Niederösterreich
2100/16-0
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
21.02.2014
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst | |||
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2100/16-0 | Stammverordnung | 16/14 | 2014-02-21 |
| Blatt 1-3 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2014 |
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2014 aufgrund des Paragraph 17, NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–15 , verordnet:
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung
Modul 6 für den rechtskundigen Dienst
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Die Prüfung für den rechtskundigen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären. Zu diesem Zweck sind zwei behördliche Erledigungen aus den in Paragraph 4, Ziffer 2 bis 7 genannten Gegenständen fertigzustellen. Jede Erledigung gilt als ein Gegenstand im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Fächer der in Paragraph 4, genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur Grundkenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Faches abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. Werden Spezialkenntnisse verlangt, ist ein detailliertes Rechtswissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle nachzuweisen.
(2) In den Fächern der materiellrechtlichen Gegenständen (Paragraph 4, Ziffer 3 bis 7), die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls Spezialkenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
Paragraph 4,
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
mit den Fächern
* Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und
* NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001,
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
* Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für
die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien,
* Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1,
* Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung, LGBl. 0002/1,
* Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
* Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt 0150,
* Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich, Landesgesetzblatt 0003,
* NÖ Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt 0700,
* Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
* Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der
persönlichen Freiheit,
* Grundzüge des EU-Primärrechtes,
* Behörden und Verfahren nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, und der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350,
* Verfassungsrechtliche Grundlagen der Dienst- und Personalvertretungsrechte der NÖ Landesbediensteten und der Bundesbediensteten; Rechte und Pflichten der NÖ Landesbediensteten, Disziplinarrecht und die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, und
* NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060,
in Grundkenntnissen.
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
* Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG,
* Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
* Zustellgesetz,
* NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020,
* Umweltinformationsgesetz und
* Datenschutzgesetz 2000
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
in Grundkenntnissen.
Paragraph 5,
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied hat zumindest einen Gegenstand bei der mündlichen Prüfung selbst zu prüfen.
Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.