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NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10) |
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8103/1-0 | Stammverordnung | 97/06 | 2006-11-27 |
| Blatt 1-3 |
8103/1-1 | 1. Novelle | 51/08 | 2008-06-27 |
| Blatt 2, 3 |
8103/1-2 | 2. Novelle | 156/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 1, 2, 3 |
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Ausgegeben am 20.12.2013 | Jahrgang 2013 156. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2013 aufgrund des § 10 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2013 aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, , verordnet:
Änderung der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10)
Artikel I
Die NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM 10), LGBl. 8103/1, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
§ 2 entfälltParagraph 2, entfällt
§ 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
§ 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
Im § 7 wird die Ziffer “2” ersetzt durch die Ziffer “3”.Im Paragraph 7, wird die Ziffer “2” ersetzt durch die Ziffer “3”.
Im § 8 wird das Zitat “70/2007” ersetzt durch das Zitat “77/2010”.Im Paragraph 8, wird das Zitat “70/2007” ersetzt durch das Zitat “77/2010”.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel I Z. 3 (§ 5 Abs. 1 und 2) gilt nicht für rechtmäßig betriebene bestehende Anlagen.Artikel römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gilt nicht für rechtmäßig betriebene bestehende Anlagen.
Für den Landeshauptmann: Landesrat Pernkopf |
§ 1Paragraph eins,
Sanierungsgebiet
(1) Das Sanierungsgebiet umfasst:
das Sanierungsgebiet Waldviertel:
* im Bezirk Gmünd die Gemeinde Schrems;
* im Bezirk Waidhofen an der Thaya die Gemeinde
Vitis;
* im Bezirk Zwettl die Gemeinden Echsenbach, Groß
Gerungs, Zwettl;
das Sanierungsgebiet Mostviertel:
* im Bezirk Amstetten die Gemeinden Amstetten,
Kematen an der Ybbs, Winklarn, Zeillern;
das Sanierungsgebiet NÖ Mitte:
* die Stadt mit eigenem Statut St. Pölten;
* im Bezirk Krems die Gemeinde Paudorf;
* im Bezirk St. Pölten die Gemeinden Böheimkirchen,
Kirchstetten, Neulengbach, Nussdorf ob der Traisen, Pyhra, Traismauer;
* im Bezirk Tulln die Gemeinden Absdorf, Kirchberg am
Wagram, Königsbrunn am Wagram, Langenrohr, Michelhausen, Tulln an der Donau, Zwentendorf an der Donau;
das Sanierungsgebiet Weinviertel:
* im Bezirk Hollabrunn die Gemeinden Göllersdorf,
Hollabrunn;
* im Bezirk Mistelbach die Gemeinden Laa an der Thaya, Mistelbach, Poysdorf, Staatz, Stronsdorf, Wilfersdorf;
* im Bezirk Gänserndorf die Gemeinde Zistersdorf;
das Sanierungsgebiet Industrieviertel:
* die Stadt mit eigenem Statut Wr. Neustadt;
* im Bezirk Baden die Gemeinden Leobersdorf,
Traiskirchen, Trumau;
* im Bezirk Wr. Neustadt die Gemeinden Eggendorf,
Felixdorf, Sollenau, Theresienfeld, Wöllersdorf-Steinabrückl;
das Sanierungsgebiet Wiener Umland:
* im Bezirk Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad
Deutsch-Altenburg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria Ellend, Höflein, Petronell-Carnuntum, Rohrau, Scharndorf, Trautmannsdorf an der Leitha;
* im Bezirk Gänserndorf die Gemeinden Aderklaa,
Andlersdorf, Deutsch-Wagram, Eckartsau, Engelhartstetten, Gänserndorf, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Strasshof an der Nordbahn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf;
* im Bezirk Korneuburg die Gemeinden Bisamberg,
Ernstbrunn, Großmugl, Hagenbrunn, Hausleiten, Korneuburg, Langenzersdorf, Sierndorf;
* im Bezirk Mödling die Gemeinden Achau,
Biedermannsdorf, Brunn am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Münchendorf, Vösendorf, Wiener Neudorf;
* im Bezirk Wien Umgebung die Gemeinden Fischamend,
Gerasdorf bei Wien, Himberg, Schwechat, Ebergassing, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg, Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Rauchenwarth, Schwadorf, Zwölfaxing;
(2) Die Maßnahmen der §§ 3 bis 5 gelten für das gesamte Sanierungsgebiet. (2) Die Maßnahmen der Paragraphen 3 bis 5 gelten für das gesamte Sanierungsgebiet.
§ 2 (entfällt)Paragraph 2, (entfällt)
§ 3Paragraph 3,
Maßnahmen für Streumittel
(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet im Regelfall nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie – mit Ausnahme von geblähtem Ton – gewaschen und von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der zur Streuung verpflichtet war, zu reinigen. Bei Fahrbahnen im Ortsgebiet ist während der Reinigung grundsätzlich eine Befeuchtung des Räumgutes durchzuführen (bei geeigneter Witterung).
§ 4Paragraph 4,
Maßnahmen für Schüttgüter
Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
§ 5Paragraph 5,
Maßnahmen für die Landwirtschaft
(1) Endlager für Fermentationsrückstände von Biogasanlagen müssen mit dichten Abdeckungen ausgestattet werden.
(2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen. (2) Bei Tierhaltungsbetrieben, die dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), Landesgesetzblatt 8060, unterliegen, müssen die Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einer Abdeckung aus festen Baustoffen versehen sein oder künstliche oder natürliche Schwimmschichten (beispielsweise aus Strohhäcksel, Leinen, Folie, Torf, LECA-Ton, expandiertes Polystyrol - EPS) aufweisen.
(3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung. (3) Durch Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Absatz 2, nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Abs. 2 sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde. (4) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung gemäß Absatz 2, sind Güllelager außerhalb von Stallungen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß dauernd reduzieren, wie dies durch die Verwendung einer Abdeckung erzielt würde.
(5) Die Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramms 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008 in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 087 vom 4. Mai 2012 zu erfolgen.
§ 6Paragraph 6,
Maßnahmen für den Verkehr
(1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012). (1) Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet Wiener Umland (Abgaswerte schlechter Euro 1 im Sinne der IG-L - Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,).
(2) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Juli 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 1“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
(3) Im Sanierungsgebiet Wiener Umland gilt ab 1. Jänner 2016 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in die Abgasklasse mit der Bezeichnung „Euro 2“ im Sinne der AbgKlassV fallen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für (4) Absatz eins bis 3 gelten nicht für
ausschließlich auf den nicht öffentlichen Teilen eines Flughafens verkehrende Fahrzeuge;
Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in den Abs. 1 bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z.B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die in den Absatz eins bis 3 jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für PM10 nicht überschritten werden (z.B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);
Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind, sowie historische Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013;Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge, die zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt sind, sowie historische Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 90/2013;
Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. I Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. I Nr. 57/2001, vorliegt;Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. römisch eins Nr. 146/2001, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. römisch eins Nr. 57/2001, vorliegt;
die Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse, wie zum Beispiel im Rahmen von Einsätzen oder Übungen der Feuerwehr oder im Rahmen der Katastrophenhilfe sowie zur Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen;
Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge bei Fahrten zu und von Vertragswerkstätten zum Zwecke von Reparaturen oder Wartungsarbeiten.
§ 7Paragraph 7,
Wirkung der Maßnahmen
Die Maßnahmen gemäß §§ 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid.Die Maßnahmen gemäß Paragraphen 3 bis 5 wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten Anordnung durch Bescheid.
§ 8Paragraph 8,
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in den folgenden Fassungen anzuwenden:
Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010.Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,.
§ 9Paragraph 9,
In-Kraft-Treten
(1) Es treten in Kraft:
§ 2 am 1. Jänner 2011Paragraph 2, am 1. Jänner 2011
§ 3 am 1. Oktober 2007Paragraph 3, am 1. Oktober 2007
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.