Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3800/2-6

Titel

GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973

Ausgabedatum

23.12.2013

Text

 

GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973

 

3800/2-0

Stammverordnung

183/73

1973-11-26

 

Blatt 1-5

3800/2-1

1. Novelle

80/81

1981-06-26

 

Blatt 2, 3, 4, 5

3800/2-2

2. Novelle

159/96

1996-11-28

 

Blatt 3, 3a

3800/2-3

3. Novelle

65/97

1997-06-30

 

Blatt 2, 3/3a, 4/5

3800/2-4

4. Novelle

163/01

2001-10-31

 

Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5

3800/2-5

5. Novelle

28/11

2011-03-18

 

Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5

3800/2-6

6. Novelle

162/13

2013-12-23

 

Blatt 1, 2, 3/3a

Ausgegeben am
23.12.2013

Jahrgang 2013
162. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2013 aufgrund des Paragraph 2, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, , verordnet:

Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

Artikel I

Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, wird das Wort “Gemeindebeamte” durch das Wort “Gemeindebedienstete” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Tarifpost 1 und in Tarifpost 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In der Tarifpost 25 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Feststellungsbescheid” durch das Wort “Feststellungsentscheidung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreter
Sobotka

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Renner

Auf Grund des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,, wird verordnet:

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

Paragraph 2,

(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.

(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

Paragraph 3,

(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.

(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.

(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.

römisch II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

Paragraph 4,

(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z.B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

Paragraph 5,

Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.

römisch III. Schlußbestimmungen

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

              

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

                    Euro

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
    erteilt wird                     8,–

  1. Ziffer 2
    Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung
    getragen wird                    8,–

  1. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)                    3,–

  1. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen                    3,–

  1. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen                    2,10

  1. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)                    3,–

  1. Ziffer 7
    Sichtvermerke und Vidierungen                    3,–

B. Besonderer Teil

römisch eins. Gebrauch des Gemeindewappens

  1. Ziffer 8
    Bewilligung zum Gebrauch des Wappens

  1. Litera a
    einer Stadt mit eigenem Statut                    480,–

  1. Litera b
    einer anderen Gemeinde                    320,–

römisch II. Örtliche Veranstaltungspolizei

  1. Ziffer 9
    Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer

  1. Litera a
    bis zu 3 Tagen                    20,–

  1. Litera b
    von mehr als 3 Tagen                    30,–

  1. Ziffer 10
    Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer

  1. Litera a
    bis zu 3 Tagen                    40,–

  1. Litera b
    von mehr als 3 Tagen                    60,–

  1. Ziffer 11
    Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum

  1. Litera a
    bis 500 Personen                    70,–

  1. Litera b
    über 500 Personen                    90,–

Für die Genehmigung von Änderungen solcher

Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe

zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung

zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

römisch III. Örtliche Straßenpolizei

  1. Ziffer 12
    Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde
    erlassen wurden; für eine einmalige Fahrt                    13,50
    für mehrmalige Fahrten                    31,–

  1. Ziffer 13
    Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen für eine einmalige Ladetätigkeit                     13,50
    für mehrmalige Ladetätigkeit                    31,–

  1. Ziffer 14
    Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und
    für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann

  1. Litera a
    durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

  1. Sub-Litera, a, a
    fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage)                    8,50

  1. Sub-Litera, b, b
    vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter)                    4,20

  1. Litera b
    durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten
    Fuhrwerken für länger als 3 Tage                    25,–

  1. Litera c
    durch Verwendung von Lautsprecherwagen                    42,–

  1. Litera d
    für alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera ,, b und c fallen                    65,–

  1. Ziffer 15
    Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

  1. Litera a
    für kürzere als Jahresfrist                    65,–

  1. Litera b
    für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer                    210,–

  1. Ziffer 16
    Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik                    13,50

  1. Ziffer 17
    Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

  1. Litera a
    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist                    17,–

  1. Litera b
    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer                    42,–
    höchstens jedoch                    250,–

  1. Ziffer 18
    Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes
    entlang von Liegenschaften von Schnee
    und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis                    13,50

  1. Ziffer 19
    Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße                    11,–

römisch IV. Örtliche Gesundheitspolizei

  1. Ziffer 20
    Totenbeschau                    53,50

  1. Ziffer 21
    (entfällt)

  1. Ziffer 22
    Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes                    225,–

  1. Ziffer 23
    (entfällt)

  1. Ziffer 24
    Bewilligung der Enterdigung einer Leiche                    35,–

  1. Ziffer 25
    Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle                    35,–

römisch fünf. Örtliche Baupolizei

  1. Ziffer 26
    Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben                    15,–

  1. Ziffer 27
    Bestätigung über die Nichtuntersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland                    13,50

  1. Ziffer 28
    Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz                    26,90

  1. Ziffer 29
    Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche                    0,50
    mindestens jedoch                    85,–

  1. Ziffer 30
    Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder
    den Abbruch von Bauwerken sowie für
    Veränderungen der Höhenlage des Geländes                    56,–

  1. Ziffer 31
    Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen, Geräten und Feuerungsanlagen                    35,–

  1. Ziffer 32
    Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten                    35,–

  1. Ziffer 33
    Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes                    30,–

  1. Ziffer 34
    Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben                    die doppelten                    Ansätze der Tarif-                    posten 29 bis 33

  1. Ziffer 35
    Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung                    die halben                    Ansätze der Tarif-                    posten 29 bis 32

  1. Ziffer 36
    Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung                    die Ansätze                    der Tarifposten                    29, 30, 31 und 33

römisch VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

  1. Ziffer 37
    Bewilligung der freiwilligen Feilbietung                    1,5 % des                    Schätzwertes des                    zu versteigernden                    Gegenstandes

 


mindestens jedoch


13,50

römisch VII. Örtliches Gewerberecht

  1. Ziffer 38
    Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe
    gemäß Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung
    1994 mit einer Gültigkeitsdauer

  1. Litera a
    für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage                    13,50

  1. Litera b
    bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage                    26,90

  1. Litera c
    für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage                    53,70

  1. Ziffer 39
    Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen                    13,50

römisch VIII. Örtliches Wasserrecht

  1. Ziffer 40
    Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht 13,50