Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/23-1

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE UND ZUR SICHERUNG EINES DER TRINKWASSERVERSORGUNG DIENENDEN GRUNDWASSERVORKOMMENS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT, BAD FISCHAU-BRUNN, WÖLLERSDORF-STEINABRÜCKL, KATZELSDORF UND WEIKERSDORF AM STEINFELDE

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE UND ZUR SICHERUNG EINES DER TRINKWASSERVERSORGUNG DIENENDEN GRUNDWASSERVORKOMMENS IM BEREICH VON TEILEN DER GEMEINDEN WIENER NEUSTADT, BAD FISCHAU-BRUNN, WÖLLERSDORF-STEINABRÜCKL, KATZELSDORF UND WEIKERSDORF AM STEINFELDE

 

6950/23-0

Stammverordnung

141/80

1980-12-05

 

Blatt 1, 2

6950/23-1

1. Novelle

140/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
140. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zum Schutze und zur Sicherung eines der Trinkwasserversorgung

dienenden Grundwasservorkommens im Bereiche von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt,

Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde

Artikel I

Die Verordnung zum Schutze und zur Sicherung eines der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwasservorkommens im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt, Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde, LGBl. 6950/23, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “einer Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in den im Paragraph 2, bezeichneten Teil der Gemeinden Wiener Neustadt, Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde sind in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Litera a
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

  1. Litera d
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera e
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen;

  1. Ziffer 2
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 227, oder einer Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz,

der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 2,

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt; aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):

Nordgrenze:

Von der Unterführung der alten Wöllersdorferstraße mit der Autobahn der Straße entlang über Kote 304 und der nördlich der Feuerwerksanstalt zum Flugplatz Wiener Neustadt verlaufenden Straße folgend, diese entlang bis zur Kote 292 und weiter entlang einer gedachten Verbindungslinie zum südwestlichen Eckpunkt der Gemeindegrenze Theresienfeld-Wiener Neustadt, diese entlang bis zur südöstlichen Ecke (Kote 264) und weiters entlang des Schafflerhofweges bis zur Kreuzung mit der ÖBB Strecke Pottendorf-Wiener Neustadt.

Ostgrenze:

Die Pottendorfer Bahnlinie bis zur Querung des Wiener Neustädter Kanals, diesen entlang bis zur Trasse der Hochspannungsleitung, diese entlang bis zum Kehrbach, dem Kehrbach folgend bis zur Bahnlinie Wiener Neustadt-Aspang und entlang dieser Bahnlinie nach Süden bis zu dem südlich der “Triftäcker” von Osten nach Westen führenden Feldweg in der KG Katzelsdorf.

Südgrenze:

Die Fortsetzung des “Triftackerweges” ab dem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Wiener Neustadt-Aspang in westlicher Richtung, durch den “Kleinen Föhrenwald” bis zur Bundesstraße 54 beim Dillmonhof, diese entlang bis zur Verbindungsstraße, die die Autobahn quert und beim NEWAG-Kraftwerk (Kote 302) vorbei zur Bundesstraße 17 führt. Ab der Bundesstraße 17 übernimmt, die Südbahntrasse querend, der Weikersdorfer Wirtschaftsweg bis zur Bundesstraße 26 bei Kote 296 die Südgrenze, wobei diese durch die Bundesstraße 26 bis zur “Blätterstraße” in Weikersdorf am Steinfelde abgeschlossen wird.

Westgrenze:

Die Westgrenze des Schongebietes bildet die “Blätterstraße” (Landeshauptstraße 137) in nördlicher Richtung verlaufend bis zur Kreuzung mit der Bahntrasse Grünbach- Bad Fischau-Brunn-Wöllersdorf, dann dieser Bahntrasse in Richtung Nordosten folgend bis zur Kreuzung mit der Autobahn und entlang dieser bis zur Unterführung der alten Wöllersdorferstraße.

Paragraph 3,

Soweit die im Paragraph 2, angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.

Paragraph 4,

Der im Paragraph 2, beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76 Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Fischau-Brunn, Wöllersdorf-Steinabrückl, Katzelsdorf und Weikersdorf am Steinfelde auf.

Paragraph 5,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph eins, dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.