der Dienstbezüge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, die dem Beamten – unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, – für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z. 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder § 8 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Vater- Karenzurlaubsgesetzes 2000),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Die Abfertigung kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austrittes ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Dienstbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Abs. 2 aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 3 einzurechnen.(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes gemäß Absatz 2, aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Absatz 3, einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 2 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.(5) Wird ein Beamter, der gemäß Absatz 2, aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 2, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 9 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 9, letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach § 19 ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.(7) Im Falle einer Teilbeschäftigung nach Paragraph 19, ist der Bemessung der Abfertigung der volle Monatsbezug zugrunde zu legen.
(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß § 23 aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Abs. 3 zustehenden gewähren.(8) Die Landesregierung kann außerdem bei einem Austritt des Beamten gemäß Paragraph 23, aus familiären Gründen, zur Schaffung einer privaten Existenz und in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen eine Abfertigung im Höchstausmaß der nach Absatz 3, zustehenden gewähren.
(9) Die Abfertigung stellt eine Form des Ruhegenusses dar. Über den Anspruch auf Abfertigung ist auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Unterabschnitt:
Bestimmungen für nach dem 31. Dezember 1956 geborene
Beamte
§ 80aParagraph 80 a,
Parallelrechnung
(1) Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie(1) Die Paragraphen 80 a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder
nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z. 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 76, Absatz 7,, Art. römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2, oder Art. römisch 23 Absatz eins, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 % entspricht.
(4) Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.(4) Nach Paragraph 77, Absatz 2, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2,, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen.
(6) (entfällt)
§ 80bParagraph 80 b,
Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
(1) Zum Zweck der Bemessung der Pension führt das Land oder ein von ihm beauftragter Dritter für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des NÖ LBG.
(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 54 Abs. 3) beträgt höchstens die in § 45 ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.(2) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Paragraph 54, Absatz 3,) beträgt höchstens die in Paragraph 45, ASVG festgelegte Höhe. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
§ 80cParagraph 80 c,
Führung des Pensionskontos;
Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind zu erheben. Für jeden vor dem 1. Jänner 1984 liegenden Monat im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen.(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind zu erheben. Für jeden vor dem 1. Jänner 1984 liegenden Monat im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), gilt als Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag des Monates Jänner 1984 (Dienstbezug), allenfalls erhöht um den monatlichen Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,) des Jahres 1984. Die Bemessungsgrundlagensumme aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1984 ist der Bemessungsgrundlagensumme des Jahres 1984 zuzurechnen.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt dem Land auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 80d gewährleistet ist.(3) Die Erhebung nach Absatz eins, hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach Paragraph 80 d, gewährleistet ist.
§ 80dParagraph 80 d,
Kontomitteilung
(1) Der Beamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und dem Land verfügbaren Daten.
(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Beamte ist darüber zu informieren.
§ 80eParagraph 80 e,
Anwendung dieses Gesetzes auf die Gesamtpension
(1) Der Beitrag nach § 94 Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 6, sowie nach Abs. 8 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 80a Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.(1) Der Beitrag nach Paragraph 94, Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Absatz 6,, sowie nach Absatz 8, ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 80 a, Absatz 2, oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach § 82b Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ergibt sich aus der Anwendung des nach Paragraph 82 b, Absatz 2, maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach Paragraph 80 a, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach § 80a Abs. 5, die dem Beamten(3) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für die Halbwaise 24 % und für die Vollwaise 36 % der Gesamtpension nach Paragraph 80 a, Absatz 5,, die dem Beamten
im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach § 80a Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 80a Abs. 2 maßgebend sind.(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tritt die Gesamtpension nach Paragraph 80 a, Absatz 5, an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach Paragraph 80 a, Absatz 2, maßgebend sind.
§ 80fParagraph 80 f,
(Nachträgliche) Anrechnung von Zeiten
(1) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.(1) Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Aktivstandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des NÖ LBG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(2) Die §§ 16 Abs. 2 und 76b Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.(2) Die Paragraphen 16, Absatz 2 und 76b Absatz 2, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der Anrechnung bei teilweiser Beschäftigung nach den für die Vollbeschäftigung geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiträumen für den Ruhe-(Versorgungs-)genuss richtet.
§ 80gParagraph 80 g,
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1977
geborene Beamte
(1) Abweichend von § 80a ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften des NÖ LBG zu bemessen. Für diese Beamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.(1) Abweichend von Paragraph 80 a, ist für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1977 geboren sind, die Pension nach den Vorschriften des NÖ LBG zu bemessen. Für diese Beamten wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrages und eines Vergleichsbetrages eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach diesem Gesetz, der dem Beamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß § 76a Abs. 3 Z. 1 und Abs. 4 ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 91a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach diesem Gesetz, der dem Beamten im Fall der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührt hätte, zu berechnen. Die gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, ermittelten Berechnungsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß Paragraph 91 a, Absatz 3, ein Zwölftel von 1,78 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Höhe des Ruhebezuges bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.(3) Die nach Absatz 2, ermittelte Höhe des Ruhebezuges bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters eine Gesamtpension nach diesem Gesetz und dem NÖ LBG unter Anwendung der Vorschriften der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, die dem Beamten gebührt hätte, wäre er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.(5) Die nach Absatz 4, ermittelte Höhe der Gesamtpension nach den Vorschriften der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5 % niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14-fache des um 3,5 % verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
4. Abschnitt
Hinterbliebene (Angehörige)
§ 81Paragraph 81,
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten; Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(3) Kinder sind
die legitimierten Kinder,
die unehelichen Kinder und
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 36 und 37 Abs. 2 sinngemäß. Leistet der gemäß § 36 zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.(5) Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 Absatz 2, sinngemäß. Leistet der gemäß Paragraph 36, zu untersuchende Hinterbliebene (Angehörige) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern der zu Untersuchende auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 82Paragraph 82,
Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
der Beamte nach der Eheschließung reaktiviert worden ist,
aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 82aParagraph 82 a,
(entfällt)
§ 82bParagraph 82 b,
Ausmaß und Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, auf den der Beamte am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei unbeachtlich.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,Erwerbseinkommen nach Paragraph 91, Absatz eins und 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen aufgrund
dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),
von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes,
des NÖ Bezügegesetzes, LGBl. 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, Landesgesetzblatt 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,
des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
des Bundestheaterpensionsgesetzes,
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,
von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
öffentlichrechtlichen Körperschaften und
Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse undsonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und
vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen aufgrund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 82cParagraph 82 c,
Erhöhung des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses
(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 58 Abs. 3) vervielfachte Betrag.(1) Erreicht die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (Paragraph 82 b, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 58, Absatz 3,) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.(2) Die Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses gemäß Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 82dParagraph 82 d,
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (§ 82b Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus dem Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss und dem sonstigen Einkommen (Paragraph 82 b, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsgenusses ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 82b Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.(2) Die Verminderung nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 82 b, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
§ 82eParagraph 82 e,
Meldung des Einkommens
(1) Jeder Bezieher eines gemäß § 82c erhöhten oder nach § 82d verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.(1) Jeder Bezieher eines gemäß Paragraph 82 c, erhöhten oder nach Paragraph 82 d, verminderten Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist jährlich einmal aufzufordern, sein Einkommen zu melden.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß § 82b Abs. 2 überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so ist der den Prozentsatz gemäß Paragraph 82 b, Absatz 2, überschreitende Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 9 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.(3) Dieser Teil des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 52, Absatz 9, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte seine Meldepflicht erfüllt hat oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.
§ 82fParagraph 82 f,
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 82b ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach § 82d nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach Paragraph 82 b, ein zahlbarer Versorgungsgenuß ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsgenusses auf Null nach Paragraph 82 d, nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen einen mit dem Prozentsatz 40 bemessenen Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.(2) Die gemäß Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsgenuß anzurechnen.
§ 83Paragraph 83,
Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2,, erster Satz, gelten als erfüllt, solange das Kind selbst oder eine andere Person für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.(4) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 bis 4 ruht, wenn das Kind(5) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 bis 4 ruht, wenn das Kind
Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage,
die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen,
die Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 73/1986,die Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1986,,
die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 196/1988, unddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und
die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 in der Fassung BGBl. Nr. 627/1988.die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1988,.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils 7 Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.
(7) 1. bis 31. Dezember 1994
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses (§ 50 Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 8,4 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage,für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses (Paragraph 50, Absatz 7,), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach Paragraph 76, gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 8,4 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage,
für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhegenusses (§ 50 Abs. 7), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach § 76 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.für jede Vollwaise 30 v.H. des Ruhegenusses (Paragraph 50, Absatz 7,), der dem verstorbenen Beamten mit dem Todestag nach Paragraph 76, gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Die Bestimmungen des § 82 Abs. 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 6, gelten sinngemäß.
(7) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 24 v.H.,
für jede Vollwaise 36 v.H.
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Beamten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.
(8) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt der Waise eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waise oder für diese eine andere Person eine gleichartige Zulage erhält.
(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.
(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
(11) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.
(12) Bei der Anwendung des Abs. 11 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.(12) Bei der Anwendung des Absatz 11, auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.
§ 84Paragraph 84,
Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 2 bis 4 und 88 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 2 bis 4 und 88 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten(1a) Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod
nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(3) Der Versorgungsbezug darf
die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oderdie Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß § 61 besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Z. 1 oder Z. 2 des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden.nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Paragraph 61, besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden.
(4) Abs. 3 gilt jedoch nicht, wenn(4) Absatz 3, gilt jedoch nicht, wenn
das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807 in der Fassung BGBl. Nr. 280/1978, enthält,das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, enthält,
die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebenjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1a nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Abs. 1 überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins a, nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Absatz eins, überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
§ 85Paragraph 85,
Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes des Beamten
(1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 77 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 77 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.(2) Ist ein Beamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 77, Absatz 2, zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
§ 86Paragraph 86,
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung des
überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des
überlebenden Ehegatten
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
beim überlebenden Ehegatten sowie beim früheren Ehegatten außerdem durch Verehelichung.
(2) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.
(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 83 Abs. 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.(4) Auf den Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (Paragraph 83, Absatz 6,) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 87Paragraph 87,
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.(2) Die Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§ 88Paragraph 88,
Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage des verstorbenen Beamten.
(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
§ 89Paragraph 89,
Versorgungsgeld für die Angehörigen
eines abgängigen Beamten
(1) Ist ein Beamter abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
(2) Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des § 82 Abs. 2 erster Satz und § 82 Abs. 3 gelten nicht.(2) Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des Paragraph 82, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 82, Absatz 3, gelten nicht.
(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
(4) Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Dienst-(Ruhe-)bezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erreicht, der dem Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.
(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach einem aktiven Beamten auf den Betrag des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach einem aktiven Beamten auf den Betrag des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.
(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage nicht übersteigen, der dem Beamten bereits gebührt hat bzw. gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage nicht übersteigen, der dem Beamten bereits gebührt hat bzw. gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm bereits gebührt hat bzw. gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.(8) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz 2 bis 7 geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, der ihm bereits gebührt hat bzw. gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
(9) Im Falle des Todes des Beamten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.(10) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(11) Die Bestimmungen der §§ 52, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.(11) Die Bestimmungen der Paragraphen 52,, 55, 58 und 61 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 90Paragraph 90,
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit
des überlebenden Ehegatten
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die vom Beamten hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
§ 91Paragraph 91,
(entfällt)
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene (Angehörige)
§ 91aParagraph 91 a,
Kinderzurechnungsbetrag
(1) Dem Beamten, der nach dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen.(1) Dem Beamten, der nach dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind (Absatz 2,) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein monatlicher Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen.
(2) Als eigene Kinder (Abs. 1) gelten eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.(2) Als eigene Kinder (Absatz eins,) gelten eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.
(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten. Der gesamte Zeitraum, für den der Kinderzurechnungsbetrag gebührt, ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Abs. 3 nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 und Abs. 6 ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.(4) Für ein und dasselbe Kind sind die Zeiträume gemäß Absatz 3, nur bei jenem Beamten zu berücksichtigen, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Paragraph 227 a, Absatz 5 und Absatz 6, ASVG gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Bezüge aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.
(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 12 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.(5) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die Paragraphen 239, Absatz eins und 261 Absatz 2, ASVG anzuwenden. Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch Paragraph 607, Absatz 6 und auf das Prozentausmaß auch Paragraph 607, Absatz 12, ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.
(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus §§ 82b Abs. 2, 82c Abs. 1 und 82d Abs. 1 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.(6) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus Paragraphen 82 b, Absatz 2,, 82c Absatz eins und 82d Absatz eins, ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(7) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 % und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 % des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 92Paragraph 92,
Ergänzungszulage
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des § 84 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
dem Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
den anderen Einkünften (§ 83 Abs. 6) des Anspruchsberechtigten,den anderen Einkünften (Paragraph 83, Absatz 6,) des Anspruchsberechtigten,
den Einkünften (§ 83 Abs. 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, undden Einkünften (Paragraph 83, Absatz 6,) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Abs. 2 Z. 2 und 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht.
(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen.
Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen,
hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.
(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 83 Abs. 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 83, Absatz 6,) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
§ 92aParagraph 92 a,
Meldepflicht
Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 93Paragraph 93,
Unterhaltsbeiträge für ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den der ehemalige Beamte Anspruch
hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v.H.
(4) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(5) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden
Monatsersten an durch die Landesregierung bis zum Betrag des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(6) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 36, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Abs. 5, § 83 Abs. 8 und 92 sinngemäß anzuwenden.(7) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 36,, 37, 52, 55, 58, 61, 68, 82 Absatz 5,, Paragraph 83, Absatz 8 und 92 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
§ 94Paragraph 94,
Beitrag
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des römisch III. Teiles dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt
2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Z. 1. gebührt.2,3 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals ab dem Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, gebührt.
Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem 3. bis 5. Abschnitt des römisch III. Teiles dieses Gesetzes sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß § 83 Abs. 8, der der Kinderzulage und der Zulage gemäß § 83 Abs. 8 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.(3) Die Kinderzulage, die Zulage gemäß Paragraph 83, Absatz 8,, der der Kinderzulage und der Zulage gemäß Paragraph 83, Absatz 8, entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem
3. bis 5. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in § 82c Abs. 1 festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.3. bis 5. Abschnitt des römisch III. Teiles dieses Gesetzes bis zu dem in Paragraph 82 c, Absatz eins, festgelegten Betrag sowie von den dazu gebührenden Sonderzahlungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,(5) Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, beträgt der Beitrag für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,
die erstmals nach dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2,17 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 2,04 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,92 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,79 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,66 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,53 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,41 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,28 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,15 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,02 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,89 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,77 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,64 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,51 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,38 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2020 gebühren, 0,26 %
die erstmals ab dem 1. Jänner 2021 gebühren, 0,13 %
(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Abs. 5 Z. 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2.(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Juli 2025 gebühren, ist kein Beitrag zu entrichten. Die in Absatz 5, Ziffer eins bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2,
(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 5, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.(7) Ab dem 1. Juli 2006 ist zusätzlich zum Beitrag nach Absatz 2,, allenfalls in Verbindung mit Absatz 5,, ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Absatz 3 und 4 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(8) Der Beitrag nach Abs. 7 vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.(8) Der Beitrag nach Absatz 7, vermindert sich für Beamte für jedes im Aktivstand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera , bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.
§ 94aParagraph 94 a,
(entfällt)
IV. TEILrömisch IV. TEIL
Disziplinarrecht
§ 95Paragraph 95,
Die Bestimmungen des 11. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.Die Bestimmungen des 11. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.
§§ 96 bis 114wParagraphen 96 bis 114w
(entfallen)
V. TEILrömisch fünf. TEIL
Dienstzweigeordnung
§ 115Paragraph 115,
Gemeinsame Aufnahmebedingungen für die Beamten der Verwendungsgruppen A und K8
(1) Erfordernis für die Aufnahme ist der Abschluß eines Hochschulstudiums der bei den einzelnen Dienstzweigen bezeichneten Richtungen.
(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nachzuweisen.(2) Der Abschluß eines Hochschulstudiums ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß Paragraph 35, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, nachzuweisen.
(3) Bei Bediensteten, für deren Hochschulstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und der nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, ist der Abschluß des Hochschulstudiums nachzuweisen:
bei den rechts- und staatswissenschaftlichen, den technischen und den montanistischen Studien sowie bei den Studien an der Hochschule für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen;
bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften;
bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin;
bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen;
bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie;
bei den Studien an der Akademie der bildenden Künste durch die erfolgreiche Zurücklegung einer Meisterschule für Architektur oder durch die Erwerbung des Diploms der Meisterschule für Konservierung und Technologie;
bei den Studien an der Akademie für angewandte Kunst durch das Diplom einer Meisterklasse für Architektur;
bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms;
bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(4) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates für Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.
§ 116Paragraph 116,
Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im § 115 aufgezählten Verwendungsgruppen Aufnahmebedingungen für die Beamten der nicht im Paragraph 115, aufgezählten Verwendungsgruppen
(1) Erfordernis für die Aufnahme sind die bei den einzelnen Dienstzweigen jeweils angeführten Aufnahmebedingungen.
(2) Wird in einzelnen Dienstzweigen die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder
durch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung).
§ 117Paragraph 117,
Dienstzweige
1. Rechtskundiger Verwaltungsdienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII IX
| Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Regierungsoberkommissär d. Regierungsrat d. Oberregierungsrat d. Wirklicher Hofrat d. Vortragender Hofrat d.
| Ausbildung (A): Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien. Dienstprüfung (DP): Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
| | |
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Leiter des inneren Dienstes
| “Landesamtsdirektor” “Landesamtsdirektor”
|
Vertreter des Leiters des inneren Dienstes
| “Landesamtsdirektor-Stellvertreter” “Landesamtsdirektor-Stellvertreter”
|
Leiter der Landtagsdirektion
| “Landtagsdirektor” “Landtagsdirektor”
|
Führer der amtlichen Verhandlungsschrift des Landtages
| “Amtlicher Protokollführer des Landtages” “Amtlicher Protokollführer des Landtages”
|
Leiter einer Bezirkshauptmannschaft
| “Bezirkshauptmann” “Bezirkshauptmann”
|
Leiter der Agrarbezirksbehörde
| “Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde” “Amtsvorstand der NÖ Agrarbezirksbehörde”
|
2. Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Rechnungsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung Rechnungsoberrevident d. Rechnungsrat d. Oberrechnungsrat d. Inspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe B oder K7 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.
|
Anmerkung: Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Vorstand der Landesbuchhaltung beim Amt der Landesregierung
| Buchhaltungsdirektor
|
Leiter des Stenographenbüros
| Leiter des Stenographenbüros
|
Leiter einer Abteilung der Landesbuchhaltung in der Dienstklasse VII
| Rechnungsdirektor
|
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren Dienstes zugeteilter Beamter
| Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
|
Leitender Verwaltungsbeamter der Sozialabteilung einer Bezirkshauptmannschaft
| Leiter der Sozialabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
|
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt
| kaufmännischer Direktor der betreffenden Krankenanstalt
|
Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift” Heimleiter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes-Kinderheimes “Schwedenstift”
| Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes- Kinderheimes “Schwedenstift” Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes oder des NÖ Landes- Kinderheimes “Schwedenstift”
|
Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalt a) in den Dienstklassen V und VI ................................................................... b) in der Dienstklasse VII Leitender Verwaltungsbeamter einer sonstigen Landesanstalt a) in den Dienstklassen römisch fünf und römisch VI ................................................................... b) in der Dienstklasse VII
| Verwalter der betreffenden Landesanstalt Oberverwalter der betreffenden Landesanstalt
|
3. Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV V
| Fachoffizial der Niederöster- reichischen Landesregierung Fachoberoffizial d. Fachinspektor d. Fachoberinspektor d.
| A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren. Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt. Verwendung (V): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 4 in der Dauer von zwei Jahren. Die Prüfung für den Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe C, K6 (ausgenommen Dienstzweig Nr. 62) oder KL3 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Dienstzweig Nr. 102 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst) der Dienstzweigeverordnung, BGBl.Nr. 164/1948, oder für den Dienstzweig Nr. 101 (Verwaltungsfachdienst und Rechnungsfachdienst) der Anlage 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 317/1973 ersetzt. Verwendung (römisch fünf): Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 4, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.
|
Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Leiter des Kanzleiaufsichtsdienstes
| Kanzleioberdirektor
|
Stellvertreter des Leiters des Kanzleiaufsichtsdienstes
| Kanzleioberdirektor-Stellvertreter
|
Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung
| Kanzleidirektor
|
Zur Unterstützung des Bezirkshauptmannes bei der Leitung des inneren
| |
Dienstes zugeteilter Beamter
| Bürodirektor der betreffenden Bezirkshauptmannschaft
|
Leitender Verwaltungsbeamter eines NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes
| Direktor des betreffenden NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheimes
|
4. Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Kanzleioffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Kanzleioberoffizial d. Kanzleiinspizient d.
| A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4, durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt. Diese Prüfung wird durch die erfolgreich abgelegte Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 217/1958, oder die Allgemeine Kanzleiprüfung, BGBl.Nr. 87/1972, ersetzt.
|
Anmerkung:
Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”. Der Leiter einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Kanzleidirektor”.
5. Allgemeiner Hilfsdienst
(Verwendungsgruppe E)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III
| Amtswart der Niederösterreichischen Landesregierung Oberamtswart d.
| Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
|
6. Höherer Bau- und technischer Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII IX
| Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Bauoberkommissär d. Baurat d. Oberbaurat d. Wirklicher Hofrat d. Vortr. Hofrat d.
| A: 1. Abschluß der Studien an einer Technischen Universität, an einer Montanuniversität, an der Universität für Bodenkultur oder an anderen Universitäten, soweit die Ausbildung in den einzelnen Studienrichtungen den jeweiligen Anforderungen in diesem Dienstzweig entspricht, oder 2. Abschluß der Studien an der Akademie der bildenden Künste (Meisterschule für Architektur) oder an der Hochschule für angewandte Kunst (Meisterklasse für Architektur) und überdies der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in der Statik. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Vermessungsingenieure die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für den höheren Vermessungsdienst.
|
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter
| “Baudirektor” “Baudirektor”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
| “Baudirektor-Stellvertreter” “Baudirektor-Stellvertreter”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter
| “Straßenbaudirektor” “Straßenbaudirektor”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
| “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” “Straßenbaudirektor-Stellvertreter”
|
7. Höherer kulturtechnischer Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII IX
| Baukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Bauoberkommissär d. Baurat d. Oberbaurat d. Wirklicher Hofrat d. Vortr. Hofrat d.
| A: Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Leiter
| “Baudirektor” “Baudirektor”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Baudienstes beim Amt der Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
| “Baudirektor-Stellvertreter” “Baudirektor-Stellvertreter”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Leiter
| “Straßenbaudirektor” “Straßenbaudirektor”
|
Der mit der Koordinierung des gesamten Straßenbau- und Erhaltungsdienstes beim Amt der NÖ Landesregierung beauftragte Vertreter des Leiters
| “Straßenbaudirektor-Stellvertreter” “Straßenbaudirektor-Stellvertreter”
|
8. Gehobener Bau- und technischer Dienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Baurevident der Niederösterreichischen Landesregierung Bauoberrevident d. Bauinspektor d. Bauoberinspektor d. Bauinspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
9. Bau- und technischer Fachdienst
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
>I II III IV V
| Technischer Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Technischer Fachoberoffizial d. Technischer Fachinspektor d. Technischer Fachoberinspektor d.
| A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Bau- und technischen Fachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 10 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Ziffer eins, festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 10, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 10 unter A Ziffer eins, festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
|
10. Mittlerer Bau- und technischer Dienst
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung Technischer Oberoffizial d. Technischer Inspizient d.
| A: Erfolgreiche Beendigung einer 1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder 2. einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Landesdienst. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe D, K5, oder K4 durch die im früheren Dienstzweig erfolgreich abgelegte Dienstprüfung ersetzt.
|
11. Technischer Feuerwehrfachdienst
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV V
| Technischer Fachoffizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln Technischer Fachoberoffizial d. Technischer Fachinspektor d. Technischer Fachoberinspektor d.
| A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer von a) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1 angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Z. 1 festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. A. Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 12 in der Dauer von a) eine Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Ziffer eins, angeführten Aufnahmebedingungen oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 12, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 12 unter A Ziffer eins, festgesetzten Aufnahmebedingung oder bei Nachweis einer einschlägigen Meisterprüfung verrringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
|
Anmerkung:
Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
12. Mittlerer technischer Feuerwehrdienst
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Technischer Offizial der NÖ Landes-Feuerwehrschule Tulln Technischer Oberoffizial d. Technischer Inspizient d.
| A: Erfolgreiche Beendigung einer 1. mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule oder 2. einer einschlägigen berufsbildenden Pflichtschule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
|
Anmerkung:
Der Beamte führt die seiner Charge entsprechende Funktionsbezeichnung.
13. Höherer land- und forstwirtschaftlicher
Inspektionsdienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV
| Landwirtschaftskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Forstkommissär der Niederösterreichischen Landes- regierung *)
| A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer anderen Universität in einer einschlägigen technischen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
V
| Landwirtschaftsoberkommissär d. Forstoberkommissär d. *)
| |
VI
| Landwirtschaftsrat d. Forstrat d. *)
| |
VII
| Oberlandwirtschaftsrat d. Oberforstrat d. *)
| |
VIII
| Wirklicher Hofrat d.
| |
Anmerkung:
*) Diese Amtstitel führen die Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur.
14. Höherer Agrardienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV
| Agrarbaukommissär der Niederösterreichischen Landesregierung
| A: Abschluß eines einschlägigen Studiums an der Universität für Bodenkultur oder Abschluß der Studien an einer Technischen Universität (Studienrichtung Vermessungswesen).
|
V VI VII VIII
| Agrarbauoberkommissär d. Agrarbaurat d. Agraroberbaurat d. Wirklicher Hofrat d.
| DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Für Absolventen der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) wird diese Prüfung durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst ersetzt.
|
15. Gehobener Agrardienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Agrarrevident der Niederösterreichischen Landesregierung Agraroberrevident d. Agrarinspektor d. Agraroberinspektor d. Agrarinspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Agrardienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
16. Agrarfachdienst
(Verwendungsgruppe C)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV V
| Agrarfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Agrarfachoberoffizial d. Agrarfachinspektor d. Agrarfachoberinspektor d.
| A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Z. 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Z. 1, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre. A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Agrarfachdienst. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 17 in der Dauer von a) einem Jahr bei Erfüllung der für diesen Dienstzweig unter A Ziffer eins,, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung oder b) zwei Jahren in allen übrigen Fällen. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 17, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. Bei Erfüllung der für den Dienstzweig Nr. 17 unter A Ziffer eins,, 2 oder 3 festgesetzten Aufnahmebedingung verringert sich der vierjährige Zeitraum auf zwei Jahre.
|
17. Mittlerer Agrardienst
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Agraroffizial der Niederösterreichischen Landes- regierung Agraroberoffizial d. Agrarinspizient d.
| A: Erfolgreiche Beendigung 1. einer mindestens zweijährigen einschlägigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. eines dreijährigen Fachkurses beim Amt einer Landesregierung, 3. eines facheinschlägigen Lehr- oder Volontärverhältnisses oder 4. einer einschlägigen berufsbildenen Pflichtschule. V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren Agrardienst nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
|
18. Höherer Forstaufsichtsdienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII
| Forstkommissär der Niederösterreichischen Landes- regierung Forstoberkommissär d. Forstrat d. Oberforstrat d.
Wirklicher Hofrat d.
| A: 1. Abschluß der Studien an der Universität für Bodenkultur (Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft) und 2. erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
|
| | |
Anmerkung:
Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”. Der Leiter des Forstwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Forstdirektor”.
19. Gehobener Forstaufsichtsdienst
(Verwendungsgruppe KF)
ab Gehaltsst.
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
1 8
| Bezirksförster der Niederösterreichischen Landesregierung Bezirksoberförster d.
| Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.
|
| | 20. entfällt
|
21. Amtstierärztlicher Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII
| Veterinärkommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Veterinäroberkommissär d. Veterinärrat d. Oberveterinärrat d. Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß der tierärztlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.
|
| | |
Anmerkung:
Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”. Der Leiter des Veterinärwesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Veterinärdirektor”.
22. Amtsärztlicher Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII IX
| Sanitätskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Sanitätsoberkommissär d. Sanitätsrat d. Obersanitätsrat d. Wirklicher Hofrat d. Vortragender Hofrat d.
| A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. DP: Erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung.
|
Anmerkung:
Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”. Der Leiter des Sanitätswesens beim Amt der Landesregierung führt die Funktionsbezeichnung “Sanitätsdirektor”.
23. Gehobener medizinischtechnischer Dienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Medizinisch-technischer Revident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt Medizinischtechnischer Oberrevident d. Medizinisch-technischer Inspektor d. Medizinischtechnischer Oberinspektor d. Medizinisch-technischer Inspektionsrat d.
| 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und 2. Berufsberechtigung zur Ausübung eines der Verwendung entsprechenden Zweiges des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992.
|
24. Medizinischtechnischer Fachdienst
(Verwendungsgruppe KMF)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
| |
Medizinisch-technische Fachkraft
| Berechtigung zur Ausübung des medizinischtechnischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
|
25. Mittlerer Medizinischtechnischer Dienst
(Verwendungsgruppe D)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
| | |
I II
| Medizinisch-technischer Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt
| Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBL.Nr. 102/1961.
|
III
| Medizinisch-technischer Oberoffizial d.
| |
IV
| Medizinisch-technischer Inspizient d.
| |
26. Fürsorgedienst
(Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
| |
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 27.
|
Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *) Anmerkung: *) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
|
27. Fürsorgehilfsdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung Seniorenbetreuer der Niederösterreichischen Landesregierung *)
| A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe, 2. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, 3. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 4. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 28 oder 43 mit absolvierter Ausbildung zum Pflegehelfer.
|
Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt ein Beamter, der in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim verwendet wird.
28. Fürsorgehilfsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
|
29. Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Lebensmittelrevident der Niederösterreichischen Landesregierung Lebensmitteloberrevident d. Lebensmittelinspektor d. Lebensmitteloberinspektor d. Lebensmittelinspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäß § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Ausbildung gemäߧ 35 Absatz 6, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr. 86.
|
30. Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII
| Regierungskommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Regierungsoberkommissär d. Regierungsrat d. Oberregierungsrat d. Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst nach Zurücklegung einer Gerichtspraxis von mindestens sechs Monaten und mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
31. Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Jugendamtsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung Jugendamtsoberrevident d. Jugendamtsrat d. Jugendoberamtsrat d. Jugendinspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. Diese Prüfung wird bei einer Überstellung aus dem Dienstzweig Nr. 2 durch die in diesem Dienstzweig erfolgreich abgelegte Prüfung ersetzt.
|
Anmerkung:
Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”. Der leitende Verwaltungsbeamte der Jugendabteilung bei einer Bezirkshauptmannschaft führt die Funktionsbezeichnung “Leiter der Jugendabteilung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft”.
Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”. Der mit Aufgaben der Amtsvormundschaft einer Bezirkshauptmannschaft betraute Beamte führt die Funktionsbezeichnung “Amtsvormund”.
32. Gehobener Fürsorgedienst
(Verwendungsgruppe KS)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
Diplomsozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| A: 1. Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule und erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit oder 2. erfolgreiche Beendigung der Akademie für Sozialarbeit und eine nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegte facheinschlägige Verwendung in der Dauer von sechs Jahren, wobei die Zeit des erfolgreichen Besuches der Akademie nach dem 18. Lebensjahr einzurechnen ist. Die erfolgreiche Beendigung einer Akademie für Sozialarbeit wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung a) einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder b) einer Fürsorgeschule (Diplom), wenn die Ausbildung an dieser Schule vor der Einrichtung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe begonnen wurde, oder c) eines Diplomstudienganges für Sozialarbeit an einer Fachhochschule.
|
33. Jugendfürsorgedienst
(Verwendungsgruppe KL3)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Jugendfürsorgedienst. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 34.
|
34. Jugendfürsorgehilfsdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Amtstitel
| | | Aufnahmebedingungen
|
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| A:
| 1.
| Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder
|
| | 2.
| eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 35.
|
| | | |
35. Jugendfürsorgehilfsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
Sozialarbeiter der Niederösterreichischen Landesregierung
| Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse.
|
36. Höherer Pressedienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII
| Redakteur der Niederösterreichischen Landesregierung Oberredakteur d. Redaktionsrat d. Oberredaktionsrat d. Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß eines Universitätsstudiums. DP: Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung für den höheren Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
Anmerkung:
Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”. Der Leiter des Pressedienstes führt die Funktionsbezeichnung “Chefredakteur”.
37. Gehobener Pressedienst
(Verwendungsgruppe B)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
II III IV V VI VII
| Presserevident der Niederösterreichischen Landesregierung Presseoberrevident d. Pressesekretär d. Schriftleiter d. Oberschriftleiter d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Pressedienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
|
38. Anstaltsärztlicher Dienst
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII VIII
| Assistent der betreffenden Krankenanstalt Oberarzt d. Primararzt d. *) Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß der medizinischen Studien und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt. V: Eine mindestens einjährige anstaltsärztliche Tätigkeit in einer öffentlichen Krankenanstalt nach Erfüllung der unter A geforderten Bedingungen.
|
Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt der gemäß § 18 Abs. 6 Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte. *) Diesen Amtstitel führt der gemäß Paragraph 18, Absatz 6, Ärztegesetz 1984 zur Führung der Berufsbezeichnung “Primararzt” Berechtigte.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Ärztlicher Leiter einer Krankenanstalt
| Ärztlicher Direktor der betreffenden Krankenanstalt
|
Leiter eines Landesjugendheimes
| Direktor des betreffenden Landesjugendheimes
|
Leiter eines Ambulatoriums
| Vorstand des betreffenden Ambulatoriums
|
Leiter eines Fachinstitutes
| Vorstand des betreffenden Fachinstitutes
|
Leiter eines pathologischen Institutes
| Vorstand des betreffenden pathologischen Institutes
|
| |
39. Dienst der Apotheker
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
III IV V VI VII
| Apotheker der Niederösterreichischen Landesregierung Oberapotheker d. Parmazierat d. Oberpharmazierat d.
| 1. Abschluß der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit. 2. Für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.
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40. Gehobener Dienst für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) der betreffenden Anstalt
| Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
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Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leitung des Pflegedienstes einer Krankenanstalt
| Pflegedirektor(in) der betreffenden Krankenanstalt
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Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
| Oberschwester/-pfleger des betreffenden Heimes
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Leitung einer Station
| Stationsschwester/-pfleger
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Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Krankenpflegeschule)
| Schuldirektor(in)
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Lehrtätigkeit an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Krankenpflegeschule)
| Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
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Verantwortliche(r) für den Hygienebereich
| Hygienefachkraft
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40a. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
(Kinder- und Jugendlichenpflege)
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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Diplomierte Kinderkrankenschwester (Diplomierter Kinderkranken- pfleger) der betreffenden Anstalt
| Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997Berechtigung zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
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Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leitung einer Station
| Stationsschwester/-pfleger
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Leitung einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege (bzw. einer Kinderkrankenpflegeschule)
| Schuldirektor(in)
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Lehrtätigkeit an einer Schule für Kinder- und Jugendlichen- pflege (bzw. an einer Kinderkrankenpflegeschule)
| Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
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41. Hebammendienst
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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Hebamme der betreffenden Anstalt
| Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs einer Hebamme.
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Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leitende Hebamme an einer Station für Geburtshilfe
| “Stationshebamme der betreffenden Anstalt” “Stationshebamme der betreffenden Anstalt”
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Vertreterin der leitenden Hebamme an einer Station für Geburtshilfe
| “Stationshebammen-Stellvertreterin” “Stationshebammen-Stellvertreterin”
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42. Gehobener Dienst für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
(Verwendungsgruppe KL3S)
Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) der betroffenen Anstalt
| Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997Berechtigung zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
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Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leitung des Pflegedienstes einer Nervenklinik
| Pflegedirektor(in) der betreffenden Nervenklinik
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Leitung mehrerer Stationen einer Abteilung
| Oberschwester/-pfleger
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Leitung einer Station
| Stationsschwester/-pfleger
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Leitung einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)
| Schuldirektor(in)
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Lehrtätigkeit an einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege (bzw. an einer Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpflege)
| Lehrer(in) für Gesundheits- und Krankenpflege
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Verantwortliche(r) für den Hygienebereich
| Hygienefachkraft
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43. Sanitätshilfsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Sanitätsgehilfe(in) der betreffenden Anstalt Pflegehelfer(in) d. Operationsgehilfe(in) d. Laborgehilfe(in) d. Prosekturgehilfe(in) d. Ordinationsgehilfe(in) d. Heilbadegehilfe(in) d. Heilbademeister(in) und Masseur(in) d. Beschäftigungs- und Arbeits- therapiegehilfe(in) d. Desinfektionsgehilfe(in) d.
| Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997.Berechtigung zur Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Sanitätshilfsdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl.Nr. 102/1961 bzw. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.
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44. entfällt
45. entfällt
46. Gehobener Erzieherdienst
(Verwendungsgruppe KL2V)
ab Gehaltsst.
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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1 8 14
| Erzieher der betreffenden Anstalt Obererzieher d. Haupterzieher
| A: 1. Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder 2. Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie.
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Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
|
Leiter einer Anstalt
| “Direktor der betreffenden Anstalt” “Direktor der betreffenden Anstalt”
|
Leiter des Erzieherdienstes
| “Erziehungsleiter” “Erziehungsleiter”
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Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes
| “Erziehungsleiter-Stellvertreter” “Erziehungsleiter-Stellvertreter”
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Für die Durchführung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
(§ 182 Z. 2) gilt § 9 Abs. 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, LGBl. 5060. (Paragraph 182, Ziffer 2,) gilt Paragraph 9, Absatz 3 bis 7 des NÖ Kindergartengesetzes 1996, Landesgesetzblatt 5060.
47. Erzieherfachdienst
(Verwendungsgruppe KL3)
ab Gehaltsst.
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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1 12 18
| Erzieher der betreffenden Anstalt Obererzieher d. Haupterzieher d.
| A: 1. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen, 1a. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, 2. Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder 3. eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens zweijähriger Verwendung zu A 1 und 2 im Dienstzweig und zu A 3 im Dienstzweig Nr. 48 oder Nr. 51.
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Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leiter des Erzieherdienstes
| “Erziehungsleiter” “Erziehungsleiter”
|
Stellvertreter des Leiters des Erzieherdienstes
| “Erziehungsleiter-Stellvertreter” “Erziehungsleiter-Stellvertreter”
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48. Erzieherdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Erzieher der betreffenden Anstalt
| A: 1. Erfolgreiche Beendigung einer dreijährigen Fachschule für Sozialberufe oder 2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51 und erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst. Zu A 1: DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst oder Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung.
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49. Gewerblicher Erzieherfachdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV V
| Lehrmeister der betreffenden Anstalt Oberlehrmeister d. Gewerblicher Fachinspektor d. Gewerblicher Fachoberinspektor d.
| A: Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung. V: Erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 50 oder 51 in der Dauer von mindestens zwei Jahren. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherfachdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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| | |
50. Gewerblicher Erzieherdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Technischer Erzieher der betreffenden Anstalt Technischer Obererzieher d. Technischer Haupterzieher d.
| A: 1. Einschlägige gewerbliche Meisterprüfung oder 2. erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 51. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Erzieherdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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51. Erzieherhilfsdienst und gewerblicher Erzieherhilfsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Hilfserzieher der betreffenden Anstalt oder gewerblicher Hilfserzieher d.
| A: 1. Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse. 2. Für Erzieher in Lehrwerkstätten die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Gesellenprüfung.
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52. Kindergartenaufsichtsdienst
(Verwendungsgruppe KS4)
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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| Kindergarteninspektorin der Niederösterreichischen Landesregierung
| A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.
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53. Kindergartendienst
(Verwendungsgruppe KLK)
ab Gehaltsst.
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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1 10
| Kindergärtnerin Oberkindergärtnerin
| A: Fachliches Anstellungserfordernis für eine Kindergärtnerin (einen Kindergärtner) nach dem NÖ Kindergartengesetz.
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Anmerkung:
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Leiterin eines Kindergartens ab der 10. Gehaltsstufe
| “Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landes- regierung” “Kindergartendirektorin der Niederösterreichischen Landes- regierung”
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Leiterin eines Kindergartens bis zur 10. Gehaltsstufe
| “Kindergartenleiterin d.” “Kindergartenleiterin d.”
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54. Höherer Archivdienst
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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III IV V VI VII VIII
| Archivar der Niederösterreichischen Landesregierung Oberarchivar d. Archivrat d. Oberarchivrat d. Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß der philosophischen oder rechtswissenschaftlichen Studien und erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung.
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Anmerkung:
Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”. Der leitende Beamte des Landesarchivs führt die Funktionsbezeichnung “Archivdirektor”.
55. Höherer Bibliotheksdienst
(Verwendungsgruppe K8)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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III IV V VI VII VIII
| Bibliothekar der Niederösterreichischen Landesregierung Oberbibliothekar d. Bibliotheksrat d. Oberbibliotheksrat d. Wirklicher Hofrat d.
| A: Abschluß eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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Anmerkung:
Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”. Der leitende Beamte der Landesbibliothek führt die Funktionsbezeichnung “Bibliotheksdirektor”.
56. Wissenschaftlicher Dienst
(Verwendungsgruppe A)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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III IV V VI VII VIII IX
| Kommissär der Niederösterreichischen Landesregierung Kustos d. *) Oberkommissär d. Oberkustos d. *) Rat d. Museumsrat d. *) Oberrat d. Obermuseumsrat d. *) Wirklicher Hofrat d. Vortr.Hofrat d.
| A: Abschluß eines Universitätsstudiums. DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im § 119 Abs. 2 lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig. A: Abschluß eines Universitätsstudiums. DP: Erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über die im Paragraph 119, Absatz 2, lit.a angeführten Gegenstände und über das Verwaltungsverfahrensrecht nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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Anmerkung:
*) Diesen Amtstitel führt ein an Museen verwendeter Beamter.
Folgende Beamte führen Funktionsbezeichnungen:
Art der Funktion:
| Funktionsbezeichnung:
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Der leitende Beamte des Naturschutzes
| “Naturschutzdirektor” “Naturschutzdirektor”
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Leiter eines Landesjugendheimes
| “Direktor des betreffenden Landesjugendheimes” “Direktor des betreffenden Landesjugendheimes”
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57. Gehobener Dienst an Archiven und Museen
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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II III IV V VI VII
| Archivrevident der Niederösterreichischen Landesre- gierung Museumsrevident d. Archivoberrevident d. Museumsoberrevident d. Archivinspektor d. Museumsinspektor d. Archivoberinspektor d. Museumsoberinspektor d. Inspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule sowie – außer bei Verwendung als Präparator und Restaurator – Kenntnisse der lateinischen Sprache. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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Anmerkung:
Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”.Ein entsprechend verwendeter Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Technischer Präparator” oder “Technischer Restaurator”.
57a. Gehobener Dienst an Bibliotheken
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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II III IV V VI VII
| Bibliotheksrevident der Niederösterreichischen Landes- regierung Bibliotheksoberrevident d. Bibliotheksinspektor d. Bibliotheksoberinspektor d. Inspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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58. Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV V
| Fachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung Fachoberoffizial d. Fachinspektor d. Fachoberinspektor d.
| A: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen. Voraussetzung für die Zulassung sind 1. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen und 2. eine Verwendung im Dienstzweig Nr. 59 oder 60 in der Dauer von zwei Jahren. V: Eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 59 oder 60, davon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung.
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Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”.Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator”, oder “Restaurator”.
59. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven,
Bibliotheken und Museen
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung Oberoffizial d. Inspizient d.
| A: Erfüllung der Aufnahmebedingungen des Dienstzweiges Nr. 60. V: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 60.
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Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
60. Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven,
Bibliotheken und Museen
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Offizial der Niederösterreichischen Landesregierung Oberoffizial d. Inspizient d.
| A: Die für den Dienstzweig erforderlichen Kenntnisse und 1. erfolgreiche Beendigung einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule, 2. erfolgreiche Beendigung einer berufsbildenden Pflichtschule oder 3. erfolgreiche Beendigung der 6. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder der 2. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
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| | V: Die Aufnahmebedingungen unter A werden ersetzt durch eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder nach dem 18. Lebensjahr bei einem privaten Dienstgeber. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen nach mindestens sechsmonatiger Verwendung im Dienstzweig.
|
Anmerkung:
Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.Der Beamte führt nach Maßgabe der Verwendung die Funktionsbezeichnung “Museumsführer”, “Präparator” oder “Restaurator”.
61. Gehobener Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K7)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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II III IV V VI VII
| Wirtschaftsrevident der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt Wirtschaftsoberrevident d. Wirtschaftsinspektor d. Wirtschaftsoberinspektor d. Inspektionsrat d.
| A: Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt. DP: Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den gehobenen Wirtschaftsdienst nach mindestens einjähriger Verwendung im Dienstzweig.
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Anmerkung:
Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”.Ein leitender Beamter führt die Funktionsbezeichnung “Wirtschaftsverwalter”.
62. Wirtschaftsfachdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV V
| Wirtschaftsfachoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt Wirtschaftsfachoberoffizial d. Wirtschaftsfachinspektor d. Wirtschaftsfachoberinspektor d.
| 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, und eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung als Meister. 2. Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstzweigeordnung auf einen Dienstposten der Dienstzweige Nr. 63 oder 64 ernannt sind, erfüllen die Aufnahmebedingungen für den Dienstzweig Nr. 62 durch a) die erfolgreiche Beendigung einer zweijährigen landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine mindestens vierjährige erfolgreiche Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 – hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung – oder b) die erfolgreiche Beendigung einer zweisemestrigen landwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens fünfjährige Verwendung im Dienstzweig Nr. 63 – hievon mindestens zwei Jahre in qualifizierter Verwendung. 3. Die Aufnahmebedingungen unter Punkt 1 und 2 werden ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsdienst Voraussetzung für die Zulassung sind: a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst und b) eine ausschließliche Verwendung in der Dauer von vier Jahren in einem der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.Nr. 619, unterliegenden Betrieb.
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Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, Landesgesetzblatt 5030.
63. Mittlerer Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt Wirtschaftsoberoffizial d. Wirtschaftsinspizient d.
| A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder 2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64. V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64. A: 1. Einschlägige Meisterprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder 2. Erfüllung der Aufnahmebedingung des Dienstzweiges Nr. 64. V: Zu A Ziffer 2 :, Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 64.
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Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, Landesgesetzblatt 5030.
64. Mittlerer Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Wirtschaftsoffizial der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt Wirtschaftsoberoffizial d. Wirtschaftsinspizient d.
| 1. Facharbeiterprüfung oder einschlägige Gehilfenprüfung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030, oder 2. erfolgreiche Beendigung einer Landwirtschaftlichen Fachschule.
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Anmerkung:
Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030.Ein Beamter führt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit die Funktionsbezeichnung gemäß der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1979, Landesgesetzblatt 5030.
65. Technischadministrativer und Wirtschaftsfachdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV V
| Titel entsprechend der Verwendung Oberinspektor der Niederösterreichischen Landesregierung oder der betreffenden Anstalt
| 1. Einschlägige Meisterprüfung, 2. eine mindestens zweijährige qualifizierte Verwendung im Dienstzweig Nr. 66 und 3. Verwendung als Meister.
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Anmerkung:
Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”.Der Leiter einer Werkstätte führt die Funktionsbezeichnung “Werkstättenleiter”.
66. Technischadministrativer und Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K5)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV
| Titel entsprechend der Verwendung
| A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder 2. einschlägige Gesellenprüfung. V: Zu A Z. 2: Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67 A: 1. Einschlägige Meisterprüfung oder 2. einschlägige Gesellenprüfung. V: Zu A Ziffer 2 :, Eine mindestens zweijährige erfolgreiche Verwendung nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzweig Nr. 67
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67. Technischadministrativer und Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K4)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
|
I II III IV
| Titel entsprechend der Verwendung
| Einschlägige Gesellenprüfung.
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68. Technischadministrativer und Wirtschaftsdienst
(Verwendungsgruppe K3)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III
| Titel entsprechend der Verwendung
| Eine mindestens zweijährige facheinschlägige Ausbildung.
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69. Bauführerdienst
(Verwendungsgruppe K6)
Dienstklasse
| Amtstitel
| Aufnahmebedingungen
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I II III IV V
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