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NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014 |
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3800/3-0 | Kundmachung | 168/13 | 2013-12-23 |
| Blatt 1-12 |
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Ausgegeben am 23.12.2013 | Jahrgang 2013 168. Stück |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7:
NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
I.römisch eins.
Ab 1. Jänner 2014 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten BeträgeAb 1. Jänner 2014 lauten die in Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, angeführten Beträge
statt € 2.750,–
| € 2.961,–
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statt € 20.000,–
| € 21.536,–
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statt € 1.350,–
| € 1.453,–
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II.römisch II.
Ab 1. Jänner 2014 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
€
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird 8,60
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 8,60
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen) 2,20
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen 2,20
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,20
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen) 3,20
Sichtvermerke (Vidierungen) 3,20
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheitenrömisch eins. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen NettoeinkommenVerleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen
bis € 1.700,–
| € 129,-
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von € 1.700,01 bis € 3.400,–
| € 226,-
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von € 3.400,01 bis € 5.100,–
| € 323,-
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von € 5.100,01 bis € 6.800,–
| € 430,-
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von € 6.800,01 bis € 8.500,–
| € 506,-
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von € 8.500,01 bis € 10.200,–
| € 592,-
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von € 10.200,01 bis € 11.900,–
| € 678,-
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von € 11.900,01 bis € 13.600,-
| € 775,-
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von € 13.600,01 bis € 15.300,-
| € 861,-
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von € 15.300,01 bis € 17.000,-
| € 958,-
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über € 17.000,-
| € 1001,-
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Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 - 3 und Z. 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, - 3 und Ziffer 5, - 7 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.
Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 764,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß lit.a.Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 764,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,- gilt sinngemäß Litera ,
Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.
Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 226,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt lit.a.Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 226,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt Litera ,
Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a jedoch mindestens 45,20Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 Litera , jedoch mindestens 45,20
Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG) 323,-Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG) 323,-
Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG) 506,-Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, Absatz 5, StbG) 506,-
Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG) 107,-Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 38, Absatz 3, StbG) 107,-
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG) 107,-Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (Paragraph 30, Absatz eins, StbG) 107,-
Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 10,70Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins, StbG) 10,70
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG) 10,70Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 43, Absatz eins, StbG) 10,70
II. Veranstaltungsangelegenheitenrömisch II. Veranstaltungsangelegenheiten
Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
Erteilung einer Tanzschulbewilligung 75,-
Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5)Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,)
21.536,- Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum
als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6) 1.076,-Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 6,) 1.076,-
Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1)Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,)
mit höchstens 15 Glücksspielautomaten
| 1.076,-
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mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
| 2.153,-
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Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7) 1.076,-Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (Paragraph 7, Absatz 7,) 1.076,-
Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten 323,-Bewilligung von Glücksspielautomaten (Paragraph 8,) für jeden Glücksspielautomaten 323,-
Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9)Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (Paragraph 9,)
für jeden Glücksspielautomaten
| 215,-
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Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück 5,35
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
die sich über mehrere Gemeinden erstrecken 53,50
bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt 53,50
für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) 107,-
an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort
(z.B. Open-Air Filmvorführungen) 16,10
bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden
| 32,20
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für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde 32,20für Veranstaltungen, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde 32,20
für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken 75,-
für Motorsportveranstaltungen,
als Einzelveranstaltung
| 32,20
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als Dauerveranstaltung (z.B. Kartbahnen)
| 107,-
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für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere 53,50
für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 107,-
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden 21,50
für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 215,-
wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind,
mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 59,-
|
über 500 Personen
| 118,-
|
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,
wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
| 107,-
|
wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können
| 215,-
|
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)
mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 59,-
|
über 500 Personen
| 118,-
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Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
die sich über mehrere Bezirke erstrecken 107,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 32,20
|
über 500 Personen
| 53,50
|
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit
einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 59,-
|
über 500 Personen
| 118,-
|
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen 215,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheitenrömisch III. Sportangelegenheiten
Bewilligung zum Betrieb einer Schischule 107,-
Neubestimmung eines Schischulgebietes 21,50
Verleihung der Befugnis als Bergführer 107,-
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorterömisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume) 215,-
darüber hinaus je Betriebsraum 26,90
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt
bis zu 3 Betriebsräumen 215,-
darüber hinaus je Betriebsraum 26,90
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt 107,-
Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben 53,50
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt 107,-
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt 16,10
Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke 16,10
Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist 53,50
Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens 506,-
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen 215,-
Anerkennung eines Ortes als Kurort 323,-
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume) 215,-
darüber hinaus je Betriebsraum 26,90
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben 53,50
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen 215,-
darüber hinaus je Betriebsraum 26,90
Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens 506,-
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheitenrömisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar 0,17
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar 0,38
Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar 0,09
jedoch mindestens
| 16,10
|
höchstens
| 161,-
|
Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar 0,17
Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar 0,90
Verfügung des Ruhens der Jagd 21,50
Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten 43,-
Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft 16,10
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
jedoch mindestens 53,50
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
jedoch mindestens 53,50
Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
jedoch mindestens 53,50
Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters 32,20
Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages 16,10
Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd 3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer,
jedoch mindestens 53,50
Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
eines Jagdkartenduplikates 5,35
einer Jagdgastkarte für einen Zeitraum von 14 Tagen 12,90
für einen Zeitraum von 3 Tagen
| 9,10
|
Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende
Jagdgebiete 10,70
Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften 64,50
Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht 10,70
Bewilligung zum Fangen von Wild 43,-
Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550 16,10Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, und den Verboten des Paragraph 12, des NÖ Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550 16,10
Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren 43,-
Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen 53,50
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd 102,-
Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 26,90Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500) 26,90
Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig 10,70
Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 102,-Jagdprüfung (Paragraph 60, Absatz eins und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500) 102,-
Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier 107,-
Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) 21,50Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550) 21,50
72. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens
unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550), für jedes Fischwasser 21,50unter Verwendung von elektrischem Strom (Paragraph 13, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550), für jedes Fischwasser 21,50
eines Fischerkartenduplikates 5,35
einer Fischergastkarte für 30 Tage 12,90
Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 107,-
Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 69,50
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2 387,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
| 538,-
|
und von mehr als 10.000 m2
| 753,-
|
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
bis 5.000 m2
| 161,-
|
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
| 269,-
|
und von mehr als 10.000 m2
| 430,-
|
Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 215,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
| 53,50
|
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 150,-
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 96,50
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2
| 38,70
|
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 69,50
Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 69,50
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
| 161,-
|
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
| 323,-
|
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 26,90
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m
| 69,50
|
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m
| 150,-
|
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2 376,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
| 538,-
|
von mehr als 10.000 m2
| 753,-
|
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2 161,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
| 269,-
|
von mehr als 10.000 m2
| 430,-
|
Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten 101,-
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2 161,-
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2
| 269,-
|
von mehr als 10.000 m2
| 430,-
|
Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet 107,-
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2.Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2.
Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,05
jedoch mindestens
| 5,35
|
höchstens
| 215,-
|
Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1Eigentumsübertragungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
jedoch mindestens
| 10,70
|
höchstens
| 215,-
|
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4.Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 4.
Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,05
jedoch mindestens
| 5,35
|
höchstens
| 215,-
|
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes
jedoch mindestens
| 107,-
|
höchstens
| 506,-
|
VI. Straßenverkehrsangelegenheitenrömisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 14,50
für mehrmalige Fahrten 33,30
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 33,30
für mehrmalige Fahrten 69,50
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 14,50
für mehrmalige Fahrten 33,30
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 33,30
für mehrmalige Fahrten 69,50
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 4450, erfolgen.
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (Paragraph 62, Absatz 4, StVO 1960)
für eine einmalige Ladetätigkeit 14,50
für mehrmalige Ladetätigkeit 33,30
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist 45,20
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 118,-
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist 69,50
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 183,-
Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960) 4,50Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (Paragraph 65, Absatz eins, StVO 1960) 4,50
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)
Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage) 9,10
vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter) 4,50
Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 9,10
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 26,90
Verwendung von Lautsprecherwagen
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist 45,20
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 226,-
alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen 69,50alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera a,), b) und c) fallen 69,50
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)
für kürzere als Jahresfrist 69,50
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 226,-
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 18,20
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 45,20
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 11,80Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, StVO 1960) 11,80
VII. Energieangelegenheitenrömisch VII. Energieangelegenheiten
Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810
Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4) 43,-Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (Paragraph 4, Absatz 4,) 43,-
Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz) 43,-Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz) 43,-
Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz) 43,-Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz) 43,-
Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV 10,70Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV 10,70
von mehr als 110 kV
| 21,50
|
jedoch mindestens
| 43,-
|
höchstens
| 506,-
|
Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch mindestens 43,-Baubewilligung (Paragraph 7, Absatz 2,) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (Paragraph 9, Absatz 2,) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens 43,-
Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3) 43,-Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 10, Absatz 3,) 43,-
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1) 43,-Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins,) 43,-
Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1) 64,50Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 18, Absatz eins,) 64,50
Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800
Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1)Genehmigung einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,)
je kW installierter Leistung
| 0,21
|
jedoch mindestens
| 43,-
|
und höchstens
| 506,-
|
Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) die Hälfte der Ansätze nach lit.a jedoch mindestens 43,-Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,) die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens 43,-
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) 86,-Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,) 86,-
Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1) 86,-Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (Paragraph 15, Absatz eins,) 86,-
Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1) 64,50Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (Paragraph 22, Absatz eins,) 64,50
Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1) 107,-Enteignung für Erzeugungsanlagen (Paragraph 23, Absatz eins,) 107,-
Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4) 86,-Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (Paragraph 35, Absatz 5,) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (Paragraph 35, Absatz 4,) 86,-
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1) 506,-Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (Paragraph 53, Absatz eins,) 506,-
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2) 86,-Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) oder Pächters (Paragraph 59, Absatz 2,) 86,-
Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes 107,-Gestattung der Überlassung (Paragraph 64, Absatz 4,) oder Enteignung (Paragraph 64, Absatz 5,) eines Netzes 107,-
sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 43,-
Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1) 43,-Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (Paragraph 5, Absatz eins,) 43,-
Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1) 21,50Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (Paragraph 10, Absatz eins,) 21,50
sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 21,50
VIII. Bauangelegenheitenrömisch VIII. Bauangelegenheiten
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) 16,10Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) 16,10
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche 0,50Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche 0,50
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (§ 14 Z. 2, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996) 60,-Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (Paragraph 14, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996) 60,-
Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (§ 14 Z. 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 37,60Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (Paragraph 14, Ziffer 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 37,60
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996) 37,60Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996) 37,60
Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996) 32,20Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996) 32,20
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)
die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
Zulassung von Bauprodukten (§ 46 NÖ Bauordnung 1996)Zulassung von Bauprodukten (Paragraph 46, NÖ Bauordnung 1996)
Zulassung auf Grund einer Neuzulassung eines anderen Bundeslandes 753,-
Ergänzung einer Zulassung 753,-
Verlängerung der Zulassung 323,-
Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (§ 34 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 215,-Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (Paragraph 34, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 215,-
IX. Tierzuchtangelegenheitenrömisch IX. Tierzuchtangelegenheiten
Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 538,-mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 538,-
ohne die Ermächtigung nach lit. a 484,-ohne die Ermächtigung nach Litera a, 484,-
sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach lit.a oder bsowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag nach Litera , oder b
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 107,-
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 53,50Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 53,50
Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (§ 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt (Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen für jede Rasse 107,-
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
für jede Rasse 161,-
für jede sonstige wesentliche Änderung 53,50
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 19 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 53,50Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (Paragraph 19, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 53,50
IX. Verschiedenesrömisch IX. Verschiedenes
Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
für eine bestimmte Veranstaltung 10,70
für einen bestimmten Zeitraum 53,50
auf unbegrenzte Dauer 166,-
Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens 506,-
Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm) 4,50
Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit 0,10Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (Paragraph 18, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit 0,10
jedoch mindestens
| 215,-
|
höchstens
| 1001,-
|
Ausstellung des internationalen Leichenpasses 32,20
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170) 20,30Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170) 20,30