Text
NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001 |
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3800/1-0 | Stammverordnung | 67/01 | 2001-07-31 |
| Blatt 1-14 |
3800/1-1 | 1. Novelle | 287/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 1-14 |
3800/1-2 | 2. Novelle | 103/04 | 2004-12-30 |
| Blatt 7, 8 |
3800/1-3 | 3. Novelle | 95/07 | 2007-12-28 |
| Blatt 1 |
3800/1-4 | 4. Novelle | 11/11 | 2011-01-28 |
| Blatt 1-14 |
3800/1-5 | 5. Novelle | 123/11 | 2011-12-09 |
| Blatt 3, 3a, 6, 7, 14, 15 |
3800/1-6 | 6. Novelle | 90/12 | 2012-08-10 |
| Blatt 10 |
3800/1-7 | 7. Novelle | 22/13 | 2013-05-29 |
| Blatt 9, 15 |
3800/1-8 | 8. Novelle | 148/13 | 2013-12-20 |
| Blatt 2, 3, 9,12, 13 |
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Ausgegeben am 20.12.2013 | Jahrgang 2013 148. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des Paragraph 2, des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt 3800–7, und des Paragraph 78, Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, , verordnet:
Änderung der NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001
Artikel I
Die NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1, wird wie folgt geändert:
In den Tarifposten 1 und 2 wird jeweils das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.In den Tarifposten 1 und 2 wird jeweils das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
In Tarifpost 10 wird die Wortfolge “eines Feststellungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Feststellungsentscheidung” ersetzt.In Tarifpost 10 wird die Wortfolge “eines Feststellungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Feststellungsentscheidung” ersetzt.
In den Tarifposten 11 und 12 wird jeweils die Wortfolge “eines Bescheides” durch die Wortfolge “einer Entscheidung” ersetzt.In den Tarifposten 11 und 12 wird jeweils die Wortfolge “eines Bescheides” durch die Wortfolge “einer Entscheidung” ersetzt.
In Tarifpost 84 wird die Wortfolge “durch die Bezirksverwaltungsbehörde” durch die Wortfolge “nach dem 2. Abschnitt” ersetzt.In Tarifpost 84 wird die Wortfolge “durch die Bezirksverwaltungsbehörde” durch die Wortfolge “nach dem 2. Abschnitt” ersetzt.
In Tarifpost 85 wird die Wortfolge “durch das Amt der NÖ Landesregierung” durch die Wortfolge “nach dem 4. Abschnitt” ersetzt.In Tarifpost 85 wird die Wortfolge “durch das Amt der NÖ Landesregierung” durch die Wortfolge “nach dem 4. Abschnitt” ersetzt.
In Tarifpost 97 lit. d wird die Wortfolge “vom Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Genehmigung” ersetzt.In Tarifpost 97 Litera d, wird die Wortfolge “vom Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Genehmigung” ersetzt.
In Tarifpost 98 lit. b wird die Wortfolge “vom Bewilligungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Bewilligung” ersetzt.In Tarifpost 98 Litera b, wird die Wortfolge “vom Bewilligungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Bewilligung” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landeshauptmann Pröll |
§ 1Paragraph eins,
Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
§ 2Paragraph 2,
(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
§ 3Paragraph 3,
(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.
(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.
(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 4Paragraph 4,
(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.
(2)
Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.
(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.
(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.
§ 5Paragraph 5,
Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.
§ 6Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in Angelegenheiten der Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil €
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird 8,–
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 8,–
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder
dergleichen) 2,10
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen 2,10
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,10
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen) 3,–
Sichtvermerke (Vidierungen) 3,–
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaftsangelegenheitenrömisch eins. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher NiederschriftenVerleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG und sämtlicher Niederschriften
im Behördeninteresse, pro Person, bei
einem jährlichen Nettoeinkommen
bis € 1.700,–
| € 120,–
|
von € 1.700,01 bis € 3.400,–
| € 210,–
|
von € 3.400,01 bis € 5.100,–
| € 300,–
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von € 5.100,01 bis € 6.800,–
| € 400,–
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von € 6.800,01 bis € 8.500,–
| € 470,–
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von € 8.500,01 bis € 10.200,–
| € 550,–
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von € 10.200,01 bis € 11.900,–
| € 630,–
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von € 11.900,01 bis € 13.600,–
| € 720,–
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von € 13.600,01 bis € 15.300,–
| € 800,–
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von € 15.300,01 bis € 17.000,–
| € 890,–
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Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.
Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2-3 und Z. 5-7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 -, 3 und Ziffer 5 -, 7, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2010,, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz 5, bzw. Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,.
Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 710,–. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,– gilt sinngemäß lit.a.Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 710,–. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900,– gilt sinngemäß Litera ,
Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt undSofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und
das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,– übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.
Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 210,–. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,– gilt lit.a.Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 210,–. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,– gilt Litera ,
Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a jedoch mindestens 42,–Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 Litera , jedoch mindestens 42,–
Für die Zusicherung der Verleihung oder
Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG) 300,–Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 42, Absatz eins, StbG) 300,–
Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG) 470,–Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 28, Absatz 5, StbG) 470,–
Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG) 100,–Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 38, Absatz 3, StbG) 100,–
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG) 100,–Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (Paragraph 30, Absatz eins, StbG) 100,–
Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 10,–Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (Paragraph 44, Absatz eins, StbG) 10,–
Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
(§ 43 Abs. 1 StbG) 10,–(Paragraph 43, Absatz eins, StbG) 10,–
II. Veranstaltungsangelegenheitenrömisch II. Veranstaltungsangelegenheiten
Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
Erteilung einer Tanzschulbewilligung 70,–
Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) 20.000,–Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) 20.000,–
Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.
Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6) 1.000,–Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 6,) 1.000,–
Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten 1.000,–Standortbewilligung für einen Automatensalon (Paragraph 7, Absatz eins,) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten 1.000,–
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
| 2.000,–
|
Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7) 1.000,–Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (Paragraph 7, Absatz 7,) 1.000,–
Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten 300,–Bewilligung von Glücksspielautomaten (Paragraph 8,) für jeden Glücksspielautomaten 300,–
Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten 200,–Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (Paragraph 9,) für jeden Glücksspielautomaten 200,–
Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück 5,–
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
die sich über mehrere Gemeinden erstrecken 50,–
bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt 50,–
für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m2
in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) 100,–
an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z.B. Open-Air-Filmvorführungen) 15,–
für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte
eingebracht werden 30,–
für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehördefür Veranstaltungen, für die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde
übertragen wurde 30,–
für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken 70,–
für Motorsportveranstaltungen, - als Einzelveranstaltung 30,–
- als Dauerveranstaltung (z.B. Kartbahnen)
| 100,–
|
für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung
gefährlicher Tiere 50,–
für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 100,–
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden 20,–
für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 200,–
wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind,
mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 55,–
|
über 500 Personen
| 110,–
|
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung
gefährlicher Tiere,
- wenn bis zu 1.000 Personen gleich- zeitig die Veranstaltung besuchen können
| 100,–
|
- wenn über 1.000 Personen gleich- zeitig die Veranstaltung besuchen können
| 200,–
|
Für die Bewilligung von Änderungen solcher
Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige
Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungs-
abgabe.
für Filmvorführungen in Gebäuden
an einem auf Dauer angelegten festen
Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen
| 55,–
|
über 500 Personen
| 110,–
|
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
die sich über mehrere Bezirke erstrecken 100,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum bis zu 500 Personen 30,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die
Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für
die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum
- bis zu 500 Personen
| 55,–
|
- über 500 Personen
| 110,–
|
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die
jeweilige Bewilligung zu entrichtenden
Verwaltungsabgabe.
für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen 200,–
Für die Bewilligung von Änderungen
solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe
zwei Drittel der für die
jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
III. Sportangelegenheitenrömisch III. Sportangelegenheiten
Bewilligung zum Betrieb einer Schischule 100,–
Neubestimmung eines Schischulgebietes 20,–
Verleihung der Befugnis als Bergführer 100,–
IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorterömisch IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume) 200,–
darüber hinaus je Betriebsraum 25,–
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt
sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer
privaten Krankenanstalt
bis zu 3 Betriebsräumen 200,–
darüber hinaus je Betriebsraum 25,–
Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt 100,–
Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben 50,–
Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt 100,–
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt 15,–
Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke 15,–
Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf
Grund der bisher erteilten
Bewilligung zulässig ist 50,–
Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens 470,–
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen 200,–
Anerkennung eines Ortes als Kurort 300,–
Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume) 200,–
darüber hinaus je Betriebsraum 25,–
Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben 50,–
Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
bis zu 3 Betriebsräumen 200,–
darüber hinaus je Betriebsraum 25,–
Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens 470,–
V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheitenrömisch fünf. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd je Hektar 0,17
Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd in umfriedeten Eigenjagdgebieten je Hektar 0,38
Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes je Hektar 0,09
jedoch mindestens 15,–
höchstens 150,–
Feststellung von Vorpachtrechten je Hektar 0,17
Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar 0,85
Verfügung des Ruhens der Jagd 20,–
Bewilligung vom Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten 40,–
Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft 15,–
Kenntnisnahme der 3,5 % des Pacht-
Verpachtung zinses für
einer Genossenschaftsjagd im die gesamte
Wege der öffentlichen Pachtdauer,
Versteigerung jedoch mindestens 50,–
Kenntnisnahme der 3,5 % des
Verpachtung Pachtzinses für
einer Genossenschaftsjagd im die gesamte
Wege des freien Pachtdauer,
Übereinkommens jedoch mindestens 50,–
Verlängerung eines bestehenden 3,5 % des Pacht-
Jagdpachtverhältnisses für zinses für
nächstfolgende gesamte die gesamte
Pachtdauer Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
Kenntnisnahme der Unterver- 6 % des Gesamt-
pachtung oder Weiter- pachtzinses für
verpachtung einer den Rest der
Genossenschaftsjagd Pachtperiode
Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters 30,–
Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages 15,–
Kenntnisnahme der Verpachtung 3,5 % des Pacht-
einer Eigenjagd zinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–
Kenntnisnahme der Unter- 6 % des Gesamt-
oder Weiterverpachtung pachtzinses
einer Eigenjagd für den Rest der Pachtperiode
eines Jagdkartenduplikates 5,–
einer Jagdgastkarte
für einen Zeitraum von 14 Tagen 12,–
für einen Zeitraum von 3 Tagen 8,50
Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete 10,–
Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften 60,–
Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht 10,–
Bewilligung zum Fangen von Wild 40,–
Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550 15,–Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500 und den Verboten des Paragraph 12, des NÖ Fischereigesetzes 2001, Landesgesetzblatt 6550 15,–
Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren 40,–
Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen 50,–
Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd 95,–
Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 25,–Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500) 25,–
Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig 10,–
Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 95,–Jagdprüfung (Paragraph 60, Absatz eins und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500) 95,–
Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier 100,–
Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) 20,–Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550) 20,–
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550), für jedesBewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (Paragraph 13, NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550), für jedes
Fischwasser 20,–
eines Fischerkartenduplikates 5,–
einer Fischergastkarte für 30 Tage 12,–
Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 100,–
Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 65,–
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m2 360,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 500,–
und von mehr als 10.000 m2 700,–
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche
bis 5.000 m2 150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 250,–
und von mehr als 10.000 m2 400,–
Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 200,–
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2 50,–
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 140,–
von mehr als 3 m2 220,–
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage
von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 90,–
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2 36,–
von mehr als 1 m2 bis 3 m2 65,–
von mehr als 3 m2 120,–
Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr
als 1,50 m 65,–
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m 150,–
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m 300,–
außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 25,–
von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m 65,–
von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m 140,–
Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m2 350,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 500,–
von mehr als 10.000 m2 700,–
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch
bis 5.000 m2 150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 250,–
von mehr als 10.000 m2 400,–
Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten 100,–
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m2 150,–
von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2 250,–
von mehr als 10.000 m2 400,–
Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet 100,–
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. AbschnittBehandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, nach dem 2. Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,–
jedoch mindestens 5,–
höchstens 200,–
Eigentumsübertragungen 0,5 % der Gegen-
gemäß § 1 Abs. 1 leistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermange- lung einer solchen des Einheitswer tes,gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermange- lung einer solchen des Einheitswer tes,
jedoch mindestens höchstens
| 10,– 200,–
|
Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800,Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800,
nach dem 4. Abschnitt
Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,–
jedoch mindestens 5,–
höchstens 200,–
Rechtserwerb anderer Art 0,5 % der Gegen- leistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermange- lung einer solchen des Einheitswertes
jedoch mindestens höchstens
| 100,– 470,–
|
VI. Straßenverkehrsangelegenheitenrömisch VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (Paragraph 45, Absatz eins, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 13,50
für mehrmalige Fahrten 31,–
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 31,–
für mehrmalige Fahrten 65,–
Die Verwaltungsabgabe ist pro
Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je
Zug, vorzuschreiben.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 13,50
für mehrmalige Fahrten 31,–
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
für eine einmalige Fahrt 31,–
für mehrmalige Fahrten 65,–
Die Verwaltungsabgabe ist pro
Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen
je Zug, vorzuschreiben. Die
Verwaltungsabgabe ist nicht zu
entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des
Katastrophenhilfsdienstes gemäß
den Bestimmungen des
NÖ Katastrophenhilfegesetzes,
LGBl. 4450, erfolgen. Landesgesetzblatt 4450, erfolgen.
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (Paragraph 62, Absatz 4, StVO 1960)
für eine einmalige Ladetätigkeit 13,50
für mehrmalige Ladetätigkeit 31,–
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges
(§ 64 StVO 1960)(Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster
Instanz zuständig ist 42,–
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 110,–
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 64, StVO 1960)
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die
Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist 65,–
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung
zuständig ist 170,–
Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960) 4,20Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (Paragraph 65, Absatz eins, StVO 1960) 4,20
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße
herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von
Fahrzeuglenkern
beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)beeinträchtigen können (Paragraph 82, StVO 1960)
Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
fest montiert (z.B. Wandautomat, Personenwaage) 8,50
vorübergehend aufstellbar (z.B. transportabler Zeitungsbehälter) 4,20
Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 8,50
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 25,–
höchstens jedoch 100,–
Verwendung von Lautsprecherwagen
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist 42,–
wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 210,–
alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen 65,–alle anderen Tatbestände, die nicht unter Litera a,), b) und c) fallen 65,–
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960)
für kürzere als Jahresfrist 65,–
für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 210,–
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, StVO 1960)
für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 17,–
für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum
befristet ist, für jeden
angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 42,–
höchstens jedoch 250,–
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 11,–Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (Paragraph 93, Absatz 6, StVO 1960) 11,–
VII. Energieangelegenheitenrömisch VII. Energieangelegenheiten
Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810
Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4) 40,–Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (Paragraph 4, Absatz 4,) 40,–
Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz) 40,–Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz) 40,–
Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz) 40,–Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz) 40,–
Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) fürBau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,) für
jeden
angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV 10,–
von mehr als 110 kV 20,–
jedoch mindestens 40,–
höchstens 470,–
Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenenBaubewilligung (Paragraph 7, Absatz 2,) oder Erteilung einer vorbehaltenen
Betriebsbewilligung
(§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch mindestens 40,–(Paragraph 9, Absatz 2,) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens 40,–
höchstens 235,–
Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3) 40,–Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (Paragraph 10, Absatz 3,) 40,–
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1) 40,–Einräumung von Leitungsrechten (Paragraph 11, Absatz eins,) 40,–
Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1) 60,–Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (Paragraph 18, Absatz eins,) 60,–
Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800
Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12Genehmigung einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12
Abs. 1) je kW installierter Leistung 0,21Absatz eins,) je kW installierter Leistung 0,21
jedoch mindestens 40,–
und höchstens 470,–
Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) die Hälfte der Ansätze nach lit.a jedoch mindestens 40,–Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 12 Absatz eins,) die Hälfte der Ansätze nach Litera , jedoch mindestens 40,–
höchstens 235,–
Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7
Abs. 1Absatz eins,
und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) 80,–und 12 Absatz eins,) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (Paragraphen 5, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 14 Absatz eins,) 80,–
Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1) 80,–Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (Paragraph 15, Absatz eins,) 80,–
Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1) 60,–Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (Paragraph 22, Absatz eins,) 60,–
Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1) 100,–Enteignung für Erzeugungsanlagen (Paragraph 23, Absatz eins,) 100,–
Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4) 80,–Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (Paragraph 35, Absatz 5,) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (Paragraph 35, Absatz 4,) 80,–
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1) 470,–Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (Paragraph 53, Absatz eins,) 470,–
Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2) 80,–Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) oder Pächters (Paragraph 59, Absatz 2,) 80,–
Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes 100,–Gestattung der Überlassung (Paragraph 64, Absatz 4,) oder Enteignung (Paragraph 64, Absatz 5,) eines Netzes 100,–
sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 40,–
Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8020
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1) 40,–Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (Paragraph 5, Absatz eins,) 40,–
Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1) 20,–Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (Paragraph 10, Absatz eins,) 20,–
sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 20,–
VIII. Bauangelegenheitenrömisch VIII. Bauangelegenheiten
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für
Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) 15,–Bauvorhaben (Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) 15,–
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche 0,50Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche 0,50
mindestens jedoch 85,–
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (§ 14 Z. 2, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996) 56,–Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes (Paragraph 14, Ziffer 2,, 4, 7 und 8 NÖ Bauordnung 1996) 56,–
Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (§ 14 Z. 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 35,–Baubehördliche Bewilligung für Einfriedungen und für die Aufstellung von Maschinen und Geräten (Paragraph 14, Ziffer 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 35,–
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996) 35,–Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 1996) 35,–
Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996) 30,–Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996) 30,–
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarif- posten 100 bis 104
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (Paragraph 24, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103
Zulassung von Bauprodukten (§ 46 NÖ Bauordnung 1996)Zulassung von Bauprodukten (Paragraph 46, NÖ Bauordnung 1996)
Zulassung auf Grund einer Neuzulassung eines anderen Bundeslandes 700,–
Ergänzung einer Zulassung 700,–
Verlängerung der Zulassung 300,–
Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (§ 34 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 200,–Erteilung der Befugnis zur Überprüfung von Feuerstätten an Gewerbetreibende (Paragraph 34, Absatz 4 und 5 NÖ Bauordnung 1996) 200,–
IX. Tierzuchtangelegenheitenrömisch IX. Tierzuchtangelegenheiten
Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)Anerkennung als Zuchtorganisation (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 500,–mit der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 500,–
ohne die Ermächtigung nach lit.a 450,–ohne die Ermächtigung nach Litera , 450,–
sowie für jede von der Anerkennung
umfasste Rasse zusätzlich zum Betrag
nach lit.a oder b nach Litera , oder b
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,
Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,–
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
für jede Rasse 150,–
Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 50,–Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen (Paragraph 3, Absatz 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 50,–
Ergänzende Anerkennung aufgrund einer wesentlichen Änderung beim Anerkennungssachverhalt
(§ 5 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300)(Paragraph 5, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300)
durch die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder, Schweine,
Schafe oder Ziegen für jede Rasse 100,–
im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden
für jede Rasse 150,–
für jede sonstige wesentliche Änderung 50,–
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 19 NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300) 50,–Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (Paragraph 19, NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300) 50,–
X. Verschiedenesrömisch zehn. Verschiedenes
113. Bewilligung zum gewerbsmäßigen
Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
für eine bestimmte Veranstaltung 10,–
für einen bestimmten Zeitraum 50,–
auf unbegrenzte Dauer 155,–
Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens 470,–
Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm) 4,20
jedoch mindestens 8,40
Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit 0,10Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (Paragraph 18, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, Landesgesetzblatt 8240) je m2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit 0,10
jedoch mindestens 200,–
höchstens 930,–
Ausstellung des internationalen Leichenpasses 30,–
Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170) 20,–Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170) 20,–