Niederösterreich
0015-1
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
11.04.2014
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz | |||
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0015-0 | Stammgesetz | 32/13 | 2013-07-05 |
| Blatt 1-24 | ||
0015-1 | 1. Novelle | 27/14 | 2014-04-11 |
| Blatt 16, 17 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt 0015, wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Inhaltsverzeichnis
§§
Abschnitt 1: Organisationsrecht
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Abschnitt 2: Dienstrecht
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Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
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Abschnitt 1
Organisationsrecht
Paragraph eins,
Einrichtung und Sitz
(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch Verhandlungsräume bei den Bezirkshauptmannschaften, zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 2,
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus
* einem Präsidenten oder einer Präsidentin,
* einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und
* der erforderlichen Zahl der weiteren Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Landesverwaltungsrichter oder Landesverwaltungsrichterinnen) sind Richter oder Richterinnen im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, des B-VG.
(3) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und die übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden.
(4) Die Landesregierung hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, Dreiervorschläge des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.
(5) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf nur ernannt werden, wer
Paragraph 3,
Unvereinbarkeit
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin bzw. zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin darf nicht ernannt werden, wer eine der im Absatz eins, erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die
(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnis zu bringen. Ob eine Tätigkeit dem Absatz 3, oder 4 unterliegt, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss mit Erkenntnis auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes oder von Amts wegen.
Paragraph 4,
Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Artikel 87, Absatz eins, B-VG).
(2) Einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihm als Berichterstatter oder Berichterstatterin zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses abgenommen werden, wenn es
Paragraph 5,
Beginn und Enden des Amtes
(1) Das Amt beginnt mit der Ernennung durch die Landesregierung.
(2) Das Amt endet
Das Amt endet im Fall der Ziffer 3 und 4 auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.
(3) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn es
(4) Wenn gegen ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ein auf Entlassung lautendes rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist, gilt es als des Amtes enthoben.
(5) Wird über ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch dessen Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Landesverwaltungsgerichtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Disziplinarsenat das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vom Dienst mit Erkenntnis zu suspendieren.
(6) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit außer Dienst gestellt.
Paragraph 6,
Fachkundige Laienrichter oder
Laienrichterinnen
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen die Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 und 11.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet. Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(3) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen müssen voll handlungsfähig sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersatzrichter oder eine erste und zweite Ersatzrichterin zu bestellen.
(6) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen werden im Fall ihrer Verhinderung der Reihe nach vom jeweils ersten und zweiten Ersatzrichter oder von der jeweils ersten und zweiten Ersatzrichterin vertreten.
(7) Fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen und Ersatzrichter oder Ersatzrichterinnen im Amt. Haben sie an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich die Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Landesverwaltungsgericht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(8) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin bzw. Ersatzrichter oder Ersatzrichterin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht und Enthebung vom Amt.
(9) Der Verzicht ist dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(10) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin mit schriftlichem Erkenntnis des Amtes zu entheben, wenn er oder sie
(11) In den Fällen des Absatz 8, ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter oder eine neue fachkundige Laienrichterin bzw. ein neuer Ersatzrichter oder eine neue Ersatzrichterin zu bestellen.
Paragraph 7,
Leitung
(1) Der Präsident oder die Präsidentin
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten oder der Präsidentin zählen neben den nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
Der Präsident oder die Präsidentin kann den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin zur Erfüllung von Leitungsgeschäften heranziehen.
(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin eine Evidenzstelle einzurichten, welche die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen. Er oder sie kann ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes mit dessen Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin der Evidenzstelle bestellen. Dieser oder diese hat die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu erfassen und die darin enthaltenen Rechtsanschauungen auszuwerten. Weiters hat er oder sie dem Präsidenten oder der Präsidentin regelmäßig über den Inhalt der Entscheidungen, insbesondere über Judikaturabweichungen, zu berichten.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Leiter oder die Leiterin der Evidenzstelle auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
(6) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin unter seiner oder ihrer Verantwortung eine Controllingabteilung einzurichten. Die Controllingabteilung unterstützt die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes des Landesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Die Ergebnisse des Controllings sind einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten oder der Präsidentin dem Controllingausschuss (Paragraph 11,) vorzulegen.
(7) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat zu Gesetzesvorhaben, betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an das Landesverwaltungsgericht, der Landesregierung eine Stellungnahme zu übermitteln.
(8) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin einer Außenstelle (Paragraph 39,) zu bestellen. Er oder sie kann dem Leiter oder der Leiterin einer Außenstelle Leitungsaufgaben übertragen. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle ist bei Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle hat gegenüber den in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes und gegenüber dem sonstigen in der Außenstelle beschäftigten Personal die Stellung des Präsidenten oder der Präsidentin. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.
Paragraph 8,
Vollversammlung
(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er oder sie hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin im Fall seiner oder ihrer Verhinderung oder seines oder ihres Ausschlusses gilt Paragraph 7, Absatz eins,
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
(4) Die Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses bedarf der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Wahl der fünf weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie der drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zuerst sind die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, danach die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates, zuletzt jene des Controllingausschusses zu wählen. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat ein Mitglied und in einem weiteren Wahlgang ein Ersatzmitglied namentlich vorzuschlagen. Nicht eindeutige Vorschläge, insbesondere Mehrfachvorschläge, sind nicht zu berücksichtigen. Die Gültigkeit des Wahlvorganges wird durch solche Vorschläge nicht berührt. Als gewählt gelten jene Mitglieder und Ersatzmitglieder, auf die die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist. Finden von mehreren vorgeschlagenen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, nicht alle im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss, Disziplinarsenat oder Controllingausschuss Platz, so entscheidet zwischen diesen das Los.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus der Anzahl der auf sie entfallenen Vorschläge ergibt, wobei auf das Mitglied oder Ersatzmitglied, auf das die höchste Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Anzahl an Vorschlägen entfallen ist, entscheidet das Los.
(7) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates und des Controllingausschusses können von der Vollversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen abberufen werden.
(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(9) Die Mitwirkung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen ist für die jeweiligen Mitglieder und Ersatzmitglieder Dienstpflicht.
Paragraph 9,
Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie drei weiteren Mitgliedern, in den Fällen des Absatz 8, Ziffer eins,, 2, 3 und 6 aus fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die weiteren Mitglieder fünf Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates oder Controllingausschusses sein.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin vertreten. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird in diesen und sonstigen Fällen von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Absatz 4, vertreten.
(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Präsident oder die Präsidentin von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten wird, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin wird von dem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes vertreten, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am zweitlängsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. Gehört das betreffende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Absatz 4, vertreten.
(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen.
(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.
(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen.
(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Im Fall des Absatz 8, Ziffer 6, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig. In den Fällen des Absatz 8, Ziffer 2,, 4, 5, 6 und 8 ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter oder Letzte abzugeben.
(10) Im Fall des Absatz 8, Ziffer 8, ist jenes Mitglied ausgeschlossen, das den bekämpften Bescheid erlassen hat. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin wird vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bestimmt. Den Vorsitz im Senat führt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Hat dieser oder diese jedoch den bekämpften Bescheid erlassen, führt den Vorsitz der Präsident oder die Präsidentin.
(11) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(12) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Paragraphen 13 und 14.
Paragraph 10,
Disziplinarsenat
(1) Der Disziplinarsenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Controllingausschusses sein.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Wahl der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarsenat aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Disziplinarsenat nach Bedarf einzuberufen.
(6) Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechts im Umfang des Paragraph 29,
(7) Der Disziplinarsenat ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.
(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Paragraphen 13 und 14.
Paragraph 11,
Controllingausschuss
(1) Der Controllingausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen. In gleicher Weise sind drei Ersatzmitglieder des Controllingausschusses zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin dürfen nicht Mitglieder des Controllingausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sowie Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sein.
(2) Die Mitglieder des Controllingausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird in dieser Funktion durch seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin und, wenn auch dieser oder diese verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Controllingausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu wählen. Ein neu gewähltes Mitglied oder Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Wahl an die Stelle des bisherigen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Controllingausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Wahl der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat den Controllingausschuss jedenfalls nach Vorlage der Ergebnisse des Controllings durch den Präsidenten oder die Präsidentin einmal jährlich oder sonst bei Bedarf einzuberufen.
(6) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings und aufgrund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten oder die Präsidentin. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der der Rechtsprechung vorbehalten ist.
(7) Der Controllingausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat seine oder ihre Stimme als Letzter oder als Letzte abzugeben.
(8) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
Paragraph 12,
Geschäftsgang
(Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, Senate)
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter oder Einzelrichterinnen, soweit in diesem Gesetz, im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Außer in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2 und 4 bis 8 und des Paragraph 10, werden die Senate durch die Geschäftsverteilung gebildet. Jeder Senat besteht aus dem oder der Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wobei einem davon die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zukommt.
(3) Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen vorgesehen, aber keine Anzahl festgelegt, sind zwei beizuziehen. Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen verstärken die gemäß Absatz 2, gebildeten Senate, sofern landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 13,
Aufgabenverteilung innerhalb des Senates
(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser
(2) Dem oder der Senatsvorsitzenden obliegen:
(3) Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegt die Führung des Verfahrens bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter oder die Berichterstatterin. Diesem oder dieser obliegen weiters:
Paragraph 14,
Beratung und Abstimmung
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der oder die Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters oder der Berichterstatterin. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin obliegen die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfes und die Stellung eines Beschlussantrages im Senat. Jedes Mitglied ist berechtigt, begründete Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters oder der Berichterstatterin Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen oder deren Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom oder von der Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine oder ihre Stimme jeweils als erster oder erste, der oder die Senatsvorsitzende als letzter oder letzte ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit ihre Stimme dafür abgegeben hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(5) Im Fall der Verkündung eines Erkenntnisses in einer mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin die Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses auszuarbeiten und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden vorzulegen. Dieser oder diese hat eine Abstimmung, allenfalls im Umlaufweg, herbeizuführen.
(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Berichterstatter oder die Berichterstatterin einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.
Paragraph 15,
Gemeinsame Verhandlung
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter oder Einzelrichterinnen fallen, dem oder der Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter oder jener Einzelrichterin, dessen oder deren Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig wurde. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags beim Landesverwaltungsgericht. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident oder die Präsidentin jenen Senatsvorsitzenden oder jene Senatsvorsitzende bzw. jenen Einzelrichter oder jene Einzelrichterin, dem oder der die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(3) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem oder der Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Absatz 2, sinngemäß.
Paragraph 16,
Beiziehung von Amtssachverständigen
Dem Landesverwaltungsgericht stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Paragraph 17,
Revisionsbefugnis
(1) Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Erkenntnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 8, Ziffer 2 und 7 sind der Landesregierung zuzustellen.
Paragraph 18,
Geschäftsverteilung
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate festzulegen sowie für jeden Senat für die Dauer des nächsten Jahres der oder die Senatsvorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen, wobei einem oder einer die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zuzuweisen ist. Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Senate und die Einzelrichter oder Einzelrichterinnen zu verteilen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist für jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes eine Vertretungsregelung für den Fall der Befangenheit und der Verhinderung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,) vorzusehen.
(4) Die Geschäftsverteilung ist insbesondere zu ändern, wenn dies aufgrund
erforderlich ist.
(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter oder Einzelrichterinnen Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und dem Leiter oder der Leiterin der Evidenzstelle zukommenden Geschäfte ist auf den mit den Leitungsaufgaben verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin dürfen Geschäfte überdies nur mit deren Zustimmung verteilt werden.
(6) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.
Paragraph 19,
Verfahren zur Erlassung der Geschäftsverteilung
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils folgende Kalenderjahr allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, die vom Inhalt des Entwurfes betroffen sind, mitzuteilen. Die Mitteilung hat möglichst auch an allfällige abwesende Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes zu erfolgen. Bei der Erstellung des Entwurfs ist auf die Ergebnisse des Controllings und die Empfehlungen des Controllingausschusses Bedacht zu nehmen.
(2) Die betroffenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten oder die Präsidentin erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird nicht gehindert im Fall,
(3) Der Präsident oder die Präsidentin hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Absatz eins und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden. In diesem Fall hat innerhalb von drei Wochen eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss zu erfolgen.
(5) Die Absatz eins,, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Absatz 2, erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen eine Woche.
Paragraph 20,
Geschäftsordnung
(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln.
Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.
Paragraph 21,
Tätigkeitsbericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist der Landesregierung zu übermitteln und von dieser dem Landtag vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes der Landesregierung auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.
Abschnitt 2
Dienstrecht
Paragraph 22,
Allgemeine Bestimmungen
(1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes wird ein definitives öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich begründet, soweit nicht bereits ein definitives öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich besteht.
(2) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gelten die auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zur Anwendung kommenden Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, insoweit sinngemäß, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Folgende Bestimmungen des NÖ LBG finden auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung: Paragraphen 5,, 6, 8 Absatz 4,, 9, 15 bis 24, 27 Absatz 2,, 3 und 5, 28, 30 Absatz 2 und 3, 39, 42 Absatz 2,, 57, 58 Absatz 7,, 65 Absatz eins und 2, 67, 70, 76, 77, 83 Absatz eins,, 84, 86, 95 Absatz 2, Ziffer 2,, 178 bis 186, 191 bis 193, 194 Absatz eins,, 196 Absatz eins,, 212 und 213.
(4) In Ergänzung von Paragraph 30, Absatz eins, NÖ LBG haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes auch über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, NÖ LBG.
(5) Abweichend von Paragraph 42, Absatz 3, NÖ LBG ist über die Entgegennahme von Ehrengeschenken durch die Mitglieder der Präsident oder die Präsidentin umgehend in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme durch den Präsidenten oder die Präsidentin untersagt, ist das entgegengenommene Ehrengeschenk zurückzugeben. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Annahme eines Ehrengeschenkes der Dienstbehörde zu melden.
(6) Die Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Dienstreisen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, bedürfen keines Dienstreiseauftrages. Dienstreisen des Präsidenten oder der Präsidentin sind der Dienstbehörde zu melden. Dienstreisen sind nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Reisegebührenantrag auf Richtigkeit, Plausibilität und auf Einhaltung der genannten Grundsätze zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach Paragraph 99, Absatz 2, NÖ LBG vorliegt.
(7) Soweit das NÖ LBG den Vorgesetzten oder der Dienststellenleitung Aufgaben zuweist, sind diese von dem Präsidenten oder der Präsidentin wahrzunehmen; im Übrigen ist die Landesregierung Dienstbehörde.
Paragraph 23,
Bezüge
(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (Paragraph 68, NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ausgenommen sind.
(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.
Paragraph 24,
Gehalt
(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (Paragraph 2, Absatz eins,) bei Vollbeschäftigung beträgt:
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(2)
Abweichend von Absatz eins, beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:
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(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Absatz eins, für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (Paragraph 7, NÖ LBG) und die Vorrückung (Paragraph 69, NÖ LBG) maßgebend.
(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , NÖ LBG beträgt 10 Jahre.
(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
Paragraph 25,
Dienstort
(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Absatz 2, regeln:
Paragraph 26,
Außerdienststellung
(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 5, Absatz 6,) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.
(2) Abweichend von Absatz eins, gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
Paragraph 27,
Ende des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, wirksam werden.
Paragraph 28,
Beurteilung
(1) Für die Beurteilung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gilt Paragraph 58, NÖ LBG sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Befugnisse, die nach dieser Vorschrift
(2) Bei der Beurteilung sind in Ergänzung von Paragraph 58, Absatz 2, NÖ LBG insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie ist das Mitglied zu pensionieren bzw. in den Ruhestand zu versetzen. Mit der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 6, erfolgten Amtsenthebung tritt die Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand dem Grunde nach von Gesetzes wegen ein. Im Rahmen der Ermittlung der Pension findet Paragraph 147, Absatz 2, erster Satz NÖ LBG Anwendung, wobei die in Paragraph 146, NÖ LBG angeführten Voraussetzungen außer Acht zu lassen sind. Im Rahmen der Ermittlung des Ruhegenusses findet Paragraph 76, Absatz 8, erster Satz DPL 1972 Anwendung, wobei das Höchstausmaß der Kürzung und Paragraph 76, Absatz eins, DPL 1972 außer Acht zu lassen sind.
Paragraph 29,
Disziplinarrecht
Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (Paragraph 10,). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.
Paragraph 30,
Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein, dürfen jedoch nicht Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(2) Der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin kann gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarangelegenheiten Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
Paragraph 31,
Disziplinarverfahren
(1) Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes hat der Präsident oder die Präsidentin die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Eine Abschrift der Sachverhaltsdarstellung ist dem einer Dienstpflichtverletzung verdächtigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes unverzüglich zuzustellen.
(2) Wenn keine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, kann der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Absatz 3,) absehen. Hievon ist das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes formlos zu verständigen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben, hat der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen.
(4) Im Übrigen hat jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes das Recht, beim Präsidenten oder bei der Präsidentin schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Der Präsident oder die Präsidentin hat diesen Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln, der oder die gemäß Absatz 2 und Absatz 3, vorzugehen hat.
(5) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so muss der Präsident oder die Präsidentin gemäß Paragraph 78, der StPO vorgehen.
(6) Sofern der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, der auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung erweckt, der Vollversammlung, einem Senat, einem Ausschuss oder einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in einer ihrer behördlichen Funktionen bekannt wird, müssen sie eine entsprechende Information an den Präsidenten oder die Präsidentin geben. Dieser oder diese muss im Sinne des Absatz 5, vorgehen und die anzeigende Stelle über die von ihm oder ihr getroffene Entscheidung informieren.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Paragraph 32,
Ersternennungen
(1) Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin sowie die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich werden nach den Bestimmungen des NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetzes, Landesgesetzblatt 0014, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt.
(2) Die erstmalige Ernennung der übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes hat nach Durchführung einer allgemeinen Bewerbung durch die Landesregierung bis zum 30. September 2013 zu erfolgen. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis beginnt mit 1. Jänner 2014, sofern die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter oder Laienrichterinnen vorgesehen ist, kann deren Bestellung durch die Landesregierung bereits vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst mit 1. Jänner 2014 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen. Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
Paragraph 33,
Konstituierende Vollversammlung
(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach Paragraph 32, Absatz 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist Paragraph 8, anzuwenden.
(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.
Paragraph 34,
Konstituierender Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss
(1) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 14. November 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen.
(2) Im Übrigen sind Paragraph 9 und Paragraph 18, anzuwenden.
(3) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(4) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
Paragraph 35,
Aufwandersatz
Jenen zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannten Personen, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den Paragraphen 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,- Euro, mindestens jedoch 100,- Euro für jede Sitzung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
Paragraph 36,
Dienstrecht bei Option
(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der Paragraphen 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (Paragraph 25,), über die Außerdienststellung (Paragraph 26,) und über das Ende des Dienstverhältnisses (Paragraph 27,) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Absatz eins bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.
Paragraph 37,
Dienstrecht bei Nichtoption
(1) Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972 zur Anwendung kam und die keinen Antrag gemäß Paragraph 36, stellen, kommen die dienstrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes soweit zur Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Dem jeweiligen bisher zur Anwendung gekommenen Besoldungsstichtag werden zukünftig 7 Jahre vorangestellt. Der solcherart neu ermittelte Besoldungsstichtag darf jedoch nicht vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, liegen.
(3) Sofern die Ernennung nicht mit einem 1. eines Kalenderjahres erfolgt, gelten die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, NÖ LBG) mit dem Beginn des auf die Ernennung folgenden Kalenderjahres.
(4) Beamteten Bediensteten gemäß Absatz eins, ist am 1. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Monatsbezuges nach den Bestimmungen der DPL 1972 folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes in Höhe von 50 % des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.
(5) Außerordentliche Zuwendungen (Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, ff NÖ LBG) gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen der DPL 1972 oder nach anderen vergleichbaren dienstrechtlichen Regelungen ausgezahlt wurde. In den Fällen, in denen außerordentliche Zuwendungen mit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach diesem Gesetz gebühren, ist als Bemessungsgrundlage der letzte Dienstbezug vor der Ernennung heranzuziehen.
Paragraph 38,
Pensions- bzw. Ruhestandsbestimmungen
Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen über die Pensionierung des NÖ LBG zur Anwendung gekommen sind, kommen die pensionsrechtlichen Bestimmungen des NÖ LBG weiterhin zur Anwendung. Auf beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bereits im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die Bestimmungen der DPL 1972 über die Versetzung bzw. über den Übertritt in den Ruhestand zur Anwendung gekommen sind, kommen die Ruhestandsbestimmungen der DPL 1972 weiterhin zur Anwendung.
Paragraph 39,
Außenstellen
(1) Die Außenstellen nach der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates, LGBl. 0015/1–1, werden als Außenstellen des Landesverwaltungsgerichtes eingerichtet.
(2) Für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, für die vor dem 1. März 2013 nach einer Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eine Außenstelle gemäß der Verordnung über die Errichtung von Außenstellen des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststelle festgelegt wurde, gilt abweichend von Paragraph 25, die Außenstelle als Dienststelle.
(3) Die Änderung des Dienstortes eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz 2, ist nur mit dessen Zustimmung zulässig.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Außenstelle gemäß Absatz eins, auflösen, wenn dies aus organisatorischen oder personellen Gründen erforderlich ist. Absatz 3, findet in diesem Fall keine Anwendung.
Paragraph 40,
Datenschutzbestimmungen
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.
(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende Daten automationsunterstützt verarbeiten:
(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch Gesundheitsdaten automationsunterstützt verarbeiten.
(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht haben die Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2, gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
Paragraph 41,
Anhängige Verfahren
Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich angehört haben, gilt Folgendes:
Paragraph 42,
Personalvertretung
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist eine Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001.
(2) Die nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz gewählten Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich bleiben bis zu einer Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode, Organe der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz und sind für das Landesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph 43,
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), Landesgesetzblatt 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich enden mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Land Niederösterreich besteht jedoch fort, wenn das Mitglied nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bestellt wurde oder es seines Amtes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ UVSG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, NÖ UVSG enthoben wurde.