Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2100/2-4

Titel

NÖ Dienstausbildungsverordnung

Ausgabedatum

21.02.2014

Text

 

NÖ Dienstausbildungsverordnung

 

2100/2-0

Stammverordnung

54/06

2006-07-06

 

Blatt 1-3

2100/2-1

1. Novelle

10/08

2008-02-04

 

Blatt 1-3

2100/2-2

2. Novelle

20/13

2013-05-06

 

Blatt 3

2100/2-3

3. Novelle

24/13

2013-06-28

 

Blatt 1

2100/2-4

4. Novelle

15/14

2014-02-21

 

Blatt 2

Ausgegeben am
21.02.2014

Jahrgang 2014
15. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 28. Jänner 2014 aufgrund des Paragraph 17, NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–15 , verordnet:

Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung

Artikel I

Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird in der Tabelle in der Zeile mit der Bezeichnung “6” in der Spalte die Wortfolge “Verordnung über die Prüfung für den rechtskundigen Verwaltungsdienst, LGBl. 2200/20” durch die Wortfolge “NÖ Dienst- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Soweit Paragraph 2, hinsichtlich eines Moduls auf mehrere Verordnungen verweist, ist von diesen jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht. Im Zweifel ist auf die jeweilige fachliche Vorbildung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 2,

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:

 


Dienstausbildungsmodule:


Dienstausbildung/Dienstprüfung:


1


Verordnung über die
Kanzleiprüfung, LGBl.
2200/23 Verordnung über
die Prüfung für den
mittleren Bau- und
technischen Dienst,
LGBl. 2200/27;
Verordnung über die
Prüfung für den
mittleren Agrardienst,
LGBl. 2200/34.


2,3


NÖ Dienstausbildungs-
und
Dienstprüfungsverordnung
Modul 3,
LGBl. 2100/13.


3a


Fachsparte technischer
Dienst der NÖ
Dienstausbildungs- und
Dienstprüfungsverordnung
Modul 3,
LGBl. 2100/13.


4,5


Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen
Verwaltungsdienst und
Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst
(Verwaltungsdienstprüfung
B), LGBl. 2200/21, für
die Tätigkeit im
Bereich der allgemeinen
Verwaltung [z.B.:
Sachbearbeiter (SB)
Bezirkshauptmannschaft,
SB Amt –
Hoheitsverwaltung; SB
Buchhaltung];
Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Bau- und
technischen Dienst,
LGBl. 2200/25, für die
Tätigkeit mit
technischer Verwendung
im Bereich Verwaltung
und Straßenverwaltung
(z.B.: Bereich
Projektierung, Bereich
technische Umsetzung);
Verordnung betreffend
die Prüfung für den
gehobenen
Jugendwohlfahrtsdienst,
LGBl. 2200/31, für die
Tätigkeit im Bereich
der Jugendwohlfahrt
(z.B.: BH Amtsvormund);
Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Agrardienst,
LGBl. 2200/32, im
Bereich der Verwaltung
mit spezieller
fachlicher Ausrichtung
Agrar (z.B.: Verwendung
in der
Agrarbezirksbehörde);
Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Dienst an
Archiven und Museen,
LGBl. 2200/49;
Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Dienst an
Bibliotheken, LGBl.
2200/67; Erfolgreiche
Absolvierung eines für
Bundesbedienstete
vorgeschriebenen
Ausbildungslehrganges
und einer für
Bundesbedienstete
vorgesehenen
Dienstprüfung vor der
betreffenden
Prüfungskommission des
Bundes für den
gehobenen Pressedienst.


6


NÖ Dienst- und
Dienstprüfungsverordnung
Modul 6 für den
rechtskundigen Dienst,
LGBl. 2100/16, für den
Bereich der allgemeinen
Verwaltung mit
juristischer
Ausrichtung (z.B.:
juristische/r SB Amt
oder
Bezirkshauptmannschaft,
juristische/r
FachgebietsleiterIn
Bezirkshauptmannschaft);
Verordnung über die
Prüfung für den höheren
Bau- und Technischen
Dienst, LGBl. 2200/24,
für die Tätigkeit mit
technischer Verwendung
im Bereich Verwaltung
und Straßenverwaltung
(z.B.: Bereich
Projektierung, Bereich
technische Umsetzung);
Verordnung betreffend
die Prüfung für den
höheren land- und
forstwirtschaftlichen
Inspektionsdienst,
LGBl. 2200/30;
Verordnung über die
Prüfung für den höheren
Agrardienst, LGBl.
2200/35, im Bereich der
Verwaltung mit
spezieller fachlicher
Ausrichtung Agrar
(z.B.: Verwendung in
der
Agrarbezirksbehörde);
Verordnung über die
Prüfung für den
wissenschaftlichen
Dienst, LGBl. 2200/48,
für eine Tätigkeit mit
spezieller Ausrichtung
z.B. Wirtschaft,
Informatik,
Publizistik,
Kunstgeschichte,
Psychologie, Biologie;
Verordnung über die
Prüfung für den höheren
Bibliotheksdienst,
LGBl. 2200/68;
Erfolgreiche
Absolvierung eines für
Bundesbedienstete
vorgeschriebenen
Ausbildungslehrganges
und einer für
Bundesbedienstete
vorgesehenen
Dienstprüfung vor der
betreffenden
Prüfungskommission des
Bundes für den höheren
Pressedienst.


21


Verordnung betreffend
die Prüfung für den
mittleren technischen
Feuerwehrdienst, LGBl.
2200/29.


22


Verordnung betreffend
die Prüfung für den
technischen
Feuerwehrfachdienst,
LGBl. 2200/28.


23


Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Bau- und
technischen Dienst,
LGBl. 2200/25;
Verordnung über die
Prüfung für den
gehobenen Agrardienst,
LGBl. 2200/32.


24


Verordnung über die
Prüfung für den höheren
Bau- und Technischen
Dienst, LGBl. 2200/24;
Verordnung über die
Prüfung für den höheren
Agrardienst, LGBl.
2200/35.


51


Erfolgreiche
Absolvierung eines für
Bundesbedienstete
vorgeschriebenen
Ausbildungslehrganges
und einer für
Bundesbedienstete
vorgesehenen
Dienstprüfung vor der
betreffenden
Prüfungskommission des
Bundes für den
amtstierärztlichen
Dienst.


52


Erfolgreiche
Absolvierung eines für
Bundesbedienstete
vorgeschriebenen
Ausbildungslehrganges
und einer für
Bundesbedienstete
vorgesehenen
Dienstprüfung vor der
betreffenden
Prüfungskommission des
Bundes für den
amtsärztlichen Dienst.


71


Reife- und/oder
Diplomprüfung an der
Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik.


81


Verordnung über die
Prüfung für
motorisierte
Streckenwarte, LGBl.
2200/58.


82


Verordnung über die
Prüfung für
Straßenwärter in
besonderer Verwendung,
LGBl. 2200/59.


83


Verordnung über die
Prüfung für den
Straßen-(Brücken-)meisterdienst,
LGBl. 2200/54.


AV


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung der
Ausbildung für die
Tätigkeit als
Amtsvormund (Vorlage
einer Bestätigung der
Fachabteilung).


EDV1


Nachweis der
erfolgreichen
Absolvierung der
angebotenen
facheinschlägigen
Lehrgänge (Vorlage
einer Bestätigung als
IT-KoordinatorIn der
Stufe römisch eins).


EDV2


Nachweis der
erfolgreichen
Absolvierung der
angebotenen
facheinschlägigen
Lehrgänge (Vorlage
einer Bestätigung als
IT-KoordinatorIn der
Stufe römisch II).


EDV3


Nachweis der
erfolgreichen
Absolvierung der
angebotenen
facheinschlägigen
Lehrgänge (Vorlage
einer Bestätigung als
IT-KoordinatorIn der
Stufe römisch III).


FF


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung eines
36-monatigen
Ausbildnerprogramms
zum/zur
fachspezifischen
FachausbildnerIn
(Vorlage einer
Bestätigung der
Fachabteilung).


HL


Nachweis eines für die
konkrete Stelle
geeigneten
Leiterlehrganges (z.B.:
Diplomlehrgang Sozial
Managen der Akademie
für Sozialmanagement)
oder Absolvierung des
Ausbildungslehrganges
zum Diplomierten
Krankenhausbetriebswirt
und
Krankenhaus-Manager,
LGBl. 9440/2 oder
Absolvierung des
4-semestrigen
Universitätslehrganges
für Pflegemanagement.


IKM


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung der
fachlich einschlägigen
pädagogischen
Ausbildung und der
internen Fortbildung
für interkulturelle
MitarbeiterInnen
(Vorlage einer
Bestätigung der
Fachabteilung).


KH


Nachweis der
Absolvierung des
Ausbildungslehrganges
zum Diplomierten
Krankenhausbetriebswirt
und
Krankenhaus-Manager,
LGBl. 9440/2.


KSA


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung der
Kurzausbildung für
soziale Arbeit (Vorlage
einer Bestätigung der
Fachabteilung).


LE


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung der
notwendigen Ausbildung
(Vorlage einer
Bestätigung der

Landeskliniken-Holding).


LMA

Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,.


PA


Nachweis über die
erfolgreiche
Absolvierung einer
pädagogischen
Ausbildung (Vorlage
einer Bestätigung der
Fachabteilung).


PO


Nachweis der fachlichen
Eignung
zum/zur
Patientenombudsmann/-frau
(Vorlage einer
Bestätigung der

Landeskliniken-Holding).


TGA


Nachweis der
erfolgreichen
Absolvierung der für
Technische
Gewässeraufsichtsorgane
angebotenen
facheinschlägigen
Lehrgänge (Vorlage
einer Bestätigung der
Fachabteilung).

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.