Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9020/7-3

Titel

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

Ausgabedatum

20.12.2013

Text

 

Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

 

9020/7-0

Verordnung

90/02

2002-08-29

 

Blatt 1-7
[CELEX: 31994L0033]

9020/7-1

1. Novelle

50/07

2007-06-29

 

Blatt 1-8

9020/7-2

2. Novelle

94/10

2010-12-17

 

Blatt 2, 3, 3a, 5, 6, 7, 8
[CELEX: 32006L0025]

9020/7-3

3. Novelle

158/13

2013-12-20

 

Blatt 2, 3, 5, 6, 7

Ausgegeben am
20.12.2013

Jahrgang 2013
158. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–30 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft

(NÖ LFW JB-VO)

Artikel I

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW JB-VO), LGBl. 9020/7, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach dem Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 131/2009” die Wortfolge “in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013” angefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 3, wird das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 13/2006” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 106/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 90/2009” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 87/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, wird das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 80/2007” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 28/2012” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 6, Ziffer 9, werden die Zitate “BGBl. römisch eins Nr. 17/2009” und “BGBl. römisch eins Nr. 41/2005” jeweils durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 180/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In der Überschrift des Paragraph 8, wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 8, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird in der Spalte “Ausgabe” das Datum “15. Februar 2009” und das Datum “1. April 2010” jeweils durch das Datum “1. April 2012” ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird jeweils in der Spalte “Titel” der Klammerausdruck “(ISO 11681-1:2004, einschließlich Änderung 1:2007)” durch den Klammerausdruck “(ISO 11681-1:2011)” und der Klammerausdruck “(ISO 11681-2:2006)” durch den Klammerausdruck “(ISO 11681-2:2011)” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird in der Spalte “Titel” das Wort “Prüfung” durch das Wort “Prüfungen” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, und Minderjährige im Sinne des Paragraph 108, Absatz 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020.

(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer landwirtschaftlichen Fachschulausbildung.

(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder Fachkurs gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der NÖ land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, Landesgesetzblatt 5030) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit nach einheitlichen Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 74, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 76, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, zu treffen.

(7) Strengere Vorschriften nach der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

(8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Paragraph 2,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

(1) Verboten sind die in Ziffer bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.

  1. Ziffer eins
    Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:

  1. Litera a
    krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,

  1. Litera b
    sensibilisierende Arbeitsstoffe,

  1. Litera c
    sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,

  1. Litera d
    gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,

  1. Litera e
    ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,

  1. Litera f
    chronisch schädigende Arbeitsstoffe,

  1. Litera g
    Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,

  1. Litera h
    Asbest;

  1. Ziffer 2
    Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer , angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;

  1. Ziffer 3
    Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;

  1. Ziffer 4
    Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;

  1. Ziffer 5
    Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.

(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.

(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von

  1. Ziffer eins
    Blei, seinen Legierungen und Verbindungen oder

  1. Ziffer 2
    Benzol

in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, notwendig wären.

(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;

  1. Ziffer 2
    Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 3
    Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 47, Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.

Paragraph 3,

Arbeiten unter physikalischen

Einwirkungen

(1) Verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (NÖ LFW LV-VO), LGBl. 9020/16–1, überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

  1. Ziffer eins
    unter Einwirkung von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz in Bereichen, in denen die Referenzwerte (Auslösewerte) für berufliche Exposition nach dem Stand der Technik überschritten sind;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 2
    mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 3
    unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.

(3) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2013,.

Paragraph 4,

Arbeiten unter psychischen und

physischen Belastungen

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

  1. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

  1. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad C;
    erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 Grad C bis -25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Paragraph 5,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer eins a
    Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung;
    unter Aufsicht fallweise erlaubt und zwar mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn die Motorkettensägen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2 entsprechen und die Jugendlichen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen;

  1. Ziffer 2
    Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen;

Erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 3
    Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 4
    Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 5
    Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;

  1. Ziffer 6
    Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1entspricht;

  1. Ziffer 7
    Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 8
    Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen: diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 9
    Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung; mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 10
    Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 10 a
    Zerkleinerungsmaschinen;

  1. Ziffer 11
    Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht;

  1. Ziffer 12
    Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht;

  1. Ziffer 13
    Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;

  1. Ziffer 14
    Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;

  1. Ziffer 15
    Bolzensetzgeräte;

  1. Ziffer 16
    Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;

  1. Ziffer 17
    Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera und b des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, fallen;

  1. Ziffer 18
    Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;

  1. Ziffer 19
    Führen von Bauaufzügen;

  1. Ziffer 20
    Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z.B. selbstfahrender Rasenmäher, Bodenfräse, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;

  1. Ziffer 21
    Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 22
    Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen;

  1. Ziffer 23
    Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 7, nicht anderes bestimmt;

  1. Ziffer 24
    Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 7, nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;

  1. Ziffer 25
    Bedienen von Beförderungsanlagen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn die Beförderungsanlagen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM M 9613 entsprechen.

(2) Ausgenommen von den Verboten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Paragraph 6,

Sonstige gefährliche sowie belastende

Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt und Arbeiten auf Stehleitern, wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung für unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 2
    Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste;

  1. Ziffer 3
    Arbeiten auf Gerüsten ausgenommen auf einer Höhe von bis zu 4 m unter Aufsicht;

  1. Ziffer 4
    Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;

  1. Ziffer 5
    Untertagebauarbeiten; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; diese Ausnahme gilt nicht für Sicherungsarbeiten;

  1. Ziffer 6
    Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 römisch fünf Wechsel- oder 60 römisch fünf Gleichspannung beträgt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 7
    Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 8
    Betreiben von Bahnen, wie Materialbahnen, Anschlussbahnen, Feldbahnen, Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen sowie Arbeiten im Gefahrenbereich von Bahnen; bei Materialseilbahnen und Seilbringungsanlagen: erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;

  1. Ziffer 9
    die Beschäftigung auf Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, und auf Seeschiffen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 180/2013; erlaubt ab Beginn der Ausbildung unter Aufsicht oder für Jugendliche, die ein Befähigungszeugnis entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technik über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2005,, besitzen, oder Dienstleistungen ausüben, die nicht mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen;

  1. Ziffer 10
    das Feilbieten im Umherziehen;

  1. Ziffer 11
    die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen vor Geschäften im Freien; erlaubt ist die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich ab Beginn der Ausbildung;

  1. Ziffer 12
    Arbeiten mit wilden oder giftigen Tieren in Tierschauen; erlaubt ist nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht die Betreuung solcher Tiere;

  1. Ziffer 13
    die industrielle Schlachtung von Tieren.

Paragraph 7,

Abweichungen und weitergehende

Schutzmaßnahmen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den Paragraphen 2 bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion über die Verbote nach den Paragraphen 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.

(3) Über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.

Paragraph 8,

Auflegen der Verordnung und der

Entscheidungen

Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Entscheidungen nach Paragraph 7, an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Paragraph 9,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 10,

Anzuwendende Regeln der Technik

(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:

 


ÖNORM


TITEL


AUSGABE


EN ISO 11681-1


Forstmaschinen –
Sicherheitstech-
nische Anforderungen und
Prüfungen für tragbare
Kettensägen
Teil1: Kettensägen
für die Waldarbeit
(ISO 11681-1:2011)


1. April 2012


EN ISO 11681-2


Forstmaschinen –
Sicherheitstech-
nische Anforderungen und
Prüfungen für tragbare Kettensägen –
Teil 2: Kettensägen
für die Baumpflege
(ISO 11681-2:2011)


1. April 2012


EN 609-1


Landu.
Forstmaschinen –
Sicherheit von
Holzspalt-
maschinen –
Teil 1: Keilspaltmaschinen


1. Juni 2010


M 9613


Landwirtschaftliche
Greiferanlagen
Bauvorschriften


1. September
2007

(2) Den in Absatz eins, genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.

Paragraph 11,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtline 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl.Nr. L 216 vom 20. August 1994, Sitzung 12;

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche und optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 114 vom 27. April 2006, Sitzung 38.