Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule:
| Dienstausbildung/Dienstprüfung:
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1
| Verordnung über die Kanzleiprüfung, LGBl. 2200/23 Verordnung über die Prüfung für den mittleren Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/27; Verordnung über die Prüfung für den mittleren Agrardienst, LGBl. 2200/34.
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2,3
| NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3, LGBl. 2100/13.
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3a
| Fachsparte technischer Dienst der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3, LGBl. 2100/13.
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4,5
| Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst (Verwaltungsdienstprüfung B), LGBl. 2200/21, für die Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Verwaltung [z.B.: Sachbearbeiter (SB) Bezirkshauptmannschaft, SB Amt – Hoheitsverwaltung; SB Buchhaltung]; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z.B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung); Verordnung betreffend die Prüfung für den gehobenen Jugendwohlfahrtsdienst, LGBl. 2200/31, für die Tätigkeit im Bereich der Jugendwohlfahrt (z.B.: BH Amtsvormund); Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32, im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z.B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde); Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Archiven und Museen, LGBl. 2200/49; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken, LGBl. 2200/67; Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den gehobenen Pressedienst.
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6
| NÖ Dienst- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z.B.: juristische/r SB Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische/r FachgebietsleiterIn Bezirkshauptmannschaft); Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z.B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung); Verordnung betreffend die Prüfung für den höheren land- und forstwirtschaftlichen Inspektionsdienst, LGBl. 2200/30; Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35, im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z.B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde); Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z.B. Wirtschaft, Informatik, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie; Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst, LGBl. 2200/68; Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den höheren Pressedienst.
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21
| Verordnung betreffend die Prüfung für den mittleren technischen Feuerwehrdienst, LGBl. 2200/29.
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22
| Verordnung betreffend die Prüfung für den technischen Feuerwehrfachdienst, LGBl. 2200/28.
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23
| Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25; Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Agrardienst, LGBl. 2200/32.
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24
| Verordnung über die Prüfung für den höheren Bau- und Technischen Dienst, LGBl. 2200/24; Verordnung über die Prüfung für den höheren Agrardienst, LGBl. 2200/35.
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51
| Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.
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52
| Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.
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71
| Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
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81
| Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.
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82
| Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.
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83
| Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54.
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AV
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Amtsvormund (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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EDV1
| Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe I). Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe römisch eins).
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EDV2
| Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe II). Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe römisch II).
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EDV3
| Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe III). Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe römisch III).
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FF
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildnerprogramms zum/zur fachspezifischen FachausbildnerIn (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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HL
| Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z.B.: Diplomlehrgang Sozial Managen der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2 oder Absolvierung des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement.
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IKM
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für interkulturelle MitarbeiterInnen (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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KH
| Nachweis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2.
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KSA
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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LE
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der notwendigen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der NÖ Landeskliniken-Holding).
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LMA
| Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,.
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PA
| Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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PO
| Nachweis der fachlichen Eignung zum/zur Patientenombudsmann/-frau (Vorlage einer Bestätigung der NÖ Landeskliniken-Holding).
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TGA
| Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
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Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.