Niederösterreich
2002-11
NÖ GEMEINDE-PERSONALVERTRETUNGSGESETZ
11.04.2014
NÖ GEMEINDE-PERSONALVERTRETUNGSGESETZ | |||
| |||
2002-0 | Stammgesetz | 105/83 | 1983-08-09 |
| Blatt 1-11 | ||
2002-1 | 1. Novelle | 71/85 | 1985-05-24 |
| Blatt 1-3, 6-8, 10-11 | ||
2002-2 | 2. Novelle | 94/92 | 1992-08-07 |
| Blatt 1-5a, 8-12 | ||
2002-3 | 3. Novelle | 5/93 | 1993-02-18 |
| Blatt 3 | ||
2002-4 | 4. Novelle | 23/94 | 1994-02-25 |
| Blatt 7 | ||
2002-5 | 5. Novelle | 1/96 | 1996-02-20 |
| Blatt 11 | ||
2002-6 | 6. Novelle | 118/02 | 2002-12-20 |
| Blatt 9 | ||
2002-7 | 7. Novelle | 11/05 | 2005-02-17 |
| Blatt 9 | ||
2002-8 | 8. Novelle | 38/10 | 2010-05-21 |
| Blatt 1, 2, 3, 6, 7, 10, 11 | ||
2002-9 | 9. Novelle | 70/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 4 | ||
2002-10 | 10. Novelle | 64/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 5, 6 | ||
2002-11 | 11. Novelle | 28/14 | 2014-04-11 |
| Blatt 3 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2002, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz wird das Wort “vier” durch das Wort “fünf” ersetzt.
Artikel II
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse (Vertrauenspersonen) ist Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 2002–10 bis zur Beendigung der Funktion der genannten Organe gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 3 weiterhin anzuwenden.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Der Landeshauptmann-Stellvertreter: | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: |
Abschnitt I
Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
Paragraph 2,
Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Paragraph 3,
Zusammensetzung
Für jede Dienststelle einer Gemeinde mit mehr als 6 Bediensteten ist eine Personalvertretung einzurichten. Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungsstellen, sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinde (des Gemeindeverbandes), die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Es kann jedoch auch nur eine Personalvertretung in der Gemeinde gebildet werden. In diesem Fall bilden alle Bediensteten der Gemeinde die Dienststelle.
Paragraph 4,
Organisation der Personalvertretung
(1) Die Organe der Personalvertretung sind:
(2) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung erstreckt sich auf die Bediensteten ihrer Dienststelle.
(3) Der Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, für die er gewählt wurde,wenn für diese Angelegenheiten kein Gemeinderats- bzw. Stadtsenatsbeschluß erforderlich ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Der Zentralausschuß ist auch für alle Angelegenheiten zuständig, für die ein Gemeinderats- bzw. Stadtsenatsbeschluß erforderlich ist. Besteht in einer Gemeinde kein Zentralausschuß, werden dessen Aufgaben vom Personalvertreterausschuß wahrgenommen.
(5) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses.
(6) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt dem Zentralausschuß, wenn keiner besteht, dem Personalvertreterausschuß. Der Vorsitzende des Zentralausschusses, soweit ein solcher nicht besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses, vertritt die Personalvertretung nach außen.
Paragraph 5,
Bedienstetenversammlung
(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.
(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt:
Paragraph 6,
Geschäftsordnung der Bedienstetenversammlung
(1) Die Bedienstetenversammlung ist vom Personalvertreterausschuß im Bedarfsfalle, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Dienststellenleiter ist davon rechtzeitig zu verständigen.
(2) Eine Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder der Mitglieder des Personalvertreterausschusses von diesen jedoch mindestens zwei, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses oder wenn ein Personalvertreterausschuß noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses oder wenn ein solcher noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Bedienstetenversammlung ist ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.
(6) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Personalvertreterausschuß kann zur Auskunfterteilung sowohl Vertreter der zuständigen freiwilligen und gesetzlichen Berufsvereinigungen als auch Vertreter der Dienstbehörde zur Bedienstetenversammlung einladen.
(7) Bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden. Bei der Einberufung von Teilversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teilversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Versammlung berechtigt. Die Abstimmungsergebnisse der Teilversammlungen sind zusammenzuzählen und ergeben das Abstimmungsverhältnis.
(8) Zur Beschlußfassung in der Bedienstetenversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bediensteten, bei Teilversammlungen gemäß Absatz 7, der jeweils einberufenen Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Litera , bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
(9) Ist eine Bedienstetenversammlung zum festgesetzten Beginn beschlußunfähig, so ist sie eine halbe Stunde später, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberufung zur Sitzung hinzuweisen.
Paragraph 7,
Personalvertreter (Personalvertreterausschuß)
(1) Die Zahl der Personalvertreter beträgt in Gemeinden (Gemeindeverbänden) bzw. Dienststellen
|
| ||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bei Gemeinden (Gemeindeverbänden) bzw. Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten erhöht sich die Anzahl der Personalvertreter für je weitere 600 Bedienstete um zwei Personalvertreter. Bruchteile von 600 werden als voll gerechnet.
(2) Bei Anwendung des Absatz eins, ist die Anzahl der Bediensteten der Gemeinde (Gemeindeverband) bzw. Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Dienstzugeteilte Bedienstete sind jener Dienststelle zuzurechnen, der sie am Tag der Wahlausschreibung angehören und nicht der Dienststelle, der sie dienstzugeteilt sind. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Gemeinde (Gemeindeverband) ist auf die Anzahl der Personalvertreter während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.
(3) Werden bei der Gemeinde (Gemeindeverband) bzw. Dienststelle mehrere Personalvertreterausschüsse errichtet, so ist bei Anwendung der Absatz eins und 2 die Zahl der Bediensteten des Wirkungsbereiches dieses Organes maßgebend.
Paragraph 8,
Zentralausschuß
(1) Bestehen in der Gemeinde (Gemeindeverband) mindestens zwei Personalvertreterausschüsse, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.
(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus 5 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 300 Bedienstete um jeweils 2 Mitglieder. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet. Der Zentralausschuß besteht mindestens aus so vielen Mitgliedern, als Personalvertreterausschüsse bestehen. Saisonbedienstete werden dabei nicht berücksichtigt.
(3) Der Zentralausschuß setzt sich aus den Vorsitzenden aller Personalvertreterausschüsse zusammen. Die fehlenden Mitglieder werden von den Wählergruppen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen in den Zentralausschuß entsendet. Die im Zentralausschuß vertretenen Vorsitzenden der Personalvertreterausschüsse werden auf die Vertretung der Wählergruppe, der sie angehören, angerechnet.
(4) Der Zentralausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter.
(5) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Vorsitzenden-Stellvertreter zufallen, ist nach dem “d’Hondtschen Wahlverfahren” festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettels die Wahl durchgeführt.
(6) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Absatz 3, zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppen angehörenden Mitglieder des Zentralausschusses zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.
(7) Der Zentralausschuß ist vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom ersten Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Der Zentralausschuß ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.
(8) Den Vorsitz in den Sitzungen des Zentralausschusses führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seiner Stellvertretung hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.
(9) In allen Angelegenheiten der Paragraphen 25 und 26 ist der Zentralausschuß bei Verhandlungen heranzuziehen.
Paragraph 9,
Wahl der Personalvertreterausschüsse
(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3, vorliegt, Bedienstete, die spätestens am Tag der Wahlausschreibung das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Gemeindewahlordnung 1974 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(4) Die Bediensteten sind zur Wahl jenes Personalvertreterausschusses berechtigt, dessen Vertretungsbereich sie am Tage der Wahlausschreibung angehören; dies auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt einer Dienststelle dienstzugeteilt sind, die dem Vertretungsbereich eines anderen Personalvertreterausschusses angehört.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem anderen EWR-Mitgliedsstaat besitzen und sich mindestens sechs Monate im Dienst der Gemeinde (Gemeindeverband) befinden.
(6) Nicht wählbar sind die Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Verwandten in gerader Linie, die Seitenverwandten im zweiten Grad und die im gleichen Grad Verschwägerten des Bürgermeisters und Saisonbedienstete.
Paragraph 10,
Wahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl eines Personalvertreterausschusses ist bei der Dienststelle ein Wahlausschuß zu bilden.
(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Personalvertretungsausschuß vertreten sind. Für jedes Mitglied ist, soweit dies aufgrund der Zahl der wählbaren Bediensteten möglich ist, zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Bei der ersten Wahl von Personalvertretern in der Dienststelle sind die Mitglieder des Wahlausschusses von der Bedienstetenversammlung zu wählen. Bei jeder weiteren Wahl sind die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalvertreterausschuß aufgrund der Vorschläge der im Personalvertreterausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die jeder Wählergruppe zustehende Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses ist nach dem d’Hondtschen Wahlverfahren aufgrund der Stärke bei der letzten Wahl festzusetzen, wobei jeder Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Wahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Wahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Personalvertreterausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlausschüsse sind durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, in deren Dienststelle die Wahl stattfindet, kundzumachen. Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Wahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Wahl des Wahlausschusses einzuberufen ist.
Paragraph 11,
Zentralwahlausschuß
(1) Wenn bei einer Gemeinde (Gemeindeverband) mehrere Personalvertreterausschüsse bestehen, ist vor jeder Wahl ein Zentralwahlausschuß zu wählen. Er besteht aus fünf Mitgliedern, mindestens aber aus sovielen Mitgliedern, als Wählergruppen im Zentralausschuß vertreten sind.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu wählen; sie müssen zum Personalvertreterausschuß wählbar sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Bei der ersten Wahl von Personalvertretern sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses von den Bedienstetenversammlungen zu wählen. Bei jeder weiteren Wahl sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Zentralausschuß aufgrund der Vorschläge der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen zu bestellen. Die jeder Wählergruppe zustehende Anzahl der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist nach dem d’Hondtschen Wahlverfahren aufgrund der Stärke bei der letzten Wahl festzusetzen, wobei jeder Wählergruppe mindestens ein Mitglied zusteht.
Paragraph 12,
Die Bestimmungen des Paragraph 14, finden auf Wahl- und Zentralwahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied tritt.
Paragraph 13,
Durchführung der Wahl der Personalvertreterausschüsse
(1) Die Wahl der Personalvertreterausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Wahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen. In der Wahlausschreibung ist festzulegen, daß als Stichtag der Tag der Wahlausschreibung gilt.
(2) Die Gemeinde (Gemeindeverband) ist verpflichtet, dem Wahlausschuß die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Wahltag zur Erstellung der Wählerlisten zur Verfügung zu stellen. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Wahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden. Die Wahlvorschläge müssen von 1 % der Wahlberechtigten (ohne Saisonbediensteten), jedenfalls aber von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Personalvertreterausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Wenn den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Wahlvorschläge vom Einreicher nicht binnen zweier Arbeitstage nach Aufforderung verbessert werden, gelten sie als zurückgezogen.
(4) Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Die Wahlausschüsse haben ferner spätestens am 7. Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages dem Wahlausschuß mit der Post einsenden. Der Stimmzettel hat aus weißem, weichen Papier, im Format von 14,5 bis 15,5 cm mal 9,5 bis 10,5 cm zu bestehen. Nach Beendigung der Wahl einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Der Wahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl des Personalvertreterausschusses festzustellen.
(11) Die Gewählten sind vom Wahlausschuß unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(12) Lehnt er die Wahl ab, so tritt das nach Absatz 14, berufene Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz anzuwenden ist.
(13) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Wahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(14) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.
(15) Die Wahlausschüsse haben das Ergebnis der Wahlen dem allenfalls bestehenden Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Dieser,
sonst der Wahlausschuß, hat das Ergebnis öffentlich bekanntzumachen und dem Bürgermeister (Dienststellenleiter) anzuzeigen.
(16) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung der Wahlergebnisse von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht beim Wahlausschuß, mit Begründung angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(17) Aufgrund der Anfechtung ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(18) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Paragraph 14,
Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter
(1) Die Funktion als Personalvertreter ruht während der Zeit der Amtsausübung als
in der Gemeinde, in der die Funktion als Personalvertreter auszuüben wäre. Die Funktion als Personalvertreter ruht weiters während der Zeit einer länger als 3 Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied des Zentralausschusses oder Personalvertreterausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuß, dem das Mitglied angehört, beschließt, sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Funktion als Personalvertreter erlischt:
(4) Erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nichtgewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten (des gleichen Wahlvorschlages) durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Die Bestimmungen des Absatz 4, gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Absatz eins und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter entscheidet im Streitfalle der Zentralausschuß, soweit ein solcher nicht besteht, die Bedienstetenversammlung auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört. In dem aufgrund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahrens sind die Bestimmungen des AVG 1950 anzuwenden.
Paragraph 15,
Geschäftsführung der Ausschüsse der Personalvertretung
(1) Die erste Sitzung eines Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen.
In der ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer.
(2) Die Sitzungen des Personalvertreterausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung und Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Das zu einer Sitzung des Ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von dem Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Ausschuß kann die Einsetzung eines oder mehrerer Unterausschüsse beschließen und diesen folgende Aufgaben übertragen:
(6) Zu den Beratungen der Ausschüsse und Unterausschüsse können im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter sachverständige Bedienstete eingeladen werden, die dem Ausschuß als Mitglieder nicht angehören. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll zu führen.
(7) Der Ausschuß kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten.
Paragraph 16,
Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung
(1) Die Tätigkeit der Organe der Personalvertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Organe.
(2) Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Organe:
(3) Der Personalvertreterausschuß führt in den Fällen des Absatz 2, Litera bis d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Organe weiter.
Paragraph 17,
Neuwahl
Die Wahltage sind jeweils durch Verordnung der Landesregierung so rechtzeitig festzulegen, daß die erste Sitzung des Personalvertreterausschusses frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ablauf der Funktionsdauer stattfinden kann. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera bis d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Funktionsdauer der abtretenden Organe auszuschreiben.
Paragraph 18,
Neuschaffung von Dienststellen
(1) Wenn in einer Gemeinde (Gemeindeverband) eine Dienststelle neu geschaffen wird, so hat der Zentralausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der Personalvertreterausschuß nach Anhörung des Dienstgebers zu bestimmen, ob für diese Einrichtung ein eigener Personalvertreterausschuß errichtet wird, oder welchem bestehenden Personalvertretungsbereich diese Dienststelle zuzuordnen ist.
(2) Bei Neuerrichtung eines Personalvertreterausschusses hat der Zentralausschuß, wenn dieser nicht besteht, der Personalvertreterausschuß einen Wahlausschuß (Paragraph 10,) für die neugeschaffene Dienststelle innerhalb von sechs Wochen zu bestellen. Dieser Wahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Personalvertreterausschusses für den Rest der gesetzlichen Funktionsdauer der Personalvertretung auszuschreiben.
Paragraph 19,
Rechte und Pflichten der Personalvertreter
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit des Personalvertreters ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
(5) Auf Antrag des Personalvertreter- oder Zentralausschusses, der Vorschläge der Personalvertreterausschüsse einzuholen hat, sind von der Dienstbehörde für Gemeinden mit mehr als 150 wahlberechtigten Bediensteten ein, für Gemeinden mit mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei und mit mehr als 1000 wahlberechtigten Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Saisonbedienstete und Bedienstete, deren Beschäftigungsausmaß weniger als ein Drittel der Dienstleistung eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden freizustellenden Personalvertreter ist nach dem d’Hondtschen Verfahren zu ermitteln.
(6) Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Dienstbezug nach Paragraph 4, Absatz 7, NÖ GBGO bzw. Monatsbezug nach Paragraph 7, Absatz 2, NÖ GVBG, beide Gesetze in der jeweiligen Fassung, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei wirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im Paragraph 42, Absatz 4, NÖ GBDO bzw. im Paragraph 20, Absatz eins, NÖ GVBG vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muß auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.
Paragraph 20,
Freistellung für Schulungszwecke
(1) Jede im Personalvertreterausschuß vertretene Wählergruppe, die nicht eine Freistellung nach Paragraph 19, Absatz 5, in Anspruch nimmt, hat Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung durch die Dienstbehörde für Schulungszwecke bis zum Höchstausmaß von 80 Arbeitsstunden innerhalb einer Funktionsperiode unter der Fortzahlung der laufenden Bezüge.
(2) Die Schulungen müssen die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied der Personalvertretung dienen.
(3) Der Personalvertreterausschuß hat die Dienstbehörde rechtzeitig von einer beabsichtigten Teilnahme an einer Schulung in Kenntnis zu setzen. Bei Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung ist auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
Paragraph 21,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse, haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technische Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beachten.
(2) Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses fort.
(4) Die Enthebung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, erfolgt durch die Dienstbehörde.
Paragraph 22,
Besonderer Schutz der Personalvertreter
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit eigener Zustimmung und mit Zustimmung des Ausschusses zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden, es sei denn, er hätte die Versetzung der Dienstzuteilung selbst beantragt. Auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinende Wahlwerber dürfen bis zum Wahl-
tage nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden. Dienstrechtliche Vorschriften zum Schutz vor Versetzungen (Dienstzuteilungen) bleiben unberührt.
(2) Ein Vertragsbediensteter als Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) darf ferner nur mit Zustimmung des Personalvertreterausschusses, dem er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund der Erreichung der Altersgrenze bzw. Dienstunfähigkeit zu.
(3) Wird die Zustimmung zu einer Maßnahme gemäß Absatz 2, innerhalb von zwei Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme das zuständige Organ nach Anhörung des Zentralausschusses.
(4) Bei der Abstimmung kommt dem betroffenen Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses) kein Stimmrecht zu.
Paragraph 23,
Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen in Ausübung ihrer Funktion nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Paragraph 24,
Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Paragraph 25,
Befugnisse der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist zur Wahrung der beruflichen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten berufen. In diesem Sinne stehen ihr insbesonders die folgenden Mitwirkungsrechte zu.
(2) In folgenden Angelegenheiten ist in Verhandlungen das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben, wobei auch der Personalvertretung das Recht zusteht, derartige Anträge beim Dienstgeber einzubringen:
Ist für die oben angeführten Angelegenheiten ein Beschluß des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates) bzw. Stadtsenates notwendig, muß diesem vor dem Beschluß eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Personalvertretung bekanntgegeben werden.
(3) Die angeführten Maßnahmen sind der Personalvertretung spätestens zwei Wochen (Kündigungen spätestens eine Woche) vor der beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Wenn sich die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen (bei Kündigungen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen) nicht äußert, so gilt dies als Zustimmung.
Paragraph 26,
(1) Folgende Angelegenheiten sind der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen:
Paragraph 27,
Verfahren bei der Mitwirkung der Personalvertretung
(1) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die im Paragraph 25, angeführten Fristen verkürzt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen des Paragraph 25, nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(2) Die Organe der Personalvertretung können im Interesse der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung erforderlichenfalls auch die Gemeindeaufsichtsbehörde anrufen.
(3) Der Personalvertreterausschuß ist befugt, an der Besichtigung der Dienststelle durch behördliche Organe, soferne diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen. Der Personalvertretungsausschuß ist von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 28,
Die Personalvertretung hat einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffende Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können.
Paragraph 29,
(1) Den Personalvertretern ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u.dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsicht in den Personalakt des Bediensteten darf nur erfolgen, soferne dieser zustimmt.
Paragraph 30,
Finanzielle Bestimmungen
(1) Den Personalvertretungen sind erforderlichenfalls die entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, von der Gemeinde (Gemeindeverband) beizustellen und instandzuhalten.
(2) Ebenso ist das für die Geschäftsführung der Personalvertretung unbedingt erforderliche Kanzleipersonal ohne Rückersatz der Bezüge zur Verfügung zu stellen. Dem Vorsitzenden der Personalvertretung kommt gegenüber dem Kanzleipersonal die Stellung eines Dienststellenleiters zu.
(3) Die Gemeinde (Gemeindeverband) trägt die Kosten mit Ausnahme der Reisegebühren, die den Personalvertretern bei der Erfüllung ihrer Personalvertreteraufgaben erwachsen.
(4) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Absatz eins bis 3 hat bei Nichtübereinstimmung die Dienstbehörde unter Anwendung der Vorschriften des AVG zu entscheiden.
Paragraph 31,
Personalvertretungsumlage - Personalvertretungsfonds
(1) Zur Deckung der übrigen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zu Gunsten der Bediensteten ist eine Personalvertretungsumlage einzuheben. Die Personalvertretungsumlage beträgt 0,25 v.H. des Dienst-(Monats-)bezuges einschließlich der Sonderzahlungen mit Ausnahme der Kinderzulage.
(2) Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzuführen.
(3) In Gemeinden, in denen keine Personalvertreter oder Vertrauenspersonen gewählt wurden, darf der Dienstgeber keine Personalvertretungsumlage einbehalten.
Paragraph 32,
(1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie die sonstigen für die im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Zwecke bestimmten Vermögenschaften, bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß, wenn jedoch kein Zentralausschuß besteht, dem Personalvertreterausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds nach außen ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, wenn kein Zentralausschuß besteht, der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende des Zentralausschusses kann verfügen, dass die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage vom jeweiligen Personalvertretungsausschuss unter Verantwortung des Vorsitzenden des Zentralausschusses verwaltet werden.
(3) Zur Überprüfung der Verwaltung des Personalvertretungsfonds hat die Bedienstetenversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese dürfen einem Personalvertreterausschuß nicht angehören, müssen jedoch als Personalvertreter wählbar sein. Die Bestimmungen über die rechtliche Stellung der Personalvertreter sind auf die Rechnungsprüfer sinngemäß anzuwenden. In Gemeinden, in denen mehrere Dienststellen bestehen, bilden die von den Bedienstetenversammlungen gewählten Rechnungsprüfer den Rechnungsprüferausschuß. Dieser Ausschuß hat die Aufgaben der Rechnungsprüfer wahrzunehmen. Er wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Paragraph 32 a,
Regelmäßige Dienstgeberbesprechungen
Der Bürgermeister muß mit dem Zentralausschuß, wenn ein solcher nicht besteht mit dem Personalvertreterausschuß, mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Personalvertretung besprechen. Das Recht der Personalvertretung nach Paragraph 25, Absatz 2, bleibt davon unberührt. Der Bürgermeister kann ein gemäß Paragraph 37, Absatz 2, oder Paragraph 39, Absatz 3, NÖ GO 1973 mit den Personalangelegenheiten betrautes Mitglied des Gemeindevorstandes (Gemeinderates, in Städten mit eigenem Statut des Stadtsenates) den Dienstbesprechungen beiziehen.
Abschnitt II
Vertrauenspersonen
Paragraph 33,
(1) In Dienststellen, in denen nach Paragraph 3, keine Personalvertretungen gewählt werden, sind Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Vertrauenspersonen werden von den Bediensteten der Dienststelle mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Hälfte der wahlberechtigten Bediensteten anwesend ist. Die Wahl ist gleichzeitig mit der allgemeinen Personalvertretungswahl abzuhalten.
(3) Die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sind, soweit im folgenden nichts anders bestimmt wird, für Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu wählen sind, sinngemäß anzuwenden. Vertrauenspersonen sind dem Personalvertreterausschuß gleichzusetzen.
(4) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über den Zentralausschuß, den Wahlausschuß, über die Durchführung der Wahl der Personalvertreterausschüsse mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 8 bis 17 und über den Zentralwahlausschuß. Die vom Wahlausschuß zu besorgenden Aufgaben sind von den von den anwesenden Bediensteten zu bestimmenden Bediensteten zu besorgen.
(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Vertrauenspersonen sind die Bestimmungen der Paragraphen 19,, 21, 22 und 23 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt III
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 34,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, für Gemeindeverbände mit der Maßgabe, daß das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann, das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ der Verbandsvorstand und das dem Gemeinderat vergleichbare Organ die Verbandsversammlung ist.
Paragraph 35,
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 35 a,
Das Aufsichtsrecht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. dem jeweiligen Stadtrecht. Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde kann sowohl von den Organen des Dienstgebers, als auch der Personalvertretung angerufen werden, wenn sie behaupten, in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein.
Paragraph 36,
Die erstmalige Wahl der Organe der Personalvertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl durchzuführen. Der Wahltag ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Paragraph 37,
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.