Niederösterreich
9020/4-2
VERORDNUNG ÜBER DIE EINIGUNGSKOMMISSION, DIE OBEREINIGUNGSKOMMISSION UND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE SCHLICHTUNGS- STELLE
20.12.2013
VERORDNUNG ÜBER DIE EINIGUNGSKOMMISSION, DIE OBEREINIGUNGSKOMMISSION UND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE SCHLICHTUNGS- STELLE | |||
| |||
9020/4-0 | Stammverordnung | 17/79 | 1979-01-26 |
| Blatt 1-11 | ||
9020/4-1 | 1. Novelle | 276/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 8 | ||
9020/4-2 | 2. Novelle | 157/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 2, 3, 8 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund der Paragraphen 224, Absatz 6 und 227. Absatz 5, NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–30 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die land- und
forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
Artikel I
Die Verordnung über die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, LGBl. 9020/4, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird verordnet:
1. Abschnitt
Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen
Paragraph eins,
Einigungskommissionen werden am Sitze nachstehender Bezirkshauptmannschaften errichtet:
2. Abschnitt
Zusammensetzung der Einigungskommissionen
Paragraph 2,
(1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Vor Bestellung der Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer ist ihrer gesetzlichen Interessenvertretung, oder mangels einer solchen der zuständigen Berufsvereinigung, binnen einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Macht die gesetzliche Interessensvertretung oder die zuständige Berufsvereinigung innerhalb dieser Frist von ihrem Anhörungsrecht nicht Gebrauch, sind die Mitglieder (Ersatzmänner) von der Landesregierung zu berufen.
(2) Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Befangenheit
Paragraph 3,
Der Vorsitzende und die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, angeführten Art vorliegen.
Niederschriften
Paragraph 4,
Über die Verhandlungen und Beschlüsse sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut jedes Beschlusses festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, die Niederschriften über Verhandlungen im Verfahren in Rechtsstreitigkeiten überdies von den Parteien und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Verfahren
Paragraph 5,
(1) Die Einigungskommission wird auf Antrag einer Partei tätig. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(2) Die erforderlichen Amtshandlungen sind unverzüglich einzuleiten und so rasch als möglich durchzuführen.
(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Einigungskommission spätestens acht Tage vor der Sitzung mit eingeschriebenem Brief einzuberufen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Ladung unverzüglich an seinen Ersatzmann weiterzuleiten.
Register
Paragraph 6,
(1) Alle bei der Einigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar
(2) Das Register kann in Karteiform geführt werden. Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen, in das Antragsteller und Antragsgegner einzutragen sind.
Kataster
Paragraph 7,
(1) Die Einigungskommission hat getrennte Kataster der
zu führen.
(2) Während der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaften kann jedermann die in den Katastern abgelegten Kollektivverträge und Satzungen einsehen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge anfertigen.
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten
Paragraph 8,
(1) Die Verhandlungen sind öffentlich.
(2) Die erste Verhandlung ist so rasch als möglich nach Einlangen des Antrages anzuberaumen. Der Vorsitzende kann einen Berichterstatter bestellen und zur Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.
(3) Der Vorsitzende hat zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln und auf eine gütliche Beilegung durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Kommt ein Vergleich zustande, so sind den Parteien auf deren Verlangen Vergleichsausfertigungen auszuhändigen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register nach Muster 1 zu vermerken.
(4) Der Sachverhalt ist im Zuge der Verhandlung, erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu erheben. Ist die Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission erforderlich, so können die Bezirksverwaltungsbehörden oder Gemeinden um Rechtshilfe ersucht werden.
(5) Die Entscheidung ist schriftlich, möglichst innerhalb von drei Wochen nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu erlassen. Auf Verlangen einer Partei hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches zu bestätigen.
Paragraph 9,
(entfällt)
3. Abschnitt
Zusammensetzung der Obereinigungskommission
Paragraph 10,
Die beim Amt der Landesregierung zu errichtende Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern.
Niederschriften und Verfahren
Paragraph 11,
Für die Verfassung von Niederschriften und das Verfahren vor der Obereinigungskommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
Register
Paragraph 12,
(1) Alle bei der Obereinigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind in eine fortlaufende Liste einzutragen. Darüber hinaus ist über
zu führen.
(2) Die Register können in Karteiform geführt werden. Zu den Registern ist auch ein Namensverzeichnis zu führen.
(3) Während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung kann jedermann in die Register Einsicht nehmen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge herstellen.
Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
Paragraph 13,
(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Der Antrag und die Beilagen sind in drei Ausfertigungen einzubringen.
(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen versehen ist; nötigenfalls hat er der antragstellenden Partei die erforderlichen Ergänzungen aufzutragen.
(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Anberaumung einer angemessenen Frist, die jedoch mindestens 3 Wochen betragen muß, mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist hat der Vorsitzende (Stellvertreter) die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen und den Einigungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von amtswegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß.
Hinterlegung, Abänderung, Verlängerung und Erlöschen von Kollektivverträgen
Paragraph 14,
(1) Die Obereinigungskommission hat einen ihr zur Hinterlegung vorgelegten Kollektivvertrag in das Register nach Muster 3 einzutragen und jede Ausfertigung mit fortlaufender Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im Paragraph 44, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, soferne diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, hinzuweisen.
(2) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist im Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.
(3) Die Obereinigungskommission hat die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages im Register nach Muster 3 anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen. Die Obereinigungskommission hat den Hinterleger auf die im Paragraph 44, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.
(4) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Hinterlegung durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten. Bei Verlängerung, Abänderung oder Erlöschen eines Kollektivvertrages ist sinngemäß zu verfahren.
(5) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.
Satzungserklärung
Paragraph 15,
(1) Im Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist allen betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(2) Jeder Beschluß über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(3) Jede rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster 4 einzutragen und überdies dem Kataster der Satzungen einzuverleiben. Dasselbe gilt sinngemäß für jede Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden Satzung.
Gesamtstreitigkeiten
Paragraph 16,
(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.
(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn eine Vereinbarung der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (Paragraph 228, Absatz 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Absatz 2,, das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach Muster 1, Spalte 7, zu vermerken. Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster 3 einzutragen.
(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustandegekommenen schriftlichen Vereinbarung sind über Verlangen den Streitparteien auf ihre Kosten zuzustellen.
Aufsicht über die Einigungskommissionen
Paragraph 17,
(1) Im Rahmen der Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung hat die Obereinigungskommission die Befugnis, die ordnungsgemäße Ausführung der Geschäfte der Einigungskommission zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen sowie die zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen. Die Obereinigungskommission ist weiters befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten und in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.
(2) Zur Gewährleistung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen kann die Obereinigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen.
4. Abschnitt
Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
Paragraph 18,
(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig die Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.
(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 berechtigt, wenn diese gemäß Paragraph 215, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 übertragen wurden.
Einleitung des Verfahrens
Paragraph 19,
(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem Streitteil eine Ausfertigung der für die Gruppe (Dienstnehmer oder Dienstgeber) erstellten Beisitzerliste (Paragraph 230, der NÖ Landarbeitsordnung 1973) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer zu übermitteln.
(2) Der Lauf der im Paragraph 229, Absatz 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle und Bestellung der Mitglieder
Paragraph 20,
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden der die Streitigkeit zu behandelnden Schlichtungsstelle zu bestellen.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung nicht zustande, so ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus dem Kreise der Berufsrichter erfolgen, die in Niederösterreich entweder gemäß Paragraph 9, des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1976,, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(4) Jeder Streitteil hat dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu machen. Von den beiden Beisitzern ist einer aus der für die betreffende Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer) erstellten Beisitzerliste zu entnehmen; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission die fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(5) Sofern die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.
(6) Der Nominierung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.
(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Befangenheit
Paragraph 21,
(1) Die Verpflichtung, sich aus den im Paragraph 7, Absatz eins, des AVG 1950 angeführten Gründen der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, trifft nur auf den gemäß Paragraph 26, Absatz 3, bestellten Vorsitzenden sowie auf die aus einer Beisitzerliste von den Parteien namhaft gemachten oder auf die wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzer zu.
(2) Die im Absatz eins, genannten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission unverzüglich mitzuteilen; Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat das befangene Mitglied mittels Bescheid zu entheben.
(3) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat im Falle der Befangenheit des Vorsitzenden unverzüglich einen neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu bestellen. Das gleiche gilt bei Befangenheit eines wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzers.
(4) Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so ist dieser vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen. Paragraph 26, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Streitteile sind von der Ersatzbestellung unverzüglich zu verständigen.
Verfahren
Paragraph 22,
(1) Die Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Absatz eins,) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(3) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.
(4) Den Zeitpunkt der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind grundsätzlich am Sitz der Obereinigungskommission abzuhalten. Auf Grund eines einvernehmlichen Antrages beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb oder an einem Ort stattzufinden, der nach übereinstimmender Auffassung beider Streitteile nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
(5) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
Niederschriften
Paragraph 23,
Über die Verhandlungen und Entscheidungen der Schlichtungsstelle sind Niederschriften zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Abschnitt
Verfahrensvorschriften
Paragraph 24,
Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind, sofern in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.
Enthebung von Mitgliedern
Paragraph 25,
(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird, oder wenn es sich einer groben
Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Desgleichen ist ein Mitglied (Ersatzmann) auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.
(2) Werden dem Vorsitzenden einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, so hat er dies unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
Ordnungsstrafen
Paragraph 26,
(1) Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.
(2) Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder (Ersatzmänner) der Obereinigungskommission gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Ordnungsstrafe zu verhängen hat.
(3) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Vorsitzenden und Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihrer Amtspflicht entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.
Führung der Kanzleigeschäfte
Paragraph 27,
Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind von Organen aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung, die der Einigungskommissionen von Organen aus dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde, an deren Sitz sie errichtet wurden, zu besorgen.
6. Abschnitt
Fahrtkostenersatz und Aufwandsentschädigung
Paragraph 28,
(1) Die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmänner der Einigungskommission, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten, wenn sie im öffentlichen Dienst stehen, Reisegebühren nach den Bestimmungen der DPL 1972, sonst haben sie Anspruch auf Gebühren wie sie Zeugen nach dem römisch II. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, zukommen.
(2) Die Entschädigung für Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, wird mit € 25,44 pro Fall festgesetzt.
7. Abschnitt
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Paragraph 29,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1950, LGBl. Nr. 19, über die Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen, ferner über die Geschäftsordnung der Einigungskommissionen und der Obereinigungskommission, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1954, ihre Wirksamkeit.