Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9200/5-1

Titel

Verordnung über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung

Ausgabedatum

23.12.2013

Text

 

Verordnung über die Geschäftsführung des Beirates für Sozialplanung

 

9200/5-0

Verordnung

69/01

2001-07-31

 

Blatt 1, 2

9200/5-1

1. Novelle

165/13

2013-12-23

 

Blatt 2

Ausgegeben am
23.12.2013

Jahrgang 2013
165. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2013 auf Grund des Paragraph 59, Absatz 6, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–12 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Geschäftsordnungen der Beiräte im Sozialhilfebereich

Artikel I

Die Verordnung über die Geschäftsordnungen der Beiräte im Sozialhilfebereich, LGBl. 9200/5, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung erhält folgenden Titel:
    “Verordnung über die Geschäftsführung des Beirates
    für Sozialplanung”

  1. Ziffer 2
    Nach Paragraph 6, entfällt Abschnitt 2.

  1. Ziffer 3
    Abschnitt 3 erhält die Bezeichnung Abschnitt 2.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Schwarz

Abschnitt 1

Beirat für Sozialplanung

Paragraph eins,

Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat.

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung des Beirates.

Paragraph 2,

Einberufung

(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Bei begründetem schriftlichem Antrag von mindestens 8 Mitgliedern des Beirates hat der Vorsitzende eine Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Antrages einzuberufen.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen. Zwischen Zustellung der Einladung und Sitzung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

(3) Die Einladung hat zu enthalten

* den Ort und die Zeit (Beginn) der Sitzung

* die Tagesordnung

(4) Ist ein Mitglied des Beirates an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied zu benachrichtigen.

(5) Die Sachverständigen oder Auskunftspersonen, die der Beirat zur Beratung besonderer Fragen beizieht, sind vom Vorsitzenden in gleicher Weise zu den Sitzungen einzuladen.

Paragraph 3,

Sitzungsführung

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung, erteilt das Wort, lässt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.

Paragraph 4,

Abstimmung

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die nach einer allfälligen Debatte gestellten Anträge zur Abstimmung gelangen.

Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen.

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dem Antrag die Zustimmung erteilt.

(3) Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen sind, dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates zustimmen. Jedes Mitglied des Beirates kann solche begründeten Anträge (Dringlichkeitsanträge) zu Beginn der Sitzung einbringen.

(4) Alle Mitglieder des Beirates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

Paragraph 5,

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift in Form eines Resümeeprotokolles zu verfassen, die zu enthalten hat:

* den Ort und die Zeit der Sitzung

* die Namen der Anwesenden

* die Tagesordnung

* die Anträge/Abstimmungsergebnisse (Paragraph 4,)

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(3) Jedem Mitglied des Beirates, im Fall der Verhinderung auch dem jeweiligen Ersatzmitglied, ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung findet nur statt, wenn dies innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung verlangt wird.

Paragraph 6,

Nichtöffentlichkeit

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

Abschnitt 2

Schlussbestimmung

Paragraph 9,

Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnungen der Beiräte im Sozialhilfebereich, LGBl. 9200/5–0, außer Kraft.