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Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule |
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2420/1-0 | Stammverordnung | 108/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 1-4 [CELEX: 392L0051, 32001L0019] |
2420/1-1 | 1. Novelle | 83/08 | 2008-10-30 |
| Blatt 3, 4 [CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038] |
2420/1-2 | 2. Novelle | 33/12 | 2012-05-04 |
| Blatt 4 [CELEX: 32009L0050, 32011L0098] |
2420/1-3 | 3. Novelle | 10/14 | 2014-01-31 |
| Blatt 4, 5 [CELEX: 32011L0051, 32011L0095, 32013L0025] |
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Ausgegeben am 31.01.2014 | Jahrgang 2014 10. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 14. Jänner 2014 aufgrund des § 46b Abs. 4 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420–64 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 14. Jänner 2014 aufgrund des Paragraph 46 b, Absatz 4, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420–64 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
Die Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule, LGBl. 2420/1, wird wie folgt geändert:
Im § 6 werden folgende Z. 6 bis 8 angefügt:Im Paragraph 6, werden folgende Ziffer 6 bis 8 angefügt:
Niederösterreichische Landesregierung: Sobotka | Niederösterreichische Landesregierung: Renner |
Landeshauptmann-Stellvertreter | Landeshauptmann-Stellvertreterin |
§ 1Paragraph eins,
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen.
(2) Die Ausbildung hat zumindest 140 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten können auch geblockt abgehalten werden. Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung ist Pflicht.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
§ 2Paragraph 2,
Ausbildung
(1) Der Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
Unterrichtsgegenstand
| Unterrichts- einheiten (Mindest- ausmaß)
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Pädagogische Entwicklungen
| 18
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Bildungspolitische Ziele
| 13
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Qualitätsmanagement
| 16
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Kommunikation und persönlicher Auftritt
| 16
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Führungsgrundlagen
| 15
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Präsentationstechnik
| 12
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Projektmanagement
| 7
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Öffentlichkeitsarbeit
| 8
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Personalauswahl und Mitarbeitergespräch
| 15
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Verfassungs- und Gemeinde- organisationsrecht sowie Gemeindeverbandsrecht
| 7
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Sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen (z.B. Musikschulgesetz, Dienstrecht, Haushaltsrecht)
| 13
|
(2) In den Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lernziele zu verfolgen:
Pädagogische Entwicklungen:
Kennenlernen und Anwenden von neuesten pädagogischen und didaktischen Erkenntnissen;
Bildungspolitische Ziele:
Auseinandersetzung mit bildungspolitischen Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf das niederösterreichische Musikschulwesen; Kennenlernen und Erfahrungsaustausch hinsichtlich der unterschiedlichen regionalen und strukturellen Musikschulinstitutionen;
Kommunikation und persönlicher Auftritt:
Kennenlernen von Kommunikationstechniken;
Bewusstwerden des eigenen Auftritts und der Wirkung in der Öffentlichkeit;
Kennenlernen und Anwenden von Methoden zur qualitativen Weiterentwicklung von Musikschulen;
Bewusstwerden der eigenen führungsrelevanten Stärken und Erkennen des persönlichen Entwicklungsbedarfs;
Erkennen des eigenen Präsentationsstils und Verbesserung der Ausdrucksfähigkeit und des persönlichen Stils durch Anwendung bestimmter Techniken und Methoden der Präsentation;
Kennenlernen der wesentlichen Zusammenhänge des Projektmanagements und dessen grundlegender Methoden insbesondere im Hinblick auf kulturelle Projekte;
Anwendung verschiedener Methoden von Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Gestaltung ansprechender Publikationen und Pressemitteilungen;
Personalauswahl und Mitarbeitergespräch:
Kennenlernen unterschiedlicher Auswahlmethoden und Instrumente der Personalauswahl zur Vermeidung von Fehlern bei der Personalauswahl;
Verstehen der wesentlichen Kriterien für die Vorbereitung und Durchführung von Mitarbeitergesprächen;
Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht sowie Gemeindeverbandsrecht und sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen:
Kennenlernen der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere der organisationsrechtlichen und förderrechtlichen Bestimmungen.
(3) Der Unterricht ist von fachlich qualifizierten Kräften durchzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich bezüglich der jeweils von ihnen abgehaltenen Unterrichtseinheiten während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 3Paragraph 3,
Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen
(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen anderer Bundesländer entscheidet auf Antrag nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer absolvierten Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4Paragraph 4,
Abschlussarbeit
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung ist eine Abschlussarbeit zu erstellen.
(2) Die Abschlussarbeit hat in Form einer von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer selbst gewählten schriftlich verfassten Projektarbeit zu erfolgen, die sich inhaltlich an den in der Ausbildung vermittelten Unterrichtsgegenständen orientiert und möglichst unmittelbar mit der Musikschulleitertätigkeit in Zusammenhang steht. Die Abschlussarbeit ist im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zu präsentieren, wobei auch auf die Form der Präsentation Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Präsentation der Abschlussarbeit ein Abschlusszertifikat auszuhändigen.
§ 5Paragraph 5,
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule zu gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 6) entsprechen. (1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule zu gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, vorlegt, die den Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 6,) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1: (2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
Schweizerische Eidgenossenschaft
(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
Staatsangehörigkeitsnachweis,
Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises sowie allenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung hat der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG). (5) Die Landesregierung hat der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. (6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß dieser Verordnung unterscheiden, oder
der Beruf der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten einer Leiterin oder eines Leiters einer Musikschule nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 2 geforderten Ausbildung aufweist.Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer eins und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 2, geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
* den Ort,
* den Inhalt und die Bewertung;
hinsichtlich der Eignungsprüfung:
* die zuständige Prüfungsstelle,
* die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein
dürfen.
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt. (12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Absatz eins, gleichgestellt.
§ 6Paragraph 6,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22.
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77.
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17.
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Sitzung 368
§ 7Paragraph 7,
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.