Niederösterreich
9270-0
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
12.12.2013
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz | |||
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9270-0 | Stammgesetz | 144/13 | 2013-12-12 |
| Blatt 1-39 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, beschlossen:
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
(NÖ KJHG)
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Der Landesrat: | Der Landesrat: |
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Grundsätze
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2. Hauptstück
Umgang mit personenbezogenen Daten
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3. Hauptstück
Leistungen der Kinder- Jugendhilfe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
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2. Abschnitt
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
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3. Abschnitt
Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien,
Kinder und Jugendliche
1. Kapitel
Allgemeines
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2. Kapitel
Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
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4. Abschnitt
Gefährdungsabklärung
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5. Abschnitt
Hilfeplanung
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6. Abschnitt
Erziehungshilfen
1. Kapitel
Allgemeines
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2. Kapitel
Unterstützung der Erziehung
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3. Kapitel
Eignungsfeststellung
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4. Kapitel
Volle Erziehung
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5. Kapitel
Eignungsfeststellung
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7. Abschnitt
Fremde Pflege
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8. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
1. Kapitel
Grundsätze
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2. Kapitel
Mitwirkung an der Adoption im Inland
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3. Kapitel
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
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4. Hauptstück
Kosten
1. Abschnitt
Kostentragung
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2. Abschnitt
Kostenersatzpflicht
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5. Hauptstück
NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
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6. Hauptstück
Strafbestimmungen und Abgaben
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7. Hauptstück
Umsetzung von Unionsrecht
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8. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
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1. Hauptstück
Grundsätze
Paragraph eins,
Inhalt und Trägerschaft
(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.
(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.
(3) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.
(4) Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.
Paragraph 2,
Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten. Sie sind an allen Entscheidungen, die sie betreffen, altersadäquat zu beteiligen.
(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie das Recht und die Pflicht ihrer Eltern. Die Erziehung hat besonders das Ziel, Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ermöglichen.
(3) Eltern sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung und Information zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.
(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.
(5) Erfüllen Eltern ihre Erziehungspflichten nicht, so sind andere Personen mit diesen Aufgaben zu betrauen.
(6) In familiäre Rechte und Pflichten und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit anderen Einrichtungen, die für die pädagogische, gesundheitliche, soziale und finanzielle Betreuung, Unterstützung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen vorgesehen sind.
(8) Kinder- und Jugendhilfe ist neben den Angeboten der Kinderbetreuung, des Kindergartens, der Schule, den Angeboten des Gesundheitssystems sowie der Sozial- und Behindertenhilfe subsidiär zu gewähren.
(9) Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hat erforderlichenfalls Eltern bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 8, zu unterstützen oder Leistungen bei den Leistungserbringern anzuregen.
Paragraph 3,
Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sind folgende Ziele zu verfolgen:
Paragraph 4,
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
Paragraph 5,
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Paragraph 6,
Persönlicher Anwendungsbereich
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Hauptwohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Aufenthalt in Niederösterreich von werdenden Eltern, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Zivilrechtliche Bestimmungen nach Paragraph 212, ABGB bleiben davon unberührt.
Paragraph 7,
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht von den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt werden, sind von der Landesregierung zu besorgen.
(2) Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden:
(3) Die Landesregierung kann zum Zweck der Steuerung gemäß Paragraph 22 und zur Schaffung einheitlicher Standards regionale Kompetenzzentren errichten, die nicht hoheitliche Aufgaben und Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden ausüben.
(4) Für die Erbringung der in Absatz 2, genannten Aufgaben und Leistungen ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern oder Pflegepersonen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die gemäß Absatz 4, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu verständigen.
(6) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts innerhalb von Niederösterreich sind die Aufgaben und Leistungen von der nach dem neuen Aufenthalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Kein Zuständigkeitswechsel tritt ein, wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Erziehungshilfe im Verwaltungsgebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten und wichtige Gründe nicht dafür sprechen. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die andere davon unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder Aufenthalts in ein anderes Bundesland gilt Absatz 6, sinngemäß. Sofern dem Kinder- und Jugendhilfeträger Elternrechte nach bürgerlichem Recht zukommen, ist Paragraph 212, ABGB anzuwenden.
2. Hauptstück
Umgang mit personenbezogenen Daten
Paragraph 8,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß Paragraph 79, Absatz 7,
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2,, erster Satz, und 112 StPO, Bundesgesetzblatt 631 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 9,
Zusammenarbeit
Bei der Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 38, ff haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des Paragraph 8, eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt.
Paragraph 10,
Auskunftsrechte
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.
(5) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der “anonymen Geburt” zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem einsichts- und urteilsfähigen Kind zu erteilen.
Paragraph 11,
Datenverwendung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als Kinder- und Jugendhilfeträger sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, sowie von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 3. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 3. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen oder mit ihnen regelmäßig Kontakt haben, sowie Adoptiveltern und Adoptivelternteile bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.
(4) Daten, die gemäß Absatz eins und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 10, übermittelt werden.
(5) Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger – auch früherer – Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie zur Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Absatz eins bis 3 sowie in Paragraph 40, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf sensible Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber ist die Landesregierung. Erfassung, Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtig gestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch nicht Befugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.
Paragraph 12,
Datenverwendung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9,, zur Dokumentation gemäß Paragraph 13 und zur Leistungsabrechnung zu verwenden, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverwendungen zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Absatz eins und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5) Die gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
Paragraph 13,
Dokumentation
(1) Über die Erbringung von Aufgaben und Leistungen im Sinne dieses Gesetzes hat der Kinder- und Jugendhilfeträger eine schriftliche Dokumentation zu führen.
(2) Im Falle der Gefährdungsabklärung hat die Dokumentation zu enthalten:
(3) Im Falle einer gewährten Erziehungshilfe hat die Dokumentation zu enthalten:
(4) Die Dokumentation anderer Leistungen hat zu enthalten:
(5) Der Absatz 3, gilt für beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sinngemäß.
(6) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dokumentation oder eine davon abweichende Form der Dokumentation bestimmen, wenn nach Art der Leistungserbringung die Dokumentation nicht möglich ist oder das Ziel der Leistungserbringung gefährdet wird.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Paragraph 9, oder der Auskunftsrechte gemäß Paragraph 10, gewährt werden.
(8) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.
Paragraph 14,
Aufbewahrung von Daten
(1) Die verarbeiteten Daten gemäß Paragraphen 11 und 12 sowie die Dokumentation gemäß Paragraph 13, sind bis 10 Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
(3) Vor Löschung der Daten sind die Betroffenen gemäß Absatz eins, nach Möglichkeit zu informieren.
Paragraph 15,
Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
(2) Zahlen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
3. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 16,
Aufzählung der Leistungen
Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:
5.1. Unterstützung der Erziehung;
5.2. Volle Erziehung;
Paragraph 17,
Fachliche Ausrichtung
(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Absatz 2, die entsprechende praktische Erfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aufweisen können.
(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.
Paragraph 18,
Nachweis der Berufsqualifikationen
(1) Der Nachweis der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, staatlicher Prüfungskommissionen, Fachhochschulen oder Universitäten zu erfolgen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Paragraph 19,
(4) Fachkräfte gemäß Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 haben für ihre Tätigkeit ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.
(5) Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.
Paragraph 19,
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates die Ausübung gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, vorlegt, die den Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 82,) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Absatz 2, gleichgestellt.
2. Abschnitt
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
Paragraph 20,
Planung
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat durch Erhebung und Berücksichtigung der Theorien, die sich am derzeitigen Stand der sozialwissenschaftlichen Forschungen befinden, kurz-, mittel- und langfristige Planungen der Leistungen in Form einer “NÖ Kinder- und Jugendhilfeplanung” durchzuführen. Dabei hat der Kinder- und Jugendhilfeträger
bestehende Angebote hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu evaluieren;
die Notwendigkeit neuer Angebote an Hand der Bevölkerungsentwicklung und der veränderten Problemlagen zu prüfen und
gesellschaftliche Entwicklungen und regionale Gegebenheiten und Strukturen zu berücksichtigen.
Paragraph 21,
Forschung
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sich um die Einleitung, Begleitung oder Durchführung entsprechender Forschung zu bemühen, die sowohl die qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beurteilen als auch diese verbessern sollen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Möglichkeit diesbezüglich fachlich einschlägige Forschungsinstitutionen heranzuziehen. Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung soll der Kinder- und Jugendhilfeträger mit anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern zusammenarbeiten.
Paragraph 22,
Steuerung
Die Steuerung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dieser hat die Ergebnisse der Statistiken, Planungen und Forschungen bei der Umsetzung, Bewilligung und Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.
Paragraph 23,
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Bevölkerung über seine Leistungen, Ziele, Aufgaben und Arbeitsweisen zu informieren.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat periodisch einen “NÖ Kinder- und Jugendhilfebericht” über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dem NÖ Landtag vorzulegen und zu veröffentlichen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat regelmäßig über die aktuellen Planungsgrundlagen dem NÖ Landtag zu berichten.
3. Abschnitt
Soziale Dienste für Eltern, werdende Eltern, Familien,
Kinder und Jugendliche
1. Kapitel
Allgemeines
Paragraph 24,
Ziel der Sozialen Dienste
Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe werden vom Kinder- und Jugendhilfeträger zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens zur Verfügung gestellt und können von Eltern, werdenden Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.
Paragraph 25,
Art der Sozialen Dienste
Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:
2. Kapitel
Soziale Dienste durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Paragraph 26,
Eignungsfeststellung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
(4) Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Paragraph 27,
Änderung der Eignung der Einrichtung
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 26, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Paragraph 28,
Aufsicht
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträger der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.
Paragraph 29,
Heranziehung
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 26, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
4. Abschnitt
Gefährdungsabklärung
Paragraph 30,
Inhalte der Gefährdungsabklärung
(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.
(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Absatz 2,, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.
(5) Mitteilungspflichtige gemäß Paragraph 37, B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
Paragraph 31,
Ermächtigung zur Auskunft aus dem Strafregister
(1) Zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung, eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt 68 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, über die gefährdende(n) Person(en) einzuholen. Sind auf Grund dieser Auskunft eine oder mehrere Verurteilungen durch ein Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben oder die Freiheit erfolgt, so sind diese Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(2) Zur Beurteilung der bisher erfolgten Maßnahmen nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, (Wegweisung und Betretungsverbot) hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls eine Anfrage an die Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, über Vormerkungen hinsichtlich der gefährdenden Person(en) zu richten. Bei Vorliegen einer Vormerkung in der Zentralen Gewaltschutzdatei ist diese Information zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(3) Durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Absatz eins und 2 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu löschen.
Paragraph 32,
Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Sind zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen oder Personen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, unverzüglich notwendig und kann das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand eingeholt werden, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Gespräche sofort durchführen. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist in diesem Fall nachträglich einzuholen.
Paragraph 33,
Einschaltung des Gerichtes
Wirken die Erziehungsberechtigten an der Einschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mit, oder erteilen sie keine nachträgliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 32,, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen.
5. Abschnitt
Hilfeplanung
Paragraph 34,
Ziel der Hilfeplanung
(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Bildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Sicherung des Kindeswohles aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird und bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall notwendige Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls, sofern die Komplexität des Falles dies erfordert, im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erarbeiten und vom Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 38, zu leisten.
Paragraph 35,
Vorrang der Sozialen Dienste gegenüber Erziehungshilfen
Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß Paragraph 25, sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Paragraph 36,
Krisenunterbringung
Ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer Krise, die eine akute und erhebliche Gefährdung des Kindeswohles indiziert und die im familiären Rahmen nicht zu bewältigen ist, in einer dafür spezialisierten Einrichtung oder Pflegefamilie (kurzfristiges Pflegeverhältnis) notwendig, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger kurzfristig für die Dauer von höchstens sechs Monaten diese Unterbringung auch ohne Hilfeplan durchführen, sofern das Ziel der Unterbringung neben der Sicherung des Kindeswohles hauptsächlich die Abklärung der Notwendigkeit von Hilfen zur Erziehung zum Inhalt hat.
Paragraph 37,
Beteiligung
(1) Kinder und Jugendliche und Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen, vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen oder Krisenunterbringungen sowie bei jeder Änderung von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen.
(2) Die im Absatz eins, Genannten sind bei der Auswahl von Art, Umfang oder Dauer der Erziehungshilfen zu beteiligen. Ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit die Erfüllung derselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte, unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen oder die Erreichung des Zieles gefährden würde.
(3) Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist auf deren Alter und Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen.
(4) Von der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist abzusehen, soweit diese auf Grund ihres Alters oder ihrer Reife noch nicht fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden oder durch die Beteiligung das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Jedenfalls sind die betroffenen Kinder und Jugendlichen in altersgemäßer Form zu informieren.
6. Abschnitt
Erziehungshilfen
1. Kapitel
Allgemeines
Paragraph 38,
Formen der Erziehungshilfen
Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
zu leisten.
Paragraph 39,
Freiwillige Erziehungshilfen
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, müssen zwischen ihnen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Vereinbarung festgelegt werden. Die Vereinbarung hat jedenfalls Anlass, Inhalt, Dauer und Ziel der Erziehungshilfe zu enthalten.
(2) Die Beendigung einer vereinbarten Erziehungshilfe kann durch Zeitablauf oder Aufkündigung erfolgen. Die Aufkündigung hat beim Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.
(3) Der Abschluss, jede Veränderung und die Aufkündigung der Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Paragraph 40,
Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung
(1) Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen nach Bürgerlichem Recht zu beantragen. Diese gerichtlichen Verfügungen können die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge oder die Entziehung gesetzlich vorgesehener Einwilligungs- und Zustimmungsrechte enthalten.
(2) Bei Gefahr in Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen und die Obsorgerechte bis zur gerichtlichen Entscheidung nach Bürgerlichem Recht selbst auszuüben.
Paragraph 41,
Grundsätze der Erziehungshilfen
(1) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen ist die der Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen und deren Lebensverhältnissen entsprechende Maßnahme einzuleiten. Bei der Durchführung ist die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen. Dabei ist auch das gesellschaftliche Umfeld der betroffenen Kinder und Jugendlichen einzubeziehen. Wichtige soziale Beziehungen zu Eltern, Verwandten, Freunden, Schule (Kindergarten, Tagesbetreuung) sind nach Möglichkeit zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.
(2) Bei der Planung der vollen Erziehung ist ein Zusammenwirken der in der Kinder- und Jugendhilfe vertretenen unterschiedlichen Berufsgruppen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 2, bei Säuglingen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 5 erforderlich.
(3) Bei der Durchführung der vollen Erziehung ist die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, den Eltern, wichtigen Bezugspersonen und den Personen, die die volle Erziehung leisten, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird, zu pflegen.
Paragraph 42,
Hilfen für junge Erwachsene
(1) Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 44, Ziffer 5 und 50 Absatz eins, können über die Volljährigkeit hinaus als Hilfen für junge Erwachsene fortgesetzt werden, wenn die Beendigung der Erziehungshilfen zum Zeitpunkt der Volljährigkeit die Erreichung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles gefährden würde.
(2) Die Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden. Sie dürfen nur solange gewährt werden, als dies zur Erreichung des vor Erreichung der Volljährigkeit definierten Erziehungszieles notwendig ist und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.
2. Kapitel
Unterstützung der Erziehung
Paragraph 43,
Allgemeines
Unterstützung der Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, diese aber durch die im Folgenden definierten Maßnahmen unter Verbleib der betroffenen Kinder und Jugendlichen in der Familie oder in seiner sonstigen bisherigen Lebenswelt hintan gehalten werden kann. Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Gewährleistung des Kindeswohles in der Familie oder seiner bisherigen Lebenswelt zu verbessern.
Paragraph 44,
Formen der Erziehungshilfen
Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere:
3. Kapitel
Eignungsfeststellung
Paragraph 45,
Unterstützung der Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
(4) Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Paragraph 46,
Änderung der Eignung der Einrichtung
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 45, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Paragraph 47,
Aufsicht
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dabei kann sich der Kinder- und Jugendhilfeträger der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf der Kinder- und Jugendhilfeträger die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.
(3) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.
Paragraph 48,
Heranziehung
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 45, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
4. Kapitel
Volle Erziehung
Allgemeines
Paragraph 49,
Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.
Paragraph 50,
Formen
(1) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Pflege und Erziehung des betroffenen Kindes und Jugendlichen:
(2) Wird durch den Kinder- und Jugendhilfeträger volle Erziehung gewährt, so ist dieser im Falle des Paragraph 39, mit der Ausübung der Erziehungsrechte auf Grund der Vereinbarung zu beauftragen und im Falle des Paragraph 40, mit der Besorgung der Erziehungsrechte kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung zu betrauen.
(3) Ist volle Erziehung zu gewähren, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern die Pflege und Erziehung durch Pflegepersonen oder familienähnliche Betreuungsformen Vorrang.
5. Kapitel
Eignungsfeststellung
Paragraph 51,
Volle Erziehung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß Paragraph 50, private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist insbesondere die Erfüllung der Richtlinien der gemäß Paragraph 55, erlassenen Verordnung, ausreichendes und qualifiziertes Personal, die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung sowie eine entsprechende Verwaltungsorganisation.
(4) Bei der Feststellung der Eignung ist überdies zu prüfen, ob die beabsichtigte Leistungserbringung im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, steht.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Paragraph 52,
Änderung der Eignung der Einrichtung
(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche dem Kinder- und Jugendhilfeträger schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat der Kinder- und Jugendhilfeträger über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.
Paragraph 53,
Aufsicht
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.
(2) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat den Aufsichtsorganen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie den erforderlichen Einblick in die Dokumentation zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3)
Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(4)
Werden die Missstände nicht fristgerecht beseitigt, oder sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen. Gleichzeitig ist die Entfernung der Kinder und Jugendlichen anzuordnen und bei Gefahr in Verzug sofort zu vollziehen.
Paragraph 54,
Sonderauskünfte über Beschäftigte von
privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1)
Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß Paragraphen 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 53,, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Eignungsfeststellung und zur Aufsicht heranzuziehen.
(2)
Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu löschen.
Paragraph 55,
Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb
von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1)
Der Kinder- und Jugendhilfeträger erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
(2)
Diese Richtlinien haben insbesondere Vorschriften über die
* örtliche Lage, Räumlichkeiten und dazugehörigen
Spiel- und Sportplätze;
* Ausstattung der Räume;
* natürliche Beleuchtung und Belüftung und maximale
Bettenanzahl pro Raumgröße;
* im Hinblick auf die Anzahl und das Alter der Kinder
und Jugendlichen notwendige sanitäre Ausstattung;
* Gesundheitsvorsorge;
* an das Heimpersonal zu stellenden persönlichen und
fachlichen Anforderungen;
* Kinderhöchstzahl und Anzahl des erforderlichen
Betreuungspersonals pro Gruppe unter Berücksichtigung des Alters der betreuten Kinder und Jugendlichen;
* Art des Nachweises des regionalen oder
überregionalen Bedarfes,
zu enthalten.
Paragraph 56,
Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.
Paragraph 57,
Heranziehung
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 51, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
7. Abschnitt
Fremde Pflege
Paragraph 58,
Pflegekinder und Pflegepersonen
(1) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von Personen gepflegt und erzogen werden, die nicht ihre Erziehungsberechtigten und nicht mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(2) Pflegepersonen sind Personen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Ausübung der Pflege und Erziehung für ein bestimmtes Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 49, beauftragt wurden.
(3) Kinder und Jugendliche, die sich nur vorübergehend oder nicht regelmäßig oder nur im Rahmen ihrer Lehr- oder Berufsausbildung bei Personen gemäß Absatz 2, aufhalten, sind keine Pflegekinder.
Paragraph 59,
Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Pflegepersonen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sind insbesondere:
* körperliche und psychische Gesundheit;
* positive Erziehungseinstellung;
* Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
* Zuverlässigkeit;
* positive Einstellung gegenüber den Rechten der
leiblichen Eltern;
* gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit
ausreichenden Platzverhältnissen;
* Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für
Pflegepersonen.
(2) Kriterien, die eine Eignung jedenfalls ausschließen:
* Betreuungsdefizite bei leiblichen, Pflege-, Wahl- oder Stiefkindern;
* gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von
Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
* sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet
erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Absatz 2, bei Personen vorliegen, die mit den Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt leben.
Paragraph 60,
Vermittlung eines Pflegekindes
(1) Die Vermittlung eines Pflegekindes hat das Ziel, die nach fachlichen Gesichtspunkten für die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen geeigneten Pflegepersonen auszuwählen.
(2) Die Vermittlung eines Pflegekindes darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden, wenn
(3) Bei der Vermittlung eines Pflegekindes sind nach Möglichkeit die Eltern und die bisherigen Betreuungspersonen einzubeziehen.
Paragraph 61,
Pflegeaufsicht
(1) Pflegepersonen gemäß Paragraph 58, unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Dieser hat jedenfalls einmal jährlich zu prüfen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist.
(2) Die Pflegepersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger Kontakt zu den Pflegekindern, Zutritt zu den Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräumen des Pflegekindes sowie die Vornahme von Ermittlungen über ihre Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss sich von der Gewährleistung des Kindeswohles überzeugen können.
(3) Wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, vor allem jede Änderung des Wohnsitzes oder Veränderung in der Betreuungssituation, sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 62,
Hilfen zur Festigung des Pflegeverhältnisses
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat dem Pflegekind und den Pflegepersonen erforderlichenfalls Beratung und Erziehungshilfen anzubieten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen regelmäßige Fortbildung anzubieten. Pflegepersonen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet werden, bestimmte Fortbildungen zu absolvieren.
Paragraph 63,
Sonderauskünfte über Pflegepersonen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen, zur Vermittlung eines Pflegekindes und zur Durchführung der Pflegeaufsicht gemäß Paragraphen 59,, 60, 61 und 66 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung, zur Vermittlung und zur Aufsicht heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung, zur Vermittlung und zur Aufsicht weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.
Paragraph 64,
Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche
Absicherung
(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.
(2) Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die
(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.
Paragraph 65,
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.
Paragraph 66,
Private Pflegeverhältnisse
(1) Für die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung von Pflegekindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich.
(2) Die geplante Übernahme von Pflegekindern im Sinne des Absatz eins, ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen.
(3) Bei der Bewilligung sind die Kriterien nach Paragraph 59, heranzuziehen, die Bewilligung erfolgt mit Bescheid.
(4) Anspruch auf Pflegekindergeld besteht nicht.
(5) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Erfolgt keine Behebung innerhalb der vorgegebenen Frist oder ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
8. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
1. Kapitel
Grundsätze
Paragraph 67,
Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat als Träger von Privatrechten die Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen zu beurteilen. Kriterien zur Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen sind insbesondere:
* körperliche und psychische Gesundheit;
* positive Erziehungseinstellung;
* Erziehungsfähigkeit und Belastbarkeit;
* Zuverlässigkeit;
* Altersunterschied zum geplanten Adoptivkind
höchstens 45 Jahre, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes eines Adoptivelternteiles zulässig ist, wenn der andere Adoptivelternteil die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt;
* gesicherte Einkommens- und Wohnsituation mit
ausreichenden Platzverhältnissen;
* Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit der Herkunft des Adoptivkindes;
* Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges für
Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.
(2) Kriterien, die eine Eignung ausschließen:
* Betreuungsdefizite bei leiblichen oder Wahl- und Stiefkindern;
* gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl von
Kindern und Jugendlichen gefährdet erscheinen lassen;
* sonstige Gründe, die das Kindeswohl gefährdet
erscheinen lassen.
(3) Die Eignung ist auch auszuschließen, wenn Umstände gemäß Absatz 2, bei Personen vorliegen, die mit den Adoptiveltern und Adoptivelternteilen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Die Adoptiveltern und Adoptivelternteile sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Paragraph 68,
Sonderauskünfte über Adoptiveltern und Adoptivelternteile
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zwecke der Beurteilung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen gemäß Paragraph 67 und zur Vermittlung von Kindern und Jugendlichen gemäß Paragraph 69, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, über Adoptiveltern und Adoptivelternteile und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen. Bei Vorliegen einer Eintragung sind die gespeicherten Daten zur Beurteilung der Eignung und zur Vermittlung heranzuziehen.
(2) Durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einer möglichen Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aufweisen, dürfen nicht weiter verwendet werden. Andere durch Abfragen nach Absatz eins, gewonnene Daten dürfen zur Eignungsfeststellung und zur Vermittlung weiter verwendet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht einer möglichen Gefährdung nicht, sind die Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz 4, zu löschen.
2. Kapitel
Mitwirkung an der Adoption im Inland
Paragraph 69,
Adoptionsvermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger
(1) Die Adoptionsvermittlung von Kindern und Jugendlichen darf nur vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgenommen werden.
(2) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(3) Die Auswahl der Adoptiveltern und Adoptivelternteile hat nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu erfolgen.
(4) Informationen über die leiblichen Eltern beziehungsweise Elternteile und von diesen übergebene persönliche Erinnerungen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Erziehungsberechtigte von Adoptivkindern können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Paragraph 70,
Ziel der Adoptionsvermittlung
(1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern und Adoptivelternteile zu verschaffen.
(2) Die Adoptionsvermittlung ist nur zulässig, wenn
Paragraph 71,
Beratung und Begleitung der leiblichen Eltern
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat erforderlichenfalls die leiblichen Eltern und Elternteile vor und während der Adoptionsabwicklung zu beraten und zu begleiten.
3. Kapitel
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
Paragraph 72,
Prüfung der Eignung von Adoptiveltern und Adoptivelternteilen
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption zu prüfen, ob das Ziel der Adoptionsvermittlung gemäß Paragraph 70, gewährleistet ist.
Paragraph 73,
Zentrale Behörde
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat bei der grenzüberschreitenden Adoption gemäß dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, Urkunden und Berichte im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland zu übermitteln und entgegenzunehmen.
(2) Bei der Adoptionsvermittlung sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, einzuhalten.
Paragraph 74,
Gerichtliche Anerkennung
Liegen Gründe für die Nichtanerkennung der Adoption gemäß Paragraph 91 a, Absatz 2, AußStrG vor, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die entsprechenden Anträge stellen.
4. Hauptstück
Kosten
1. Abschnitt
Kostentragung
Paragraph 75,
Kostentragung durch das Land und die Gemeinden
(1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind – unbeschadet der Kostentragungs- und Ersatzpflicht nach Absatz 2, – zunächst vom Land zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag zu den vom Land zu tragenden Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den Paragraphen 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen.
Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
* Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne
die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
* Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
(3) Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat aufgrund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.
Paragraph 76,
Kostentragung gegenüber anderen Ländern
Hinsichtlich der Kostentragung gegenüber anderen Ländern gilt die Verordnung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. 9200/6.
2. Abschnitt
Kostenersatzpflicht
Paragraph 77,
Kostenersatz durch Unterhaltspflichtige
(1) Die Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß Paragraph 42, sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
(2) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre soweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene dazu imstande gewesen sind.
Paragraph 78,
Übertragung von Rechtsansprüchen
Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über. Paragraph 1395, 2. Satz und Paragraph 1396, ABGB gelten sinngemäß.
5. Hauptstück
NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft
Paragraph 79,
Einrichtung und Organisation
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine “NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft” eingerichtet. Sie besteht aus einer Leiterin / einem Leiter und dem erforderlichen Personal, die von der Landesregierung zu bestellen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der Landesregierung und ist bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass der Zugang zur NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und insbesondere für Kinder und Jugendliche leicht möglich ist. Zu diesem Zweck können auch dezentrale Dienststellen der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet werden.
(4) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzuhalten.
(5) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden.
(6) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Jedenfalls hat sie alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Die in Absatz 7, Satz 2 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft ist insoweit zur Verschwiegenheit über ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten ist.
(8) Die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei ihrer Tätigkeit und ihren zu setzenden Maßnahmen immer die Interessen und das Wohl der Kinder, die sie vertritt, zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,.
Paragraph 80,
Aufgaben
Die Aufgaben der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft sind:
die Beratung von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten, die die Stellung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben der Erziehungsberechtigten betreffen;
Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen Erziehungsberechtigten über Pflege und Erziehung;
als Mittler zwischen den Kinder- und Jugendhilfeträgern, den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, den Eltern bzw. Elternteilen, der Schule, dem Kindergarten und den Kindern und Jugendlichen zu wirken;
die Durchführung von Informationsveranstaltungen über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind;
die Beobachtung der Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Kinder-und Jugendhilfe;
die Begutachtung und Anregung von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften aus der Sicht der Kinder und Jugendlichen;
Anregungen zur Schaffung von besseren Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche;
Anregung besonderer Kontrollen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bei Informationen über Missstände;
Wahrnehmung der Interessen der Kinder und Jugendlichen bei allen Planungs- und Forschungsaufgaben.
Paragraph 81,
Rechte im Verwaltungsverfahren
(1) In behördlichen Verfahren aufgrund dieses Gesetzes hat die NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 80, erforderlich ist.
(2) Soweit der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
6. Hauptstück
Strafbestimmungen und Abgaben
Paragraph 82,
Strafbestimmungen
(1) Sofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz zu ahnden.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,– zu bestrafen, wer
(3) Wer unbefugt die Vermittlung von Kindern und Jugendlichen zur Adoption gemäß Paragraph 69, durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe von € 3.000,– bis € 10.000,– zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 5 und 9 oder Absatz 3, ist strafbar.
(5) Bei einer Bestrafung nach Absatz 2, Ziffer 5, oder Absatz 3, darf, wenn für die strafbare Handlung ein Entgelt entgegengenommen wurde, eine zusätzliche Strafe bis zur doppelten Höhe des erhaltenen Entgelts verhängt werden.
Paragraph 83,
Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
7. Hauptstück
Umsetzung von Unionsrecht
Paragraph 84,
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
8. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 85,
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 20. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Die auf Grund des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, kundgemachten Verordnungen treten erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils neuen Verordnungen außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, außer Kraft.
Paragraph 86,
Übergangsbestimmungen
(1) Eignungsfeststellungen für Einrichtungen freier Jugendwohlfahrtsträger gelten als Eignungsfeststellungen für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß Paragraphen 26 und 45.
(2) Bewilligungen zum Betrieb von Heimen und Wohngemeinschaften gelten als Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen gemäß Paragraph 51, Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, gelten als bewilligte Einrichtungen gemäß Paragraph 51,
(3) Personen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, haben Anspruch auf Pflegekindergeld, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Obsorge betraut wurden und nach den Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270–8, Pflegebeitrag bezogen haben.