Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9230/1-1

Titel

NÖ Sozialbetreuungsberufe- Ausbildungsverordnung 2007

Ausgabedatum

20.12.2013

Text

 

NÖ Sozialbetreuungsberufe- Ausbildungsverordnung 2007

 

9230/1-0

Stammverordnung

75/07

2007-09-28

 

Blatt 1-13

9230/1-1

1. Novelle

159/13

2013-12-20

 

Blatt 5

Ausgegeben am
20.12.2013

Jahrgang 2013
159. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund der Paragraphen 11, Absatz 3,, 12 Absatz 3,, 13 Absatz 3 und 21 Absatz 5, des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007 (NÖ SBBG 2007), Landesgesetzblatt 9230–1 , verordnet:

Änderung der NÖ Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007

(NÖ SBB-AV 2007)

Artikel I

Die NÖ Sözialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung 2007 (NÖ SBB-AV 2007), LGBl. 9230/1, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Schwarz

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Androsch

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007 (NÖ SBBG 2007) sowie die Fortbildung, Gleichstellung von Ausbildungen und die Ausbildungseinrichtungen.

(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.

2. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

Paragraph 2,

Allgemeines

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Heimhelferinnen und Heimhelfer in der Lage sind, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Weiters sind die Heimhelferinnen und Heimhelfer dazu auszubilden, die Betreuten bei der Basisversorgung einschließlich der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln zu unterstützen.

(2) Die Rechtsträger der Ausbildungseinrichtungen können die Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder in Form von Block-Lehrveranstaltungen, die jeweils bestimmten inhaltlichen Modulen entsprechen können, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt.

(3) Die Teilnahme an der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht, wobei maximal 24 Unterrichtseinheiten versäumt werden dürfen.

(4) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist insbesondere aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen oder Mutterschutz bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Bei Fortsetzung der Ausbildung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

Paragraph 3,

Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 angeführten Unterrichtseinheiten. Das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrierten Bestandteil der Ausbildung.

(2) Der Unterricht ist im jeweiligen Unterrichtsgegenstand von fachlich qualifizierten Lehrkräften (Ärztin bzw. Arzt, Psychologin bzw. Psychologe, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Diplom- und Fach-Sozialbetreuerin bzw. Diplom- und Fach-Sozialbetreuer, Heimhelferin bzw. Heimhelfer usw.) mit Erfahrung in den Bereichen “Altenarbeit”, “Familienarbeit”, “Behindertenarbeit”, “Behindertenbetreuung” oder der “Gesundheits- und Krankenpflege” durchzuführen.

(3) Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(4) Für die Vermittlung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” sind die in der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung vorgesehenen Fach- und Lehrkräfte heranzuziehen.

(5) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(6) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat die Ausbildung zu evaluieren.

Paragraph 4,

Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9230–0, angeführten Tätigkeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) Die praktische Ausbildung ist in ambulanten, teilstationären und stationären Sozialhilfeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 44, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–4, zu absolvieren. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums sicherzustellen und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikantinnen und Praktikanten bzw. deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.

(3) Der Rechtsträger der Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter Personen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung zu bedienen.

(4) Die Praktikumsbegleiter der Ausbildungseinrichtungen haben die Praktika regelmäßig mit den Ausbildungsteilnehmern zu reflektieren.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Praktikumsstelle hat für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die nachstehende Punkte zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Anzahl und Inhalte der geleisteten Praktikumsstunden

  1. Ziffer 2
    Art des Praktikums (ambulant, teilstationär oder stationär)

  1. Ziffer 3
    Beurteilung der Praxis mit “bestanden” oder “nicht bestanden”.

(6) Eine praktische Ausbildung darf einmal wiederholt werden.

Paragraph 5,

Kommissionelle Abschlussprüfung

(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei Lehrkräften zu bestehen, wobei eine Lehrkraft in den Gegenständen “Grundpflege und Beobachtung” oder “Haushaltsführung” unterrichtet haben muss.

(3) Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt die oder der vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung ernannte Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bzw. bei Verhinderung die jeweilige Vertretung. Vor der Ernennung muss die Zustimmung durch die Landesregierung erfolgen. Dem Vorsitz obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen, in das die zu Prüfenden Einsicht nehmen können.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist

  1. Ziffer eins
    die Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3,,

  1. Ziffer 2
    das Vorliegen der Bescheinigung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, wobei diese die Beurteilung “bestanden” aufweisen muss,

  1. Ziffer 3
    die erfolgreiche Absolvierung der Einzelprüfungen gemäß Paragraph 10, der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung und

  1. Ziffer 4
    die Bestätigung über die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung.

(5) Die Abschlussprüfung hat durch Fallbeispiele oder in Form von Einzelfragen pro Fach zu erfolgen.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “mit Erfolg bestanden” oder “nicht bestanden” zu erfolgen.

(7) Die Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen.

Paragraph 6,

Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 16 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

3. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer

Paragraph 7,

Fachausbildung und Fachprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 3 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Fachabschluss sind mindestens zwei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung bildet die Planung und Durchführung eines Fachprojektes am Praktikumsplatz samt Dokumentation und eine diesbezügliche mündliche Prüfung. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung des Fachprojektes und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Fachprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

Paragraph 8,

Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

4. Abschnitt

Ausbildung und Prüfung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer

Paragraph 9,

Diplomausbildung und Diplomprüfung

(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung sind in Anlage 4 näher geregelt. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Umsetzung des theoretischen Wissens erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(4) Die praktische Ausbildung hat unter Aufsicht und Begleitung jener Schulen für Sozialbetreuungsberufe oder anderer Ausbildungseinrichtungen, an der die theoretische Ausbildung absolviert wird, zu erfolgen. Eine im Hinblick auf den Ausbildungsschwerpunkt einschlägige Berufstätigkeit kann als Praktikum angerechnet werden.

(5) Bei der Auswahl und der Durchführung der Praktika muss gewährleistet sein, dass die für die in den jeweiligen Schwerpunkten der Tätigkeitsbereiche der Fach- und Diplomsozialbetreuer oder Fach- und Diplomsozialbetreuerinnen erforderlichen Kompetenzen erworben werden können. Weiters ist sicherzustellen, dass entsprechend qualifiziertes Fachpersonal die Anleitung am Praktikumsplatz wahrnimmt.

(6) Maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegehilfepraktika) kann in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(7) Für den Diplomabschluss sind insgesamt mindestens drei unterschiedliche Praktika mit je mindestens 120 Stunden zu absolvieren.

(8) Den Abschluss der Ausbildung für Diplom-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuerinnen bildet eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes, und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Voraussetzung für den Abschluss ist die positive Beurteilung der Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung.

(9) Eine Klausurarbeit der Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden.

(10) Eine mündliche Diplomprüfung darf zwei Mal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin bei Vorliegen wichtiger Gründe von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter genehmigt werden.

Paragraph 10,

Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung sind 32 Stunden an Fortbildung zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu absolvieren.

5. Abschnitt

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 11,

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

(1) Im Rahmen einer Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf sind Prüfungen, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, auf die Einzelprüfungen insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit im anerkannten Ausmaß von der Teilnahme am Unterricht bzw. von der Ablegung der Einzelprüfung.

(2) Praktika, die im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt haben.

(3) Die Ausbildungsleitungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des Ausbildungsteilnehmers oder der Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika gemäß Absatz eins und 2 zu entscheiden.

6. Abschnitt

Gleichgestellte Ausbildungen

Paragraph 12,

Gleichgestellte Ausbildungen

(Fachausbildung)

Folgende, bis 30. Juni 2008 absolvierte, Ausbildungen sind der Fach-Sozialbetreuerinnen- und Fach-Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

  1. Ziffer eins
    Personen, die eine Ausbildung zum Behindertenbetreuer oder zur Behindertenbetreuerin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs- Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach – Sozialbetreuerin BB” oder “Fach – Sozialbetreuer BB” zu wenn die Qualifikationsunterschiede hinsichtlich der Inhalte und des Stundenausmaßes durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden.

Das im Rahmen der Ergänzungsausbildung erforderliche Praktikum kann durch Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter Anleitung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen ersetzt werden. Die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes muss mindestens im Umfang des geforderten Praktikums erfolgen. Während der Ergänzungsausbildung entfällt die Pflicht zur Fortbildung.

  1. Ziffer 2
    Personen, die eine Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, geführt wird, und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ”Fach – Sozialbetreuerin BA” oder “Fach – Sozialbetreuer BA” zu führen.

Paragraph 13,

Gleichgestellte Ausbildungen

(Diplomausbildung)

Folgende, bis 31. Dezember 2010 absolvierte, Ausbildungen sind der Diplom–Sozialbetreuerinnen- und Diplom– Sozialbetreuerausbildung gleichgestellt und berechtigen zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung der Sozialbetreuungsberufe:

  1. Ziffer eins
    Personen, die eine Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen oder zur diplomiertenBehindertenpädagogin an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, geführt wird, und ein Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,, erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BB” oder “Diplom – Sozialbetreuer BB” zu führen.

  1. Ziffer 2
    Personen, die eine Ausbildung zur diplomierten Behindertenpädagogin oder zum diplomierten Behindertenpädagogen an einer Schule, die gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, geführt wird, erfolgreich absolviert haben und über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, verfügen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom – Sozialbetreuerin BA” oder “Diplom – Sozialbetreuer BA” zu führen.

7. Abschnitt

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 14,

Ausbildungseinrichtungen

(1) Ausbildungseinrichtungen dürfen nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung geführt werden.

(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Heimhelferinnen und Heimhelfer in Niederösterreich mit Bescheid zu bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    die von ihnen angebotene Ausbildung den im 2. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” angeboten werden darf,

  1. Ziffer 2
    für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

  1. Ziffer 3
    für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

  1. Ziffer 4
    die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Landesregierung hat die Ausbildungseinrichtungen für die Fach- oder Diplomsozialbetreuerinnen und Fach- oder Diplomsozialbetreuer in Niederösterreich mit Bescheid zu bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    die von ihnen angebotene Ausbildung den im 3. bzw. 4. Abschnitt festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht und an dieser Einrichtung nach bundesrechtlichen Vorschriften das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” bzw. ein Pflegehilfelehrgang angeboten werden darf,

  1. Ziffer 2
    für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend fachlich und pädagogisch qualifiziertes Lehrpersonal sowie ein entsprechender Leiter bzw. eine entsprechende Leiterin zur Verfügung steht,

  1. Ziffer 3
    für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten sowie entsprechende Lehrmittel vorhanden sind und

  1. Ziffer 4
    die Möglichkeit der Fortbildung und Ergänzungsausbildung gewährleistet ist.

(4) Von der Landesregierung bewilligte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen und Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung, Fort- und Ergänzungsausbildung, Prüfungs- und Ausbildungsbestätigungen auszustellen.

(5) Ausbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch von ihr befugte Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe befugt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin bzw. der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(7) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimhelfer-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. 9230/1–0, außer Kraft.