Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6800/1-3

Titel

NÖ Grundverkehrsverordnung

Ausgabedatum

20.12.2013

Text

 

NÖ Grundverkehrsverordnung

 

6800/1-0

Stammverordnung

121/06

2006-12-29

 

Blatt 1-14

6800/1-1

1. Novelle

61/08

2008-08-14

 

Blatt 5, 7, 11, 12

6800/1-2

2. Novelle

39/13

2013-08-08

 

Blatt 1

6800/1-3

3. Novelle

154/13

2013-12-20

 

Blatt 1-16

Ausgegeben am
20.12.2013

Jahrgang 2013
154. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3,, 10 Absatz 4,, 15 Ziffer 2,, 22 Absatz 3 und 26 Absatz 3, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, Landesgesetzblatt 6800 , verordnet:

Änderung der NÖ Grundverkehrsverordnung

Artikel I

Die NÖ Grundverkehrsverordnung, LGBl. 6800/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 3, Absatz eins, werden die Wortfolge “Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission und der Grundverkehrskommission für ausländische Personen” durch die Wortfolge “fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht” und die Wortfolge “§ 152 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200” durch die Wortfolge “§ 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz werden die Wortfolge “Mitglieder der Kommissionen” durch die Wortfolge “fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht” und im dritten Satz die Wortfolge “§ 142 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200” durch die Wortfolge “§ 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Die Anlagen A bis E lauten:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Gleichstellung mit österreichischen

Staatsangehörigen

Staatsangehörige folgender Staaten sind gemäß Paragraph 16, NÖ GVG 2007 österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Irland, Republik Island, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Türkei, Republik Ungarn, Republik Zypern.

Paragraph 2,

Formulare

Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at>) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formblätter zu verwenden:

 


Antrag gem. Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ GVG
2007


Anlage A


Antrag gem. Paragraph 14, NÖ GVG 2007


Anlage B


Erklärung gem. Paragraph 15, Ziffer 2, NÖ GVG
2007


Anlage C


Antrag gem. Paragraph 19, NÖ GVG 2007


Anlage D


Erklärung gem. Paragraph 26, Absatz 2, NÖ GVG
2007


Anlage E


Antrag gem.
§§ 30 Absatz eins und 3, 31 Absatz 2,, 32 Absatz eins <, b, r, /, >, N, Ö, GVG 2007


Anlage A für
inländische
Personen, Anlage D
für
ausländische
Personen

Paragraph 3,

Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150% der vollen Tagesgebühr gemäß Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.

(2) Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 4,

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Juni 1977 über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden, LGBl. 6800/1, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

              

Anlage A

An die Grundverkehrsbehörde Land- oder forstwirtschaftlicher Grundverkehr - Antrag

Mit diesem Formular beantragen Sie die Genehmigung eines Erwerbes oder die Zulassung als Bieter oder Bieterin nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

Antragsteller/Antragstellerin

Familienname Vorname Akad. Grad

Oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer

Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax

Vertretung

Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax

Rechtsgeschäft

Art des Rechtsgeschäftes Kaufvertrag Tauschvertrag Übergabsvertrag Schenkungsvertrag Pachtvertrag Einräumung des Fruchtgenussrechtes Einräumung des Nutzungsrechtes sonstige Rechtsgeschäfte Zahl der Vertragsurkunde

Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu folgendem (beabsichtigten) Rechtsgeschäft ersucht:

(Beurkundungsregisterzahl oder G-Registernummer)

Geschäftszahl des Notariatsaktes Datum des Rechtsgeschäftes oder

beabsichtigtes Rechtsgeschäft Zuschlagserteilung

Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu dem angeschlossenen Beschluss über die Zuschlagserteilung ersucht:

Erwerb im Versteigerungsverfahren

Zwangsversteigerung freiwillige Feilbietung Gericht Gerichtszahl

Daten des/der Verkäufers/in, Verpächters/in, Bestandsgebers/in, Verpflichteten usw.

Familienname Vorname Akad. Grad oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer

Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes

Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad

Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum

Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort

Telefon E-Mail Fax

Nur ausfüllen, wenn Verpachtung vorliegt: Der Verpächter oder die Verpächterin hat bereits insgesamt ha verpachtet.

Daten des/der Käufers/in, Pächters/in oder Bestandsnehmers/in, Meistbietenden usw.

Familienname Vorname Akad. Grad Oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer Betriebsnummer

Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes

Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad

Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum

Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax

Wenn Landwirteeigenschaft bereits vorliegt: Angabe des

jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens Angabe des

jährlichen landwirtschaftlichen Einkommens Wenn

Landwirteeigenschaft durch Erwerb erlangt wird:

Beiliegendes Betriebskonzept

Eigentums-, Bewirtschaftungsverhältnisse

Eigene land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha

Hievon verpachtete Liegenschaften vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha

Hievon zugepachtete Liegenschaften vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha

Einheitswert des land-und/oder forstwirtschaftlichen Besitzers (nach dem letzten rechtskräftigen oder bekannten Einheitswertbescheid) in Euro

Grundstücksdaten

Gemeinde Katastralgemeinde Grundstücksnummer

Widmung lt. Flächenwidmungsplan Grünland / Land- und Forstwirtschaft

Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstellen Grünland

Ausmaß in m²

Kulturgattung

Acker Weingarten Grünland Wiese, Weide und Almen Wald Sonstige Keine

Derzeitige tatsächliche Verwendung

Künftige Nutzung

Diverse Daten

Kaufpreis € jährl. Pachtzins € sonstige Gegenleistungen Einheitswert € Meistbot/Überbot € Falls das/die vertragsgegenständliche(n) Grundstück(e) verpachtet ist(sind) oder ein

Fruchtgenuss bzw. Nutzungsrecht vorliegt, werden folgende Daten über Art und Bewirtschafter angegeben: Art

Pacht Fruchtgenuss Nutzungsrecht

Familienname Vorname

Akad. Grad Adresse Postleitzahl / Ort Telefon

Der Erwerber oder die Erwerberin nimmt eine Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 oder 2 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 in Anspruch und stellt unverzüglich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Agrarbehörde. Der Erwerber oder die Erwerberin wird diesen Bescheid unaufgefordert der Grundverkehrsbehörde vorlegen.

Abgabenbefreiung

ja nein Beilagen

Bei einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist die Urkunde dem Antrag

hinzuzufügen. Bei beabsichtigtem Rechtsgeschäft ist der Entwurf der Urkunde samt Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien dem Antrag hinzuzufügen

Bei gerichtlicher Versteigerung ist der Gerichtsbeschluss über Zuschlagserteilung dem

Antrag hinzuzufügen. Bei freiwilliger Feilbietung ist das Protokoll über die Versteigerung dem Antrag hinzuzufügen.

Beigefügt werden: Urkunde des Rechtsgeschäftes Entwurf der Urkunde Gerichtsbeschluss Protokoll

Nachweis über jährl. außerlandwirtschaftliche Einkommen Betriebskonzept Einkommenssteuerbescheide Firmenbuchauszug Gesellschaftsvertrag Sonstige Dokumente

Zustellung

Zustellung erwünscht per

Fax Post E-Mail E-Mail Adresse

Erklärung

Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:

Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.

Ich (Wir) beantrage(n) daher

die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Genehmigung einer Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Zulassung als Bieter oder Bieterin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Genehmigung eines Überbotes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 die Genehmigung des Erwerbs durch freiwillige Feilbietung gemäß Paragraph 34, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

, am

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin

              

Anlage B

An die Grundverkehrsbehörde

Grundverkehrsbehördliche Feststellung

Mit diesem Formular beantragen Sie die Feststellung gemäß Paragraph 14, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, ob ein bzw. kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt.

Antragsteller/Antragstellerin

Familienname Vorname Akad. Grad

Oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer

Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax

Vertretung

Name/Bezeichnung

Vollmacht

wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in

Grundstücksdaten

Gemeinde Katastralgemeinde Grundstücksnummer Widmung lt.

Flächenwidmungsplan

Grünland / Land- und Forstwirtschaft Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstellen Grünland Ausmaß in m²

Kulturgattung

Acker Weingarten Grünland Wiese, Weide und Almen Wald Sonstige Keine Derzeitige tatsächliche Verwendung Künftige Nutzung

Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax

Zustellung

Zustellung erwünscht per

Fax Post E-Mail E-Mail Adresse Erklärung

Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:

Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.

Ich (Wir) beantrage(n) daher die Entscheidung gemäß Paragraph 14, NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, ob bei den angeführten Grundstück(en) ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt.

, am

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin

              

Anlage C

An das Bezirksgericht

Eidesstattliche Erklärung

Mit diesem Formular geben Sie eine Eidesstattliche Erklärung gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ab.

Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft Art: Datum oder

beabsichtigtes Rechtsgeschäft Antragstellende Person

Name/Bezeichnung der antragstellenden Person Rechtsform Firmenbuchnummer

Firmenmäßiger Sitz der antragstellenden Person Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort

Telefon E-Mail Fax

Nach außen vertretungsbefugte Person Name Straße

Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax

Vertretung

Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax

Eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person

Die antragstellende Person gibt gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 folgende Erklärung ab:

Die antragstellende Person erklärt an Eides Statt, dass sich

der Sitz in befindet und die Voraussetzung einer Gleichstellung nach Paragraph 15, NÖ GVG 2007 in Ausübung der Niederlassungsfreiheit

des freien Dienstleistungsverkehrs der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund des EG-Vertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorliegt. Kenntnis von Rechtsvorschriften.

Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:

Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.

, am

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift der nach außen vertretungsbefugten Person(en)

              

Anlage D

An das

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Agrarrecht Landhausplatz 1

3109 St. Pölten

Grunderwerb durch ausländische Personen - Antrag

Mit diesem Formular beantragen Sie die Genehmigung eines Erwerbes oder die Zulassung als Bieter oder Bieterin nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

Antragsteller/Antragstellerin

Familienname Vorname Akad. Grad Staatsbürgerschaft

Oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer

Straße Hausnummer PLZ bis Ort Stiege Tür Telefon

E-Mail Fax

Vertretung

Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax

Rechtsgeschäft

Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu folgendem (beabsichtigten) Rechtsgeschäft ersucht:

Art des Rechtsgeschäftes

Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkungsvertrag Einräumung des Fruchtgenussrechtes Einräumung des Gebrauchsrechtes Baurecht sonstige Rechtsgeschäfte

Zahl der Vertragsurkunde (Beurkundungsregisterzahl oder G-Registernummer) Geschäftszahl des Notariatsaktes Datum des Rechtsgeschäftes oder

beabsichtigtes Rechtsgeschäft Zuschlagserteilung

Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu dem angeschlossenen Beschluss über die Zuschlagserteilung ersucht:

Erwerb im Versteigerungsverfahren

Zwangsversteigerung freiwillige Feilbietung Gericht Gerichtszahl

Daten des/der Verkäufers(in), Verpflichteten usw.

Familienname Vorname Akad. Grad

Oder

Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer

Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes

Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad

Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum

Straße Hausnummer PLZ bis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax

Grundstücksdaten

Gemeinde: Katastralgemeinde. EZ: Grundstücksnummer Anteile:

Widmung lt. örtlichem Flächenwidmungsplan Grünland

Grünland und Bauland Bauland Ausmaß in m² Beabsichtigter Verwendungszweck

Bitte geben sie konkret an, aus welchen Gründen sie den Erwerb tätigen wollen:

Meldedaten

Hauptwohnsitz seit 10 Jahren in Österreich

ja nein Diverse Daten

Kaufpreis € sonstige Gegenleistungen Einheitswert €

Meistbot/Überbot €

Beilagen

Bei einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist die Urkunde dem Antrag beizufügen.

Bei beabsichtigtem Rechtsgeschäft ist der Entwurf der Urkunde samt Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien dem Antrag beizufügen.

Bei gerichtlicher Versteigerung ist der Gerichtsbeschluss über Zuschlagserteilung dem Antrag beizufügen.

Bei freiwilliger Feilbietung ist das Protokoll über die Versteigerung dem Antrag beizufügen.

Angeschlossen werden (Die Vorlage von Originalunterlagen ist nicht erforderlich):

Urkunde des Rechtsgeschäftes Entwurf der Urkunde Verkaufsbereitschaftserklärung

(von beiden Vertragsteilen unterfertigt) Gerichtsbeschluss Protokoll gültiger Nachweis der Staatsangehörigkeit gültiger Aufenthaltstitel Ausländerbeschäftigungsbewilligung / Befreiungsschein Meldebestätigung Baulandbestätigung Firmenbuchauszug Gesellschaftsvertrag Sonstige Dokumente

Erklärung

Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften: Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007:

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.

Ich beantrage daher

die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph 22, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Genehmigung einer Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Zulassung als Bieter oder Bieterin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

die Genehmigung eines Überbotes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 die Genehmigung des Erwerbs durch freiwillige Feilbietung gemäß Paragraph 34, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007

, am

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin

              

Anlage E

An das Bezirksgericht

Eidesstattliche Erklärung

Mit diesem Formular geben Sie eine Eidesstattliche Erklärung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ab.

Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft Art: Datum oder

beabsichtigtes Rechtsgeschäft Antragstellende Person

Name/Bezeichnung der antragstellenden Person Rechtsform Firmenbuchnummer

Firmenmäßiger Sitz der antragstellenden Person Straße Hausnummer bis Stiege PLZ Ort Tür Telefon E-Mail Fax Nach außen vertretungsbefugte Person Name Straße Hausnummer bis Stiege Tür

PLZ Ort

Telefon E-Mail Fax

Vertretung

Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax

Eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person

Die antragstellende Person gibt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 folgende Erklärung ab:

Die antragstellende Person erklärt an Eides Statt, dass sich

der Sitz in befindet und

sich deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) überwiegend in inländischem Besitz befinden

sich deren Gesellschaftsvermögen überwiegend in inländischem Besitz befindet die Mehrheit der Mitglieder inländische Personen sind oder deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend inländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend inländischen Personen obliegt. Kenntnis von Rechtsvorschriften.

Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:

Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.

, am

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift der nach außen vertretungsbefugten Person(en)