Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3800/1-8

Titel

NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

Ausgabedatum

20.12.2013

Text

 

NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

 

3800/1-0

Stammverordnung

67/01

2001-07-31

 

Blatt 1-14

3800/1-1

1. Novelle

287/01

2001-12-28

 

Blatt 1-14

3800/1-2

2. Novelle

103/04

2004-12-30

 

Blatt 7, 8

3800/1-3

3. Novelle

95/07

2007-12-28

 

Blatt 1

3800/1-4

4. Novelle

11/11

2011-01-28

 

Blatt 1-14

3800/1-5

5. Novelle

123/11

2011-12-09

 

Blatt 3, 3a, 6, 7, 14, 15

3800/1-6

6. Novelle

90/12

2012-08-10

 

Blatt 10

3800/1-7

7. Novelle

22/13

2013-05-29

 

Blatt 9, 15

3800/1-8

8. Novelle

148/13

2013-12-20

 

Blatt 2, 3, 9,12, 13

Ausgegeben am
20.12.2013

Jahrgang 2013
148. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des Paragraph 2, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, , verordnet:

Änderung der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

Artikel I

Die NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In den Tarifposten 1 und 2 wird jeweils das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Tarifpost 10 wird die Wortfolge “eines Feststellungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Feststellungsentscheidung” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In den Tarifposten 11 und 12 wird jeweils die Wortfolge “eines Bescheides” durch die Wortfolge “einer Entscheidung” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Tarifpost 84 wird die Wortfolge “durch die Bezirksverwaltungsbehörde” durch die Wortfolge “nach dem 2. Abschnitt” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In Tarifpost 85 wird die Wortfolge “durch das Amt der NÖ Landesregierung” durch die Wortfolge “nach dem 4. Abschnitt” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Tarifpost 97 Litera d, wird die Wortfolge “vom Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Genehmigung” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Tarifpost 98 Litera b, wird die Wortfolge “vom Bewilligungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Bewilligung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

Paragraph 2,

(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

Paragraph 3,

(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.

(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.

(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 4,

(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.

(2)

Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.

(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.

(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.

Paragraph 5,

Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.

              

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in Angelegenheiten der Landesverwaltung

A. Allgemeiner Teil                    €

  1. Ziffer eins
    Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird                    8,–

  1. Ziffer 2
    Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird                    8,–

  1. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder
    dergleichen)                    2,10

  1. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen                    2,10

  1. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen                    2,10

  1. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)                    3,–

  1. Ziffer 7
    Sichtvermerke (Vidierungen)                    3,–

B. Besonderer Teil

römisch eins. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

  1. Ziffer 8

  1. Litera a
    Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften

im Behördeninteresse, pro Person, bei
einem jährlichen Nettoeinkommen

 


bis € 1.700,–


€ 120,–


von € 1.700,01 bis € 3.400,–


€ 210,–


von € 3.400,01 bis € 5.100,–


€ 300,–


von € 5.100,01 bis € 6.800,–


€ 400,–


von € 6.800,01 bis € 8.500,–


€ 470,–


von € 8.500,01 bis € 10.200,–


€ 550,–


von € 10.200,01 bis € 11.900,–


€ 630,–


von € 11.900,01 bis € 13.600,–


€ 720,–


von € 13.600,01 bis € 15.300,–


€ 800,–


von € 15.300,01 bis € 17.000,–


€ 890,–

 


über € 17.000,–

 

 


€ 930,–

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 -, 3 und Ziffer 5 -, 7, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.

  1. Litera b
    Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 710,–. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,– gilt sinngemäß Litera ,

Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und

das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,– übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.

  1. Litera c
    Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 210,–. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,– gilt Litera ,

Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

  1. Ziffer 9
    Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 Litera , jedoch mindestens                    42,–

Für die Zusicherung der Verleihung oder
Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

  1. Ziffer 10
    Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG)                    300,–

  1. Ziffer 11
    Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, Absatz 5, StbG)                    470,–

  1. Ziffer 12
    Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 38, Absatz 3, StbG)                    100,–

  1. Ziffer 13
    Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (Paragraph 30, Absatz eins, StbG)                    100,–

  1. Ziffer 14
    Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins, StbG)                     10,–

  1. Ziffer 15
    Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
    (Paragraph 43, Absatz eins, StbG)                     10,–

römisch II. Veranstaltungsangelegenheiten

  1. Ziffer 16
    Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von

  1. Litera a
    bis zu 1 Jahr                    5,–

  1. Litera b
    mehr als 1 Jahr                    15,–

  1. Ziffer 17
    Erteilung einer Tanzschulbewilligung                    70,–

  1. Ziffer 18
    Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011

  1. Litera a
    Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,)                    20.000,–
    Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.

  1. Litera b
    Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 6,)                    1.000,–

  1. Litera c
    Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten                    1.000,–

 


mit mehr als 15 Glücksspielautomaten


2.000,–

  1. Litera d
    Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (Paragraph 7, Absatz 7,)                    1.000,–

  1. Litera e
    Bewilligung von Glücksspielautomaten (Paragraph 8,) für jeden Glücksspielautomaten                    300,–

  1. Litera f
    Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (Paragraph 9,) für jeden Glücksspielautomaten                    200,–

  1. Ziffer 19
    Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück                    5,–

  1. Ziffer 20
    Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen

  1. Litera a
    die sich über mehrere Gemeinden erstrecken                    50,–

  1. Litera b
    bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt                    50,–

  1. Litera c
    für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2

  1. Litera a
    in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter)                    100,–

  1. Litera b
    an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z.B. Open-Air-Filmvorführungen)                    15,–

  1. Litera d
    für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte
    eingebracht werden                    30,–

  1. Litera e
    für Veranstaltungen, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde
    übertragen wurde                    30,–

  1. Litera f
    für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken                    70,–

  1. Litera g
    für Motorsportveranstaltungen, - als Einzelveranstaltung                    30,–

 


- als
Dauerveranstaltung
(z.B. Kartbahnen)


100,–

  1. Litera h
    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung
    gefährlicher Tiere                    50,–

  1. Litera i
    für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt                    100,–

  1. Ziffer 21
    Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen

  1. Litera a
    die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden                    20,–

  1. Litera b
    für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt                    200,–

  1. Litera c
    wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind,

mit einem Fassungsraum

 


bis zu 500
Personen


55,–


über 500
Personen


110,–

Für die Bewilligung von Änderungen

solcher Betriebsstätten beträgt die

Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für

die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden

Verwaltungsabgabe.

  1. Litera d
    für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung
    gefährlicher Tiere,

 


- wenn bis zu 1.000 Personen
gleich-
zeitig die Veranstaltung besuchen
können


100,–


- wenn über 1.000 Personen
gleich-
zeitig die Veranstaltung besuchen
können


200,–

Für die Bewilligung von Änderungen solcher

Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige

Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungs-

abgabe.

  1. Litera e
    für Filmvorführungen in Gebäuden

an einem auf Dauer angelegten festen
Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum

 


bis zu 500
Personen


55,–


über 500
Personen


110,–

Für die Bewilligung von Änderungen

solcher Betriebsstätten beträgt die

Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für

die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden

Verwaltungsabgabe.

  1. Litera f
    die sich über mehrere Bezirke erstrecken                    100,–

Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

  1. Litera g
    für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum bis zu 500 Personen                    30,–

 


über 500
Personen


50,–

Für die Bewilligung von Änderungen

solcher Betriebsstätten beträgt die

Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für

die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden

Verwaltungsabgabe.

  1. Litera h
    für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum

 


- bis zu 500
Personen


55,–


- über 500
Personen


110,–

Für die Bewilligung von Änderungen

solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die

jeweilige Bewilligung zu entrichtenden

Verwaltungsabgabe.

  1. Litera i
    für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen                    200,–

Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe
zwei Drittel der für die
jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

römisch III. Sportangelegenheiten

  1. Ziffer 22
    Bewilligung zum Betrieb einer Schischule                     100,–

  1. Ziffer 23
    Neubestimmung eines Schischulgebietes                     20,–

  1. Ziffer 24
    Verleihung der Befugnis als Bergführer                     100,–

römisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

  1. Ziffer 25
    Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume)                    200,–

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     25,–

  1. Ziffer 26
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt
    sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer
    privaten Krankenanstalt

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen                    200,–

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     25,–

  1. Ziffer 27
    Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt                    100,–

  1. Ziffer 28
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben                     50,–

  1. Ziffer 29
    Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt                    100,–

  1. Ziffer 30
    Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt                     15,–

  1. Ziffer 31
    Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke                     15,–

  1. Ziffer 32
    Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf
    Grund der bisher erteilten
    Bewilligung zulässig ist                     50,–

  1. Ziffer 33
    Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens                    470,–

  1. Ziffer 34
    Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen                    200,–

  1. Ziffer 35
    Anerkennung eines Ortes als Kurort                    300,–

  1. Ziffer 36
    Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume)                    200,–

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     25,–

  1. Ziffer 37
    Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben                     50,–

  1. Ziffer 38
    Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

  1. Litera a
    bis zu 3 Betriebsräumen                    200,–

  1. Litera b
    darüber hinaus je Betriebsraum                     25,–

  1. Ziffer 39
    Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens                    470,–

römisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 40
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar                     0,17

  1. Ziffer 41
    Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar                      0,38

  1. Ziffer 42
    Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar                     0,09
    jedoch mindestens                     15,–
    höchstens                    150,–

  1. Ziffer 43
    Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar                     0,17

  1. Ziffer 44
    Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar                      0,85

  1. Ziffer 45
    Verfügung des Ruhens der Jagd                      20,–

  1. Ziffer 46
    (entfällt)

  1. Ziffer 47
    Bewilligung vom Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten                     40,–

  1. Ziffer 48
    Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft                     15,–

  1. Ziffer 49
    Kenntnisnahme der                     3,5 % des Pacht-
    Verpachtung                    zinses für
    einer Genossenschaftsjagd im                    die gesamte
    Wege der öffentlichen                     Pachtdauer,
    Versteigerung                    jedoch                    mindestens 50,–

  1. Ziffer 50
    Kenntnisnahme der                     3,5 % des
    Verpachtung                    Pachtzinses für
    einer Genossenschaftsjagd im                    die gesamte
    Wege des freien                     Pachtdauer,
    Übereinkommens                    jedoch                    mindestens 50,–

  1. Ziffer 51
    Verlängerung eines bestehenden                    3,5 % des Pacht-
    Jagdpachtverhältnisses für                     zinses für
    nächstfolgende gesamte                    die gesamte
    Pachtdauer                    Pachtdauer,                    jedoch                    mindestens 50,–

  1. Ziffer 52
    Kenntnisnahme der Unterver-                    6 % des Gesamt-
    pachtung oder Weiter-                    pachtzinses für
    verpachtung einer                    den Rest der
    Genossenschaftsjagd                    Pachtperiode

  1. Ziffer 53
    Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters                     30,–

  1. Ziffer 54
    Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages                     15,–

  1. Ziffer 55
    Kenntnisnahme der Verpachtung                    3,5 % des Pacht-
    einer Eigenjagd                    zinses für                    die gesamte                    Pachtdauer,                    jedoch                    mindestens 50,–

  1. Ziffer 56
    Kenntnisnahme der Unter-                    6 % des Gesamt-
    oder Weiterverpachtung                    pachtzinses
    einer Eigenjagd                    für den Rest der                    Pachtperiode

  1. Ziffer 57
    Ausstellung

  1. Litera a
    einer Jagdkarte                     10,–

  1. Litera b
    eines Jagdkartenduplikates                     5,–

  1. Litera c
    einer Jagdgastkarte
    für einen Zeitraum von 14 Tagen                     12,–
    für einen Zeitraum von 3 Tagen                                   8,50

  1. Ziffer 58
    Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete                     10,–

  1. Ziffer 59
    Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften                     60,–

  1. Ziffer 60
    Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht                     10,–

  1. Ziffer 61
    Bewilligung zum Fangen von Wild                     40,–

  1. Ziffer 62
    Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500 und den Verboten des Paragraph 12, des NÖ Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550                     15,–

  1. Ziffer 63
    Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren                     40,–

  1. Ziffer 64
    Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen                     50,–

  1. Ziffer 65
    Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd                     95,–

  1. Ziffer 66
    Berufsjägerprüfung                     95,–

  1. Ziffer 67
    Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500)                     25,–

  1. Ziffer 68
    Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig                     10,–

  1. Ziffer 69
    Jagdprüfung (Paragraph 60, Absatz eins und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500)                     95,–

  1. Ziffer 70
    Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier                     100,–

  1. Ziffer 71
    Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550)                     20,–

  1. Ziffer 72
    Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (Paragraph 13, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550), für jedes
    Fischwasser                     20,–

  1. Ziffer 73
    Ausstellung

  1. Litera a
    einer Fischerkarte                     10,–

  1. Litera b
    eines Fischerkartenduplikates                     5,–

  1. Litera c
    einer Fischergastkarte für 30 Tage                     12,–

  1. Ziffer 74
    Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich                     100,–

  1. Ziffer 75
    Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich                     65,–

  1. Ziffer 76
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2                     360,–
    von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2                     500,–
    und von mehr als 10.000 m2                     700,–

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
    bis 5.000 m2                     150,–
    von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2                     250,–
    und von mehr als 10.000 m2                     400,–

  1. Ziffer 77
    Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche                     200,–
    ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2                     50,–
    von mehr als 1 m2 bis 3 m2                     140,–
    von mehr als 3 m2                     220,–

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage
    von mehr als 3 m über der Erdoberfläche                     90,–
    ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2                     36,–
    von mehr als 1 m2 bis 3 m2                     65,–
    von mehr als 3 m2                     120,–

  1. Ziffer 78
    Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich

  1. Litera a
    in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr
    als 1,50 m                     65,–
    von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m                    150,–
    von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m                    300,–

  1. Litera b
    außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m                     25,–
    von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m                     65,–
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m                    140,–

  1. Ziffer 79
    Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2                    350,–
    von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2                    500,–
    von mehr als 10.000 m2                    700,–

  1. Ziffer 80
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
    bis 5.000 m2                    150,–
    von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2                    250,–
    von mehr als 10.000 m2                    400,–

  1. Ziffer 81
    Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten                    100,–

  1. Ziffer 82
    Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2                    150,–
    von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2                    250,–
    von mehr als 10.000 m2                    400,–

  1. Ziffer 83
    Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet                    100,–

  1. Ziffer 84
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2. Abschnitt

  1. Litera a
    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar                     1,–
    jedoch mindestens                     5,–
    höchstens                    200,–

  1. Litera b
    Eigentumsübertragungen                    0,5 % der Gegen-
    gemäß Paragraph eins, Absatz eins,                    leistung (Kauf-               oder                    Übergabspreis,                    Meistbot und               dergl.)                    oder in Ermange-                    lung einer solchen                    des Einheitswer              tes,

 


jedoch mindestens
höchstens


10,–
200,–

  1. Ziffer 85
    Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800,
    nach dem 4. Abschnitt

  1. Litera a
    Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar                     1,–
    jedoch mindestens                     5,–
    höchstens                     200,–

  1. Litera b
    Rechtserwerb anderer Art                    0,5 % der Gegen-                    leistung (Kauf-                    oder Übergabspreis,                    Meistbot und dergl.)                    oder in Ermange-                    lung einer solchen                    des Einheitswertes

 


jedoch mindestens
höchstens


100,–
470,–

römisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

  1. Ziffer 86
    Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     13,50

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     31,–

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     31,–

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     65,–

Die Verwaltungsabgabe ist pro

Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je

Zug, vorzuschreiben.

  1. Ziffer 87
    Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     13,50

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     31,–

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine einmalige Fahrt                     31,–

  1. Sub-Litera, b, b
    für mehrmalige Fahrten                     65,–

Die Verwaltungsabgabe ist pro

Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen

je Zug, vorzuschreiben. Die

Verwaltungsabgabe ist nicht zu

entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des

Katastrophenhilfsdienstes gemäß

den Bestimmungen des

NÖ Katastrophenhilfegesetzes,

Landesgesetzblatt 4450, erfolgen.

  1. Ziffer 88
    Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (Paragraph 62, Absatz 4, StVO 1960)

  1. Litera a
    für eine einmalige Ladetätigkeit                     13,50

  1. Litera b
    für mehrmalige Ladetätigkeit                     31,–

  1. Ziffer 89
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges
    (Paragraph 64, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster
    Instanz zuständig ist                     42,–

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist                    110,–

  1. Ziffer 90
    Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)

  1. Litera a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die
    Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist                     65,–

  1. Litera b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung
    zuständig ist                    170,–

  1. Ziffer 91
    Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (Paragraph 65, Absatz eins, StVO 1960)                     4,20

  1. Ziffer 92
    Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße
    herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von
    Fahrzeuglenkern
    beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)

  1. Litera a
    Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung

  1. Sub-Litera, a, a
    fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage)                     8,50

  1. Sub-Litera, b, b
    vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter)                     4,20

  1. Litera b
    Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken

  1. Sub-Litera, a, a
    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist                     8,50

  1. Sub-Litera, b, b
    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer                     25,–
    höchstens jedoch                    100,–

  1. Litera c
    Verwendung von Lautsprecherwagen

  1. Sub-Litera, a, a
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist                      42,–

  1. Sub-Litera, b, b
    wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist                    210,–

  1. Litera d
    alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera a,), b) und c) fallen                     65,–

  1. Ziffer 93
    Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)

  1. Litera a
    für kürzere als Jahresfrist                     65,–

  1. Litera b
    für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer                    210,–

  1. Ziffer 94
    Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)

  1. Litera a
    für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist                      17,–

  1. Litera b
    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum
befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer                     42,–
höchstens jedoch                    250,–

  1. Ziffer 95
    Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, StVO 1960)                     11,–

römisch VII. Energieangelegenheiten

  1. Ziffer 96
    Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810

  1. Litera a
    Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (Paragraph 4, Absatz 4,)                     40,–

  1. Litera b
    Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz)                     40,–

  1. Litera c
    Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz)                     40,–

  1. Litera d
    Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für
    jeden
    angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV                     10,–
    von mehr als 110 kV                     20,–
    jedoch mindestens                     40,–
    höchstens                    470,–

  1. Litera e
    Baubewilligung (Paragraph 7, Absatz 2,) oder Erteilung einer vorbehaltenen
    Betriebsbewilligung
    (Paragraph 9, Absatz 2,) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens                     40,–
    höchstens                    235,–

  1. Litera f
    Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 10, Absatz 3,)                     40,–

  1. Litera g
    Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins,)                     40,–

  1. Litera h
    Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 18, Absatz eins,)                     60,–

  1. Ziffer 97
    Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800

  1. Litera a
    Genehmigung einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12
    Absatz eins,) je kW installierter Leistung                     0,21
    jedoch mindestens                     40,–
    und höchstens                    470,–

  1. Litera b
    Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,) die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens                     40,–
    höchstens                    235,–

  1. Litera c
    Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7
    Absatz eins,
    und 12 Absatz eins,) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,)                     80,–

  1. Litera d
    Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (Paragraph 15, Absatz eins,)                     80,–

  1. Litera e
    Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (Paragraph 22, Absatz eins,)                     60,–

  1. Litera f
    Enteignung für Erzeugungsanlagen (Paragraph 23, Absatz eins,)                    100,–

  1. Litera g
    Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (Paragraph 35, Absatz 5,) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (Paragraph 35, Absatz 4,)                    80,–

  1. Litera h
    Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (Paragraph 53, Absatz eins,)                    470,–

  1. Litera i
    Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) oder Pächters (Paragraph 59, Absatz 2,)                     80,–

  1. Litera j
    Gestattung der Überlassung (Paragraph 64, Absatz 4,) oder Enteignung (Paragraph 64, Absatz 5,) eines Netzes                    100,–

  1. Litera k
    sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag                     40,–

  1. Ziffer 98
    Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020

  1. Litera a
    Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (Paragraph 5, Absatz eins,)                      40,–

  1. Litera b
    Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (Paragraph 10, Absatz eins,)                                                              20,–

  1. Litera c
    sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag                     20,–

römisch VIII. Bauangelegenheiten

  1. Ziffer 99
    Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für
    Bauvorhaben (Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200)                     15,–

  1. Ziffer 100
    Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche                     0,50
    mindestens jedoch                    85,–

  1. Ziffer 101
    Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (Paragraph 14, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996)                     56,–

  1. Ziffer 102
    Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (Paragraph 14, Ziffer 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996)                     35,–

  1. Ziffer 103
    Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996)                     35,–

  1. Ziffer 104
    Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996)                     30,–

  1. Ziffer 105
    Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben                    die doppelten                    Ansätze der Tarif-                    posten 100 bis 104

  1. Ziffer 106
    Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)                    die halben Ansätze                    der Tarifposten 100                    bis 103

  1. Ziffer 107
    Zulassung von Bauprodukten (Paragraph 46, NÖ Bauordnung 1996)

  1. Litera a
    Neuzulassung                    930,–

  1. Litera b
    Zulassung auf Grund einer Neuzulassung eines anderen Bundeslandes                     700,–

  1. Litera c
    Ergänzung einer Zulassung                     700,–

  1. Litera d
    Verlängerung der Zulassung                     300,–

  1. Ziffer 108
    Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (Paragraph 34, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996)                     200,–

römisch IX. Tierzuchtangelegenheiten

  1. Ziffer 109
    Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)

  1. Litera a
    mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)                    500,–

  1. Litera b
    ohne die Ermächtigung nach Litera ,                    450,–

sowie für jede von der Anerkennung

umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag

nach Litera , oder b

  1. Litera c
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,
    Schafe oder Ziegen für jede Rasse                     100,–

  1. Litera d
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
    für jede Rasse                    150,–

  1. Ziffer 110
    Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 50,–

  1. Ziffer 111
    Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt
    (Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)

  1. Litera a
    durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen

  1. Ziffer eins
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,
    Schafe oder Ziegen für jede Rasse                     100,–

  1. Ziffer 2
    im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
    für jede Rasse                    150,–

  1. Litera b
    für jede sonstige wesentliche Änderung                     50,–

  1. Ziffer 112
    Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (Paragraph 19, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)                     50,–

römisch zehn. Verschiedenes

113. Bewilligung zum gewerbsmäßigen

Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

  1. Litera a
    für eine bestimmte Veranstaltung                     10,–

  1. Litera b
    für einen bestimmten Zeitraum                     50,–

  1. Litera c
    auf unbegrenzte Dauer                    155,–

  1. Ziffer 114
    Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens                    470,–

  1. Ziffer 115
    Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm)                     4,20
    jedoch mindestens                     8,40

  1. Ziffer 116
    Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (Paragraph 18, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit                     0,10
    jedoch mindestens                     200,–
    höchstens                    930,–

  1. Ziffer 117
    Ausstellung des internationalen Leichenpasses                    30,–

  1. Ziffer 118
    Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170)                    20,–