Niederösterreich
6800/1-3
NÖ Grundverkehrsverordnung
20.12.2013
NÖ Grundverkehrsverordnung | |||
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6800/1-0 | Stammverordnung | 121/06 | 2006-12-29 |
| Blatt 1-14 | ||
6800/1-1 | 1. Novelle | 61/08 | 2008-08-14 |
| Blatt 5, 7, 11, 12 | ||
6800/1-2 | 2. Novelle | 39/13 | 2013-08-08 |
| Blatt 1 | ||
6800/1-3 | 3. Novelle | 154/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 1-16 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund der Paragraphen 8, Absatz 3,, 10 Absatz 4,, 15 Ziffer 2,, 22 Absatz 3 und 26 Absatz 3, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, Landesgesetzblatt 6800 , verordnet:
Änderung der NÖ Grundverkehrsverordnung
Artikel I
Die NÖ Grundverkehrsverordnung, LGBl. 6800/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Gleichstellung mit österreichischen
Staatsangehörigen
Staatsangehörige folgender Staaten sind gemäß Paragraph 16, NÖ GVG 2007 österreichischen Staatsangehörigen jedenfalls gleichgestellt:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Irland, Republik Island, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Königreich Norwegen, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Türkei, Republik Ungarn, Republik Zypern.
Paragraph 2,
Formulare
Werden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at>) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formblätter zu verwenden:
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Paragraph 3,
Aufwandsentschädigung
(1) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150% der vollen Tagesgebühr gemäß Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
(2) Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.
Paragraph 4,
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Juni 1977 über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden, LGBl. 6800/1, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage A
An die Grundverkehrsbehörde Land- oder forstwirtschaftlicher Grundverkehr - Antrag
Mit diesem Formular beantragen Sie die Genehmigung eines Erwerbes oder die Zulassung als Bieter oder Bieterin nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Antragsteller/Antragstellerin
Familienname Vorname Akad. Grad
Oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer
Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax
Vertretung
Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax
Rechtsgeschäft
Art des Rechtsgeschäftes Kaufvertrag Tauschvertrag Übergabsvertrag Schenkungsvertrag Pachtvertrag Einräumung des Fruchtgenussrechtes Einräumung des Nutzungsrechtes sonstige Rechtsgeschäfte Zahl der Vertragsurkunde
Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu folgendem (beabsichtigten) Rechtsgeschäft ersucht:
(Beurkundungsregisterzahl oder G-Registernummer)
Geschäftszahl des Notariatsaktes Datum des Rechtsgeschäftes oder
beabsichtigtes Rechtsgeschäft Zuschlagserteilung
Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu dem angeschlossenen Beschluss über die Zuschlagserteilung ersucht:
Erwerb im Versteigerungsverfahren
Zwangsversteigerung freiwillige Feilbietung Gericht Gerichtszahl
Daten des/der Verkäufers/in, Verpächters/in, Bestandsgebers/in, Verpflichteten usw.
Familienname Vorname Akad. Grad oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer
Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes
Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad
Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum
Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort
Telefon E-Mail Fax
Nur ausfüllen, wenn Verpachtung vorliegt: Der Verpächter oder die Verpächterin hat bereits insgesamt ha verpachtet.
Daten des/der Käufers/in, Pächters/in oder Bestandsnehmers/in, Meistbietenden usw.
Familienname Vorname Akad. Grad Oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer Betriebsnummer
Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes
Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad
Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum
Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax
Wenn Landwirteeigenschaft bereits vorliegt: Angabe des
jährlichen außerlandwirtschaftlichen Einkommens Angabe des
jährlichen landwirtschaftlichen Einkommens Wenn
Landwirteeigenschaft durch Erwerb erlangt wird:
Beiliegendes Betriebskonzept
Eigentums-, Bewirtschaftungsverhältnisse
Eigene land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha
Hievon verpachtete Liegenschaften vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha
Hievon zugepachtete Liegenschaften vor Abschluss des gegenständlichen Rechtsgeschäftes in ha
Einheitswert des land-und/oder forstwirtschaftlichen Besitzers (nach dem letzten rechtskräftigen oder bekannten Einheitswertbescheid) in Euro
Grundstücksdaten
Gemeinde Katastralgemeinde Grundstücksnummer
Widmung lt. Flächenwidmungsplan Grünland / Land- und Forstwirtschaft
Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstellen Grünland
Ausmaß in m²
Kulturgattung
Acker Weingarten Grünland Wiese, Weide und Almen Wald Sonstige Keine
Derzeitige tatsächliche Verwendung
Künftige Nutzung
Diverse Daten
Kaufpreis € jährl. Pachtzins € sonstige Gegenleistungen Einheitswert € Meistbot/Überbot € Falls das/die vertragsgegenständliche(n) Grundstück(e) verpachtet ist(sind) oder ein
Fruchtgenuss bzw. Nutzungsrecht vorliegt, werden folgende Daten über Art und Bewirtschafter angegeben: Art
Pacht Fruchtgenuss Nutzungsrecht
Familienname Vorname
Akad. Grad Adresse Postleitzahl / Ort Telefon
Der Erwerber oder die Erwerberin nimmt eine Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 1 oder 2 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 in Anspruch und stellt unverzüglich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides der Agrarbehörde. Der Erwerber oder die Erwerberin wird diesen Bescheid unaufgefordert der Grundverkehrsbehörde vorlegen.
Abgabenbefreiung
ja nein Beilagen
Bei einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist die Urkunde dem Antrag
hinzuzufügen. Bei beabsichtigtem Rechtsgeschäft ist der Entwurf der Urkunde samt Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien dem Antrag hinzuzufügen
Bei gerichtlicher Versteigerung ist der Gerichtsbeschluss über Zuschlagserteilung dem
Antrag hinzuzufügen. Bei freiwilliger Feilbietung ist das Protokoll über die Versteigerung dem Antrag hinzuzufügen.
Beigefügt werden: Urkunde des Rechtsgeschäftes Entwurf der Urkunde Gerichtsbeschluss Protokoll
Nachweis über jährl. außerlandwirtschaftliche Einkommen Betriebskonzept Einkommenssteuerbescheide Firmenbuchauszug Gesellschaftsvertrag Sonstige Dokumente
Zustellung
Zustellung erwünscht per
Fax Post E-Mail E-Mail Adresse
Erklärung
Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:
Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.
Ich (Wir) beantrage(n) daher
die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph 6, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Genehmigung einer Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Zulassung als Bieter oder Bieterin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Genehmigung eines Überbotes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 die Genehmigung des Erwerbs durch freiwillige Feilbietung gemäß Paragraph 34, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
, am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
Anlage B
An die Grundverkehrsbehörde
Grundverkehrsbehördliche Feststellung
Mit diesem Formular beantragen Sie die Feststellung gemäß Paragraph 14, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, ob ein bzw. kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt.
Antragsteller/Antragstellerin
Familienname Vorname Akad. Grad
Oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer
Straße Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax
Vertretung
Name/Bezeichnung
Vollmacht
wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in
Grundstücksdaten
Gemeinde Katastralgemeinde Grundstücksnummer Widmung lt.
Flächenwidmungsplan
Grünland / Land- und Forstwirtschaft Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstellen Grünland Ausmaß in m²
Kulturgattung
Acker Weingarten Grünland Wiese, Weide und Almen Wald Sonstige Keine Derzeitige tatsächliche Verwendung Künftige Nutzung
Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax
Zustellung
Zustellung erwünscht per
Fax Post E-Mail E-Mail Adresse Erklärung
Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:
Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.
Ich (Wir) beantrage(n) daher die Entscheidung gemäß Paragraph 14, NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, ob bei den angeführten Grundstück(en) ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt.
, am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
Anlage C
An das Bezirksgericht
Eidesstattliche Erklärung
Mit diesem Formular geben Sie eine Eidesstattliche Erklärung gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ab.
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft Art: Datum oder
beabsichtigtes Rechtsgeschäft Antragstellende Person
Name/Bezeichnung der antragstellenden Person Rechtsform Firmenbuchnummer
Firmenmäßiger Sitz der antragstellenden Person Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort
Telefon E-Mail Fax
Nach außen vertretungsbefugte Person Name Straße
Hausnummer PLZbis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax
Vertretung
Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax
Eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person
Die antragstellende Person gibt gemäß Paragraph 15, Ziffer 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 folgende Erklärung ab:
Die antragstellende Person erklärt an Eides Statt, dass sich
der Sitz in befindet und die Voraussetzung einer Gleichstellung nach Paragraph 15, NÖ GVG 2007 in Ausübung der Niederlassungsfreiheit
des freien Dienstleistungsverkehrs der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund des EG-Vertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorliegt. Kenntnis von Rechtsvorschriften.
Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:
Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.
, am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift der nach außen vertretungsbefugten Person(en)
Anlage D
An das
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Agrarrecht Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Grunderwerb durch ausländische Personen - Antrag
Mit diesem Formular beantragen Sie die Genehmigung eines Erwerbes oder die Zulassung als Bieter oder Bieterin nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007
Antragsteller/Antragstellerin
Familienname Vorname Akad. Grad Staatsbürgerschaft
Oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer
Straße Hausnummer PLZ bis Ort Stiege Tür Telefon
E-Mail Fax
Vertretung
Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax
Rechtsgeschäft
Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu folgendem (beabsichtigten) Rechtsgeschäft ersucht:
Art des Rechtsgeschäftes
Kaufvertrag Tauschvertrag Schenkungsvertrag Einräumung des Fruchtgenussrechtes Einräumung des Gebrauchsrechtes Baurecht sonstige Rechtsgeschäfte
Zahl der Vertragsurkunde (Beurkundungsregisterzahl oder G-Registernummer) Geschäftszahl des Notariatsaktes Datum des Rechtsgeschäftes oder
beabsichtigtes Rechtsgeschäft Zuschlagserteilung
Es wird um grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu dem angeschlossenen Beschluss über die Zuschlagserteilung ersucht:
Erwerb im Versteigerungsverfahren
Zwangsversteigerung freiwillige Feilbietung Gericht Gerichtszahl
Daten des/der Verkäufers(in), Verpflichteten usw.
Familienname Vorname Akad. Grad
Oder
Name/Bezeichnung Rechtsform Firmenbuchnummer
Vertretungsbefugtes Organ: Familienname Vertretungsbefugtes
Organ: Vorname Vertretungsbefugtes Organ: Akad. Grad
Vertretungsbefugtes Organ: Geburtsdatum
Straße Hausnummer PLZ bis Ort Stiege Tür Telefon E-Mail Fax
Grundstücksdaten
Gemeinde: Katastralgemeinde. EZ: Grundstücksnummer Anteile:
Widmung lt. örtlichem Flächenwidmungsplan Grünland
Grünland und Bauland Bauland Ausmaß in m² Beabsichtigter Verwendungszweck
Bitte geben sie konkret an, aus welchen Gründen sie den Erwerb tätigen wollen:
Meldedaten
Hauptwohnsitz seit 10 Jahren in Österreich
ja nein Diverse Daten
Kaufpreis € sonstige Gegenleistungen Einheitswert €
Meistbot/Überbot €
Beilagen
Bei einem bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft ist die Urkunde dem Antrag beizufügen.
Bei beabsichtigtem Rechtsgeschäft ist der Entwurf der Urkunde samt Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien dem Antrag beizufügen.
Bei gerichtlicher Versteigerung ist der Gerichtsbeschluss über Zuschlagserteilung dem Antrag beizufügen.
Bei freiwilliger Feilbietung ist das Protokoll über die Versteigerung dem Antrag beizufügen.
Angeschlossen werden (Die Vorlage von Originalunterlagen ist nicht erforderlich):
Urkunde des Rechtsgeschäftes Entwurf der Urkunde Verkaufsbereitschaftserklärung
(von beiden Vertragsteilen unterfertigt) Gerichtsbeschluss Protokoll gültiger Nachweis der Staatsangehörigkeit gültiger Aufenthaltstitel Ausländerbeschäftigungsbewilligung / Befreiungsschein Meldebestätigung Baulandbestätigung Firmenbuchauszug Gesellschaftsvertrag Sonstige Dokumente
Erklärung
Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften: Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007:
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.
Ich beantrage daher
die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph 22, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Genehmigung einer Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Zulassung als Bieter oder Bieterin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
die Genehmigung eines Überbotes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 die Genehmigung des Erwerbs durch freiwillige Feilbietung gemäß Paragraph 34, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007
, am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin
Anlage E
An das Bezirksgericht
Eidesstattliche Erklärung
Mit diesem Formular geben Sie eine Eidesstattliche Erklärung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ab.
Rechtsgeschäft
Rechtsgeschäft Art: Datum oder
beabsichtigtes Rechtsgeschäft Antragstellende Person
Name/Bezeichnung der antragstellenden Person Rechtsform Firmenbuchnummer
Firmenmäßiger Sitz der antragstellenden Person Straße Hausnummer bis Stiege PLZ Ort Tür Telefon E-Mail Fax Nach außen vertretungsbefugte Person Name Straße Hausnummer bis Stiege Tür
PLZ Ort
Telefon E-Mail Fax
Vertretung
Name/Bezeichnung Vollmacht wurde erteilt liegt bei keine Vollmacht erforderlich Begründung: keine Vollmacht erforderlich, da gesetzliche(r) Vertreter/in Straße Hausnummer bis Stiege Tür PLZ Ort Telefon E-Mail Fax
Eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person
Die antragstellende Person gibt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 folgende Erklärung ab:
Die antragstellende Person erklärt an Eides Statt, dass sich
der Sitz in befindet und
sich deren Gesellschaftskapital bzw. Anteile am Vermögen (wie Aktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) überwiegend in inländischem Besitz befinden
sich deren Gesellschaftsvermögen überwiegend in inländischem Besitz befindet die Mehrheit der Mitglieder inländische Personen sind oder deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck überwiegend inländischen Personen zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend inländischen Personen obliegt. Kenntnis von Rechtsvorschriften.
Die antragstellende Person ist in Kenntnis folgender Rechtsvorschriften:
Paragraph 38, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007: Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge gemäß Paragraphen 10,, 22, 30 und 32 nicht fristgerecht stellt; 2. im Antrag, im Verfahren oder in der eidesstattlichen Erklärung nach Paragraph 26, Absatz , vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht; 3. Umgehungshandlungen nach den Paragraphen 4, Absatz 2,, 5 Absatz 2,, 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2, setzt oder auf andere Weise unerlaubt dieses Gesetz umgeht; 4. ein Grundstück nutzt, obwohl die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wurde; 5. die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt (Paragraph 36,). (2) Die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung beginnt im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, mit der Einbringung des Antrages, sonst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €
21.800,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen. Die wissentliche Verwendung einer inhaltlich unrichtigen Urkunde (Lugurkunde) stellt eine gerichtlich strafbare Handlung dar und könnte den strafrechtlichen Tatbestand der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Strafgesetzbuch verwirklichen.
, am
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift der nach außen vertretungsbefugten Person(en)