Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/26-1

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES GRUNDWASSERVORKOMMENS IM BEREICH DER GEMEINDEN LANGENLOIS UND HADERSDORF-KAMMERN

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES GRUNDWASSERVORKOMMENS IM BEREICH DER GEMEINDEN LANGENLOIS UND HADERSDORF-KAMMERN

 

6950/26-0

Verordnung

40/84

1984-04-19

 

Blatt 1, 2

6950/26-1

1. Novelle

142/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
142. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. November 2013 aufgrund des Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Gemeinden

Langenlois und Hadersdorf-Kammern

Artikel I

Die Verordnung zum Schutz des Grundwasservorkommens im Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern, LGBl. 6950/26, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera ,) wird die Wortfolge “eine Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “eine Ausfertigung der Bewilligung und Zulassung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in dem im Paragraph 3, bezeichneten Bereich der Gemeinden Langenlois und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Litera a
    Die Errichtung und Erweiterung von Betrieben zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen;

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l und von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen;

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (z.B. Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt) dienen;

  1. Litera d
    die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden;

  1. Litera e
    die Durchführung von Bohrungen (ausgenommen die Errichtung von Hausbrunnen);

  1. Ziffer 2
    der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

  1. Litera a
    Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Betriebsanlagen sowie der Umgang von radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder einer Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen. Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung und Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen;

  1. Litera b
    Abgrabungen bzw. Eingriffe in den Boden, die 2 m Tiefe überschreiten, sowie

  1. Litera c
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen.

Paragraph 2,

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde zu melden.

Paragraph 3,

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1:50.000, Blatt 38 “Krems/Donau”-Straßenkarte von Niederösterreich, Sonderausgabe der NÖ Landesregierung, Gruppe GB/2, Stand VI/80):

West- und Nordgrenze:

Die Grenze verläuft, beginnend bei der Bahnunterführung der L 7015 mit der Franz-Josefs-Bahn, diese entlang bis zur B 35, dieser in Richtung Hadersdorf folgend bis auf Höhe des Bahnhofes Hadersdorf/Kamp, von dort westlich abzweigend entlang eines asphaltierten Weges (Kellergasse) bis zum Anfang des Güterweges “Redling”. Von dort bildet die Grenze der nach Norden abzweigende befestigte Weg, vorbei am Kliplkreuz über die Kellergasse in Zeiselberg nach Gobelsburg bis zur Schloßstraße, dieser nach Osten entlang bis zur LH 55 (Gobelsburgerstraße) und weiter Richtung Langenlois bis zur rechtsseitigen Abzweigung des Weges “Im Grädl”, diesem bis zur Krumpöck Allee und weiter nach links bis zur B 218. Der B 218 Richtung Kammern folgend bis zur Kreuzung mit der B 34 und dieser weiter bis zur Abzweigung des Gartenweges in Zöbing Richtung Osten. Ab dort stellt dieser Weg sowie die Friedhofsstraße und der Urbaniweg entlang bis zur L 7009 und diese über die Kampbrücke bis zur Einmündung in die L 7008 (Dr. Hiesinger-Straße) die Grenze dar.

Ostgrenze:

Die Ostgrenze führt entlang der L 7008 Richtung Süden bis zur Einmündung in die B 34, diese durch Kammern folgend bis zur Abzweigung der L 7018. Nach ca. 100 m, stellt die links abzweigende Gemeindestraße zur B 35, die B 35 selbst bis zum Kamp und der Kamp flußabwärts bis zur Brücke der L 7015 die Grenze dar.

Südgrenze:

Die Grenze verläuft von der Brücke der L 7015 über den Kamp in westlicher Richtung bis zur Unterführung bei der Franz-Josefs- Bahn.

Paragraph 4,

Soweit die in Paragraph 3, angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes. Soweit die Grenze entlang des Kampes verläuft, ist der Kamp in das Grundwasserschongebiet einzubeziehen.

Paragraph 5,

Der im Paragraph 3, beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1:50.000, Blatt 38 “Krems/Donau”-Straßenkarte von Niederösterreich, Sonderausgabe der NÖ Landesregierung, Gruppe GB/2, Stand VI/80) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau sowie bei den Gemeindeämtern Langenlois und Hadersdorf-Kammern auf.

Paragraph 6,

Zuwiderhandlungen gegen Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.