Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/27-1

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICHE DER GEMEINDEN BREITENAU, NEUNKIRCHEN, ST. EGYDEN AM STEINFELD, SCHWARZAU AM STEINFELDE, WEIKERSDORF AM STEINFELDE UND WIENER NEUSTADT

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DES GRUNDWASSERS IM BEREICHE DER GEMEINDEN BREITENAU, NEUNKIRCHEN, ST. EGYDEN AM STEINFELD, SCHWARZAU AM STEINFELDE, WEIKERSDORF AM STEINFELDE UND WIENER NEUSTADT

 

6950/27-0

Stammverordnung

69/84

1984-08-10

 

Blatt 1

6950/27-1

1. Novelle

143/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
143. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereiche von

Teilen der Gemeinden Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld,

Schwarzau am Steinfelde, Weikersdorf am Steinfelde und Wiener Neustadt

Artikel I

Die Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereiche von Teilen der Gemeinden Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde, Weikersdorf am Steinfelde und Wiener Neustadt, LGBl. 6950/27, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “eine Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1983, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in den im Paragraph 2, bezeichneten Teilen der Gemeinden Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde, Weikersdorf am Steinfelde und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Litera a
    die Errichtung und Erweiterung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Betriebsanlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25°
    C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

  1. Litera d
    die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,

  1. Litera e
    die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen,

  1. Litera f
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera g
    die Rodung von Waldflächen,

  1. Litera h
    die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und deren Anlagen.

  1. Ziffer 2
    der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Betriebsanlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder einer Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.

Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen.

Paragraph 2,

(1) Die Grenzen dieses Schongebietes verlaufen entlang der Landeshauptstraße 137, beginnend bei der Bundesstraße 26 in Weikersdorf am Steinfelde bis südlich der Ortschaft Mollram (Stadtgemeinde Neunkirchen) etwa 950 m vor der Einmündung in die Landesstraße 4112, von dort den abzweigenden Feldweg (Parzelle 524, Katastralgemeinde Peisching) in südöstlicher Richtung folgend, die Trasse der Südbahn kreuzend und in geradliniger Verlängerung weiter den Feldweg (Parzelle 532/2, Katastralgemeinde Peisching) bis zur Bundesstraße 17, etwa 500 m südöstlich des südlichen Basisendpunktes der Vermessungsbasis, dann der Bundesstraße 17 in nordöstlicher Richtung entlang bis zur Kreuzung mit der Landesstraße 4110 und dieser entlang in Richtung Südwest bis zur Autobahn A 2, sodann Autobahn A 2 in Richtung Wien folgend bis zur zweiten Wegunterführung zwischen Autobahnkilometer 53 und 54, dem sogenannten „Personalweg“ (Parzelle 5152/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) entlang in Richtung Bundesstraße 17, beim NEWAG-Krafthaus (Kote 302) vorbei den von der Waldschule kommenden Weg (Parzelle 5155/1, Katastralgemeinde Wiener Neustadt) über die B 17 und der Trasse der Südbahn folgend bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Wiener Neustadt und Weikersdorf. Ab dort stellt der Güterweg (Parzelle 1901, Katastralgemeinde Weikersdorf) bis zur Bundesstraße 26 bei Kote 296 und schließlich die Bundesstraße 26 folgend in westlicher Richtung bis zur Kreuzung der Landeshauptstraße 137 in Weikersdorf am Steinfelde die Grenze dar.

(2) Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen und Wegen führen, bleibt Straßen- bzw. Weggrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

Paragraph 3,

Der in Paragraph 2, beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1:50.000, (ÖK 1:50.000, Blatt 76 “Wiener Neustadt” und Blatt 106 “Aspang”, jeweils aufgenommen 1960, vollständige Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei den Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Breitenau, Neunkirchen, St. Egyden am Steinfeld, Schwarzau am Steinfelde und Weikersdorf am Steinfelde auf.

Paragraph 4,

Übertretungen des Paragraph eins, werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft.