Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9205-3

Titel

NÖ Mindestsicherungsgesetz

Ausgabedatum

14.03.2014

Text

 

NÖ Mindestsicherungsgesetz

 

9205-0

Stammgesetz

59/10

2010-08-27

 

Blatt 1-23
[CELEX: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083]

9205-1

1. Novelle

92/11

2011-06-20

 

Blatt 4, 7, 8, 8a, 9, 11, 21

9205-2

2. Novelle

113/13

2013-11-22

 

Blatt 1, 18, 19

9205-3

3. Novelle

21/14

2014-03-14

 

Blatt 4, 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 13, 14, 15, 17, 22, 23
[CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

Ausgegeben am
14.03.2014

Jahrgang 2014
21. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Jänner 2014 beschlossen:

Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes

Artikel I

Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle der Wortfolge “deren Haushalt keine anderen Personen angehören” die Wortfolge “die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben”.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, tritt an die Stelle der Wortfolge “im gemeinsamen Haushalt” die Wortfolge “in Haushalts- oder Wohngemeinschaft”.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 28/2010” das Zitat “Nr. 179/2013”.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 63/2010” das Zitat “Nr. 139/2013”.

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 12/2009” das Zitat “Nr. 71/2013”.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 150/2009” das Zitat “Nr. 187/2013”.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 144/2013”.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 29/2010” das Zitat “Nr. 138/2013”.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 147/2009” das Zitat “Nr. 138/2013”.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, tritt an die Stelle des Zitats “Nr.135/2009” das Zitat “Nr. 83/2013”.

  1. Ziffer 11
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 144/2013”.

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, tritt an die Stelle des Zitats “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 144/2013” und wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 4, Absatz 2, werden nach Ziffer 10, folgende Ziffern 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 14
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Wortes “oder” das Wort “und”.

  1. Ziffer 17
    In Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Zitat “(Paragraphen 14 a und 14b AVRAG)” die Wortfolge “oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14d AVRAG)” eingefügt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19
    In Paragraph 9, Absatz 4, wird im zweiten Satz nach dem Wort “Arbeitsunfähigkeit” die Wortfolge “oder Erreichung des Regelpensionsalters” eingefügt.

  1. Ziffer 20
    In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem Wort “Wohnbedarfes” das Wort “insbesondere” eingefügt.

  1. Ziffer 21
    In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge “im gemeinsamen Haushalt” die Wortfolge “in Haushalts- oder Wohngemeinschaft”.

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach der Wortfolge “Gefährdung des Lebensunterhaltes” die Wortfolge “oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung” eingefügt.

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach den jeweiligen Wortfolge “mit schriftlichem Bescheid” jeweils das Wort “rückwirkend” eingefügt.

  1. Ziffer 24
    In Paragraph 22, erhält Absatz 2, die Bezeichnung Absatz 3,

  1. Ziffer 25
    In Paragraph 22, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 26
    In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

  1. Ziffer 27
    In Paragraph 23, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wortes “Behörde” das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” und entfällt die Wortfolge “in erster Instanz”.

  1. Ziffer 28
    Paragraph 29, Absatz 3, entfällt; in Paragraph 29, erhält Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 3,

  1. Ziffer 29
    In Paragraph 42, werden nach Ziffer 3, folgende Ziffern 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 30
    In Paragraph 43, werden nach Absatz 7, folgende Absätze 8 bis 11 angefügt:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Androsch

Inhaltsverzeichnis

 


1. Abschnitt:


Allgemeine Bestimmungen


§ 1


Ziele


§ 2


Leistungsgrundsätze


§ 3


Rahmenbedingungen


§ 4


Begriffsbestimmungen und Verweisungen


2. Abschnitt:


Voraussetzungen für die Leistungen
der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung


§ 5


Anspruchsberechtigte Personen


§ 6


Einsatz der eigenen Mittel


§ 7


Einsatz der Arbeitskraft


§ 8


Berücksichtigung von Leistungen Dritter


3. Abschnitt:


Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung


§ 9


Allgemeines


§ 10


Leistungen zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes

 


Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes

 


§ 11


Mindeststandards


§ 12


Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung


§ 13


Zusatzleistungen


§ 14


Bestattungskosten


4. Abschnitt:


Verfahren


§ 15


Antragstellung


§ 16


Stellungnahme der Gemeinde


§ 17


Informationspflicht der Behörde,
Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person


§ 18


Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und
Privaten


§ 19


Entscheidungsfrist und Bescheid


§ 20


Abweisung, Kürzung oder Einstellung


§ 21


Neubemessung und Einstellung von Leistungen


§ 22


Ruhen des Anspruches


5. Abschnitt:


Pflichten der Hilfe suchenden Person
nach Abschluss des Verfahrens,
Kontrolle


§ 23


Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht


§ 24


Kontrolle


6. Abschnitt:


Kostenersatz und Ersatzansprüche
Dritter


§ 25


Kostenersatzverpflichtete


§ 26


Ersatz durch die leistungsempfangende Person
oder deren Erben


§ 27


Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher
Verpflichtung


§ 28


Geltendmachung von Ersatzansprüchen


§ 29


Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzanspruch


§ 30


Ersatzansprüche Dritter


7. Abschnitt:


Behörden und Rechtsschutz


§ 31


Sachliche Zuständigkeit


§ 32


Örtliche Zuständigkeit


§ 33


Beschwerde


§ 34


Revision


8. Abschnitt:


Kostentragung


§ 35


Kostenträger


§ 36


Aufteilung und Vorschüsse


9. Abschnitt:


Straf- und Schlussbestimmungen


§ 37


Strafbestimmungen


§ 38


Gebühren- und Abgabenfreiheit


§ 39


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


§ 40


Vereinbarung mit anderen Ländern


§ 41


Automationsunterstützte
Datenverwendung


§ 42


Umsetzung von Unionsrecht


§ 43


Übergangsbestimmungen


§ 44


In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele

(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen

* soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden,

* Personen weitest möglich befähigt werden, soziale

Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und

* der notwendige Bedarf von Personen, die sich in

sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.

Paragraph 2,

Leistungsgrundsätze

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).

(3) Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).

(4) Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass

  1. Ziffer eins
    unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und

  1. Ziffer 2
    unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie

  1. Ziffer 3
    bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand

die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

(5) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

Paragraph 3,

Rahmenbedingungen

(1) Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land sowie die im Sozialbereich tätigen Träger haben für die notwendige Fortbildung ihres Fachpersonals zu sorgen und erforderlichenfalls Supervision zu ermöglichen.

(2) Das Land hat die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen.

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. Ziffer eins
    ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

  1. Ziffer 2
    sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

  1. Ziffer 3
    sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;

  1. Ziffer 4
    sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.

(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,,

  1. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,,

  1. Ziffer 3
    Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,

  1. Ziffer 4
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,,

  1. Ziffer 5
    Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,

  1. Ziffer 6
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,

  1. Ziffer 7
    Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,

  1. Ziffer 8
    Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,,

  1. Ziffer 9
    Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,

  1. Ziffer 10
    Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,,

  1. Ziffer 11
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,,

  1. Ziffer 12
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung

Paragraph 5,

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. Ziffer eins
    hilfsbedürftig sind,

  1. Ziffer 2
    ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

  1. Ziffer 3
    zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:

  1. Ziffer eins
    österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Ziffer 2
    Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;

  1. Ziffer 3
    Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;

  1. Ziffer 4
    Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

  1. Litera a
    “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder

  1. Litera b
    “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;

  1. Ziffer 2
    Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;

  1. Ziffer 3
    Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005.

(4) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.

Paragraph 6,

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

(2a) Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:

  1. Ziffer eins
    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

  1. Ziffer 2
    Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

(3) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.

(4) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.

(5) Bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

Paragraph 7,

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255,, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,

  1. Ziffer eins
    eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,

  1. Ziffer 2
    sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

  1. Ziffer 3
    an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

  1. Ziffer 4
    von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

  1. Ziffer 5
    von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(4) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(5) Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die

  1. Ziffer eins
    das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

  1. Ziffer 2
    Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

  1. Ziffer 3
    pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

  1. Ziffer 4
    Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14d AVRAG) leisten;

  1. Ziffer 5
    in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

  1. Ziffer 6
    eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(6) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(7) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 6, darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 8,

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

3. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung

Paragraph 9,

Allgemeines

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,

  1. Ziffer 2
    Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

  1. Ziffer 3
    Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,

  1. Ziffer 4
    Zusatzleistungen,

  1. Ziffer 5
    Übernahme der Bestattungskosten.

(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(3) Anstelle von Geldleistungen nach Absatz 2, kann Bedarforientierte Mindestsicherung ausnahmsweise auch in Form von Sachleistungen oder in Form stationärer Hilfe gewährt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die zweckmäßige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann.

(4) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

(4a) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

(5) Geldleistungen nach Absatz 2, können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.

(6) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 2 und Absatz 5, trägt das Land.

(7) Geldleistungen nach Absatz 2, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.

(8) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

Paragraph 10,

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Paragraph 11,

Mindeststandards

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

  1. Ziffer eins
    für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

  1. Ziffer 2
    für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,

  1. Ziffer 3
    für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,

  1. Ziffer 4
    für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera , bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen.

Paragraph 12,

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

(2) Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.

(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.

(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der NÖ Gebietskrankenkasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.

(5) Zu den Kosten für Leistungen nach Absatz 4, können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Paragraph 13,

Zusatzleistungen

Für Sonderbedarfe, die durch die Leistungen nach Paragraphen 10 bis 12 nicht gedeckt sind, können im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zusatzleistungen im Rahmen des Privatrechts erbracht werden, wenn dies auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse der Hilfe suchenden Person oder der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

Paragraph 14,

Bestattungskosten

(1) Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.

(3) Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

4. Abschnitt

Verfahren

Paragraph 15,

Antragstellung

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden:

  1. Ziffer eins
    durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

  1. Ziffer 2
    für die Hilfe suchende Person

  1. Litera a
    gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

  1. Litera b
    im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

  1. Litera c
    durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,

  1. Litera d
    Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.

(3) Anträge können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden.

(4) Im Antrag sind Angaben zu

  1. Ziffer eins
    Person und Personenstand,

  1. Ziffer 2
    den Wohnverhältnissen,

  1. Ziffer 3
    den Einkommensverhältnissen und

  1. Ziffer 4
    den Vermögensverhältnissen

des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(5) Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

  1. Ziffer eins
    zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,

  1. Ziffer 2
    zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,

  1. Ziffer 3
    zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

  1. Ziffer 4
    zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge.

Paragraph 16,

Stellungnahme der Gemeinde

(1) Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

(2) Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

Paragraph 17,

Informationspflicht der Behörde

Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person

(1) Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 18,

Mitwirkungspflichten von öffentlichen

Stellen und Privaten

(1) Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,

  1. Ziffer 2
    Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,

  1. Ziffer 3
    Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,

  1. Ziffer 4
    Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),

  1. Ziffer 5
    Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,

  1. Ziffer 6
    Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (Paragraphen 10,, 11 oder 49 AlVG),

  1. Ziffer 7
    Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Fremdenbehörden über Daten aus dem fremdenpolizeilichen oder niederlassungsrechtlichen Verfahren,

  1. Ziffer 2
    Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Jugendwohlfahrt der Wohnbeihilfe oder sonstige Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

  1. Ziffer 3
    Bürgermeister als Meldebehörden über Meldedaten,

  1. Ziffer 4
    Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem BPGG, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen,

  1. Ziffer 5
    Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) über Art und Höhe von Geld- oder Sachleistungen,

  1. Ziffer 6
    Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten,

  1. Ziffer 7
    Finanzbehörden über Ansprüche und Leistungen,

  1. Ziffer 8
    Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen,

  1. Ziffer 9
    Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.

(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht Paragraph 17, zur Anwendung gelangt.

(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

Paragraph 19,

Entscheidungsfrist und Bescheid

(1) Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, in erster Instanz aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.

(2) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu gewähren.

(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.

Paragraph 20,

Abweisung, Kürzung oder Einstellung

(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person

  1. Ziffer eins
    gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht in Betracht kommen,

  1. Ziffer 2
    die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 23,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 26, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 4, erfolgen ohne Bescheid.

(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Absatz 2, haben verhältnismäßig zu erfolgen.

(4) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 21,

Neubemessung und Einstellung von

Leistungen

(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.

(2) Stellt eine bislang mitversorgte Person einen Antrag im eigenen Namen auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes, ist bei Entscheidung über diesen Antrag von Amts wegen auch die Leistung für den im gemeinsamen Haushalt lebenden bisherigen Vertreter oder die bisherige Vertreterin neu zu bemessen.

Paragraph 22,

Ruhen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, ruht:

  1. Ziffer eins
    während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,

  1. Ziffer 2
    für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,

  1. Ziffer 3
    für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als einen Monat im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit oder der familiären Beziehungen der hilfsbedürftigen Person gelegen ist.

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

(3) Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach Absatz eins, besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

5. Abschnitt

Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens

Kontrolle

Paragraph 23,

Anzeigepflicht

Rückerstattungspflicht

(1) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins,, auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war.

(3) Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(4) Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter) ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.

(5) Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.

Paragraph 24,

Kontrolle

(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jederzeit von Amts wegen zu überprüfen.

(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. Paragraph 17, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(3) Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in Paragraph 21, geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.

6. Abschnitt

Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter

Paragraph 25,

Kostenersatzverpflichtete

(1) Für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:

  1. Ziffer eins
    von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraph 26,),

  1. Ziffer 2
    von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (Paragraph 27,),

  1. Ziffer 3
    von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung erforderlich gemacht hat (Paragraph 29,).

(2) Die in Paragraph 18, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.

Paragraph 26,

Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren

Erben

(1) Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

  1. Ziffer eins
    sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,

  1. Ziffer 2
    nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,

  1. Ziffer 3
    im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

(2) Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Kosten für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die vor Erreichen der Volljährigkeit gewährt wurden,

  1. Ziffer 2
    Kosten für Leistungen nach Paragraph 12, bei Schwangerschaft und Entbindung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach Paragraph 28, Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

Paragraph 27,

Ersatz durch Personen aufgrund

vertraglicher Verpflichtung

(1) Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, zu ersetzen.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

Paragraph 28,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 6, Absatz 4, sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 6, Absatz 4, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach Paragraph 23, Absatz 2, wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, unberührt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem

6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder

anrechenfrei zu bleiben haben.

Paragraph 29,

Übergang von Rechtsansprüchen,

Ersatzanspruch

(1) Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

(2) Absatz eins, gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

Paragraph 30,

Ersatzansprüche Dritter

(1) War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, gestellt wurde,

  1. Ziffer 2
    die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.

(3) Die Kosten einer Hilfe nach Absatz eins, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.

(4) Die Frist gemäß Absatz 2, verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.

7. Abschnitt

Behörden und Rechtsschutz

Paragraph 31,

Sachliche Zuständigkeit

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.

(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung:

  1. Ziffer eins
    über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,

  1. Ziffer 2
    über Streitigkeiten in Angelegenheiten von der mit den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Paragraph 40,

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

Paragraph 32,

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren Aufenthalt. Im Falle der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt an eine Person ohne Hauptwohnsitz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(3) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden.

Paragraph 33,

Beschwerde

(1) Gegen Mandatsbescheide kann Vorstellung erhoben werden.

(2) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(3) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 17, Absatz 2, gilt auch im Beschwerdeverfahren.

Paragraph 34,

Revision

Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes steht der Landesregierung das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

8. Abschnitt

Kostentragung

Paragraph 35,

Kostenträger

(1) Die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat zunächst das Land zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

Paragraph 36,

Aufteilung und Vorschüsse

(1) Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes (Paragraphen 10 und 11) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4 und Absatz 4, genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach Paragraph 26, des NÖ Sozialhilfegesetzes erhalten.

(2) Beantragt eine zur Kostentragung nach Absatz eins, verpflichtete Gemeinde im Einzelfall die Erlassung eines Bescheides, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr die Kosten auf Grund der für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände mittels Mandatsbescheid (Kostenbescheid gemäß Paragraph 57, AVG) vorzuschreiben. Der Antrag auf Erlassung eines Kostenbescheides ist binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Verpflichtung zur Kostentragung zu stellen.

(3) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Beiträgen und dem Leistungsanteil der Kosten der Bedarfsorientier-

ten Mindestsicherung zu leisten, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestimmte Zuschüsse gedeckt sind.

(4) Der Leistungsanteil der Gemeinden (Beitrag) für die Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt 50 %. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus dem für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden

  1. Ziffer eins
    Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und

  1. Ziffer 2
    Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).

(5) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat auf Grund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.

9. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer

  1. Ziffer eins
    durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erlangt hat,

  1. Ziffer 2
    der Auskunftspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. Ziffer 3
    der Anzeigepflicht nach Paragraph 23, Absatz , nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  1. Ziffer 4
    der Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch nach Absatz eins, Ziffer eins, ist strafbar.

(3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.

Paragraph 38,

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 39,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 40,

Vereinbarung mit anderen Ländern

Die Regelungen der Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG über einen Kostenersatz in der Sozialhilfe zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt.

Paragraph 41,

Automationsunterstützte Datenverwendung

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Sinne des Paragraph 7, DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Mindestsicherungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten automationsunterstützt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    die Hilfe Suchende und leistungsempfangende Person: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Gesundheitsdaten, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten,

  1. Ziffer 2
    von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe Suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen:
    Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung,

  1. Ziffer 3
    von Dienstgebern der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen:
    Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,

  1. Ziffer 4
    von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen:
    Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.

(2) Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Sinne des Paragraph 7, DSG 2000 ermächtigt, zum Zweck der Leistungsabrechnung von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten automationsunterstützt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    von Personen oder von Einrichtungen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz erbringen:
    Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten, Daten zur Leistungsabrechnung und Bankverbindung,

  1. Ziffer 2
    von den Ansprechpersonen nach Ziffer eins :,
    Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die Verwendung von Daten (Absatz eins und Absatz 2,) darf in Form eines Informationsverbundsystems im Sinne des Paragraph 50, DSG 2000 erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten im Sinne der Absatz eins und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus dem Informationsverbundsystem an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.

Paragraph 42,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44,

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, Sitzung 12.

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/51/EU des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1.

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.

Paragraph 43,

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9200, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen sowie gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzusprechen. Die Umstellung der Fälligkeit laufender Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 2,) ist sozial verträglich zu gestalten.

(2) Ergibt sich auf Grund der Neubemessung, dass ein niedrigerer haushaltsbezogener Anspruch auf Geldleistung mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gebühren würde, so ist die bisherige nach den Ansätzen der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1–10, gebührende Geldleistung solange weiter zu gewähren, bis der Anspruch auf die haushaltsbezogene Geldleistung nach diesem Gesetz gleich hoch ist wie die bisherige Geldleistung.

(3) Alleinstehende Personen, die nach dem 31. August 2010 erstmals einen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Paragraphen 10, Absatz eins und 11) nach diesem Gesetz haben, erhalten zum Mindeststandard nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, eine befristete monatliche Zusatzleistung in folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010                    20 Euro monatlich,

  1. Ziffer 2
    von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011                    10 Euro monatlich.

(4) Über Rechtsansprüche auf Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–7, abzusprechen.

(5) Auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, ist das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200–7, anzuwenden.

(6) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200, geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gelten als nach diesem Gesetz geschlossen.

(7) Folgende auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200, erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes:

1. Verordnung über die Berücksichtigung von

Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–1,

2. Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6–1.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung jener Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,), die volljähren Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe mit Bescheid nach diesem Gesetz gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid durchzuführen. Diese Bescheide sind innerhalb von vier Monaten nach In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab In-Kraft-Treten der Änderung dieses Gesetzes zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen.

(9) Aus Anlass der Neubemessung gemäß Absatz 8, ist eine Reduzierung einer rechtskräftig zuerkannten Geldleistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes bei unveränderten Anspruchsvoraussetzungen nicht zulässig.

(10) Allen am 1. Jänner 2014 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung oder Erhöhung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3,) sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–1, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1–3, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2–3, zugrunde zu legen.

(11) Absatz 10, gilt auch für Beschwerdeverfahren.

Paragraph 44,

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.