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Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln |
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9200/2-0 | Stammverordnung | 82/00 | 2000-07-31 |
| Blatt 1-3 |
9200/2-1 | 1. Novelle | 59/07 | 2007-07-20 |
| Blatt 2 |
9200/2-2 | 2. Novelle | 77/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3 |
9200/2-3 | 3. Novelle | 135/11 | 2011-12-29 |
| Blatt 1, 2, 2a |
9200/2-4 | 4. Novelle | 25/14 | 2014-03-21 |
| Blatt 1, 2, 2a, 3 |
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Ausgegeben am 21.03.2014 | Jahrgang 2014 25. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2014 auf Grund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, sowie der §§ 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–3 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2014 auf Grund der Paragraphen 15,, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–12, sowie der Paragraphen 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205–3 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
Artikel I
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z. 1 entfällt die Wortfolge “bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die”.In Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge “bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die”.
§ 1 Z. 2 lautet:Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:
§ 2 Abs. 1 Z. 2 entfällt. In § 2 Abs. 1 erhalten die (bisherigen) Ziffern 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt. In Paragraph 2, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffern 3
bis 12 die Bezeichnung Z. 2 bis 11.bis 12 die Bezeichnung Ziffer 2 bis 11.
§ 2 Abs. 1 Z. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
In § 2 Abs. 1 Z. 4 tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 2/2000” das Zitat “Nr. 187/2013”.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 2/2000” das Zitat “Nr. 187/2013”.
In § 2 Abs. 1 Z. 5 tritt an die Stelle des ersten Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 81/2013” und an die Stelle des zweiten Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 71/2013”.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, tritt an die Stelle des ersten Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 81/2013” und an die Stelle des zweiten Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 71/2013”.
In § 2 Abs. 1 Z. 6 tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 81/2013”.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 16/1999” das Zitat “Nr. 81/2013”.
In § 2 Abs. 1 Z. 7 tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 23/1999” das Zitat “Nr. 79/2013” und an die Stelle des Zitats “Nr. 54/1999” das Zitat “Nr. 154/2013”.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 23/1999” das Zitat “Nr. 79/2013” und an die Stelle des Zitats “Nr. 54/1999” das Zitat “Nr. 154/2013”.
In § 2 Abs. 1 Z. 10 tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 15/2000” und an die Stelle des Zitats “Nr. 194/1999” jeweils das Zitat “Nr. 138/2013”.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 15/2000” und an die Stelle des Zitats “Nr. 194/1999” jeweils das Zitat “Nr. 138/2013”.
In § 2 Abs. 1 wird nach Z. 11 folgende Z. 12 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12, angefügt:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z. 12 folgende Z. 13 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 13, angefügt:
In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 58/2011” das Zitat “Nr. 138/2013”.In Paragraph 4, Absatz 3, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 58/2011” das Zitat “Nr. 138/2013”.
In § 6 und § 7 tritt an die Stelle des Zitats “LGBl. 9200–0” jeweils das Zitat “LGBl. 9200”.In Paragraph 6 und Paragraph 7, tritt an die Stelle des Zitats “LGBl. 9200–0” jeweils das Zitat “LGBl. 9200”.
Artikel II
Es treten in Kraft:
Am 1. Jänner 2014: Art I. Z 4;Am 1. Jänner 2014: Art römisch eins. Ziffer 4 ;,
Am 1. April 2014: Alle übrigen Bestimmungen des Art. I.Am 1. April 2014: Alle übrigen Bestimmungen des Art. römisch eins.
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrätin Schwarz | Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Androsch |
§ 1Paragraph eins,
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gilt insbesondere:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrage von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
die Sonderzahlungen (z.B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z.B. Alimentationsleistungen).
§ 2Paragraph 2,
Anrechenfreies Einkommen
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z.B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera , Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3,, 33 Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
1992, BGBl. Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen;
außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013.10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,.
die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird.
Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2. Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 187/2013;
Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2.Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,
(2) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen, ist ihr ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. (2) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.
Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens
17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1. 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Paragraph 3,
Anrechenfreies Vermögen
(1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:
ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z. 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
(2) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z. 7 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. (2) Bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(3) Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
§ 4Paragraph 4,
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei
stationären Diensten
(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).
(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen. (2) Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. (3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
§ 5Paragraph 5,
Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei
teilstationären Diensten
Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.
Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.
§ 6Paragraph 6,
Einsatz von Einkommen bei Hilfe durch
Heilbehandlung
Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach § 26 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.
§ 7Paragraph 7,
Einsatz von Einkommen bei Kostenersatz
Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Mindeststandards für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, erreicht.Der Hilfeempfänger ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Mindeststandards für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, erreicht.
§ 8Paragraph 8,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, außer Kraft.