Niederösterreich
7071/5-0
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
23.12.2013
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe | |||
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7071/5-0 | Stammverordnung | 163/13 | 2013-12-23 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung hat am 10. Dezember 2013 aufgrund des Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Landesgesetzblatt 7071–3 , verordnet:
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages
des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Aufteilung des Abgabenertrages
Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.
Paragraph 2,
Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages
im Jahr 2014
Vom im Jahr 2014 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €
4.000.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.
Paragraph 3,
Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages
im Jahr 2015
Vom im Jahr 2015 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €
7.500.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.
Paragraph 4,
Aufteilung des auf die Gemeinden
entfallenden Abgabenertrages
(1) Der Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des Paragraph 56, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–12, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.
(2) Nach Ablauf des im Absatz eins, genannten Zeitpunktes ist der Abgabenertrag der nächstfolgenden Jahre auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach Paragraph 9, Absatz 9, des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2013,.
(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach Paragraph 56, Absatz 3, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–12.
Paragraph 5,
Anrechnung des auf die Gemeinden
entfallenden Abgabenertrages
Solange bei der Aufteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–12, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.
Paragraph 6,
Abrechnung des Gemeindeanteiles
(1) Die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und LT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.
(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.