Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6500-29

Titel

NÖ JAGDGESETZ 1974

Ausgabedatum

20.12.2013

Text

 

NÖ JAGDGESETZ 1974

 

6500-0

Wiederverlautbarung

76/74

1974-05-21

 

Blatt 1-45

6500-1

1. Novelle

39/75

1975-02-26

 

Blatt 20, 21, 23, 24, 25

6500-2

2. Novelle

12/77

1977-02-18

 

Blatt 1, 2, 2a, 3-5, 8, 12, 16-35, 35a, 35b, 39, 40, 40a, 43, 43a

6500-3

3. Novelle

38/80

1980-03-25

 

Blatt 1, 2, 2a, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 9a, 11, 13, 13a, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 25a, 26, 27, 28, 29, 30, 30a, 32, 33, 34, 34a, 35, 35b, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 44, 44a

6500-4

Druckfehlerberichtigung

61/80

1980-04-22

 

Blatt 44a

6500-5

Kundmachung

48/85

1985-03-26

 

Blatt 32

6500-6

Kundmachung

21/88

1988-02-25

 

Blatt 38

6500-7

4. Novelle

60/88

1988-06-30

 

Blatt 38, 39, 39a

6500-8

5. Novelle

45/91

1991-04-08

 

Blatt 1, 1a, 2a, 4, 5, 6, 7, 9, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 26a, 27, 28, 29, 30, 30a, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 35a, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44

6500-9

Kundmachung

110/92

1992-09-11

 

Titelblatt

6500-10

Kundmachung

82/95

1995-05-31

 

Blatt 37

6500-11

6. Novelle

137/95

1995-09-21

 

Blatt 21, 21a, 40, 41, 41a

6500-12

7. Novelle

61/96

1996-06-20

 

Blatt 10, 19, 23, 36

6500-13

8. Novelle

115/96

1996-08-29

 

Blatt 4, 12, 13, 18, 19, 22, 28, 35a, 37-39, 43

6500-14

9. Novelle

27/99

1999-02-25

 

Blatt 17, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 24c, 34a, 36, 40, 43, 43a, 44a CELEX: 392L0051, 392L0043, 379L0409

6500-15

10. Novelle

82/01

2001-08-29

 

Blatt 20, 21, 24, 24c, 44

6500-16

11. Novelle

40/02

2002-04-30

 

Blatt 1, 1a-1e, 2, 2a, 3-9, 9a, 11-13, 13a, 14-20, 20a, 21, 22, 23, 23a, 24, 24a, 24c, 25, 26, 26a, 27-29, 29a, 30, 31-33, 33a, 34, 34a, 35, 36, 37, 39, 40, 42, 43, 44, 44a CELEX: 381L0854, 391L0244, 386L0122, 394L0024, 31999L0022, 32001L0019

6500-17

Druckfehlerberichtigung

83/02

2002-07-31

 

Blatt 1c, 1e

6500-18

12. Novelle

82/05

2005-08-31

 

Blatt 1c, 31, 33

6500-19

13. Novelle

110/05

2005-12-22

 

Blatt 1, 1a, 1d, 1e, 2, 2a, 3, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 23a, 23b, 24a, 24b, 25, 26, 26a, 27, 28, 29, 29a, 29a/1, 30a, 31, 32, 33, 34, 34a, 34b, 35, 35a, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 41a, 43, 44, 44a, 45
[CELEX: 32003L0236, 22002A0430(01)]

6500-20

Druckfehlerberichtigung

18/06

2006-02-27

 

Blatt 1d, 25, 29a, 33, 34a

6500-21

14. Novelle

71/07

2007-09-07

 

Blatt 1a, 1b, 3, 9, 17, 18, 19, 20, 20a, 21a, 23, 23a, 23a/1, 24, 24a, 24b, 24b/1, 31, 32, 33, 34b, 38, 39, 42, 42a, 43, 44, 44a, 44b
[CELEX: 12003T001, 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]

6500-22

Kundmachung

12/08

2008-02-04

 

Blatt 12

6500-23

15. Novelle

64/08

2008-08-14

 

Blatt 1c, 31

6500-24

16. Novelle

13/09

2009-02-12

 

Blatt 1a, 1b, 2, 2a, 3, 6, 7, 8, 8a, 12, 12a, 14, 16, 17, 18, 19, 19a, 20a, 21, 23a/1, 24, 27, 28, 29a, 30, 31, 31a, 33, 33a, 34, 34a, 35a, 36, 37, 38, 39, 39a, 41, 42a, 43, 44

6500-25

17. Novelle

93/09

2009-09-16

 

Blatt 23, 23a, 24a, 24b, 44a

6500-26

18. Novelle

4/11

2011-01-03

 

Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a, 7, 8a, 10, 12, 13a, 16, 17, 18, 19, 19a, 20, 20a, 22, 23, 23a, 23a/1, 25, 26, 27, 28, 29, 29a, 30, 31a, 32, 33, 33a, 34a, 34b, 35, 36, 42a, 43, 43a, 44, 44a

6500-27

19. Novelle

84/11

2011-06-20

 

Blatt 7, 37

6500-28

20. Novelle

69/12

2012-07-19

 

Blatt 1b, 4, 4a, 5, 10, 12, 12a, 13a, 15, 19a, 20, 22, 23, 24a, 24b, 26, 36, 37, 38/39, 41, 41a, 42a, 44, 44a, 44a/1
[CELEX: 32011L0051, 32009L0050, 32011L0098]

6500-29

21. Novelle

152/13

2013-12-20

 

Blatt 1, 1a, 1c, 1d, 4, 4a, 6, 8a, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 14, 15, 16, 17, 17a, 19, 19a, 20, 22, 23a, 24c, 25, 26, 27, 28, 28a, 30, 33, 34a, 36, 37, 40, 41, 41a, 42a, 43, 44

Ausgegeben am
20.12.2013

Jahrgang 2013
152. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974

Artikel I

Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Punkt römisch eins. D. des Inhaltsverzeichnisses wird nach der Zahl “26” folgende Zeile eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Im Punkt römisch IV. des Inhaltsverzeichnisses wird die Zeile nach der Zahl “76” durch folgende Zeilen ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem Wort “(Falknerei)” die Wortfolge “und Hüttenjagd” eingefügt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates “§ 77a” das Zitat “§ 78”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 3 a, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 80/2010” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 80/2013”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 14, Absatz 8,, 9 und 10 entfällt jeweils der letzte Satz.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 17 a, wird das Wort “Berufungen” durch das Wort “Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer 9
    Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, (samt Überschrift) eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 27, Absatz 7 a, erster Halbsatz tritt anstelle des Zitates “Abs. 3” das Zitat “Abs. 2”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 28, Absatz 2, entfällt das Wort “endgültigen” und wird das Wort “Berufungsverfahren” durch das Wort “Beschwerdeverfahren” ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 32, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 32, Absatz 5, wird die Wortfolge “im Sinne des Paragraph 42, vorzugehen” durch die Wortfolge “ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen (Paragraph 42,)” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 35, Absatz 2, entfallen nach der Zahl “48” das Zitat “Abs. 1” und der letzte Satz.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 35, Absatz 3, wird die Wortfolge “des Bescheides, demzufolge” durch die Wortfolge “der Entscheidung, nach der” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge “des Bescheides, mit dem” durch die Wortfolge “der Entscheidung, mit der” ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 39, Absatz 7, entfällt der dritte Satz und wird die Wortfolge “solchen Berufung” durch die Wortfolge “Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 39, Absatz 8, wird die Wortfolge “des Bescheides, mit dem” durch die Wortfolge “der Entscheidung, mit der” ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 41, Absatz 2, entfällt das Wort “endgültigen” und wird das Wort “Berufungsverfahren” durch das Wort “Beschwerdeverfahren” ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Dem Paragraph 43, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 44, Absatz 3, wird das Wort “Rechtskraft” durch das Wort “Erhalt” ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 48, entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” und der Absatz 2.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 51, Absatz 5, wird vor der Zahl “27” die Zahl “26a,” eingefügt und entfällt nach der Zahl 48 das Zitat “Abs. 1”.

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 52, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz 3, Paragraph 52, Absatz eins und 2 (neu) lauten:

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 58, Absatz 8, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.

  1. Ziffer 26
    Im Paragraph 60, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013” und wird nach dem Wort “Niederösterreich” die Wortfolge “oder Wien” eingefügt.

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 a, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 14/2012” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 163/2013”.

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 65, Absatz 6, entfällt nach der Zahl “48” das Zitat “Abs. 1”.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 68, Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 70, Absatz 11, entfällt die Wortfolge “bis zu”.

  1. Ziffer 31
    Im Paragraph 73, Absatz 3, wird die Wortfolge “Jagdbare Tiere, für die” durch die Wortfolge “Wild, für das” ersetzt.

  1. Ziffer 32
    Paragraph 77, erhält die Überschrift “Horstschutz”.

  1. Ziffer 33
    Paragraph 77 a, Absatz eins und 2 erhalten die Bezeichnung Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 2,

  1. Ziffer 34
    Paragraph 74, Absatz 6, erhält die Bezeichnung Paragraph 77, Absatz 3, Im Paragraph 77, Absatz 3, (neu) tritt anstelle des Zitates “§ 77a Absatz 2 &, #, 8221 ;, das Zitat “Abs. 2”.

  1. Ziffer 35
    Paragraph 78, erhält die Überschrift “Schutz von Federwildarten”.

  1. Ziffer 36
    Paragraph 77 a, Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Paragraph 78, Absatz eins und Absatz 2,

  1. Ziffer 37
    Paragraph 77 a, samt Überschrift entfällt.

  1. Ziffer 38
    Im Paragraph 79, wird die Ziffer “5” durch die Ziffer “4” ersetzt.

  1. Ziffer 39
    Im Paragraph 81, Absatz 4, wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 40
    Im Paragraph 81, Absatz 9, wird das Wort “Berufung” durch das Wort “Beschwerde” ersetzt.

  1. Ziffer 41
    Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Ziffer 42
    Im Paragraph 83, Absatz 3, entfällt die Wortfolge “und 2”.

  1. Ziffer 43
    Im Paragraph 87 b, Absatz 3, wird das Wort “ist” vor dem Wort “auch” durch die Wortfolge “hat die Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 44
    Paragraph 88, Absatz 5, entfällt.

  1. Ziffer 45
    Im Paragraph 89, entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” und der Absatz 2.

  1. Ziffer 46
    Im Paragraph 95, Absatz 2, wird nach dem Wort “Verwendung” die Wortfolge “von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und” eingefügt, nach dem Wort “Joule” das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort “Kaliberdurchmesser” die Wortfolge “bei Faustfeuerwaffen” eingefügt.

  1. Ziffer 47
    Im Paragraph 100, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 55/2007” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 189/2013”.

  1. Ziffer 48
    Im Paragraph 110, Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 100/2011” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.

  1. Ziffer 49
    Im Paragraph 116, Absatz 2, wird das Wort “Berufung” durch das Wort “Beschwerde” ersetzt.

  1. Ziffer 50
    Dem Paragraph 125, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 51
    Im Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer 7, wird am Ende der Ziffer der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

  1. Ziffer 52
    Im Paragraph 128 a, Absatz 4, wird das Wort “Beschwerde” durch das Wort “Revision” ersetzt.

  1. Ziffer 53
    Im Paragraph 134, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “§§ 77a Absatz 3 &, #, 8221 ;, das Zitat “§§ 78”.

  1. Ziffer 54
    Im Paragraph 134, Absatz 4, wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 55
    Im Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 14, tritt anstelle des Zitates “§ 77a” das Zitat “§ 77”.

  1. Ziffer 56
    Im Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt die Wortfolge “oder 6”.

  1. Ziffer 57
    Im Paragraph 136, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “§ 77a” das Zitat “§ 77”.

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Art. römisch eins tritt – mit Ausnahme der Ziffer 8, (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Punkt), Ziffer 9, (Paragraph 26 a,), Ziffer 20, (Paragraph 43, Absatz 2,), Ziffer 23, (Einfügung des Paragraph 26 a, in Paragraph 51, Absatz 5,) und Ziffer 24, (Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, (neu)) – am 1. Jänner 2014 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Punkt), Ziffer 9, (Paragraph 26 a,), Ziffer 20, (Paragraph 43, Absatz 2,), Ziffer 23, (Einfügung des Paragraph 26 a, in Paragraph 51, Absatz 5,) und Ziffer 24, (Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, (neu)) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

  1. Ziffer 3
    Der NÖ Landesjagdverband hat spätestens ab dem Jahr 2016 Weiterbildungskurse gemäß Artikel römisch eins Ziffer 9, (Paragraph 26 a,) abzuhalten und den Teilnehmern eine Bestätigung über deren Besuch auszustellen.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Anlage

NÖ Jagdgesetz 1974

(NÖ JG)

Inhaltsverzeichnis

§§

römisch eins. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung

A. Allgemeine Bestimmungen

 


Begriff des Jagdrechtes


1


Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft


2


Wild, jagdbare Tiere


3


Gehege zur Fleischgewinnung,
Zuchtgehege und Zoos


3a


Jagdrecht des Grundeigentümers


4


Ausübung des Jagdrechtes


5


Eigenjagdgebiet


6


Umfriedetes Eigenjagdgebiet


7


Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen
Gemeinschaften


8


Zusammenhang von Grundflächen


9


Genossenschaftsjagdgebiet


10

B. Bildung von Jagdgebieten

 


Jagdperiode und Jagdjahr


11


Feststellung der Eigenjagd- und
Genossenschaftsjagdgebiete


12


Vereinigung und Zerlegung von
Genossenschaftsjagdgebieten


13


Vorpachtrechte


14


Abrundung von Jagdgebieten


15


Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung,
Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und
der Zuerkennung von Vorpachtrechten


16


Ruhen der Jagd


17


Ausschluß der aufschiebenden Wirkung


17a

C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd

 


Jagdgenossenschaften


18


Jagdausschuß


19


Wahl des Jagdausschusses


20


Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes


21


Beschlußfassung des Jagdausschusses


22


Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder


23


Einstweilige Verwaltung


24

D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd

 


Arten der Nutzung


25


Eignung des Pächters


26


Weiterbildung der Jagdpächter


26a


Jagdgesellschaft


27


Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen


28


Verbotene Vereinbarungen


29


Kundmachung der Versteigerung


30


Vorgang bei der Versteigerung


31


Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung
vorgenommenen Verpachtung


32


Kostenersatz


33


Kaution


34


Erlag des Pachtschillings


35


Erlag des Pachtschillings für ein
gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet


36


Aufteilung des Pachtschillings


37


Unterverpachtung; Weiterverpachtung (Abtretung
der Pachtung)


38


Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens


39


Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses


40


Ausfertigung des Pachtvertrages


41


Genossenschaftsjagdverwalter


42


Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters


43


Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch
einen Genossenschaftsjagdverwalter


44


Besondere Kostendeckung bei verpachteten
Genossenschaftsjagden


45


Änderung des Jagdpachtvertrages


46


Auswirkung des Todes des Pächters
auf das Jagdpachtverhältnis


47


Auflösung des Jagdpachtvertrages durch
die Bezirksverwaltungsbehörde


48


Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung


49

E. Vorschriften für die im Paragraph 14, (Vorpachtrechte)

bezeichneten Pachtverhältnisse

 


Vorschriften für Vorpachtrechte


50

F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes

 


Verpachtung von Eigenjagden


51


Ausübung der unverpachteten Eigenjagd


52


Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde und
agrarischen Gemeinschaft


53

G. Änderung im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode

 


Entstehung eines neuen Jagdgebietes


54


Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete


54a


Teilung des Eigenjagdgebietes


55


Änderung im Vorpachtrecht


56


Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten,
Entfernung von Einfriedungen


57

römisch II. Jagdkarte

 


Erlangung der Jagdkarte


58


Jagdgastkarte


59


Jagdprüfung


60


Verweigerung der Jagdkarte


61


Entzug der Jagdkarte


62


Jagdkartenabgabe, Ungültige Jagdkarten


63

römisch III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger

 


Jagdschutz


64


Jagdaufsicht


65


Jagdaufseher


66


Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als
Jagdaufseher


67


Anerkennung von Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweisen


67a


Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd


68


Weiterbildung der Jagdaufseher


68a


Berufsjäger


69


Berufsjägerprüfung


70


Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher


71


Waffengebrauch der Jagdaufseher


72

römisch IV. Schonvorschriften

 


Schuß- und Schonzeiten


73


Ausnahmen von den Schonvorschriften


74


Verlängerung der Schonzeit, Einschränkung und
Einstellung des Abschusses


75


Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen


76


Horstschutz


77


Schutz von Federwildarten


78


Verkauf von Eiern des Federwildes


79

römisch fünf. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung,

jagdliche Verbote

 


Abschußplan


80


Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung


81


Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses


82


Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen


83


Abschußliste


84


Hegeschau


85


Verordnungsermächtigung


86


Wildfütterung


87


Fütterungseinschränkungen


87a


Rotwildwintergatter


87b


Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege,
Einsprünge


88


Jägernotweg


89


Krankgeschossenes Wild, Wildfolge


90


Jagdhunde


91


Fangen von Wild, Verbot von Fallen


92


Verbot von Giften


92a


Wildseuchen


93


Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten;
Sperre von Jagdgebieten


94


Bewilligung von Wildschutzgebieten


94a


Sperre von Wildschutzgebieten, umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildfütterungsbereichen


94b


Verbote sachlicher Art


95


Aussetzen von Wild


95a


Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd


96


Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch
jagdfremde Personen


97

römisch VI. Jagd- und Wildschaden

A. Schadensverhütung

 


Jagdliche Beschränkungen im Interesse
der Landeskultur


98


Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen


99


Abschuß zum Schutze der Kulturen


100


Maßnahmen zum Schutz von Menschen und
Viehbeständen


100a

B. Schadenersatzpflicht

 


Haftung für Jagd- und Wildschäden


101


Schäden durch Wechselwild


102


Schäden durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten,
Gehegen und Zoos ausgebrochene Tiere


103


Rückgriffsrecht des Verpflichteten


104


Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen


105


Schadensermittlung


106

C. Verfahren

 


Ersatz von Jagd- oder Wildschäden


107


Bestellung der Schlichter


108


Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters


110


(entfällt)


111


Verlust des Schadenersatzanspruches


112


Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde


116


Aufteilung der Kosten des Verfahrens


117


Fälligkeit, Vollstreckung


121


Verfahrensvorschriften


122


Gebühren, Tarif, Drucksorten


123

D. Vertragsmäßige Regelung des Schadenersatzes

 


Übereinkommen über Schadenersatz,
Geltendmachung


124

römisch VII. Interessenvertretung der Jäger

 


NÖ Landesjagdverband


125


Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes


126


Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle
des NÖ Landesjagdverbandes


127


Organe des NÖ Landesjagdverbandes


128


Disziplinarverfahren


128a


Beitragsleistung


129


Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes


130

römisch VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen

 


Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes


131


Anzeigeverfahren


131a


Jagdbeiräte


132


Jagdkataster und Jagdstatistik


133


Automationsunterstützte Datenverwaltung


133a

römisch IX. Übertretungen und Strafen

 


Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften


134


Strafbestimmungen


135


Verfall


136


Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände


137


Sondervorschriften über den Schadenersatz
bei Verletzungen des Jagdrechtes


139

römisch zehn. Umgesetzte Rechtsakte der EuropäischenUnion


140


XI. Wirksamkeitsbeginn


141


XII. Außer Kraft tretende Vorschriften


142

römisch eins. Jagdrecht und Jagdrechtsausübung

A. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Begriff des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes in freier Wildbahn dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen sowie die Eier des Federwildes anzueignen. Diese Befugnis besteht auch in umfriedeten Eigenjagdgebieten.

(2) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes.

Paragraph 2,

Hege, Weidgerechtigkeit und Jagdwirtschaft

(1) Mit dem Jagdrecht ist die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt. Die Jagdausübung und die Wildhege haben insbesondere so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.

(2) Die Jagd ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft auszuüben. Sie kann auch in der Form der Beizjagd (Falknerei) und Hüttenjagd ausgeübt werden.

Paragraph 3,

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

  1. Ziffer eins
    Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, die Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild);

  1. Ziffer 2
    Federwild: das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Alpenschnee- und Steinhuhn, das Rebhuhn, die Fasane, die Wachtel, die Trappen, das Wildtruthuhn, die Wildtauben, der Krammetsvogel (Wacholderdrossel), die Schnepfen, der wilde Schwan, die Wildgänse, die Wildenten, das Bläßhuhn, der Graureiher, die Taucher, die Kormorane, die Tag- und Nachtgreifvögel, der Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Haarwild jagdbar:

Bär, Luchs, Wolf, Fischotter und Wildkatze.

(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:

Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.

(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:

  1. Ziffer eins
    Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;

  1. Ziffer 2
    Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;

  1. Ziffer 3
    Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

  1. Ziffer 4
    Verbot des Transports;

  1. Ziffer 5
    Verbot des Handels oder Tausches;

  1. Ziffer 6
    Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.

(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:

  1. Ziffer eins
    Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 2
    Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit;

  1. Ziffer 3
    Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;

  1. Ziffer 4
    Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;

  1. Ziffer 5
    Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;

  1. Ziffer 6
    Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;

  1. Ziffer 7
    Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des

Paragraph 78,

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

  1. Ziffer 2
    die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt und

  1. Ziffer 3
    einer der folgenden Gründe eine Ausnahme rechtfertigt:

  1. Litera a
    Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

  1. Litera b
    Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

  1. Litera c
    Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

  1. Litera d
    Schutz der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt,

  1. Litera e
    Forschungs- und Unterrichtszwecke, Aufstockung der Bestände, Wiederansiedlung und Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

  1. Litera f
    selektiver Fang, Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen.

(7) In der Verordnung nach Absatz 6, sind anzugeben:

  1. Ziffer eins
    für welche Art die Ausnahme gilt,

  1. Ziffer 2
    zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen eingeschränkt werden sollen,

  1. Ziffer 3
    Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,

  1. Ziffer 4
    Maßnahmen zur strengen Überwachung im Falle des Absatz 6, Ziffer 3, Litera , und

  1. Ziffer 5
    Art der Kontrollen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 und 5 zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

  1. Ziffer 2
    die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,

  1. Ziffer 3
    einer der in Absatz 6, Ziffer 3, genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und

  1. Ziffer 4
    eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.

(9) Die Ausnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde haben die Angaben nach Absatz 7, zu enthalten und sind der Landesregierung zu melden.

Paragraph 3 a,

Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege und Zoos

(1) Wild darf in Gehegen zur Fleischgewinnung, sowie in Zuchtgehegen oder Zoos gehalten werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Grundstücke des Geheges oder des Zoos räumlich zusammenhängen,

  1. Ziffer 2
    das Gehege oder der Zoo gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild vollkommen abgeschlossen ist,

  1. Ziffer 3
    die Grundstücke des Geheges oder des Zoos den Zusammenhang von Teilen von Jagdgebieten, auf denen die Jagd nicht ruht, nicht unterbrechen,

  1. Ziffer 4
    das Gehege oder der Zoo die Benützung von Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, nicht behindert und

  1. Ziffer 5
    sich die Wildart in einem Gehege zur Fleischgewinnung zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch, und in einem Zuchtgehege zur Tierzucht eignet.

(2) Die nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, zuständige Behörde hat Anmeldungen, Anzeigen bzw. Genehmigungen der Wildtierhaltung in Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Obmann des Jagdausschusses die beabsichtigte Errichtung eines Geheges zur Fleischgewinnung, Zuchtgeheges oder Zoos bekannt zu geben.

(3) In Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen und Zoos ist die Bejagung des gehaltenen Wildes verboten.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Haltung in Gehegen zur Fleischgewinnung und Zuchtgehegen geeigneten Wildarten gemäß Absatz , Ziffer 5, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes festzulegen.

(5) In Gehegen zur Fleischgewinnung darf das Wild auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden, mit Jagdwaffen jedoch nur vom Betreiber oder einer ständig von ihm beauftragten Person, die der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben ist. Auf den Zugang zu Flächen nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 89, sinngemäß anzuwenden. Die Überlassung von Abschüssen ist untersagt.

(6) Das Aneignungsrecht durch Fangen hinsichtlich des in Zuchtgehegen und Zoos gehaltenen Wildes steht ausschließlich dem Eigentümer dieser Gehege zu. Ein Abschuß bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Wildstücke erforderlich ist.

(7) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos hat dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde ein Auswechseln des in seinem Gehege gehaltenen Wildes unverzüglich zu melden. Die entkommenen Tiere gelten als zahm gemacht im Sinne des Paragraph 384, ABGB.

(8) Der Betreiber eines Geheges zur Fleischgewinnung, eines Zuchtgeheges oder eines Zoos darf das aus seinem Gehege ausgewechselte Wild im Rahmen der in Paragraph 384, ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten verfolgen, betäuben und einfangen. Weiters darf er das ausgewechselte Wild im Rahmen der in Paragraph 384, ABGB genannten Frist auch außerhalb der in diesem Gesetz und der dazu erlassenen Verordnungen festgelegten Schuß- und Schonzeiten unter folgenden Voraussetzungen töten:

  1. Ziffer eins
    erfolgte Meldung des Auswechselns (Absatz 7,),

  1. Ziffer 2
    Verständigung des Jagdausübungsberechtigten von der Absicht, das entkommene Tier zu töten,

  1. Ziffer 3
    Besitz einer gültigen Jagd- oder Jagdgastkarte,

  1. Ziffer 4
    Vorhandensein einer sichtbaren Lauschermarke oder eines sichtbaren Halsbandes am betreffenden Tier.

Die nach den Bestimmungen dieses Absatzes getöteten Tiere sind nicht auf den Abschußplan anzurechnen und nicht in der Abschußliste anzuführen.

(9) Im übrigen sind auf Gehege zur Fleischgewinnung, Zuchtgehege oder Zoos, in denen Wild gehalten wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes – soweit nicht ausdrücklich angeordnet – nicht anzuwenden.

Paragraph 4,

Jagdrecht des Grundeigentümers

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ziffer eins
    in Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) und umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 7,) die Grundeigentümer,

  1. Ziffer 2
    in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 10,) die Jagdgenossenschaft (Paragraph 18,).

Paragraph 5,

Ausübung des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 14,, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (Paragraphen 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.

(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.

Paragraph 6,

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach dem Absatz eins, erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche und eine in den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark oder Wien demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche insgesamt die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen und wenn außerdem nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Nachbarlandes diese Fläche aus dem gleichen Grund als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

Paragraph 7,

Umfriedetes Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha zu, welche der Wildhege gewidmet und hiefür geeignet ist und die gegen das Auswechseln des gehegten Schalenwildes und das Einwechseln des außerhalb vorkommenden Schalenwildes vollkommen abgeschlossen wird (umfriedetes Eigenjagdgebiet). Die Vorschriften der Absatz 3,, 6 und 7 sowie der Paragraphen 81, Absatz eins,, 83 Absatz 7,, 84 Absatz eins,, 85 Absatz 4,, 87 Absatz 3 und 6, 94b, 95 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 3 und 95a betreffend umfriedete Eigenjagdgebiete gelten für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Fertigstellung der schalenwilddichten Einfriedung folgt. Im ersten Jagdjahr einer Jagdperiode gelten diese Vorschriften ab 1. März, wenn die Meldung über die Fertigstellung bis Ende Februar bei der Behörde einlangt. Die Fertigstellung ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Werden umfriedete Eigenjagdgebiete anerkannt bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, errichtet bzw. bewilligt und liegen die hiefür verwendeten Flächen innerhalb solcher Flächen, für welche die Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis anerkannt wird, sind die außerhalb der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. Gehege und Zoos nach Paragraph 3 a, gelegenen Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 6,, 9 und 15 zu prüfen.

(3) Für die in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltenen Wildarten müssen:

ausreichende natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und

geeignete Biotope

vorhanden sein. Die Zahl der gehaltenen Wildtiere muß diesen Voraussetzungen und der Sozialstruktur der jeweiligen Wildarten entsprechen.

(4) Die Anerkennung von umfriedeten Eigenjagdgebieten darf – unbeschadet der Paragraphen 6,, 9 und 12 – nur erfolgen, wenn

* die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen

und

* durch die Einfriedung keine erheblichen

nachteiligen Auswirkungen für die Wildhege in den umliegenden Jagdgebieten oder für überregionale Wildkorridore zu erwarten sind.

Die Landesregierung hat mit Verordnung die Lage der überregionalen Wildkorridore im Raum festzulegen. Sie hat sich dabei an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie der fernwechselnden Schalenwildarten und der Topographie zu orientieren.

(5) Sind erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des Absatz 4, zweiter Punkt durch mehrere umfriedete Eigenjagdgebiete gemeinsam zu erwarten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen nur jene umfriedeten Eigenjagdgebiete anzuerkennen, die bereits anerkannt waren und eingefriedet sind. Andere Grundstücke sind – unbeschadet der Paragraphen 6,, 9 und 12 – als Eigenjagdgebiet festzustellen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet Aufzeichnungen zu führen, in denen

  1. Ziffer eins
    alle Zu- und Abgänge,

  1. Ziffer 2
    die erlegten Stücke und das Fallwild, getrennt nach Wildarten und Geschlechtern, sowie

  1. Ziffer 3
    der jährliche Gesamtbestand, getrennt nach Wildarten

einzutragen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht unter Bedachtnahme auf Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 3, zu regeln.

(7) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, daß ein umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen entspricht oder die gesetzlichen Erfordernisse nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Bei wiederholten schweren Verstößen gegen Bestimmungen betreffend die Wildhege hat die Behörde die Anerkennung zu widerrufen und die Flächen für die restliche Dauer der Jagdperiode – unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 57, – als Eigenjagdgebiet anzuerkennen.

Paragraph 8,

Jagdrecht der Gemeinde und agrarischen Gemeinschaften

(1) Einer Gemeinde steht die Befugnis zur Eigenjagd (Paragraph 6,) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen, sei es im fremden Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke zu.

(2) Auf den Grundstücken, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Befugnis zur Eigenjagd der betreffenden Gemeinschaft zu.

(3) Hinsichtlich der Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Befugnis zur Eigenjagd gelten die Bestimmungen des Paragraph 53,

Paragraph 9,

Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

Paragraph 10,

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (Paragraph 13, Absatz eins und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (Paragraph 13, Absatz 3,) anzusehen.

(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (Paragraph 14, Absatz 3,), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.

B. Bildung von Jagdgebieten

Paragraph 11,

Jagdperiode und Jagdjahr

(1) Die Jagdgebiete werden durch die Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode festgestellt.

(2) Die Jagdperiode umfaßt neun Jagdjahre.

(3) Das Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

Paragraph 12,

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (Paragraphen 6 und 7) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

ein Grundstücksverzeichnis, aus dem alle Grundstücke mit ihrer Bezeichnung und Größe ersichtlich sind,

Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind,

ein Katasterplan, aus dem die zur Eigenjagd beantragten Grundstücke ersichtlich sind.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Drucksorten bzw. Formulare zu bestimmen, die bei der Geltendmachung des Anspruches der Befugnis zur Eigenjagd zu verwenden sind.

(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

  1. Ziffer eins
    welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

  1. Ziffer 2
    daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.

Die Grundeigentümer können den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd gemäß Paragraph 7, auf einen solchen gemäß Paragraph 6, ändern.

(4) Eigenjagden, für die nicht fristgerecht die Ausscheidung aus dem Genossenschaftsjagdgebiet beantragt wurde, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.

Paragraph 13,

Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten

(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse bis längstens sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, daß die benachbarten Genossenschaftsgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.

(2) Umfaßt ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt oder gemäß Paragraph 14, Absatz 4, an einen Eigenjagdberechtigten auf Grund eines diesem zustehenden Vorpachtrechtes verpachtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.

(3) Wenn der Jagdausschuß die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt beschließt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann verfügen, wenn sie im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist; doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 115 ha betragen.

(4) Durch Gebietsänderungen gemäß Paragraph 8, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird der Umfang der Genossenschaftsjagdgebiete, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16,, nicht berührt. Im Falle der Gebietsänderung gemäß Paragraphen 9 und 10 der NÖ Gemeindeordnung 1973 bildet das Gebiet jeder solcherart entstandenen neuen Gemeinde, die bisher kein eigenes Genossenschaftsjagdgebiet besaß, mit Beginn der nächsten Jagdperiode ein selbständiges Genossenschaftsjagdgebiet. Paragraph 16, gilt sinngemäß.

Paragraph 14,

Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht erreichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, erfolgt.

(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Absatz 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Absatz 3,) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.

(7) Zur Feststellung der in den Absatz 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.

(8) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat der Jagdausschuß mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen die Genehmigung zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(9) Kommt ein Pachtvertrag über das Vorpachtrecht binnen vier Wochen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Vorpachtberechtigten oder der Jagdgenossenschaft die Verpachtungsbedingungen festzusetzen und insbesondere den Pachtschilling zu bemessen. Wird im umschließenden Eigenjagdgebiet ein höherer Pachtschilling erzielt, als dies dem durchschnittlichen Pachtschilling der in der Nähe liegenden Genossenschaftsjagden entspricht, dann ist für das Vorpachtrecht der Pachtschilling des Eigenjagdgebietes zu entrichten. Der Pachtschilling ist nach Anhörung des Jagdausschusses in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtschillinge zu ermitteln, die für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Walten jedoch besondere Umstände ob, vermöge welcher die Berücksichtigung jener Pachtschillinge nicht zutrifft, so ist der Pachtschilling auf einer anderen, den Umständen des Falles entsprechenden Grundlage zu bestimmen.

(10) Macht der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluß keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, dem dort zur Ausübung der Jagd Berechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümer aller den Jagdeinschluß umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des Paragraph 89, (Jägernotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.

Paragraph 15,

Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen und die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich zu verständigen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(3) Grundflächen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.

(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundstücken ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 9, zu erfolgen hat.

(5) Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes auf einem von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstück finden die für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(6) Wenn im Wege der Abrundung Grundstücke von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und mit einem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt werden, hat der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtschilling der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 37, für die von seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und mit dem Genossenschaftsjagdgebiet vereinigten Grundstücke ergibt.

(7) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Absatz 2, ist von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten bis zum Ablauf der im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Frist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Paragraph 16,

Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung,

Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten und

der Zuerkennung von Vorpachtrechten

Die nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14 und 15 Absatz 2, getroffenen Verfügungen bleiben solange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdberechtigten über Antrag mindestens eines der Beteiligten oder von Amts wegen dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung oder Abrundung der Jagdgebiete oder die Zuerkennung von Vorpachtrechten weggefallen sind oder sich geändert haben, oder nach neueren jagdwissenschaftlichen Erkenntnissen anders zu beurteilen oder wenn diese Verfügungen durch einen offenbaren Irrtum oder ein Versehen der Behörde zustande gekommen sind. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung gerichteten Anträge sind bis zum Ablauf der im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Frist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Paragraph 17,

Ruhen der Jagd

(1) Die Jagd ruht:

auf Friedhöfen,

in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,

auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des Paragraph 3 a, gehalten wird,

auf öffentlichen Anlagen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.

(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Absatz 2, keine Anwendung.

(4) Auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.

(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Absatz eins und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.

(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des Paragraph 96, dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.

Paragraph 17 a,

Ausschluß der aufschiebenden Wirkung

Beschwerden gegen Jagdgebietsfeststellungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd

Paragraph 18,

Jagdgenossenschaften

(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.

(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Absatz eins,) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.

Paragraph 19,

Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.

(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Jagdausschuß übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Die Funktionsperiode endet am 30. Juni und beginnt am 1. Juli jeweils im fünften Jahr einer Jagdperiode. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amte, bis die Wahl des neuen Jagdausschusses sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters rechtskräftig vollzogen ist.

(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Wird ein Genossenschaftsjagdgebiet nach den Paragraphen 13, oder 16 vereinigt bzw. geteilt, so ist binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Teilung bzw. Vereinigung eine Wahl des Jagdausschusses bzw. der Jagdausschüsse einzuleiten. Wenn jedoch eine solche Wahl nach dem 30. Juni des vierten Jahres einer Jagdperiode stattfindet, findet im fünften Jahr der Jagdperiode keine Wahl statt. Dies gilt nicht bei Verfügungen gemäß Paragraph 16,, die nach einer solchen Wahl getroffen werden.

(6) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß im Laufe der Jagdperiode ein Mandat ihres Wahlvorschlages erledigt wird oder ruht (Paragraph 23, Absatz eins und 5). In diesen Fällen hat der Obmann jenen Ersatzmann als Mitglied einzuberufen, der nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste ist.

(7) Der Jagdausschuß unterliegt der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(8) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses aufzuheben, die Gesetze oder Verordnungen verletzen. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.

Paragraph 20,

Wahl des Jagdausschusses

Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sowie des Obmannes und Obmannstellvertreters werden durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Paragraph 21,

Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.

(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner

  1. Ziffer eins
    die laufenden Geschäfte zu führen;

  1. Ziffer 2
    die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

  1. Ziffer 3
    ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister;

  1. Ziffer 4
    die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuß zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen;
    die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden;

  1. Ziffer 5
    den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen;

  1. Ziffer 6
    die gefaßten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist, hat der Obmann des Jagdausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für zivilrechtliche Handlungen, die der Obmann im Rahmen seiner Aufgaben setzt.

(4) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Wenn sowohl der Obmann als auch sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind, hat das an Jahren älteste Jagdausschußmitglied die Vertretung des Obmannes zu übernehmen.

(5) Wenn die Funktion des Obmannes auf Dauer erledigt ist (Mandatszurücklegung, -verlust, Funktionsverzicht), ist bis zur Neuwahl des Obmannes die Funktion vom Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen vom an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied – auszuüben.

(6) Die Funktion des Obmannes bzw. des Obmannstellvertreters erlischt durch schriftliche Verzichtserklärung. Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, ist sinngemäß anzuwenden. Derjenige, der die Verzichtserklärung entgegen genommen hat, hat unverzüglich den Bürgermeister zu unterrichten. Paragraph 23, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(7) Wenn der Obmann wiederholt seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes als Obmann zu entheben und die Wahl eines neuen Obmannes zu veranlassen.

Paragraph 22,

Beschlußfassung des Jagdausschusses

(1) Ein Beschluß des Jagdausschusses ist nur gültig, wenn die Jagdausschußmitglieder vom Obmann rechtzeitig nachweislich schriftlich, bei Jagdverpachtungen eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zur Sitzung eingeladen werden. Im Falle einer Beschlußfassung über eine Jagdverpachtung im Wege des freien Übereinkommens sind darüber hinaus die Pachtwerber anzuführen. Weiters müssen außer dem Vorsitzenden mindestens drei, bei Jagdausschüssen, die nur fünf Mitglieder umfassen, mindestens zwei Ausschußmitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen.

(1a) Die Sitzungen des Jagdausschusses sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Jagdgenossenschaft dürfen während der Beratungen anwesend sein, es sei denn, daß sie als Pachtwerber für sich oder Dritte auftreten. Der Obmann kann jedoch den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen. Er hat dies zu tun, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Jagdausschusses verlangt wird.

(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses, ihrer Ehegatten oder eingetragener Partner, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschußmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und

Beschlußfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse des Jagdausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. An der Abstimmung nehmen der Vorsitzende und die anwesenden Jagdausschußmitglieder teil. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschußmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.

(4) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag des Obmannes seines Jagdausschußmandates verlustig zu erklären, wenn es sich ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund trotz schriftlicher Aufforderung weigert, sein Jagdausschußmandat auszuüben. Als eine solche Weigerung gilt ein zweimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Jagdausschußsitzungen.

Paragraph 23,

Mandatsverlust der Jagdausschußmitglieder

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Jagdausschusses erlischt

  1. Ziffer eins
    durch Tod;

  1. Ziffer 2
    durch schriftliche Verzichtserklärung

gegenüber dem Obmann des Jagdausschusses,

des Obmannes gegenüber dem Obmannstellvertreter – gibt es keinen solchen – gegenüber dem an Jahren ältesten Jagdausschußmitglied

  1. Ziffer 3
    durch Verlust der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft;

  1. Ziffer 4
    durch Aberkennung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 22, Absatz 4,);

  1. Ziffer 5
    wenn ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, welcher ursprünglich die Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausgeschlossen hätte.

(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, erlischt das Mandat mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung bei der in dieser Bestimmung genannten Person.

(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 erlischt das Mandat mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides.

(4) Die Feststellung eines Umstandes gemäß Absatz eins, Ziffer 5, obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(5) Wird gegen ein Jagdausschußmitglied wegen einer von der Wählbarkeit in den Jagdausschuß ausschließenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder ist ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens (Paragraph 73, der Konkursordnung) abgewiesen worden, so kann dieses Jagdausschußmitglied für die Dauer des Straf- oder Konkursverfahrens sein Mandat nicht ausüben; es ist den Sitzungen des Jagdausschusses nicht beizuziehen.

(6) Wenn während der Funktionsperiode des Jagdausschusses weniger als zwei Drittel der Mandate besetzt sind, ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode (Paragraph 19, Absatz 3,) vorzunehmen.

Paragraph 24,

Einstweilige Verwaltung

(1) Ist ein Jagdausschuß nicht vorhanden oder weist der Jagdausschuß nicht mehr die für einen gültigen Beschluß erforderliche Anzahl von Mitgliedern auf, so ist zur Besorgung der dem Jagdausschuß obliegenden unaufschiebbaren Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl des Obmannes vorrangig ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Verwalter zu bestellen. Bei der einstweiligen Verwaltung sind die für die Tätigkeit des Jagdausschusses maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Zu einer Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens ist der Verwalter nicht berechtigt.

(2) Ist kein Mitglied des Jagdausschusses bereit das Amt des Obmannes oder des Obmannstellvertreters zu übernehmen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ein Mitglied der Jagdgenossenschaft zum Obmann bzw. Obmannstellvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des Paragraph 19, Absatz 3, Ein von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Obmann bzw. Obmannstellvertreter hat bei den Sitzungen des Jagdausschusses nur dann ein Stimmrecht, wenn er Mitglied des Jagdausschusses ist.

(3) Ist auch kein Mitglied der Jagdgenossenschaft bereit das Amt des Obmannes oder Obmannstellvertreters zu übernehmen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Wahl eines Obmannes oder Obmannstellvertreters auf Kosten der Jagdgenossenschaft einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt nicht für den Fall des Paragraph 19, Absatz 3, Ein solcher, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellter Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung die Funktion des Obmannes bzw. Obmannstellvertreters auszuüben. Ein Stimmrecht bei Sitzungen des Jagdausschusses kommt ihm dabei nicht zu.

D. Ausübung und Nutzung der Genossenschaftsjagd

Paragraph 25,

Arten der Nutzung

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den Paragraphen 14, Absatz 8,, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat für die festgesetzte Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.

Paragraph 26,

Eignung des Pächters

(1) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:

  1. Ziffer eins
    eine einzelne physische Person, die im Zeitpunkt des Zuschlages bei der Versteigerung oder der Beschlußfassung des Jagdausschusses bei der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen ist,

das 24. Lebensjahr vollendet hat,

in den vorangegangen drei Jahren an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des Paragraph 26 a, teilgenommen hat, wenn die Eignungsprüfung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 bis 7 oder 68 länger als drei Jahre zurückliegt und

in den vorangegangenen zehn Jagdjahren in mindestens drei Jahren im Besitze einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte oder in mindestens fünf Jahren im Besitz einer in einem anderen Bundesland, in dem zur Erlangung der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung vorgesehen ist, ausgestellten gültigen Jagdkarte war;

  1. Ziffer 2
    zwei oder mehrere physische Personen, wenn sie gemeinsam pachten (Jagdgesellschaft Paragraph 27,).

(2) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften, sonstige juristische Personen oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, daß ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses oder eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Genossenschaftsjagdgebietes nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 14, zugelassen.

(3) Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind Personen (Absatz eins,) nicht zugelassen, von welchen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Übernahme der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.

(4) Personen (Absatz eins,), die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, sind für die Dauer einer Jagdperiode von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen.

Paragraph 26 a,

Weiterbildung der Jagdpächter

(1) Jagdpächter (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. bei Jagdgesellschaften der Jagdleiter müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die die Themen Recht und Sicherheit zum Gegenstand haben und vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid eine Nachfrist von sechs Monaten zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist ist ihm die Pächtereignung bis zum Nachweis der Teilnahme an einem solchen Weiterbildungskurs abzuerkennen.

(2) Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Paragraph 68 a, ersetzt den Nachweis der Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz eins,

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdpächter bzw. Jagdleiter der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt.

Paragraph 27,

Jagdgesellschaft

(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).

(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (Paragraph 61,).

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muß die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(4) Zum Abschluß des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich dem Obmanne des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.

(5) In Jagdgebieten mit einem Flächenausmaß von bis zu 300 ha, wenn jedoch in dem Jagdgebiet Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild vorkommt, bis zu 450 ha, dürfen der Jagdgesellschaft nicht mehr als drei Mitglieder angehören. Für weitere angefangene 100 ha, bei Vorkommen von Rot- oder Gamswild als Stand- oder Wechselwild für weitere angefangene 150 ha, erhöht sich diese Zahl um je ein weiteres Gesellschaftsmitglied.

(5a) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Jagdgesellschaft oder eines ihrer Mitglieder nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt, oder

  1. Ziffer 2
    der Jagdleiter nicht die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt, oder

  1. Ziffer 3
    der Gesellschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt, oder

  1. Ziffer 4
    (entfällt)

  1. Ziffer 5
    die in Absatz 5, genannte Höchstzahl an Gesellschaftsmitgliedern überschritten wird.

(6) Die Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.

(7) Jede Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder jeder Wechsel in der Person des Jagdleiters ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Aufnahme eines Jagdgesellschafters oder den Wechsel in der Person des Jagdleiters binnen acht Wochen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 5 a, sinngemäß vorliegen oder der Jagdausschuß der Aufnahme des Jagdgesellschafters nicht zugestimmt hat.

(7a) Das Ausscheiden eines Gesellschaftsmitgliedes ist der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Jagdausschuß anzuzeigen. Wenn der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des Absatz 2, entsprechendes Mitglied zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 3 und 4 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Bei Wegfall aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft bis auf ein Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen.

(8) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.

(9) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das

Jagdgebiet gelegen ist, seinen Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300) hat, einen in diesem Verwaltungsbezirk wohnhaften gemeinsamen Vertreter zu bestellen und diesen dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

Paragraph 28,

Öffentliche Versteigerung, Versteigerungsbedingungen

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Angebot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächstfolgende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung herausgegebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im Paragraph 29, angeführten Verbote hinzuweisen.

(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.

Paragraph 29,

Verbotene Vereinbarungen

Vereinbarungen, durch die

  1. Ziffer eins
    das Genossenschaftsjagdgebiet zum Zwecke der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird oder

  1. Ziffer 2
    zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Versteigerungsbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtschilling oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird, sind verboten und daher ungültig.

Paragraph 30,

Kundmachung der Versteigerung

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat für die Kundmachung der Versteigerung der Genossenschaftsjagd mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, der angrenzenden Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde Sorge zu tragen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden obliegt dem Bürgermeister, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde dieser.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann verfügt werden, daß die Versteigerung noch auf andere Art, insbesondere in Fachblättern, zu verlautbaren ist.

(3) Die Ausschreibung hat mindestens zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Ort und die Zeit der Versteigerung,

  1. Ziffer 2
    den Ausrufpreis,

  1. Ziffer 3
    das zu erlegende Vadium (Leggeld),

  1. Ziffer 4
    die Dauer der Verpachtung, sowie

  1. Ziffer 5
    die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere

  1. Litera a
    das Ausmaß des Jagdgebietes,

  1. Litera b
    die vorhandenen Wald- und Wasserflächen,

  1. Litera c
    die als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und

  1. Litera d
    den durchschnittlichen Jahresabschuß der letzten Jagdperiode.

Paragraph 31,

Vorgang bei der Versteigerung

(1) Die Vornahme der Versteigerung der Genossenschaftsjagd erfolgt durch den Obmann des Jagdausschusses.

(2) Der Vorgang bei der Versteigerung wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt. Hiebei sind auch Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung und für die Versteigerungsniederschrift festzusetzen.

Paragraph 32,

Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung

vorgenommenen Verpachtung

(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

die Versteigerungsbedingungen,

die Nachweise der Kundmachungen gemäß Paragraph 30, und

die Versteigerungsniederschrift.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Absatz eins,) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.

(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil der Ersteher den Voraussetzungen des Paragraph 26,, oder, wenn der Ersteher eine Jagdgesellschaft ist, jenen des Paragraph 27, nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jenem geeigneten Bieter erteilen, der nach dem zur Pachtung nicht zugelassenen oder von dieser ausgeschlossenen das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, daß er die Pachtung noch anstrebt.

(4) Einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit der die Erteilung des Zuschlages gemäß Absatz 2, außer Kraft gesetzt und der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt wurde (Absatz 3,), kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates (Paragraph 132,) den Ausrufungspreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen (Paragraph 42,).

Paragraph 33,

Kostenersatz

Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.

Paragraph 34,

Kaution

(1) Der Pächter hat eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens binnen zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Genossenschaftsjagdverpachtung erst später erfolgt, binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen.

(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat hat. Dieses Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, falls dieser jedoch eine Jagdgesellschaft ist, auf den Namen eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft zu lauten. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen berechtigt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlagebuch bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verfügung sperren zu lassen. Der Sparurkunde eines Kreditinstitutes, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat, ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich verpflichtet, als Bürge oder Zahler zu haften.

(3) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung der Pächter verhalten ist, endlich für den Pachtschilling und für die Erfüllung aller sonstigen dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die Kaution ohne Einleitung gerichtlicher Schritte für die vorerwähnten Zwecke heranzuziehen.

(4) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings oder fällt sie zur Gänze weg, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen oder in der ursprünglichen Höhe zu ersetzen.

(5) Spätestens vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Löschung des Sperrvermerks durch das Kreditinstitut zu veranlassen, soweit die Kaution nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird.

Paragraph 35,

Erlag des Pachtschillings

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung der Genossenschaftsjagd und jeder folgende sowie der bei Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses zu bezahlende Pachtschilling vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres bei der Gemeinde zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche dem Pächter mit Bescheid die Zahlung binnen vier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung und, wenn dies als zweckmäßig erscheint, auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (Paragraph 48, Ziffer 3,) aufzutragen hat.

(3) Der im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, in das Pachtverhältnis eingetretene Ersteher bzw. Bieter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtschilling, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung, nach der er aufhört Pächter zu sein, zu erlegen.

Paragraph 36,

Erlag des Pachtschillings für ein gemeinschaftliches

Genossenschaftsjagdgebiet

Der Pachtschilling für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 4) ist an die Gemeinden, deren Jagdgebiete zusammengelegt wurden, in jenen von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellenden Teilbeträgen abzuführen, die auf die aus den einzelnen Gemeinden in das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet einbezogenen Grundstücke nach dem Maßstab entfallen, der gemäß Paragraph 37, für die Verteilung des Pachtschillings unter die Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.

Paragraph 37,

Aufteilung des Pachtschillings

(1) Der Pachtschilling, einschließlich eines im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, etwa entrichteten Entgeltes, ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten (insbesondere des Aufwandersatzes der Gemeinde) auf alle Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2).

(2) Der auf einen Jagdeinschluß (Paragraph 14, Absatz 3,) entfallende Pachtschilling ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuß ein unter Mitwirkung der Gemeinde erstelltes Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Absatz eins,) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Bagatellbeträge sind zu kennzeichnen. Die Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.

(4) (entfällt)

(5) Nach Bestimmung der Anteile ist vom Jagdausschuß über die Verwendung des eventuell nicht abgeholten bzw. überwiesenen Pachtschillings ein Beschluß zu fassen. Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raumes zu liegen. Ein solcher Beschluß bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses.

(6) Weiters kann der Jagdausschuß nach Bestimmung der Anteile beschließen, daß anstelle von der Gemeinde der Pachtschilling vom Obmann

* ausbezahlt oder

* bei Bekanntgabe der Bankverbindung überwiesen

werden kann. Hinsichtlich der Fristen und der Kundmachung gilt Absatz 7, sinngemäß.

(7) Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, daß die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Einsichtsfrist gemäß Absatz 3, beim Gemeindeamt, bei Vorliegen eines Beschlusses nach Absatz 6, beim Obmann des Jagdausschusses, abholen bzw. die Überweisung der Beträge unter Angabe der Bankverbindung verlangen können. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, daß allfällige Überweisungsspesen vom Anteil abgezogen, Bagatellbeträge nicht überwiesen und nicht abgeholte bzw. überwiesene Anteile zugunsten des vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich anzuführen.

(8) Nach Ablauf der in Absatz 7, genannten Frist sind die nicht abgeholten bzw. nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuß beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.

(9) Der Jagdausschuß hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten. Die Pauschalentschädigung ist vom Pachtschilling abzuziehen (Absatz eins,). Die Pauschalentschädigung beträgt 5 % der Höhe des Pachtschillings, mindestens jedoch € 200,–. Dieser Mindestbetrag vermindert oder erhöht sich unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise, wobei Schwankungen bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen sind. Der so errechnete Betrag ist auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden und von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe des Bagatellbetrages unter Berücksichtigung der Buchungskosten festzulegen.

Paragraph 38,

Unterverpachtung; Weiterverpachtung

(Abtretung der Pachtung)

(1) Eine Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die entgeltliche Überlassung der dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an einen Dritten. Der Pächter haftet der Jagdgenossenschaft gegenüber weiterhin. Derjenige, dem das Genossenschaftsjagdgebiet unterverpachtet wird, tritt in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der Jagdgenossenschaft.

(2) Die Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) eines Genossenschaftsjagdgebietes ist die Abtretung der Pachtung an einen Dritten für den Rest der Pachtdauer (Paragraph 25, Absatz 2,). Dabei scheidet der erste Pächter als solcher aus dem Pachtverhältnis aus und tritt der neue Pächter an seiner Stelle in das Pachtverhältnis ein.

(3) Eine Unterverpachtung ist zulässig, wenn:

sie im Pachtvertrag vorgesehen ist,

derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet unterpachten will, die Voraussetzungen der Paragraphen 26 und 27 erfüllt, und

der Jagdausschuß zustimmt.

(4) Eine Weiterverpachtung (Abtretung der Verpachtung) für den Rest der Pachtdauer (Paragraph 25, Absatz 2,) ist zulässig, wenn:

derjenige, der das Genossenschaftsjagdgebiet weiterpachten will, die Voraussetzungen der Paragraphen 26 und 27 erfüllt, und

der Jagdausschuß zustimmt.

(5) Die Unter- bzw. die Weiterverpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Zustimmung des Jagdausschusses anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- bzw. Weiterverpachtung binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie nicht zulässig ist.

Paragraph 39,

Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

(1) Der Jagdausschuß kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.

(2) Der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß des Jagdausschusses ist während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen. Für die durch Gebietsänderung entstehenden Genossenschaftsjagdgebiete (Paragraph 13,) ist der Beschluß über eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens binnen drei Monaten nach der Wahl des Obmannes des Jagdausschusses zu fassen. Wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder rechtskräftig aufgelöst wird, ist der auf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens lautende Beschluß binnen drei Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu fassen.

(3) Der Beschluß über die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens hat folgendes zu enthalten:

den Namen und die Anschrift des Pächters,

die Höhe des vereinbarten Pachtschillings und

die für die Verpachtung maßgeblichen Gründe.

(4) Der Beschluß über die im Wege der freien Vereinbarung vorgenommene Verpachtung ist vom Obmann des Jagdausschusses unverzüglich nach Beschlussfassung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:

die schriftliche Einladung zur Sitzung des Jagdausschusses samt den Nachweisen über deren Zustellung (Einladungskurrende),

die Niederschrift über die Sitzung und den Beschluß des Jagdausschusses, und

die Anbote der Pachtwerber.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen, ab Einlangen der Anzeige dem Beschluß des Jagdausschusses die Genehmigung zu versagen, wenn

die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 nicht vorliegen,

die Bestimmungen der Paragraphen 22,, 25 Absatz 2,, 26, 27 und 29 Ziffer eins, nicht eingehalten wurden,

der Beschluß sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung widerspricht.

(6) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen der in Absatz 5, genannten Frist die Genehmigung nicht versagt, hat der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses über die Verpachtung unter Angabe des Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu veranlassen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,).

(7) Mitglieder der Jagdgenossenschaft können bis längstens zwei Wochen nach Abnahme der Kundmachung des Beschlusses von der Amtstafel der Gemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen begründeten Antrag auf Überprüfung der Höhe des Pachtschillings stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Beschluß aufzuheben, wenn die Höhe des Pachtschillings in einem auffallenden Mißverhältnis zum Wert des Genossenschaftsjagdgebietes steht. Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der in der Kundmachung gemäß Absatz 6, bezeichnete Pachtwerber gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Pächter.

(8) Der Jagdausschuß kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Genehmigung des Beschlusses des Jagdausschusses versagt wurde (Absatz 5,) eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen.

Paragraph 40,

Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses

(1) Der Jagdausschuß kann das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluß ist im vorletzten Jagdjahr oder während der ersten acht Monate des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3 bis 8 finden auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.

Paragraph 41,

Ausfertigung des Pachtvertrages

(1) Nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der im Wege der öffentlichen Versteigerung (Paragraphen 28, ff) oder des freien Übereinkommens (Paragraph 39,) oder im Wege der Verlängerung des bestehenden Pachtverhältnisses (Paragraph 40,) vorgenommenen Verpachtung der Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3 und 4 hat der Obmann des Jagdausschusses den Pachtvertrag unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmusters auszufertigen.

(2) In den Pachtvertrag sind jedenfalls folgende Bestimmungen aufzunehmen:

* Der Jagdpächter ist verpflichtet, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Jagdgenossenschaft zu übergeben.

* Es darf in den letzten beiden Jagdjahren der

jeweiligen Jagdperiode, unbeschadet einer behördlichen Abschußverfügung oder eines behördlichen Abschußauftrages nicht mehr Wild abgeschossen werden, als dem Durchschnitt der Strecken in den vorhergehenden Jagdjahren entspricht.

* Der Pachtschilling erhöht oder vermindert sich

entsprechend dem Flächenausmaß, wenn infolge der Entscheidung in einem etwa noch anhängigen Beschwerdeverfahren oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge der Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt.

* Das Genossenschaftsjagdgebiet darf zum Zwecke der Jagdausübung nicht der Fläche nach aufgeteilt werden.

(3) Der Pachtvertrag ist von dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses sowie von dem Pächter zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, welche nach Überprüfung der Vertragsausfertigung die Rechtswirksamkeit der Verpachtung auf dem Pachtvertrage zu bestätigen hat.

Paragraph 42,

Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Wenn zu Beginn der Jagdperiode eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verpachtung der Genossenschaftsjagd nicht erfolgt ist oder ein bestehendes Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode erlischt oder aufgelöst wird, so ist für die Zeit bis zur Verpachtung ein Genossenschaftsjagdverwalter zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes zu bestellen. Für die durch Gebietsänderungen entstandenen Genossenschaftsjagdgebiete (Paragraph 13,) hat das gemäß Paragraph 24, zum Verwalter bestellte Mitglied der Jagdgenossenschaft den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Ungeachtet der erfolgten Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters ist binnen drei Monaten die Verpachtung für den Rest der Jagdperiode in die Wege zu leiten.

(3) Kommt eine Verpachtung gemäß Absatz 2, nicht zustande, dann ist eine Versteigerung vorzunehmen, sobald angenommen werden kann, daß diese erfolgversprechend ist.

Paragraph 43,

Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters

(1) Der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuß zu bestellen; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Unterläßt der Jagdausschuß die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(2) Als Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten. Paragraph 26 a, gilt sinngemäß.

(3) Wenn der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder allenfalls von Amts wegen die Bestellung eines anderen Genossenschaftsjagdverwalters zu veranlassen, insoferne sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (Paragraph 42, Absatz 2 und 3).

Paragraph 44,

Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter

(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des Paragraph 37, sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in Paragraph 37, Absatz eins, bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.

(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Absatz 3, bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.

(5) Rückständige Beträge (Absatz 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.

Paragraph 45,

Besondere Kostendeckung bei verpachteten

Genossenschaftsjagden

Die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.

Paragraph 46,

Änderung des Jagdpachtvertrages

Jede Abänderung des Jagdpachtvertrages bedarf der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Abänderung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.

Paragraph 47,

Auswirkung des Todes des Pächters auf das Jagdpachtverhältnis

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd erlischt – die Fälle der Absatz 2 und 4 ausgenommen – drei Monate nach dem Tode des Pächters, soferne nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Obmann des Jagdausschusses erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Für den Zeitraum, beginnend drei Monate nach dem Tod des Pächters bis zur allfälligen Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch pachtfähige Erben oder bis zu einer allfälligen Neuverpachtung, hat der Jagdausschuß einen Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen. Sofern die zur Vertretung des Nachlasses berufene Person oder ein von ihr bestellter Vertreter selbst den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, entspricht und gewillt ist, die Funktion eines Genossenschaftsjagdverwalters zu übernehmen, dann ist eine dieser Personen zu bestellen.

(2) Wurde eine Erklärung nach Absatz eins, abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß Paragraphen 26 und 27 von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Obmann des Jagdausschusses erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.

(3) Sind mehrere jagdpachtfähige Erben vorhanden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 5, die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden Erben zu beschränken.

(4) Die auf Grund des Paragraph 14, (Vorpachtrechte) zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tod des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des umschließenden oder angrenzenden Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.

Paragraph 48,

Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde

Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Genossenschaftsjagd kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter

  1. Ziffer eins
    nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist;

  1. Ziffer 2
    die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verloren hat (Paragraphen 26 und 27);

  1. Ziffer 3
    die Kaution oder deren Ergänzung (Paragraph 34,) oder den Pachtschilling trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ganz erlegt hat (Paragraph 35,);

  1. Ziffer 4
    den Vorschriften über die Jagdaufsicht (Paragraphen 65, ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;

  1. Ziffer 5
    sich wiederholt einer sonstigen Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat;

  1. Ziffer 6
    trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;

  1. Ziffer 7
    den verfügten Abschuß ohne ausreichende Begründung trotz Androhung der Bezirksverwaltungsbehörde, das Pachtverhältnis aufzulösen, wesentlich unterschreitet.

Die Auflösung des Pachtverhältnisses kann über Antrag des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.

Paragraph 49,

Kostenersatz bei Pachtvertragsauflösung

Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten, insoweit sie nicht nach Paragraph 33, vom neuen Pächter zu ersetzen sind, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschilling.

E. Vorschriften für die im Paragraph 14, (Vorpachtrechte) bezeichneten Pachtverhältnisse

Paragraph 50,

Vorschriften für Vorpachtrechte

Auf die im Paragraph 14, bezeichneten Pachtverhältnisse haben – abgesehen von den im Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 41 und Paragraph 47, Absatz 4, getroffenen Sonderbestimmungen – die Vorschriften des Paragraph 29, Ziffer eins,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 3 bis Absatz 5 und Paragraph 38, sinngemäß Anwendung zu finden.

F. Ausübung und Verwaltung des Eigenjagdrechtes

Paragraph 51,

Verpachtung von Eigenjagden

(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes, in die allfällige Jagdeinschlüsse einzubeziehen sind, oder eines Teiles eines solchen sowie eine allfällige Unterverpachtung oder Weiterverpachtung eines Eigenjagdgebietes sind von dem Eigenjagdberechtigten unter Vorlage des entsprechenden Vertrages binnen acht Tagen nach Vertragsabschluß der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Verpachtung zu untersagen, wenn im Sinne der Absatz 2,, 3 und 4 dagegen Bedenken bestehen.

(2) Die im Sinne der Paragraphen 26 und 27 zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes nicht zugelassenen bzw. hievon ausgeschlossenen Personen oder Jagdgesellschaften sind auch zur Pachtung von Eigenjagdgebieten nicht zugelassen bzw. hievon ausgeschlossen. Hinsichtlich der Unterverpachtung und Weiterverpachtung von Eigenjagdgebieten haben die Bestimmungen des Paragraph 38, sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Verpachtung hat mindestens auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag des Eigenjagdberechtigten bewilligen.

(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß sowohl der verpachtete wie auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 115 ha umfaßt.

(5) Die Bestimmungen der Paragraphen 26 a,, 27, 29 Ziffer eins und 48 Ziffer eins,, 2 und 4 bis 7 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.

(6) Die Auflösung des Pachtverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vierzehn Tagen vom Eigenjagdberechtigten anzuzeigen.

Paragraph 52,

Ausübung der unverpachteten Eigenjagd

(1) Der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, kann die Jagd selbst ausüben. Paragraph 26 a, gilt sinngemäß.

(2) Der Beginn der Jagdausübung ist der Behörde acht Wochen vorher unter Vorlage einer Bestätigung über eine Eignungsprüfung im Sinne der Paragraphen 58, Absatz 5 bis 7 oder 68 bzw. einer Kursbestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses im Sinne des Paragraph 26 a, anzuzeigen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen. Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige die Jagdausübung zu untersagen, wenn die Eignungsprüfung länger als drei Jahre zurückliegt und er in den vorangegangenen drei Jahren nicht an mindestens einem Weiterbildungskurs im Sinne des Paragraph 26 a, teilgenommen hat. Einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Ist der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen, eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen, so hat er einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des Paragraph 43, Absatz 2, entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer kalendermäßig zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (Paragraph 51,) und, wenn er diesem Auftrag nicht entspricht, einen Jagdaufseher für Rechnung des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.

Paragraph 53,

Ausübung des Eigenjagdrechtes der Gemeinde

und agrarischen Gemeinschaft

(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu. Im Falle einer dagegen verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde das betreffende Eigenjagdgebiet dem Genossenschaftsjagdgebiet einverleiben.

(2) Sowohl die Gemeinde als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen gemäß Paragraph 8, zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 51, zu verpachten oder im Sinne des Paragraph 52, durch einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des Paragraph 43, Absatz 2, entspricht, ausüben zu lassen. Auch im übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieser Befugnis zur Eigenjagd sinngemäß Anwendung.

G. Änderungen im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode

Paragraph 54,

Entstehung eines neuen Jagdgebietes

(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (Paragraph 12,) ein.

(2) Die Feststellung der Vereinigung zweier oder mehrerer Eigenjagdgebiete oder umfriedeter Eigenjagdgebiete, die für die laufende Jagdperiode ordnungsgemäß beantragt und festgestellt wurden, oder zweier oder mehrer Eigenjagdgebietsteile oder Teile von umfriedeten Eigenjagdgebieten (Paragraph 55, Absatz eins,) ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Diese hat das vereinigte Eigenjagdgebiet bzw. umfriedete Eigenjagdgebiet in der laufenden Jagdperiode festzustellen, wenn es den Voraussetzungen der Paragraphen 6,, 7 und 9 entspricht. Vorpachtrechte (Paragraph 14,) sind zu berücksichtigen. Paragraph 17 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 54 a,

Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete

Vergrößerungen eines Gebietes der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 6,, 7 und 9 zu prüfen und – gegebenenfalls – in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (Paragraph 14,) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. Paragraph 17 a, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 55,

Teilung des Eigenjagdgebietes

(1) Der Eigenjagdberechtigte oder dessen Erben haben eine während der Jagdperiode erfolgte Änderung im Grundeigentum, welches für diese Periode als Gebiet der in den Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Art beantragt und festgestellt war, unverzüglich nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Befugnis zur Eigenjagd bleibt hinsichtlich jener Teile aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des Paragraphen 6,, 7 und 9 entsprechen oder einem Gebiet gleicher Bewirtschaftungsart (Eigenjagdgebiet oder umfriedetes Eigenjagdgebiet) zugeschlagen werden.

(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentumes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des Paragraph 14, eintretenden Vorpachtrechtes.

(3) Treten im Laufe der Jagdperiode sonstige Änderungen am Eigenjagdgebiet ein, daß dieses nicht mehr den Voraussetzungen der Paragraphen 6 und 9 entspricht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fläche des Eigenjagdgebietes ganz oder teilweise dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

Paragraph 56,

Änderungen im Vorpachtrecht

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Genossenschaftsjagd zuzuweisen bzw. die nach Paragraph 13, Absatz 2, erforderliche Regelung zu treffen.

Paragraph 57,

Auflassung von umfriedeten Eigenjagdgebieten,

Entfernung von Einfriedungen

(1) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (Paragraph 7,) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des Paragraph 6, nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.

(2) Einfriedungen von Flächen, die im Laufe der Jagdperiode die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet verlieren oder die im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung nicht als umfriedetes Eigenjagdgebiet anerkannt wurden, sind unverzüglich zu entfernen, soferne diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften oder im Sinne des Paragraph 99, zulässig sind. Gleiches gilt für Gehege und Zoos gemäß Paragraph 3 a, mit der Maßgabe, daß die Einfriedung spätestens nach Ablauf eines Jahres zu entfernen ist, nach dem diese Tierhaltung aufgegeben oder nach Ablauf einer veterinärpolizeilich angeordneten Sperre nicht wieder aufgenommen wurde.

(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Gehegen und Zoos im Sinne des Paragraph 3 a, ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen und Zoos allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender umfriedeter Eigenjagdgebiete oder Gehege und Zoos im Sinne des Paragraph 3 a, nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.

(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Absatz 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.

römisch II. Jagdkarte

Paragraph 58,

Erlangung der Jagdkarte

(1) Wer die Jagd ausübt, hat

  1. Ziffer eins
    eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige niederösterreichische Jagdkarte,

  1. Ziffer 2
    eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Staates (Paragraph 59, Absatz eins,) oder

  1. Ziffer 3
    eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes, sofern diese von der Landesregierung mit Verordnung als gleichwertig erklärt wurde,

mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Jagdaufsehern und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Die Landesregierung darf Jagdkarten anderer Bundesländer nur dann im Sinne der Ziffer 3, mit Verordnung als gleichwertig erklären, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Jagdkarten, denen der Erlangung einer niederösterreichischen Jagdkarte entsprechen.

(2) Die Jagdkarte ist nicht übertragbar und gibt keine Berechtigung, ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Jagdkartenabgabe für das laufende Jahr oder mit einer Bestätigung über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes und den Nachweis über die Einzahlung des Verbandsbeitrages an den NÖ Landesjagdverband gültig.

(3) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist

  1. Ziffer eins
    die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschließlich des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband,

  1. Ziffer 2
    die jagdliche Eignung des Bewerbers,

  1. Ziffer 3
    daß kein Verweigerungsgrund (Paragraph 61,) vorliegt.

(4) Der Nachweis über die Bezahlung des Verbandsbeitrages zum NÖ Landesjagdverband ist durch Vorlage der gültigen Jahresmitgliedskarte zu erbringen. Der NÖ Landesjagdverband hat den Einzahlungsnachweis so zu gestalten, daß er als Jahresmitgliedskarte ausgebildet wird.

(5) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (Paragraph 125, Absatz 4,) oder am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Diese Prüfung darf nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegen.

(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in den der Bewerbung vorausgegangenen zwanzig Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines Bundeslandes war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Försterschule oder der erfolgreiche Abschluß einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Forstfachschule oder landwirtschaftlichen Fachschule ersetzen die Jagdprüfung, sofern die Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, daß die betreffenden Prüfungen oder die Lehrpläne den im Paragraph 60, Absatz 4 und 5 angeführten Prüfungs- und Lehrstoff voll umfassen.

(7) Von Ausländern kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt.

(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdkarte auszufertigen. Zur Ausstellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) hat; hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Niederösterreich, ist hiefür jene Bezirksverwaltungsbehörde, wo sich sein Aufenthalt befindet, zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Ausstellung der Jagdkarte unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse, mitzuteilen.

(9) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Jagdkartenduplikaten richtet sich nach Absatz 8,

Paragraph 59,

Jagdgastkarte

(1) An Jagdgäste, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte gleichgültig, welchen Bundeslandes – sind, können Jagdgastkarten ausgegeben werden. Jagdgastkarten können auch an Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben, wenn diese im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines EUoder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind. Weiters können Jagdgastenkarten auch an andere Staatsangehörige ausgegeben werden, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben. Diese müssen einen Nachweis, der zur Jagdausübung in ihrem Wohnsitzstaat berechtigt, und eine Bestätigung über eine abgeschlossene Jagdversicherung, die zumindest den Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 3, entspricht, jeweils in beglaubigter Übersetzung, besitzen.

(2) Jagdgastkarten werden vom NÖ Landesjagdverband an Jagdausübungsberechtigte über ihr Ansuchen auf deren Namen und unter Vermerk des Ausstellungstages, jedoch unter Offenlassung einer Rubrik ausgefertigt, in welcher der Jagdausübungsberechtigte den Vor- und Zunamen des Jagdgastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast und dieser seine eigenhändige Namensfertigung vor Ausübung der Jagd einzutragen hat.

(3) Jagdgastkarten sind entweder für einen Zeitraum von drei oder vierzehn Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast, auszustellen. Sie sind in ganz Niederösterreich gültig und müssen vollständig ausgefüllt sein. Bei der Jagdausübung müssen die in Absatz eins, genannten Dokumente sowie die ausgefüllte Jagdgastkarte mitgeführt werden.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, zu verweigern oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.

Paragraph 60,

Jagdprüfung

(1) Die Jagdprüfung ist bei jener Prüfungskommission abzulegen, in deren Wirkungsbereich sich der Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) des Prüfungswerbers befindet. Jene Prüfungswerber, die über keinen Wohnsitz in Niederösterreich oder Wien verfügen, haben die Jagdprüfung an der beim NÖ Landesjagdverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Jagdprüfung ist kein geeigneter Nachweis der jagdlichen Eignung (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2,).

(2) Der Prüfungswerber muß das 16. Lebensjahr vollendet haben. Prüfungswerber vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Prüfung nur antreten, wenn sie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nachweisen.

(3) Für den Wirkungsbereich jeder Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (Paragraph 125, Absatz 4,), sowie am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes ist vom NÖ Landesjagdverband je eine Prüfungskommission auf die Dauer von sechs Jahren zu bilden. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes heranzuziehen. Ist der Vorsitzende verhindert, ist eines der zwei weiteren Mitglieder als Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes, Forstrechtes sowie des Waffenrechtes,

  1. Ziffer 2
    Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,

  1. Ziffer 3
    Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Wildes,

  1. Ziffer 4
    Jagdbetrieb und Wildhege sowie der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt,

  1. Ziffer 5
    der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,

  1. Ziffer 6
    Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung,

  1. Ziffer 7
    Behandlung des erlegten Wildes und Wildfleischhygiene,

  1. Ziffer 8
    der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

(5) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und grundsätzlich auf einer Schießstätte des NÖ Landesjagdverbandes vorzunehmen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Prüfung im Schießen auf der nächst gelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.

(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten. Es ist vom Vorsitzenden dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich.

(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Absatz 4, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, dann hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken. Jede Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(8) Ein Prüfungswerber darf nur zur Prüfung antreten, wenn er die in der NÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, festgesetzte Verwaltungsabgabe an den NÖ Landesjagdverband entrichtet hat. Die Gebühr verbleibt dem NÖ Landesjagdverband zur Deckung seines Aufwandes (Absatz 9,).

(9) Sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 15,– nicht überschreiten darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.

(10) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

Paragraph 61,

Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:

  1. Ziffer eins
    denen eine der im Paragraph 58, geforderten Voraussetzungen fehlt,

  1. Ziffer 2
    denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes,

  1. Ziffer 2 a
    denen nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,

  1. Ziffer 3
    die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  1. Ziffer 4
    vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,

  1. Ziffer 5
    die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

  1. Ziffer 6
    die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

  1. Ziffer 7
    die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,

  1. Ziffer 8
    deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,

  1. Ziffer 9
    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,

  1. Ziffer 10
    denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,

  1. Ziffer 11
    die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,

  1. Ziffer 12
    die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,

  1. Ziffer 13
    die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,

  1. Ziffer 14
    die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.

(2) Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Absatz eins, eingetreten sind.

Paragraph 62,

Entzug der Jagdkarte

Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

Paragraph 63,

Jagdkartenabgabe

Ungültige Jagdkarten

(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von €

13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.

(2) Gemäß Paragraph 66, bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Absatz 2, nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Absatz 7, ist nicht anzuwenden.

(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung einer 4%igen Einhebungsvergütung halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.

(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.

römisch III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger

Paragraph 64,

Jagdschutz

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.

(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Ziffer eins, sowie der ersten beiden Worte der Ziffer 2, auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis

  1. Ziffer eins
    Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;

  1. Ziffer 2
    wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;

  1. Ziffer 3
    Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten.

Paragraph 65,

Jagdaufsicht

(1) Die Eigentümer von nichtverpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächter von Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, sind verpflichtet, für einen ausreichenden Jagdschutz (Paragraph 64,) zu sorgen und zu diesem Zweck Jagdaufseher in entsprechender Anzahl zu bestellen.

(2) Wenn der Jagdausübungsberechtigte den Erfordernissen des Paragraph 67, entspricht, kann er selbst den Jagdschutz in seinem Jagdgebiet ausüben. Er kann jedoch nur dann auf den Stand der nach Absatz eins, zu bestellenden Jagdaufseher angerechnet werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, daß er den Jagdschutz regelmäßig und ausreichend ausüben wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung eines Jagdaufsehers für mehrere Jagdgebiete binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten nicht gewährleistet ist. Liegen die Jagdgebiete im Bereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, so ist für die Entscheidung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größte Teil der Jagdgebiete liegt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Namen, den Wohnort und das Schutzgebiet der von ihm bestellten Jagdaufseher und jede hierüber eintretende Änderung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für mehr als 3000 ha umfassende Jagdgebiete nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes dem Jagdausübungsberechtigten die Bestellung eines Berufsjägers (Paragraph 69,) aufzutragen. Umfaßt das Jagdgebiet mehr als 3000 ha, so ist für je weitere 1000 ha ein hauptberuflicher Jagdaufseher zu bestellen.

(6) Wenn der Jagdausübungsberechtigte trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne nicht die Vorschriften der Paragraphen 48, Ziffer 4 und 51 Absatz 5, zur Anwendung kommen, für seine Rechnung Jagdaufseher mit der Ausübung des Jagdschutzes betrauen.

(7) Die Landesregierung hat über Ansuchen des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 5, zuzulassen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, daß eine regelmäßige Beaufsichtigung und ein ausreichender Schutz der Jagd durch hauptberufliche Jagdaufseher an Stelle eines Berufsjägers (Paragraph 69,) bzw. durch nebenberuflich tätige Jagdaufseher an Stelle eines hauptberuflichen Jagdaufsehers gewährleistet erscheint.

Paragraph 66,

Jagdaufseher

(1) Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68 a, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, geregelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach Paragraph 67, die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.

(3) Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen.

Paragraph 67,

Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als

Jagdaufseher

(1) Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer

  1. Ziffer eins
    das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) bestanden hat,

  1. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt,

  1. Ziffer 2 a
    Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

  1. Ziffer 3
    eine gültige Jagdkarte besitzt,

  1. Ziffer 4
    über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,

  1. Ziffer 5
    vertrauenswürdig ist und

  1. Ziffer 6
    die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses gemäß Paragraph 68 a, nachzuweisen.

(1a) Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

(1b) Staatsangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (Paragraph 67 a,) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.

(2) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

(3) - (7) (entfallen)

Paragraph 67 a,

Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 2a auszusprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach Paragraph 68, gleichwertig ist, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 9,) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera , dieser Richtlinie.

(2) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(3) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz 3, zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).

(4) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.

(5) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreimonatigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, unterscheiden.

(6) Fächer im Sinne des Absatz 5,, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Jagdaufseher ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 68, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort,

den Inhalt und

die Bewertung;

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 6 und der Prüfung gemäß Paragraph 68, Absatz 4 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß Paragraph 68, Absatz 3, eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung der Jagdaufsehertätigkeit wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Prüfung nach Paragraph 68, abzulegen.

Paragraph 68,

Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd

(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.

(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche

  1. Ziffer eins
    den Erfordernissen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entsprechen,

  1. Ziffer 2
    von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß Paragraph 67, Absatz 2, nicht ausgeschlossen sind,

  1. Ziffer 3
    entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; dieser Nachweis ist im ersten Fall durch ein Dienstzeugnis, im zweiten Fall durch eine Bescheinigung jenes Bezirksjägermeisters zu erbringen, in dessen Bereich der Prüfungswerber die Jagd ausgeübt hat. In dem Dienstzeugnis und in der Bescheinigung des Bezirksjägermeisters ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung des Prüfungswerbers zu bestätigen und

  1. Ziffer 4
    nachweisen, daß sie während des jeweiligen Zeitraumes gemäß Ziffer 3, im Besitz gültiger Jagdkarten waren, für deren Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich war.

(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.

(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der jagdlich wichtigen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, des Waffenrechtes und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz,

  1. Ziffer 2
    Kenntnis des Wildes sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Wildfleischhygiene, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie über den Jagdbetrieb, über die Reviereinrichtungen, über die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche,

  1. Ziffer 3
    Kenntnis der Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie der hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln,

  1. Ziffer 4
    Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Jagd und Land- und Forstwirtschaft,

  1. Ziffer 5
    Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Ziffer eins, angeführten Vorschriften nachzuweisen.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber neunzig Minuten zur Verfügung stehen.

(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellen-

den Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.

(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Absatz 4, angeführten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.

(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 25,– nicht übersteigen darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

* die Anmeldung zur Prüfung,

* die Zulassung zur Prüfung,

* den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung,

* die Feststellung der Prüfergebnisse,

* die Form und den Inhalt des Zeugnisses,

* die Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer.

Paragraph 68 a,

Weiterbildung der Jagdaufseher

(1) Jagdaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen, die vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bestätigung auszustellen. Nimmt ein Jagdaufseher innerhalb von drei Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, sind ihm seine Rechte abzuerkennen. Paragraph 66, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der NÖ Landesjagdverband hat der zuständigen Behörde zu melden, wenn ein Jagdaufseher der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.

Paragraph 69,

Berufsjäger

(1) Berufsjäger sind Personen,

* welche die Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz

erfolgreich abgelegt haben oder

* deren in einem anderen Bundesland oder in einem

anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelegte Prüfungen als gleichwertig gemäß Absatz 2 und 3 anerkannt worden sind, oder

* die am 1.1.1999 über 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen und die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) oder die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben.

Diese Personen sind zur Führung der Berufsbezeichnung “Berufsjäger” berechtigt. Das Recht zur Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaates bleibt unberührt.

(2) In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Prüfungen sind auf Antrag von der Landesregierung nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung als Berufsjägerprüfung nach diesem Gesetz anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes gegeben ist und der Antragsteller die Kenntnis der unter Paragraph 70, Absatz 7, Ziffer eins, angeführten Vorschriften durch eine Ergänzungsprüfung nachgewiesen hat.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung auf Antrag einer Person gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 und 2a die Ausübung des Berufes des Berufsjägers zu gestatten, wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz eins, zweiter Punkt vorlegt, die Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 9,) entsprechen. Das im NÖ Jagdgesetz 1974 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera , dieser Richtlinie.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz 3, zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).

(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

  1. Ziffer eins
    die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, liegt oder

  1. Ziffer 2
    die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß Paragraph 70, Absatz eins, unterscheiden, oder

  1. Ziffer 3
    der Beruf des Berufsjägers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Berufsjägers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 70, Absatz eins, geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort,

den Inhalt und

die Bewertung;

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 70, Absatz eins und der Prüfung gemäß Paragraph 70, Absatz 7 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor der gemäß Paragraph 70, Absatz 6, eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Auf die Eignungsprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 8 bis 12 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

Paragraph 70,

Berufsjägerprüfung

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsjägerprüfung sind

  1. Ziffer eins
    die Vollendung des 18. Lebensjahres,

  1. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Drittstaates besitzt, sofern dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,

  1. Ziffer 3
    die körperliche und geistige Eignung für den Jagdschutz,

  1. Ziffer 4
    das Fehlen von Gründen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11,,

  1. Ziffer 5
    die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,

  1. Ziffer 6
    eine abgeschlossene Berufsjägerausbildung nach der vom NÖ Landesjagdverband gemäß Paragraph 126, Absatz 2, zu erlassenden Berufsjäger-Ausbildungsordnung, die die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang, an einem mindestens dreiwöchigen Fischereifacharbeiterkurs und an einem mindestens dreiwöchigen Arten- und Umweltschutzlehrgang zu umfassen hat,

  1. Ziffer 7
    der erfolgreiche Abschluß der Forstwarte-Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule bzw. eine gleichwertige oder höherwertige forstliche Ausbildung oder der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung bzw. eine gleichwertige oder höherwertige landwirtschaftliche Ausbildung,

  1. Ziffer 8
    eine dreijährige Verwendung in einem Lehrbetrieb (Ausbildungszeit), wobei der Berufsjägerlehrgang bis zu 3 Monaten, der Fischereifacharbeiterkurs bis zu 3 Wochen, der Arten- und Umweltschutzlehrgang bis zu 3 Wochen und die Zeit einer erfolgreichen forstlichen oder landwirtschaftlichen Ausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst bzw. der Staatsprüfung für den Försterdienst nach dem Forstgesetz 1975 höchstens bis zu 1 Jahr auf diese Verwendung anzurechnen sind, sowie

  1. Ziffer 9
    der Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte.

(2) Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung (Absatz eins, Ziffer 3,) sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

(3) Auf Zulassungswerber, die am 1.1.1999 über 3 Jahre, aber noch nicht 10 Jahre hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und dies durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeber nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, ist Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 nicht anzuwenden.

(4) Auf Zulassungswerber, die am 1. 1. 1999 bis zu 3 Jahren hauptberuflich im Jagdschutzdienst tätig waren und diese Tätigkeit durch die Vorlage einer Dienstbestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen, die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) erfolgreich abgelegt haben sowie den Nachweis einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Ausbildung oder forstlichen Ausbildung zum Forstschutzorgan oder einer höherwertigen forstlichen Ausbildung erbringen, haben statt der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerlehrgang nachzuweisen.

(5) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich wenigstens einmal beim Amt der NÖ Landesregierung abzuhalten.

(6) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus je einem rechtskundigen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung als Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden-Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung je eines Mitgliedes und Ersatzmitgliedes erfolgt über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes und der NÖ Berufsjägervereinigung durch die Landesregierung auf die Dauer von 6 Jahren. Weiters sind auch der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter von der Landesregierung auf diese Dauer zu bestellen.

(7) Der Prüfungsstoff hat Kenntnisse über folgende Fachbereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    einschlägige rechtliche Vorschriften,

  1. Ziffer 2
    Waffen und Munition,

  1. Ziffer 3
    Wildkunde, Wildökologie und Wildfleischhygiene,

  1. Ziffer 4
    Artenschutz, Naturschutz, Umweltschutz und Biotopbeurteilung,

  1. Ziffer 5
    Wildschäden, deren Feststellungs- und Bewertungsmethoden,

  1. Ziffer 6
    die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz,

  1. Ziffer 7
    die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen,

  1. Ziffer 8
    Jagdbetrieb,

  1. Ziffer 9
    die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt gegeben sind.

  1. Ziffer 10
    Jagdhundewesen,

  1. Ziffer 11
    jagdliches Brauchtum,

  1. Ziffer 12
    jagdlicher Schriftverkehr und Berufskunde.

(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil zu umfassen. Der schriftliche Teil der

Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber zwei Stunden zur Verfügung stehen.

(9) Das Prüfungsergebnis hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach 11 Monaten möglich.

(10) Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.

(11) Dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 75,– nicht übersteigen darf; daneben sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.

(12) Die näheren Vorschriften über die Zulassung zur Berufsjägerprüfung, über den Prüfungsstoff, über den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und über die hiebei zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

Paragraph 71,

Strafgesetzlicher Schutz der Jagdaufseher

Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, StGB) einräumt.

Paragraph 72,

Waffengebrauch der Jagdaufseher

Die bestätigten und beeidigten Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.

römisch IV. Schonvorschriften

Paragraph 73,

Schuß- und Schonzeiten

(1) Für die in Paragraph 3, angeführten jagdbaren Tiere sind unter Bedachtnahme auf die Arterhaltung und auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft sowie der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit der Federwildarten durch Verordnung Schuß- und Schonzeiten, gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht, festzusetzen.

(2) Die außerhalb der festgesetzten Schußzeit liegenden Zeiten gelten als Schonzeiten, während welcher diese Wildarten weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt werden dürfen.

(3) Wild, für das keine Schußzeit festgesetzt wurde, sowie Gelege des Federwildes sind grundsätzlich ganzjährig geschont.

Paragraph 74,

Ausnahmen von den Schonvorschriften

(1) Wild, das infolge einer Verletzung großen Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann während der Schonzeit abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen. Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken; der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(2) (entfällt)

(3) Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 8, die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zulassen.

Paragraph 75,

Verlängerung der Schonzeit

Einschränkung und Einstellung des Abschusses

(1) Um eine Wildart zu erhalten, kann die Landesregierung mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – und die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete ihres Verwaltungsbezirkes die Schonzeit verlängern.

(2) Sinkt der Bestand einer Wildart, deren Abschuß durch eine Abschußverfügung nicht geregelt ist, durch übermäßigen Abschuß oder unzweckmäßige Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß dieser Wildart auf eine angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen.

Paragraph 76,

Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse, zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten ist. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 3, Absatz 4, gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zulassen.

Paragraph 77,

Horstschutz

(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).

(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zu genehmigen.

(3) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.

Paragraph 78,

Schutz von Federwildarten

(1) Folgende Federwildarten und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert und gehalten werden, sofern sie rechtmäßig erworben wurden:

  1. Ziffer eins
    Stockente,

  1. Ziffer 2
    Rebhuhn,

  1. Ziffer 3
    Fasan und

  1. Ziffer 4
    Ringeltaube.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Verkauf weiterer Federwildarten zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Die Landesregierung hat davor die Europäische Kommission zu konsultieren.

Paragraph 79,

Verkauf von Eiern des Federwildes

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 74, Absatz 4, in Verkehr gesetzt werden.

römisch fünf. Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote

Paragraph 80,

Abschußplan

(1) Der Abschußplan hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,

2. die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere
Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),

  1. Ziffer 3
    den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist,

  1. Ziffer 4
    den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß,

5. eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten
Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke),

6. eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit
Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen,

  1. Ziffer 7
    für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke.

Der Abschußplan gemäß den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.

(2) Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6,

  1. Ziffer 2
    den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß;

  1. Ziffer 3
    die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll.

Paragraph 81,

Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung

(1) Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:

* Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle

drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),

* Auer- und Birkhahnen jährlich,

* revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit

Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich

bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.

(2) Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.

(4) Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.

(5) In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen.

(6) Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.

(7) Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.

(9) Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(10) Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.

(11) Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.

(12) Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt.

Paragraph 82,

Änderung der Abschußverfügung oder des Abschusses

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten Abschuß einzuschränken, zu erweitern oder die nach Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bestehende Abschußmöglichkeit außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies infolge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint. Paragraph 81, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Paragraph 83,

Rechtswirkungen der Abschußverfügung, Ausnahmen

(1) Der Abschuß von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschußverfügung zulässig.

(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden:

  1. Ziffer eins
    Bei

weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen),

Nachwuchsstücken und

noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten

kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.

  1. Ziffer 2
    Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuß in der jüngsten Altersklasse erfolgen.

Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann gemäß Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.

(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.

(5) Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.

(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(7) Auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild finden die Absatz eins bis 5 keine Anwendung.

Paragraph 84,

Abschußliste

(1) Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat

o die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke

des Schalenwildes unverzüglich und

o die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in

einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und

o jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte

Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde

in die Abschußliste einzutragen.

(3) Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem vom Jagdausübungsberechtigten Bevollmächtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar

* der Bezirksverwaltungsbehörde,

* bei Pachtjagden dem Verpächter und

* bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses.

Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.

(4) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.

(5) Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen.

Paragraph 85,

Hegeschau

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (Paragraphen 4,, 8) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(2) Die Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen und/oder andere zur Altersbestimmung taugliche Teile des Wildkörpers zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und die Teile des Wildkörpers während des laufenden und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen.

(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den NÖ Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadenssituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

Paragraph 86,

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

* die Drucksorten zu bestimmen, die für den Abschußplan und die Abschußliste zu verwenden sind,

* zu bestimmen, daß dem Landesjagdverband eine Ausfertigung des Abschußplanes bzw. der Abschußverfügung, sowie eine Ausfertigung der Abschußliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, zu übermitteln sind,

* nähere Bestimmungen über die Einteilung der Schalenwildarten in Altersklassen sowie

* über die Durchführung der Hegeschau und die Beurteilung von Trophäen, die in das Ausland verbracht werden sollen, zu erlassen.

(2) Sofern der Bestand einer Wildart nicht gefährdet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder des NÖ Landesjagdverbandes für das ganze Land oder einzelne Teile diese Wildart oder einzelne Stücke derselben auf bestimmte Zeit von den Bestimmungen der Paragraphen 80 bis 83 ausnehmen.

Paragraph 87,

Wildfütterung

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.

(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies

zur Vermeidung von Wildschäden oder

zur Ergänzung der natürlichen Äsung

erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt.

(4) Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn

die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und

für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.

Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen.

(5) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

(6) Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in umfriedeten Eigenjagdgebieten verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.

(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von:

* Schwarzwild,

* Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine

ordnungsgemäße Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) betrieben wird,

* Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer

ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) beteiligen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.

Paragraph 87 a,

Fütterungseinschränkungen

(1) Wenn dies

im Interesse der durch eine Wildart geschädigten oder gefährdeten Land- und Forstwirtschaft oder

aus wildbiologischen Gründen oder

zur Verminderung von Wildschäden

notwendig ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Verordnung für das Land oder mehrere Bezirke – in diesem Fall nach zusätzlicher Anhörung der betroffenen Bezirksjagdbeiräte – oder die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes mit Bescheid für einzelne Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für mehrere oder alle Jagdgebiete

  1. Ziffer eins
    bestimmte Futterarten zu verbieten,

  1. Ziffer 2
    bestimmte Arten der Fütterung (z.B. Kirrfütterung, Futterautomaten) mengenmäßig, zeitlich oder örtlich festzusetzen oder zu verbieten,

  1. Ziffer 3
    die Wildfütterung während bestimmter Zeiten zu verbieten,

  1. Ziffer 4
    die Wildfütterung für bestimmte Gebiete zu verbieten,

  1. Ziffer 5
    eine rotwildsichere Umfriedung der Futterstellen vorzuschreiben, oder

  1. Ziffer 6
    vorzusehen, daß Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild in der Zeit von 1. März bis 31. Oktober genehmigungspflichtig sind.

(2) Erlassen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verordnung oder einen Bescheid nach Absatz eins, Ziffer 6, haben sie die Ablenkungsfütterung zu genehmigen, wenn

  1. Ziffer eins
    durch Schwarzwild verursachte Wildschäden in dem Jagdgebiet, für das die Ablenkungsfütterung beantragt wird, oder in einem diesem benachbarten Jagdgebiet vorhanden oder zu erwarten sind,

  1. Ziffer 2
    zu erwarten ist, daß durch die Ablenkungsfütterung die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden vermindert werden können,

  1. Ziffer 3
    gewährleistet ist, dass die Ablenkungsfütterung nicht zu vermehrten Wildschäden durch andere Wildarten führen wird, und

  1. Ziffer 4
    sie in zentralen Bereichen geschlossener Waldgebiete errichtet werden.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls die Ablenkungsfütterung mengenmäßig beschränken sowie die Mindestentfernung der Ablenkungsfütterung von der Waldgrenze festsetzen.

(4) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:

* eine genaue Ortsangabe der beabsichtigten Fütterung

(Fütterungsstandort),

* eine Beschreibung der Fütterung (Menge und Art der

eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit der eingesetzten Futtermittel, Häufigkeit und Art der Fütterung),

* eine Angabe des Zeitraumes, während dessen die Ablenkungsfütterung durchgeführt werden soll.

(5) Die endgültige Auflassung des Standortes einer Ablenkungsfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen 2 Wochen anzuzeigen.

Paragraph 87 b,

Rotwildwintergatter

(1) Rotwildwintergatter sind Flächen, in denen das Rotwild während der Winternotzeit und des Vegetationsbeginns gehalten und gefüttert wird.

(2) Rotwildwintergatter dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muß die Bewilligung erteilen, wenn

* der Grundeigentümer einverstanden ist,

* das Rotwildwintergatter zum Schutz der umliegenden

Flächen notwendig ist,

* das Rotwildwintergatter artgerecht angelegt wird,

* das Auswechseln des Rotwildes wirksam verhindert

wird,

* der Schutz der umliegenden Flächen vor Wildschäden

höher einzustufen ist als die Wildschäden im Rotwildwintergatter,

* die Benützung von Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, nicht behindert wird.

(3) Im Bewilligungsbescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzulegen, zu welchem Termin das Rotwildwintergatter spätestens wieder zu öffnen ist.

(4) Bei Wegfall einer der Genehmigungsvoraussetzungen (Absatz 2,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen und die Entfernung der Einfriedungen, Einsprünge und sonstiger ausschließlich für den Betrieb eines Rotwildwintergatters nötigen baulichen Anlagen anzuordnen.

Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Von der beabsichtigten Auflassung eines Rotwildwintergatters ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens acht Wochen vorher zu verständigen. Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 88,

Jagdeinrichtungen, Benützung nicht öffentlicher Wege,

Einsprünge

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb (Wildzäune, Jagdhütten, ständige Ansitze, Futterstellen, Jagdsteige u. dgl.) nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung notwendiger Jagdeinrichtungen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann erteilen, wenn dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bemessen ist. Die auf Grund einer behördlichen Bewilligung errichteten Anlagen für den Jagdbetrieb sind, soweit dem nicht eine zivilrechtliche Vereinbarung entgegensteht, dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

(2) Die Benützung nicht öffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist insoweit gestattet, als zur Erreichung dieser Zwecke nicht öffentliche Wege in Anspruch genommen werden können. Der Inhaber des nicht öffentlichen Weges kann für Schäden, die vom Jagdausübungsberechtigten oder den von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen verursacht werden, eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(3) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild behindern, an jenen Stellen, wo es eingewechselt ist, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden, sofern sie nicht für den Betrieb eines Rotwildwintergatters erforderlich sind.

(4) Ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten dürfen jagdfremde Personen Jagdeinrichtungen nicht benützen.

(5) (entfällt)

Paragraph 89,

Jägernotweg

Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.

Paragraph 90,

Krankgeschossenes Wild, Wildfolge

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt vielmehr dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, in dem sich das Wild nun befindet, vorbehalten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des verfügungsberechtigten Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdem Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen über der Grenze, so hat dieser nach den Vorschriften des Absatz 2, vorzugehen;

  1. Ziffer 2
    verendet Schalenwild in Sichtweite über der Grenze, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und ist verpflichtet, den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, daß der Jagdnachbar darüber verfügen könne;

  1. Ziffer 3
    anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen und ihm das erlegte Wild zur Verfügung zu halten;

  1. Ziffer 4
    beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nur ungeladen mitgeführt werden;

  1. Ziffer 5
    wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustandegebracht, so bleibt zwar dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht jedoch dem anderen Jagdausübungsberechtigten zu;

  1. Ziffer 6
    das Wild ist auf den Abschußplan desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, dem die Trophäe zufällt.

Paragraph 91,

Jagdhunde

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für die Haltung von Jagdhunden zu sorgen. Die Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiete entsprechend den dort herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.

(2) Die Landesregierung hat für Jagdhunde durch Verordnung aufgrund der Kriterien des Absatz eins, zweiter Satz folgendes festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Mindestanzahl der Jagdhunde pro Jagdgebiet, abhängig vom jährlichen Schalenwild- und Niederwildabschuß oder der Jagdgebietsfläche,

  1. Ziffer 2
    Gebrauchsgruppen,

  1. Ziffer 3
    Bestimmungen über Herkunftsnachweise,

4. die Eignung bestimmter Rassen, deren
Gebrauchsfähigkeit und die entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweise,

  1. Ziffer 5
    Meldepflichten des Jagdausübungsberechtigten zu Ziffer eins bis 4 an den NÖ Landesjagdverband.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat Organisationen über Antrag anzuerkennen, deren Prüfungs- und Leistungsnachweise als Nachweise der Eignung von Jagdhunden gelten, wenn die Organisation

  1. Ziffer eins
    glaubhaft macht, daß sie nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und tierschutzgerecht arbeitet,

  1. Ziffer 2
    Prüfungs- und Leistungsnachweise für die Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden samt den dazugehörigen Prüfungen anbietet,

  1. Ziffer 3
    über einen detaillierten Leistungskatalog für die Prüfungs- und Leistungsnachweise der Gebrauchsfähigkeit von Jagdhunden verfügt, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:

  1. Litera a
    eine Unterscheidung in verschiedene Gebrauchsgruppen (Vorstehhunde, Stöber- und Apportierhunde, Brackier- und Laufhunde, Erdhunde, Schweißhunde),

  1. Litera b
    spezifische Prüfungen für die Gebrauchsfähigkeit unterteilt nach Gebrauchsgruppen.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung wegfällt. Vor Widerruf der Anerkennung ist der Organisation eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel innerhalb der Frist beseitigt, hat der Widerruf zu unterbleiben.

Paragraph 92,

Fangen von Wild, Verbot von Fallen

(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß Paragraph 3, Absatz 8, erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.

(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Absatz eins, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Absatz 3,).

  1. Ziffer 2
    Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Absatz 3,) aufgestellt werden.

  1. Ziffer 3
    Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.

  1. Ziffer 4
    Auf das Vorhandensein von anderen Arten von Fallen als Kastenfallen zum Lebendfang von Wild ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

(3) Die Landesregierung hat für die Verwendung von Kastenfallen durch Verordnung zu regeln:

die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie

die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.

Paragraph 92 a,

Verbot von Giften

Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten.

Paragraph 93,

Wildseuchen

Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 83, Absatz 5, unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Paragraph 94,

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von

Jagdgebieten

(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als

Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot betreten, so sind ihm die im Absatz eins, bezeichneten Gegenstände, nicht jedoch Frettchen und Beizvögel, von den Jagdaufsehern oder von den Organen der öffentlichen Sicherheit sofort abzufordern, denen er sie ohne Weigerung abzugeben hat. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(3) Werden in einem Jagdgebiet oder in Teilen desselben Treibjagden durchgeführt, so sind diese zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen für die Dauer solcher Jagden mit der Wirkung gesperrt, daß jagdfremde Personen das betreffende Gebiet abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten dürfen. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Bereich im Umkreis von 200 m von Wildfütterungen ist während der Fütterungsperiode abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, sowie sonstigen öffentlichen Anlagen für jagdfremde Personen gesperrt.

(5) Vom Verbot des Betretens der gesperrten Flächen eines Jagdgebietes sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten des Jagdgebietes in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.

Paragraph 94 a,

Bewilligung von Wildschutzgebieten

(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder unbefristet zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn

* der Grundeigentümer zustimmt,

* die Gesamtfläche höchstens 10 % der Fläche des Jagdgebietes beträgt,

* nicht sonstige öffentliche Interessen, wie

insbesondere die forstrechtliche Wegefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung befristen, soweit es zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele aus wildbiologischer Sicht erforderlich ist.

Paragraph 94 b,

Sperre von Wildschutzgebieten, umfriedeten

Eigenjagdgebieten und Wildfütterungsbereichen

(1) Die Jagdausübung in Wildschutzgebieten hat sich auf den Jagdschutz und auf den Abschuß kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zu beschränken. Jagdfremde Personen dürfen Wildschutzgebiete abseits von öffentlichen Wegen und Straßen, Wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht betreten. Personen, die in einem solchen Gebiet angetroffen werden, haben dieses über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Von diesem Verbot sind die Grundeigentümer, die sonst Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte und überdies Personen ausgenommen, deren Berechtigung oder Verpflichtung zum Betreten in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung gelegen ist.

(2) Umfriedete Eigenjagdgebiete können vom Jagdausübungsberechtigten nur während bestimmter Zeiten, wie etwa der Setz- oder der Brunftzeit gesperrt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen vor Gefahren, die ihre Ursache in dem dort gehaltenen Wild und seiner Lebensweise haben oder zur Vermeidung von Schäden an dem in der Einfriedung gehaltenen Wild durch übermäßige Beunruhigung erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Sperre des Wildfütterungsbereiches, der Wildschutzgebiete und der umfriedeten Eigenjagdgebiete ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an den in diese Flächen führenden Straßen, Wege und Steige sowie durch Hinweise an der Umfriedung kundzumachen. Die Art der Hinweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

Paragraph 95,

Verbote sachlicher Art

(1) Alle nichtselektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:

  1. Ziffer eins
    bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;

  1. Ziffer 2
    Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;

  1. Ziffer 3
    die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;

  1. Ziffer 4
    beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden;

  1. Ziffer 5
    in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;

  1. Ziffer 6
    Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten;
    Treibjagden in umfriedeten Eigenjagdgebieten in der Zeit von 1. Februar bis 15. September abzuhalten;
    Unmündige als Treiber zu verwenden; Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben); Treibjagden dürfen auf der gleichen Fläche – in umfriedeten Eigenjagdgebieten auf der Gesamtfläche – nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchgeführt werden; Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;

  1. Ziffer 7
    in der Zeit der Wildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;

  1. Ziffer 8
    als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden;
    Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;

  1. Ziffer 9
    Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erlassen wurde;

  1. Ziffer 10
    die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.

(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.

(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in umfriedeten Eigenjagdgebieten, zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.

Paragraph 95 a,

Aussetzen von Wild

(1) Nur der Jagdausübungsberechtigte darf Wild aussetzen; bei gepachteten Jagdgebieten muß der Verpächter zustimmen. Das Aussetzen ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:

* das Datum des Aussetzens,

* die Anzahl der Wildtiere, deren Aussetzen

beabsichtigt ist, getrennt nach Wildart, Alter und Geschlecht, sowie

* die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers).

(2) Wird Wild in einem Jagdgebiet ausgesetzt, so darf dies nur bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Schußzeit dieser Wildart erfolgen. Wildarten, die keine Schonzeit genießen, dürfen frühestens vier Wochen nach dem Aussetzen bejagt werden.

(3) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schalenwild nur in der Zeit von 1. Februar bis 30. Juni ausgesetzt werden. Nach dem Aussetzen darf vier Wochen im umfriedeten Eigenjagdgebiet nicht gejagt werden.

(4) Schwarzwild darf in der freien Wildbahn nicht ausgesetzt werden. In eingefriedeten Flächen darf es nur dann gehalten werden, wenn die Einfriedung aus einer hinreichend hohen Mauer oder einer solchen Zäunung besteht, die nach jagdfachlichen Erkenntnissen ein Ausbrechen ausschließt.

(5) In umfriedeten Eigenjagdgebieten darf Schwarzwild – unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, erster Satz, 3 und 4 – frühestens acht Wochen nach Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

* die Anzahl der Wildtiere, getrennt nach Alter und Geschlecht,

* eine Begründung für das beabsichtigte Aussetzen,

* das Datum des Aussetzens, sowie

* die Herkunft des Wildes (Name und Anschrift des Abgebers).

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige nach Absatz 5, das Aussetzen zu verbieten, wenn es nicht erforderlich ist

* zur Blutauffrischung,

* zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder

* zur erstmaligen Bestandesbegründung.

Die Frist für die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

(7) Revierfremde Wildarten, Wildkaninchen sowie nicht heimische Vogelarten dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Revierfremde Wildarten sind solche, die in dem Jagdgebiet überhaupt nicht oder nur in geringer Zahl vorkommen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die revierfremde Wildart, Wildkaninchen oder nicht heimische Vogelart

* einheimische (wildlebende) Tier- und Pflanzenarten

nicht geschädigt werden,

* keine Wildschäden zu befürchten sind,

* keine sonstigen Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft zu befürchten sind,

* keine Gefahr für die Sicherheit von Personen zu

befürchten ist und

* die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen

Verbreitungsgebiet nicht geschädigt werden.

Vor Bewilligung der Aussetzung nicht heimischer Vogelarten ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

(9) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen von Wildarten von der Bewilligungspflicht des Absatz 7, ausnehmen, wenn Wildarten landesweit verbreitet sind oder früher waren und eine nachteilige Beeinflussung der heimischen Biotope nicht zu erwarten ist.

Paragraph 96,

Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.

Paragraph 97,

Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch

jagdfremde Personen

(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch verwendet sind, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 7, – verboten. Insbesondere ist das Berühren und Aufnehmen von Jungwild untersagt.

(2) Wenn lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstände in den Besitz jagdfremder Personen gelangt, so haben sie dieses unverzüglich an den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher, an die Ortspolizeibehörde oder an die nächste Polizeiinspektion abzuliefern. Die genannten Sicherheitsorgane haben solches Wild ohne Verzug dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher zur Verfügung zu stellen.

(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Baum- oder Edel-, Stein- oder Hausmarder, Iltisse und Wiesel zu fangen und zu töten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für den Fang und die Tötung von Habichten Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, zulassen. Der Gebrauch der Schußwaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.

(4) Besitzern von Obstgärten unter zehn Jahren und Besitzern von Baumschulen ist gestattet, Hasen oder wilde Kaninchen, die in den Obstgarten oder die Baumschule trotz einer dieselbe vollständig umschließenden, mindestens 120 cm hohen, hasendichten Umfriedung eingedrungen sind, daselbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder wilden Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich abzuliefern.

(5) Das Ankirren von Wild jedweder Art ist jagdfremden Personen ausnahmslos verboten.

(6) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei.

römisch VI. Jagd- und Wildschaden

A. Schadensverhütung

Paragraph 98,

Jagdliche Beschränkungen im Interesse der Landeskultur

(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Gestattung des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern weder gejagt noch getrieben noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden. Ausgenommen von diesem Verbote sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

(2) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

(3) (entfällt)

Paragraph 99,

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).

(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Absatz 4, ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Absatz eins, sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Absatz 5,), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(3) Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Absatz eins und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Absatz 4,

(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (Paragraph 100, Absatz 2,) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.

(5) Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß sie den Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht unzumutbar behindern oder Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein, das Wild nicht verletzen oder an Gewässern zu keiner Gefährdung von Wild bei Hochwasser führen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Absatz eins,) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.

(7) Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.

(8) Sollte sich beim Verscheuchen das flüchtende Wild verletzen oder zugrunde gehen, so erwächst dem Jagdausübungsberechtigten daraus kein Anspruch auf Ersatz.

(9) Auf Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, ist Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 100,

Abschuß zum Schutze der Kulturen

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde

* die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke,

* eine angemessene Befristung,

* eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und

* falls dies erforderlich ist, die Verwendung von

Jagdhunden

vorzuschreiben.

(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 1a die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Absatz eins, oder Paragraph 99, Absatz 4, abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,,

  1. Ziffer eins
    in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder

  1. Ziffer 2
    die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder

  1. Ziffer 3
    die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

  1. Ziffer 4
    Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder

5. eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins,, 1a oder 1b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen.

Paragraph 100 a,

Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Viehbeständen

(1) Wenn es sich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten Schutzmaßnahmen gegen Großhaarraubwild zu ergreifen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 3, Absatz 8, dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge zu erteilen:

* Fang,

* Betäubung,

* Besenderung,

* Vergrämung oder – als letztes Mittel –

* Abschuß.

(2) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und unter der Bedingung zu erteilen, daß fachkundige Personen mitzuwirken haben. Ergeht er an die Jagdausübungsberechtigten mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete, ist er mit der Maßgabe zu erteilen, dass diese gemeinsam jagdgebietsübergreifend vorzugehen haben.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in entsprechender Weise nach gilt Paragraph 100, Absatz 3, sinngemäß.

B. Schadenersatzpflicht

Paragraph 101,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen,

  1. Ziffer eins
    bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdaufsehern und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),

  1. Ziffer 2
    vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht,

nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.

(2) Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt war. Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften zur ungeteilten Hand.

(3) Wenn der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffenen Schutzmaßnahmen (Paragraph 99, Absatz 2,) unwirksam macht, dann verliert er seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

Paragraph 102,

Schäden durch Wechselwild

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

Paragraph 103,

Schäden durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten, Gehegen

und Zoos ausgebrochene Tiere

Schäden, welche an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus umfriedeten Eigenjagdgebieten und Flächen gemäß Paragraph 3 a, ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.

Paragraph 104,

Rückgriffsrecht des Verpflichteten

(1) Dem zum Ersatz von Jagdschäden (Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins,) Verpflichteten steht es frei, wenn er den Einsatz geleistet hat, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im Paragraph 103, bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer des umfriedeten Eigenjagdgebietes oder den Wildtierhalter vorbehalten.

Paragraph 105,

Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken

und sonstigen wertvollen Anpflanzungen

(1) Wildschäden an den nachstehend angeführten Kulturen, auf denen die Jagd nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht, sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen:

* Obst-, Gemüse- und Ziergärten

* Baumschulen

* Rebschulen

* Christbaumkulturen

* Forstgärten

* einzelstehende Bäume

* landfremde Baumarten, mit Ausnahme von Douglasie,

Großer Küstentanne, Roteiche, Robinie, Schwarznuss sowie Hybridpappel.

(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf u. dgl., bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umfriedung des ganzen Baumes anzusehen. Der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedung und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; stellt er bedrohliches Anhäufen der Schneelage fest, so hat er den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdaufseher rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.

(3) Erlangt der Jagdausübungsberechtigte oder sein Jagdaufseher davon Kenntnis, daß solche Vorkehrungen unwirksam geworden sind, hat er hievon unverzüglich dem Besitzer oder dem Obmann des Jagdausschusses Mitteilung zu machen.

Paragraph 106,

Schadensermittlung

(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustandekommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.

(2) Schäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen sind in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie sich zur Zeit der Ernte auswirken. Können die Schäden durch Wiederanbau oder durch Anbau einer anderen Frucht oder Inanspruchnahme von Förderungsmaßnah-

men ausgeglichen oder vermindert werden, ist der Vermögensnachteil nach dem Mehraufwand und allfälligen Minderertrag zu bemessen.

(3) Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(4) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.

(5) Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist; die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

C. Verfahren

Paragraph 107,

Ersatz von Jagd- oder Wildschäden

(1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.

(2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.

Paragraph 108,

Bestellung der Schlichter

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf die Dauer der Jagdperiode Personen, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden in den in ihrem Zuständigkeitsbereich üblichen Sparten der Land- und Forstwirtschaft und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind, als Schlichter zu bestellen. Für jeden Zuständigkeitsbereich sind mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Landwirtschaft und mindestens zwei Schlichter aus dem Fachbereich Forstwirtschaft zu bestellen und zu beeiden. Die Wohnsitze der Schlichter müssen Gewähr bieten, daß sie ihre Tätigkeit fristgerecht und kostengünstig ausüben können. Das Vorschlagsrecht kommt für die Fachbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu gleichen Teilen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und dem NÖ Landesjagdverband zu.

Paragraph 109,

(entällt)

Paragraph 110,

Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters

(1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß Paragraph 107, Absatz eins, festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (Paragraph 107,) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (Paragraph 18, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.

(3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.

(5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 111,

(entfällt)

Paragraph 112,

Verlust des Schadenersatzanspruches

(1) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige, ziffernmäßig bestimmte Anmeldung seines Schadens (Paragraph 110, Absatz eins,) oder die Mitteilung des Erntezeitpunktes (Paragraph 110, Absatz 3,), verliert er seinen Schadenersatzanspruch, soferne er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

(2) Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- und Wildschadens geht verloren, wenn

  1. Ziffer eins
    zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den Schlichter nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Schaden durch Wild verursacht wurde;

  1. Ziffer 2
    der Schadenseintritt, bemessen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde, mehr als ein Jahr zurückliegt oder

  1. Litera c
    *)

Paragraph 113,

(entfällt)

Paragraph 114,

(entfällt)

Paragraph 115,

(entfällt)

Paragraph 115 a,

(entfällt)

––––––––––

*) Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, G 277/94-6, mit Wirkung vom 31. Mai 1995 aufgehoben.

Paragraph 116,

Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in ihrem Verfahren den vom Schlichter erhobenen Befund zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls hat sie einen Augenschein auf sämtlichen, von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundflächen vorzunehmen. Sie hat zunächst mit Bescheid auszusprechen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach besteht. Trifft dies zu, ist über den Schadensbetrag und die Kosten abzusprechen.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde nicht zulässig. Diese Bescheide treten außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Antragsrecht zu enthalten.

(3) Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Inhalt der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde als vereinbart.

Paragraph 117,

Aufteilung der Kosten des Verfahrens

(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).

(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der Bezirksverwaltungsbehörde und vor dem Schlichter erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Der zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 und 3 diese Kosten zu tragen.

  1. Ziffer 2
    Hat der Geschädigte einen Vergleichsversuch (Paragraph 107,) unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, so hat dieser die Amtskosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

  1. Ziffer 3
    Wenn der Geschädigte nach der Befundaufnahme des Schlichters keinen ziffernmäßig bestimmten Ersatzanspruch geltend macht, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Wenn der Geschädigte mit seinem Ersatzanspruch teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem in jenem Verhältnis zu teilen, das sich jeweils gemäß Paragraph 110, Absatz 4, aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch bei solchem Ausgang des Verfahrens der einen Partei den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist.

Paragraphen 118, – 120

(entfallen)

Paragraph 121,

Fälligkeit, Vollstreckung

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.

Paragraph 122,

Verfahrensvorschriften

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden.

Paragraph 123,

Gebühren, Tarif, Drucksorten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (Paragraph 117, Absatz 2,) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, Absatz 9, zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.

D. Vertragsmäßige Regelung des Schadensersatzes

Paragraph 124,

Übereinkommen über Schadenersatz, Geltendmachung

Im Wege eines zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können hinsichtlich des Ersatzes der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die hieraus sich ergebenden Ansprüche sind auf dem ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

römisch VII. Interessenvertretung der Jäger

Paragraph 125,

NÖ Landesjagdverband

(1) Die Inhaber der in Niederösterreich gültigen Jagdkarten werden in dem NÖ Landesjagdverband zusammengeschlossen.

(2) Der NÖ Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes; es kommt ihm Rechtspersönlichkeit zu. Er hat seinen Sitz in Wien.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft zum NÖ Landesjagdverband beginnt mit der Bezahlung des Verbandsbeitrages und erlischt

unbeschadet der in den Satzungen enthaltenen Gründe für einen Verlust der Mitgliedschaft jedenfalls mit dem Entzug der Jagdkarte oder mit ihrem Ungültigwerden oder mit Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem der Ausschluß ausgesprochen wurde.

(4) Der NÖ Landesjagdverband richtet am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksgeschäftsstellen ein, deren Wirkungsbereich sich auf einen oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken kann. In Wien ist ein Geschäftsstellenbereich Wien einzurichten.

(5) Durch den Bestand des NÖ Landesjagdverbandes wird die Bildung von Vereinen, die ausschließlich oder vorwiegend die Pflege und Förderung der Jagd oder die Wahrung der Interessen der Berufsjäger bezwecken (Jagdvereine) nicht berührt.

(6) Der NÖ Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Er hat den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes, ausgenommen jenen des Disziplinarrates, Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck hat der NÖ Landesjagdverband der Landesregierung die Abhaltung der Sitzungen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Landesregierung müssen bei den Sitzungen des NÖ Landesjagdverbandes jederzeit gehört werden.

(7) Der NÖ Landesjagdverband hat das Recht, bei der Gestaltung des Verbandsabzeichens das NÖ Landeswappen zu verwenden.

Paragraph 126,

Aufgaben des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Aufgabe des NÖ Landesjagdverbandes ist die Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, die Sicherung einer gesunden Umwelt als Lebensraum der freilebenden Tierwelt, sowie die Hebung und Erhaltung eines der land- und forstwirtschaftlichen Bodenkultur angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes.

(2) Ferner obliegt dem NÖ Landesjagdverband die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben, die Wahrnehmung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Parteistellung, die Erstattung von jagdfachlichen Gutachten über behördliche Aufforderung, die Einbringung von Vorschlägen, die vom Jagdbeirat zu hören sind, der Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Verbandsangehörigen, die Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher und die Förderung und Pflege des Weidwerkes, einschließlich der Ausbildung der Berufsjäger, Jagdaufseher und Verbandsangehörigen in allen Zweigen der Jagd, weiters nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer und NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung, welche der Genehmigung der NÖ Landesregierung bedarf und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen ist, sowie die Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für alle Mitglieder eine Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte im Rahmen der Jagdausübung, des Jagdschutzes und durch den Gebrauch von Schußwaffen verursacht werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung nach Anhören des NÖ Landesjagdverbandes zu bestimmen.

(4) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der NÖ Landesjagdverband insbesondere befugt:

  1. Ziffer eins
    zu allen die Jagd berührenden Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen, in Fragen der Jagd Gutachten zu erstatten, Vorschläge zur Bestellung der Jagdbeiräte im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich zu unterbreiten und erfahrene Verbandsangehörige als Jagdsachverständige namhaft zu machen;

  1. Ziffer 2
    für alle Verbandsangehörigen eine Unfallversicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen;

  1. Ziffer 3
    die Interessen der Berufsjäger und Jagdaufseher wahrzunehmen sowie Wohlfahrts- und Versorgungseinrichtungen für sie und ihre Hinterbliebenen zu errichten und zu erhalten;

  1. Ziffer 4
    Einrichtungen zu erwerben und zu betreiben, die der Jagd, der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen, der Ausbildung und der Fortbildung von Jung- und Berufsjägern dienen, und Maßnahmen zu treffen, die zur wirksamen Bekämpfung des Wildererunwesens und Hintanhaltung und Tilgung von Wildseuchen geeignet sind;

  1. Ziffer 5
    dem Schrifttum besonderes Augenmerk zu widmen, Jägertage, Jagdausstellungen, Preisschießen, Hundesuchen, Hegeschauen usw. zu veranstalten sowie jagdliches Brauchtum zu pflegen;

  1. Ziffer 6
    in Verbindung mit ausländischen Jagdverbänden zu treten und im Auslande für die heimische Jagd zu werben;

  1. Ziffer 7
    Anträge auf Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hinsichtlich solcher Personen zu stellen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten;

  1. Ziffer 8
    geeignete Verbandsmitglieder für die Bestellung als Umweltschutzorgane nach dem NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050, namhaft zu machen;

  1. Ziffer 9
    Disziplinarverfahren gegen seine Mitglieder durchzuführen.

(5) Die dem NÖ Landesjagdverband aufgrund der Paragraphen 58, Absatz 5,, 59 Absatz 2,, 63 Absatz 4 und 5, 68a Absatz eins und 2, 85 Absatz eins und 3, 91 Absatz 3 und 4 und 135 Absatz 4, übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Weiters zählen die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Absatz 2, übertragenen Aufgaben als zum übertragenen Wirkungsbereich.

(6) Bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 5, ist der NÖ Landesjagdverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Paragraph 127,

Aufgaben der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes

Den Bezirksgeschäftsstellen unter der Leitung des Bezirksjägermeisters, der von Hegeringleitern unterstützt wird, obliegt es, die Tätigkeit des NÖ Landesjagdverbandes im Rahmen seines Aufgabenkreises zu unterstützen und zu erleichtern, Aufträge und Anordnungen der Organe des NÖ Landesjagdverbandes durchzuführen und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Interessenvertretung der in ihrem Wirkungsbereich wohnhaften Verbandsmitglieder zu treffen.

Paragraph 128,

Organe des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Organe des NÖ Landesjagdverbandes sind das Präsidium, der Vorstand, der Ausschuß, der Disziplinarrat, der Disziplinaranwalt und die Vollversammlung.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und bis zu vier Landesjägermeister-Stellvertretern, deren Anzahl durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes festgelegt ist. Diese werden von der Vollversammlung aus dem Kreis der gewählten Vorstandsmitglieder gewählt. Ferner gehört dem Präsidium der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern (Präsidium und weitere Mitglieder), die von der Vollversammlung aus der Mitte der Verbandsangehörigen gewählt werden. Weiters gehört dem Vorstand der Geschäftsführer des NÖ Landesjagdverbandes mit beratender Stimme an.

(4) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand und zwanzig weiteren Mitgliedern zusammen, bei deren Wahl durch die Vollversammlung auf die Zweige der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist. Dem Ausschuß können auch die Bezirksjägermeister mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Disziplinarrat setzt sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    dem Landesjägermeister oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzenden,

  1. Ziffer 2
    dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter des Verwaltungsbezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat,

  1. Ziffer 3
    einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).

(6) Zur Vertretung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Landesjagdverbandes ist der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) berufen. Der Disziplinaranwalt wird von der Vollversammlung über Vorschlag des Vorstandes aus der Mitte der rechtskundigen Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Disziplinaranwalt bleibt bis zur Wahl des neuen Disziplinaranwaltes im Amt.

(7) Die Vollversammlung wird aus Delegierten der Verbandsmitglieder gebildet. Die Anzahl der von jeder Bezirksgeschäftsstelle zu entsendenden Delegierten richtet sich nach dem Stand ihrer Verbandsmitglieder derart, daß auf jede Bezirksgeschäftsstelle wenigstens vier und höchstens sechs Delegierte entfallen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Anzahl der aus dem Bereiche jeder Bezirksgeschäftsstelle in die Vollversammlung zu entsendenden Delegierten sowie über die Durchführung der Wahl derselben werden durch die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes getroffen.

Paragraph 128 a,

Disziplinarverfahren

(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Weise gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z.B. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Disziplinarstrafen sind:

  1. Ziffer eins
    der einfache Verweis,

  1. Ziffer 2
    der strenge Verweis,

  1. Ziffer 3
    der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren,

  1. Ziffer 4
    der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen des Disziplinarrates Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG.

Paragraph 129,

Beitragsleistung

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Beitragsleistung an den NÖ Landesjagdverband verpflichtet, auch wenn die Mitgliedschaft nur während eines Teiles des Jagdjahres besteht.

(2) Die Höhe des Verbandsbeitrages ist von der Vollversammlung des NÖ Landesjagdverbandes über Vorschlag des Verbandsausschusses festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(3) Rückständige Verbandsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Paragraph 130,

Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Aufgaben und Tätigkeit der Organe des NÖ Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstellen enthalten die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes.

(2) Die Satzungen des NÖ Landesjagdverbandes unterliegen der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Änderungen der Satzungen können von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Abstimmung wenigstens die Hälfte aller Verbandsmitglieder durch ihre Delegierten vertreten ist.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

römisch VIII. Behörden und Verfahren außer Straffällen

Paragraph 131,

Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes

Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Paragraph 131 a,

Anzeigeverfahren

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

Paragraph 132,

Jagdbeiräte

(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.

(2) Der Bezirksjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter der Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes aus dem Wirkungsbereich einer jeden Bezirksbauernkammer des Verwaltungsbezirkes, jedenfalls aber aus sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister über Vorschlag der zuständigen Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen.

(3) Der Landesjagdbeirat besteht aus je drei Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Landesregierung über Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen.

(4) Jedem Bezirksjagdbeirat gehört der Bezirksforsttechniker oder ein von ihm entsendeter fachkundiger Bediensteter der Bezirksforstinspektion, dem Landesjagdbeirat der Regierungsforstdirektor oder ein von ihm entsendeter Bediensteter des höheren Forstaufsichtsdienstes der Landesforstinspektion, als forstlicher Amtssachverständiger mit beratender Stimme an.

(5) Die Mitglieder jedes Jagdbeirates wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter, der nicht derselben vorschlagsberechtigten Körperschaft (Absatz 2 und 3) wie der Obmann angehören darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Jagdbeirat wird zur Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch die Behörde einberufen, deren Vertreter den Vorsitz bei der Durchführung der Wahl führt. Der Obmann (Stellvertreter) des Jagdbeirates steht der Behörde als ständiger Berater zur Verfügung.

(6) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Obmannes zusammen. Die Behörde ist berechtigt, zu den Beratungen jederzeit Vertreter zu entsenden.

(7) Die Mitglieder des Jagdbeirates und deren Ersatzmänner sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(8) Die Jagdbeiräte sind bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters und dreier weiterer Mitglieder oder deren Ersatzmänner beschlußfähig. Die Beschlüsse der Jagdbeiräte werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß des Jagdbeirates, welcher der Obmann beigetreten ist.

(9) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten das Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.

(10) Die Jagdbeiräte sind in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, ehestens zu verständigen.

(11) Den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung bleibt es unbenommen, ungeachtet der Einrichtung der Jagdbeiräte, geeignete Personen als Sachverständige zu hören, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Eingeholte Sachverständigengutachten sind jedoch jedenfalls dem Jagdbeirat zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Bezirksjagdbeirates und die Landesregierung hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Landesjagdbeirates nach Anhören der entsprechenden vorschlagsberechtigten Körperschaft (Absatz 2 und 3) abzuberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen.

Paragraph 133,

Jagdkataster und Jagdstatistik

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster kann in elektronischer Form geführt werden. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten trifft die Landesregierung durch Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem NÖ Landesjagdverband jährlich geeignete Abschriften des Jagdkatasters zu übermitteln. Die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten dürfen in den Jagdkataster einsehen und daraus Abschriften herstellen.

Paragraph 133 a,

Automationsunterstützte Datenverwaltung

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

* Generalien,

* Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum,

Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

* Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf,

Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

* Jagdgebietsdaten (Reviernummer,

Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automationsunterstützt zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Jagdkarteninhaber

  1. Ziffer 2
    Jagdaufsichtsorgane

  1. Ziffer 3
    Mitglieder der Jagdbeiräte

  1. Ziffer 4
    Schlichter

  1. Ziffer 5
    (entfällt)

  1. Ziffer 6
    Jagdausübungsberechtigter

  1. Ziffer 7
    Jagdausschußmitglieder

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

römisch IX. Übertretungen und Strafen

Paragraph 134,

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Bürgermeister, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Genossenschaftsjagdverwalter (Paragraph 42,) und die Jagdaufseher (Paragraph 65,) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe der öffentlichen Sicherheit sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der Paragraphen 3 a, Absatz 8 und 68a nicht verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den Paragraphen 78 und 79 angeführten Verbote.

(3) Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt:

  1. Ziffer eins
    jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen und Wege zu befahren,

  1. Ziffer 2
    im unumgänglich notwendigen Ausmaß Messungen vorzunehmen, Untersuchungsmaterial zu entnehmen, Wildüberwachungsgeräte zu installieren und ähnliches, sowie

  1. Ziffer 3
    vom Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdaufsichtsorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Überwachung der rechtlichen Vorschriften von Bedeutung sind.

Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Ziffer eins und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (Paragraph 17,), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.

(4) Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die

  1. Ziffer eins
    Entfernung von Fütterungen,

  1. Ziffer 2
    Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,

  1. Ziffer 3
    Öffnung von Sperren oder

  1. Ziffer 4
    Entfernung von Fallen

dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Paragraph 135,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

  1. Ziffer eins
    Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;

  1. Ziffer 2
    Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

  1. Ziffer 3
    die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);

  1. Ziffer 4
    die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;

  1. Ziffer 5
    die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;

  1. Ziffer 6
    bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;

  1. Ziffer 7
    Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;

  1. Ziffer 8
    als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

  1. Ziffer 9
    als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);

  1. Ziffer 10
    als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);

  1. Ziffer 11
    als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);

  1. Ziffer 12
    gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;

  1. Ziffer 13
    Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;

  1. Ziffer 14
    Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);

  1. Ziffer 15
    Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);

  1. Ziffer 16
    die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);

  1. Ziffer 17
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3,, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;

  1. Ziffer 18
    gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;

  1. Ziffer 19
    bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);

  1. Ziffer 20
    gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;

  1. Ziffer 21
    als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;

  1. Ziffer 22
    den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;

  1. Ziffer 23
    ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);

  1. Ziffer 24
    ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94b);

  1. Ziffer 25
    Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;

  1. Ziffer 26
    einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

  1. Ziffer 27
    es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;

  1. Ziffer 28
    einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

  1. Ziffer 29
    verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

  1. Ziffer 30
    einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.

(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.

(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

Paragraph 136,

Verfall

(1) Bei Übertretungen des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, 4 bis 6 und Absatz 5, Ziffer eins,, 4 bis 7, Paragraph 73,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 79,, Paragraph 83,, Paragraph 92,, Paragraph 95, Ziffer eins bis 4, Paragraph 96 und Paragraph 97, Absatz 3 bis 5 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände oder im Wiederholungsfall den Verfall der Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, das sind auch Präparate geschützten Wildes, aussprechen und außerdem bei Übertretungen des Paragraph 92,, Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Paragraph 97, Absatz 3 und 4 auch auf den Verfall der Sachen, die zur Begehung der strafbaren Tat gedient haben, erkennen. Bei Übertretungen der Paragraphen 90, Absatz 3, Ziffer 4 und 94 sind die mitgeführten Waffen und Gegenstände für verfallen zu erklären.

(2) Verbotene Waffen und solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt sind, können auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören, andere Gegenstände nur, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

(3) Durch die Vorschrift der Absatz eins und 2 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

Paragraph 137,

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

(1) Wild oder dessen nutzbare Teile, Trophäen, Eier des Federwildes, erlaubte Schußwaffen und sonstige Gegenstände, die auf Grund des Paragraph 136, für verfallen erklärt wurden, sind – mit den in den Absatz 2 bis 5 angeführten Ausnahmen – von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der öffentlichen Feilbietung zu Gunsten des NÖ Landesjagdverbandes veräußern zu lassen. Hinsichtlich der Verwendung des Erlöses gilt Paragraph 135, Absatz 5, Trophäen und Präparate sind vor der öffentlichen Feilbietung dem NÖ Landesjagdverband für Ausbildungszwecke zum Erwerb anzubieten.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt sind an das NÖ Landesmuseum abzugeben.

(5) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem NÖ Landesmuseum zur Verfügung zu stellen; wenn dieses sie nicht übernimmt, sind sie dem NÖ Landesjagdverband anzubieten und wenn auch dieser von dem Anbote keinen Gebrauch macht, zu vernichten.

(6) Durch die Vorschriften der Absatz eins,, 4 und 5 werden waffenpolizeiliche Bestimmungen des Bundes nicht berührt.

Paragraph 138,

(entfällt)

Paragraph 139,

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen

des Jagdrechtes

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Jagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter und bei Genossenschaftsjagden dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden.

römisch zehn. Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 140,

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25 (CELEX 392L0051).

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 (CELEX 392L0043).

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 (CELEX 379L0409).

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, S 3 (CELEX 381L0854).

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, S 22 (CELEX 386L0122).

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41 (CELEX 391L0244).

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9 (CELEX 394L0024).

  1. Ziffer 8
    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.Nr. L 236 vom 23. September 2003, Sitzung 33 (CELEX 12003T001).

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22 (CELEX 32005L0036).

  1. Ziffer 10
    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114, vom 30. April 2002, S 6 (CELEX 22002A0430(01)).

  1. Ziffer 11
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44 (CELEX 32003L0109).

  1. Ziffer 12
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77 (CELEX 32004L0038).

  1. Ziffer 13
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1 (CELEX 32011L0051).

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17 (CELEX 32009L0050).

  1. Ziffer 15
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1 (CELEX 32011L0098).

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG), Landesgesetzblatt 6200, geregelt.

römisch XI. Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 141,

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.

römisch XII. Außer Kraft tretende Vorschriften

Paragraph 142,

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten im Bundesland Niederösterreich außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 10. April 1945 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche in Geltung gesetzten jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere

  1. Ziffer 2
    die Verordnung vom 13. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins,
    Sitzung 388 (GBl. f. Ö. Nr. 84/1938), zur Einführung des Reichsjagdrechtes im Lande Österreich,

  1. Ziffer 3
    das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 549, in der Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938, Deutsches RGBl. römisch eins, Sitzung 410,

4. sowie sämtliche auf Grund dieser Vorschriften
ergangenen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften,

5. das Gesetz vom 10. Juli 1945, StGBl. Nr. 71, über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1946, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1947,,

  1. Ziffer 6
    die Erste Jagdrechtsverordnung vom 19. September 1945, StGBl. Nr. 178.