Titel
Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Text
Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
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4020/1-0 | Stammverordnung | 1/06 | 2006-01-13 |
| Blatt 1 |
4020/1-1 | 1. Novelle | 98/11 | 2011-06-30 |
| Blatt 1 |
4020/1-2 | 2. Novelle | 149/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 1 |
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Ausgegeben am 20.12.2013 | Jahrgang 2013 149. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Vollziehung
des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Artikel I
Die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “in erster Instanz”.Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “in erster Instanz”.
Im § 1 Abs. 1 lit.a wird der Beistrich durch das Wort “und” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera , wird der Beistrich durch das Wort “und” ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 lit.b entfällt das Wort “und”.Im Paragraph eins, Absatz eins, Litera , entfällt das Wort “und”.
§ 1 Abs. 1 lit.c entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Litera , entfällt.
Im § 1 Abs. 2 lit.f wird das Wort “Niederlassungsbewilligung” durch die Wortfolge “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Litera , wird das Wort “Niederlassungsbewilligung” durch die Wortfolge “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ersetzt.
§ 1 Abs. 2 lit.g und h lauten:Paragraph eins, Absatz 2, Litera und h lauten:
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Bestimmungen des Art. römisch eins treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Landesrätin Kaufmann-Bruckberger |
§ 1Paragraph eins,
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit
Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) undAufenthaltstiteln (Paragraph 8, NAG) und
der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Paragraph 9, NAG)
zu treffen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für: (2) Absatz eins, gilt nicht für:
Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen des § 41a Abs. 1 NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z. 1),Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” für Schlüsselkräfte (Paragraph 41, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” in den Fällen des Paragraph 41, NAG oder einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG innehaben (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,),
Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG),Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Schlüsselkräfte (Paragraph 42, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” gemäß Paragraph 42, NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (Paragraph 46, Absatz 3, NAG),
Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz 5, in Verbindung mit 44 Absatz eins, NAG,
Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG,Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG,
Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG,
Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen der Paragraphen 47, Absatz 4 und 56 Absatz 3, NAG,
Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß- Rot – Karte” zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß- Rot – Karte” zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG) und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG,
Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG),Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2 und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, NAG und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG (Paragraph 50, Absatz eins, NAG),
Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG).Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für deren Familienangehörige (Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG).
Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG.Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 6, NAG.
§ 2Paragraph 2,
In-Kraft-Treten
(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Fremdengesetzes 1997, LGBl. 4020/1–1, außer Kraft.