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GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973 |
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3800/2-0 | Stammverordnung | 183/73 | 1973-11-26 |
| Blatt 1-5 |
3800/2-1 | 1. Novelle | 80/81 | 1981-06-26 |
| Blatt 2, 3, 4, 5 |
3800/2-2 | 2. Novelle | 159/96 | 1996-11-28 |
| Blatt 3, 3a |
3800/2-3 | 3. Novelle | 65/97 | 1997-06-30 |
| Blatt 2, 3/3a, 4/5 |
3800/2-4 | 4. Novelle | 163/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5 |
3800/2-5 | 5. Novelle | 28/11 | 2011-03-18 |
| Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5 |
3800/2-6 | 6. Novelle | 162/13 | 2013-12-23 |
| Blatt 1, 2, 3/3a |
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Ausgegeben am 23.12.2013 | Jahrgang 2013 162. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2013 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2013 aufgrund des Paragraph 2, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, , verordnet:
Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973
Artikel I
Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird das Wort “Gemeindebeamte” durch das Wort “Gemeindebedienstete” ersetzt.Im Paragraph 5, wird das Wort “Gemeindebeamte” durch das Wort “Gemeindebedienstete” ersetzt.
In Tarifpost 1 und in Tarifpost 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.In Tarifpost 1 und in Tarifpost 2 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
In der Tarifpost 25 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Feststellungsbescheid” durch das Wort “Feststellungsentscheidung” ersetzt.In der Tarifpost 25 des Tarifs über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben wird das Wort “Feststellungsbescheid” durch das Wort “Feststellungsentscheidung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreter Sobotka | Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann-Stellvertreterin Renner |
Auf Grund des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 98/1969, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1969,, wird verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 2Paragraph 2,
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.
(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
§ 3Paragraph 3,
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.
(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.
(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.
II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgabenrömisch II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben
§ 4Paragraph 4,
(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.
(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.
(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z.B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.
(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.
§ 5Paragraph 5,
Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.
III. Schlußbestimmungenrömisch III. Schlußbestimmungen
§ 6Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
Euro
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt wird 8,–
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung
getragen wird 8,–
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen) 3,–
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen 3,–
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung) 3,–
Sichtvermerke und Vidierungen 3,–
B. Besonderer Teil
I. Gebrauch des Gemeindewappensrömisch eins. Gebrauch des Gemeindewappens
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
einer Stadt mit eigenem Statut 480,–
einer anderen Gemeinde 320,–
II. Örtliche Veranstaltungspolizeirömisch II. Örtliche Veranstaltungspolizei
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer DauerAusstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 7, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
von mehr als 3 Tagen 30,–
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
von mehr als 3 Tagen 60,–
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
Für die Genehmigung von Änderungen solcher
Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe
zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung
zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Örtliche Straßenpolizeirömisch III. Örtliche Straßenpolizei
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde
erlassen wurden; für eine einmalige Fahrt 13,50
für mehrmalige Fahrten 31,–
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen für eine einmalige Ladetätigkeit 13,50
für mehrmalige Ladetätigkeit 31,–
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und
für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
durch Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage) 8,50
vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter) 4,20
durch Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten
Fuhrwerken für länger als 3 Tage 25,–
durch Verwendung von Lautsprecherwagen 42,–
für alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit.a, b und c fallen 65,–für alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera ,, b und c fallen 65,–
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
für kürzere als Jahresfrist 65,–
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 210,–
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik 13,50
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 17,–
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 42,–
höchstens jedoch 250,–
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes
entlang von Liegenschaften von Schnee
und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis 13,50
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße 11,–
IV. Örtliche Gesundheitspolizeirömisch IV. Örtliche Gesundheitspolizei
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes 225,–
Bewilligung der Enterdigung einer Leiche 35,–
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle 35,–
V. Örtliche Baupolizeirömisch fünf. Örtliche Baupolizei
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben 15,–
Bestätigung über die Nichtuntersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland 13,50
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz 26,90
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche 0,50
mindestens jedoch 85,–
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder
den Abbruch von Bauwerken sowie für
Veränderungen der Höhenlage des Geländes 56,–
Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen, Geräten und Feuerungsanlagen 35,–
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 35,–
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes 30,–
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarif- posten 29 bis 33
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung die halben Ansätze der Tarif- posten 29 bis 32
Baubehördliche Überprüfung von Bauwerken auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung die Ansätze der Tarifposten 29, 30, 31 und 33
VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachenrömisch VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung 1,5 % des Schätzwertes des zu versteigernden Gegenstandes
VII. Örtliches Gewerberechtrömisch VII. Örtliches Gewerberecht
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe
gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnunggemäß Paragraph 113, Absatz 3, Gewerbeordnung
1994 mit einer Gültigkeitsdauer
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 13,50
bis zehn kalendermäßig bestimmte Tage 26,90
für mehr als zehn kalendermäßig bestimmte Tage 53,70
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen 13,50
VIII. Örtliches Wasserrechtrömisch VIII. Örtliches Wasserrecht
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht 13,50