Niederösterreich
6120-2
NÖ FELDSCHUTZGESETZ
20.12.2013
NÖ FELDSCHUTZGESETZ | |||
| |||
6120-0 | Stammgesetz | 89/82 | 1982-08-20 |
| Blatt 1, 2 | ||
6120-1 | 1. Novelle | 203/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 2 | ||
6120-2 | 2. Novelle | 151/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 1, 2 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes
Artikel I
Das NÖ Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6120, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art.I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Paragraph eins,
Feldgut
(1) Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind
soweit sie sich auf offenem Feld befinden sowie Stallungen.
(2) Zum Feldgut gehören insbesondere
Paragraph 2,
Feldschutzorgane
(1) Zum Schutz gegen das unbefugte Gebrauchen, Verunreinigen, Beschädigen oder Vernichten fremden Feldgutes sowie gegen das unbefugte Entziehen oder Zueignen fremden Feldgutes (Feldfrevel) kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Diese sind Hilfsorgane der Gemeinde.
(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestellung als Feldschutzorgane insbesondere Personen ausgenommen, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung oder der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich scheint, jedoch nur bis zur Tilgung der Verurteilung oder bis zur Erteilung der Strafnachsicht; ferner Personen, die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses.
(4) Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen. Ist eine Bestellung solcher Personen nicht möglich, dann sind andere Personen heranzuziehen, die den Voraussetzungen des Absatz 2, entsprechen.
(5) Die Bestellung eines Feldschutzorganes ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Bestellung entgegenstehen.
(6) Die Gemeinde hat die Feldschutzorgane über die Vorschriften der Paragraphen eins,, 3 und 4 dieses Gesetzes zu belehren und zu beeiden. Das Gelöbnis lautet: Ich gelobe, meine Aufgaben als Feldschutzorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(7) Die Gemeinde hat die Bestellung und einen Widerruf der Bestellung als Feldschutzorgan unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestellten Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen.
Paragraph 3,
Dienstausweis, Dienstabzeichen
(1) Die Gemeinde hat dem beeideten Feldschutzorgan einen Dienstausweis und, soferne es nicht auch als Forstschutzorgan, Jagd- oder Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgan bestellt ist, ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt des Dienstausweises und über die äußere Form des Dienstabzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(3) Die Feldschutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen sowie das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
(4) Die Feldschutzorgane haben den Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens unverzüglich der Gemeinde, von der sie bestellt wurden, mitzuteilen.
(5) Das Feldschutzorgan, dessen Bestellung widerrufen wurde, ist verpflichtet, den Dienstausweis und, soferne ihm ein Dienstabzeichen ausgefolgt wurde, auch das Dienstabzeichen unverzüglich der Gemeinde, die die Bestellung widerrufen hat, abzugeben.
Paragraph 4,
Befugnisse der Feldschutzorgane
(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das Dienstabzeichen sichtbar tragen, als öffentliche Wachen anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (Paragraph 74, StGB) einräumt.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
(3) Das Feldschutzorgan ist verpflichtet, über die vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Die Gemeinde hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4) Die Befugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 kommen den Feldschutzorganen unabhängig davon zu, ob zur Durchführung des Strafverfahrens eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist.
Paragraph 5,
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 6,
Strafbestimmungen
(1) Wer unbefugt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €
1.500,– zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die im Absatz eins, angeführten Handlungen
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
(4) Auf Antrag des Geschädigten ist in der Entscheidung über die Verwaltungsstrafe auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten, den Betrag von €
150,– nicht übersteigenden privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.